Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1752), die durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Ausbildungsgang "Fachkraft Agrarservice" wurde eine weitere Ausbildung geschaffen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vermittelt. Diese Ausbildung ist daher in Anlage 1 (Liste der Berufe, die ausreichende Kenntnisse im Pflanzenschutz vermitteln) aufzunehmen. Die Absolventen dieser Ausbildung müssen dann keine gesonderten Anträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 auf Anerkennung im Sinne der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung stellen.

Neben der Fortbildung zum Schädlingsbekämpfer, die bereits in Anlage 1 aufgeführt ist, gibt es jetzt auch einen eigenständigen Ausbildungsgang "Schädlingsbekämpfer", der ebenfalls in Anhang 1 aufgenommen wird.

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung enthält bereits Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsabschlüsse aus anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden können. Die diesen Regeln zugrunde liegenden Richtlinien wurden inzwischen durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ersetzt. Allgemein wurde die Berufsanerkennungsrichtlinie bereits durch eine Änderung der Gewerbeordnung in deutsches Recht umgesetzt. Für die Bereiche des Pflanzenschutzes ist die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anzupassen. Durch die Verordnung entstehen weder für die öffentlichen Haushalte noch für die Wirtschaft oder die Verbraucher zusätzliche Kosten. Durch die Verordnung wird in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG eine bereits bestehende Informationspflicht (Ausbildungs- und Befähigungsnachweise für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten, bisher § 1 Abs. 4, jetzt § 1a Abs. 1) angepasst. Da Befähigungs- und Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten vorzulegen sind, können keine Angaben über die insoweit entstehenden Kosten gemacht werden. Über das EG-Recht hinausgehende Anforderungen werden nicht gestellt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1 Absätze 3 und 4)

Die Absätze 3 und 4 dienten der Umsetzung von inzwischen aufgehobenen Richtlinien, sie können daher aufgehoben werden. Im Wege der redaktionellen Anpassung wird der bisherige Absatz 5 Absatz 3.

Zu Nummer 2 (§ 1a bis 1c)

Die neu eingefügten § 1a bis 1c dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Im Gegensatz zu den früheren Richtlinien verfolgt die neue Berufsanerkennungsrichtlinie einen horizontalen, grundsätzlich für alle Berufe geltenden Ansatz. Außerdem unterscheidet die Richtlinie zwischen dauerhaften und vorübergehenden Tätigkeiten, an die daher auch unterschiedliche Anforderungen an das Qualifikationsniveau gestellt werden dürfen.

§ 1a bezieht sich auf die Anforderungen für dauerhafte Tätigkeiten. Voraussetzung sind zunächst in Übereinstimmung mit Artikel 53 der Richtlinie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. In Deutschland dürfen nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel verkauft oder angewendet werden. Diese sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Deutsche Sprachkenntnisse sind daher unerlässlich für eine sachgerechte und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. für eine Beratung beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.

Die Richtlinie unterscheidet weiter zwischen reglementierten Berufen und solchen, die es nicht sind. Ein reglementierter Beruf ist laut Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. So ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland ein reglementierter Beruf.

§ 1a Absatz 1 Nr. 2 enthält die Voraussetzungen, wenn die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedsstaat ein reglementierter Beruf ist. Für den Bereich Pflanzenschutz bedeutet dies: Ist in einem anderen Mitgliedsstaat die Anwendung von Pflanzenschutzmittel oder der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ebenfalls an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden und besitzt ein Staatsangehöriger diese Berufsqualifikation, darf er die entsprechende Tätigkeit auch in Deutschland ausüben. Ein Verweis auf die unterschiedlichen Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36 ist hier nicht erforderlich, da die Mindestqualifikation in Deutschland zur Erlangung der Sachkunde der Stufe b zuzuordnen ist.

§ 1a Absatz 1 Nr. 3 legt die Voraussetzungen fest, wenn die Anwendung oder der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln in einem Mitgliedsstaat nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist. In diesem Fall ist Berufserfahrung erforderlich. Der Staatsangehörige muss die Tätigkeit mindestens 2 Jahre während der letzten 10 Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und zumindest im Besitz eines Ausbildungsnachweises sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Staatsangehörige eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie hat.

In Ergänzung zu diesen allgemeinen Regeln regelt Absatz 4, dass in Einzelfällen eine Prüfung oder ein zusätzlicher Lehrgang gefordert werden kann, wenn sich das vorliegende Qualifikationsniveau erheblich von dem in Deutschland geforderten Qualifikationsniveau unterscheidet.

§ 1b enthält die entsprechenden Regeln, soll eine Tätigkeit im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nur vorübergehend in Deutschland ausgeübt werden.

§ 1c legt die Verfahrensdauer fest.

Zu Nummer 3

Durch den neu angefügten Satz 2 wird geregelt, dass der schriftliche teil der Prüfung auch in Form eines Multiple Choice Verfahrens erfolgen kann.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 5

Nummer 4 enthält die notwendigen Änderungen der Anlage 1. Neu aufgenommen werden die Ausbildungen Fachkraft Agrarservice und Schädlingsbekämpfer.

Artikel 2 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1092:
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Änderungen und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt.

Danach beziehen sich die Änderungen auf die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gegenüber dem heutigen Verfahren haben die Änderungen nur marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter