Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 976. Sitzung am 12. April 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe

"g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt."

Begründung:

Im Gesetzentwurf ist in § 97 Absatz 8 Nummer 2 vorgesehen, dass die von den nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten zuständigen Stellen auch die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen übermitteln. Diese Daten müssten dann aber ebenso wie die nach Absatz 5 oder 6 übermittelten Kennzeichen zur Identifikation für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden können. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 97 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzentwurfes.