Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes
(BtBG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes(BtBG)

Der Präsident des Senats Hamburg, den 2. Februar 2006 der Freien und Hansestadt Hamburg

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Betreuungsbehördengesetzes(BtBG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

§ 8 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde nach § 8 BtBG zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes fehlt eine spezifische datenschutzrechtliche Grundlage. Die Klärung des Sachverhaltes beim Betroffenen ist in vielen Fällen nicht ausreichend, um dem Gericht qualifizierte Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Auf der datenschutzrechtlichen Grundlage der Länderregelungen ist eine Ermittlung des Sachverhaltes bei Dritten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich. Kann ein Betroffener wegen seiner Behinderung oder Erkrankung sein Einverständnis nicht erteilen, endet die Ermittlungstätigkeit der Behörde nach bisherigem Recht. Das Gericht muss dann eigenen weiteren Aufwand zur Klärung des Sachverhaltes betreiben oder die Betreuungsbehörde erneut mit dezidierten Fragestellungen beauftragen. Hierdurch entstehen Verzögerungen, Doppelarbeit und zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Eine rechtliche Klarstellung der Befugnisse der Betreuungsbehörde dient nicht nur einem effektiven Verfahrensablauf; sie liegt auch im Interesse der Menschen, die auf die Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer angewiesen sind. Auch nach der Ergänzung des BtBG bleibt sicher gestellt, dass die Behörde immer erst tätig werden kann, wenn sie vom Gericht einen Auftrag erhalten hat.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

zu Art. 1 (§ 8 BtBG)

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Befugnis der Betreuungsbehörde zur Ermittlung von Daten und beschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen der Datenerhebung. Mit Satz 1 wird sichergestellt, dass die Behörde in erster Linie und zuerst - entsprechend den Intentionen des Betreuungsgesetzes - beim Betroffenen selbst ermittelt. Dabei wird sich herausstellen, ob der Betroffene zur Auskunftserteilung bereit ist und ob er mit weiteren Ermittlungen bei Dritten einverstanden ist. Verweigert er letzteres rechtswirksam, so endet hiermit die Ermittlungsbefugnis der Behörde und sie wird dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen.

Weitere Ermittlungstätigkeit der Behörde ist nur dann zulässig, wenn mehrere Tatbestandsmerkmale nebeneinander vorliegen. Zunächst ist von der Behörde zu bewerten, ob das Gericht mit dem bisher ermittelten Sachverhalt die notwendigen Kenntnisse für eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erhält oder ob der Sachverhalt hierfür weiter aufgeklärt werden muss. Daneben muss tatbestandlich erfüllt sein, dass der Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, sein Einverständnis zu weiteren Datenerhebungen zu erteilen. Letztlich ist zu beurteilen, ob es schutzwürdige Interessen des Betroffenen gibt, die bei der Bewertung der Frage, ob weitere Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden dürfen, überwiegen.

Die Kompetenz zur Bewertung der Tatbestandsmerkmale liegt in der Betreuungsbehörde vor.

Liegen alle Tatbestandsmerkmale für weitere Ermittlungen der Behörde vor, so darf sie auch ohne Einverständnis des Betroffenen bei Dritten den notwendigen Sachverhalt für die Entscheidung des Gerichtes ermitteln.

Satz 3 regelt, dass im Rahmen der Ermittlungen auch die schutzwürdigen Interessen Dritter zu beachten sind. Hiermit sind nicht nur die unmittelbar Befragten zu verstehen sondern auch andere Menschen, über die Aussagen im Bericht an das Gericht getroffen werden.

Zu Art. 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.