Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt

Begründung:

In den vergangenen Jahren kam es zu vermehrten Blendangriffen mit Lasern gegen Luftfahrzeuge (zum Beispiel Passagierflugzeuge und Hubschrauber), insbesondere in den Landephasen, die die Durchführung einer sicheren Landung gefährdeten bzw. erheblich erschwerten. Darüber hinaus wurden auch Blendangriffe gegen Kapitäne von Schiffen (zum Beispiel Binnenfrachtschiffer auf dem Rhein), Führer von Schienen- und Straßenfahrzeugen (zum Beispiel U-Bahnfahrer bei Einfahrt in den Haltebereich, LKW-Gefahrguttransporter auf Bundesautobahnen), aber auch gegen Sportler (zum Beispiel Torwarte beim Elfmeterschießen) und Polizeivollzugsbeamte (zum Beispiel bei Demonstrationen oder vorläufigen Festnahmen) festgestellt. Bei spielenden Kindern, die mit starken Lasern als bzw. in Verbraucherprodukten hantierten, kam es zu schweren Augenverletzungen, die zum Teil zu Erblindungen führten.

Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im Waffengesetz aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich ist.

Zur Konkretisierung der Anforderungen für Laser als bzw. in Verbraucherprodukten hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes eine rechtlich nicht verbindliche Technische Spezifikation am 30. Oktober 2013 neu veröffentlicht. Hiernach dürfen Laser, die eine Leistung von mehr als 1 Milliwatt (mW) aufweisen, nicht im Verbraucherbereich auf dem Markt bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Marktüberwachung wurde in den zurückliegenden Jahren Laser als bzw. in Verbraucherprodukten im Rahmen von Aktionen, auch in Zusammenarbeit mit dem Zoll, überprüft. Hierbei ist eine Vielzahl nicht konformer Produkte aufgefallen. Insbesondere wurde festgestellt, dass Produkte aus Drittstaaten für den Verbraucherbereich eingeführt werden, die laut Kennzeichnung unbedenklich sind, tatsächlich jedoch über Leistungswerte größer 1 mW verfügen. Auch Leistungswerte von 50 mW oder mehr sind keine Seltenheit.

Eine rechtlich verbindliche Regelung bietet den Vollzugsbehörden effektivere Eingriffsmöglichkeiten, um die Bereitstellung dieser nicht konformen Laser als bzw. in Verbraucherprodukten zu verhindern. Die für die Übergangszeit gleichgerichtete nationale Regelung ist aufgrund der erfahrungsgemäß längeren Dauer der Verfahren auf europäischer Ebene notwendig.