Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes
(BtBG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

§ 8 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde nach § 8 BtBG zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichts fehlt eine spezifische datenschutzrechtliche Grundlage. Die Klärung des Sachverhalts beim Betroffenen ist in vielen Fällen nicht ausreichend, um dem Gericht qualifizierte Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Auf der datenschutzrechtlichen Grundlage der Länderregelungen ist eine Ermittlung des Sachverhalts bei Dritten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich. Kann ein Betroffener wegen seiner Behinderung oder Erkrankung sein Einverständnis nicht erteilen endet die Ermittlungstätigkeit der Behörde nach bisherigem Recht. Das Gericht muss dann eigenen weiteren Aufwand zur Klärung des Sachverhalts betreiben oder die Betreuungsbehörde erneut mit dezidierten Fragestellungen beauftragen.

Hierdurch entstehen Verzögerungen, Doppelarbeit und zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Eine rechtliche Klarstellung der Befugnisse der Betreuungsbehörde dient nicht nur einem effektiven Verfahrensablauf; sie liegt auch im Interesse der Menschen, die auf die Hilfe durch einen Betreuer angewiesen sind. Auch nach der Ergänzung des BtBG bleibt sichergestellt, dass die Behörde immer erst tätig werden kann, wenn sie vom Gericht einen Auftrag erhalten hat.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 - neu - BtBG)

Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Befugnis der Betreuungsbehörde zur Ermittlung von Daten und beschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen der Datenerhebung.

Satz 1 stellt klar, dass die Betreuungsbehörde zur Datenermittlung im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ermächtigt ist. Ihr Tätigwerden innerhalb des gerichtlichen Auftrags wird im Gesetzeswortlaut ausdrücklich klargestellt.

Mit Satz 2 wird sichergestellt, dass die Behörde in erster Linie und zuerst - entsprechend der Intention des Betreuungsgesetzes - beim Betroffenen selbst ermittelt.

Dabei wird sich herausstellen, ob der Betroffene zur Auskunftserteilung bereit ist und ob er mit weiteren Ermittlungen bei Dritten einverstanden ist. Verweigert er Letzteres rechtswirksam, so endet hiermit die Ermittlungsbefugnis der Behörde und sie wird dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen.

Satz 3 regelt die Erhebung von Daten bei Dritten. Diese ist bei einer rechtswirksamen Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich zulässig. Ohne Einwilligung des Betroffenen ist die weitere Ermittlungstätigkeit dagegen nur zulässig, wenn weitere Tatbestandsmerkmale nebeneinander vorliegen. Zunächst ist Voraussetzung, dass der Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, sein Einverständnis zu weiteren Datenerhebungen zu erteilen. Ferner ist zu beurteilen, ob es besondere schutzwürdige Interessen des Betroffenen gibt, die bei der Bewertung der Frage, ob weitere Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden dürfen, überwiegen. Hierbei wird zu beachten sein, dass eine gründliche Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde regelmäßig im Interesse des Betroffenen sein wird da die ansonsten erforderliche weitere eigene Ermittlungsarbeit des Vormundschaftsgerichts Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Verfahrensaufwand zum Nachteil des Betroffenen mit sich bringen wird.

Die Kompetenz zur Bewertung der Tatbestandsmerkmale ist bei der Betreuungsbehörde gegeben.

Liegen alle Tatbestandsmerkmale für weitere Ermittlungen der Behörde vor, so darf sie auch ohne Einverständnis des Betroffenen bei Dritten den notwendigen Sachverhalt für die Entscheidung des Gerichts ermitteln.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.