Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) - COM (2012) 64 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 250/90 = AE-Nr. 900727,
Drucksache 665/90 = AE-Nr. 902203,
Drucksache 897/05 (PDF) = AE-Nr. 053454,
Drucksache 722/11 (PDF) = AE-Nr. 110898 und AE-Nr. 010799

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1 sollten die zollrechtlichen Vorschriften angepasst werden, um das elektronische Arbeitsumfeld für Zoll und Handel nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu gestalten. Im Zuge dessen wurde die Gelegenheit ergriffen, die zollrechtlichen Vorschriften einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen, um diese zu vereinfachen und besser zu strukturieren.

Die Verordnung trat am 24. Juni 2008 in Kraft, ist jedoch noch nicht anwendbar. Sie findet Anwendung sobald ihre Durchführungsvorschriften in Kraft sind, spätestens aber am 24.Juni2013.

Aus folgenden Gründen wurde eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex oder MZK) noch vor ihrer Anwendung vorgeschlagen:

Daher hielt es die Kommission aufgrund der folgenden technischen und verfahrensbedingten Erwägungen für angemessen, eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 noch vor ihrer geplanten Anwendung vorzuschlagen:

Die politischen Ziele der neuzufassenden Verordnung werden beibehalten.

All diese für eine Neufassung des ehemaligen MZK sprechenden Gründe wurden mit allen Beteiligten, insbesondere mit dem Rat (Schreiben von Kommissar gemeta vom 19. Mai 2011 an den ungarischen Ratsvorsitz) und dem Europäischen Parlament (Schreiben von Kommissar gemeta vom 19. Mai 2011 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) sowie mit den Wirtschaftsbeteiligten der Wirtschaftskontaktgruppe erörtert und fanden ihre Zustimmung. Die diesbezügliche Unterstützung des Europäischen Parlaments spiegelt sich im so genannten Salvini-Bericht zur Modernisierung der Zollverfahren4 wider.

Allgemeiner Hintergrund

Der vorliegende Vorschlag ist im Zusammenhang zu betrachten mit:

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Durch die im Vorschlag behandelte Verordnung werden die folgenden Verordnungen aufgehoben und ersetzt:

ab dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag behält die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 bei, die mit den bestehenden politischen Maßnahmen und Zielen im Einklang stehen, die für den Handel mit in das und aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren relevant sind.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Anhörung interessierter Kreise

Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

Da die Neufassung zu keiner substanziellen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 führt, ist die vor der Annahme dieser Verordnung durchgeführte Anhörung nach wie vor relevant.

Anhörungen zu den Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wurden in einer gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen vom 19. September 2011 mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und den europäischen Wirtschaftsverbänden durchgeführt. Das Europäische Parlament war in der Sitzung vertreten.

Die Mitgliedstaaten sollen auch durch die Teilnahme an Sitzungen einer Sachverständigengruppe an der Ausarbeitung künftiger delegierter Rechtsakte der Kommission beteiligt werden und werden im Ausschuss für den Zollkodex ihren Standpunkt zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten der Kommission darlegen können.

Wirtschaftsvertreter sollen durch Anhörungen zu Entwürfen von Rechtsakten im Rahmen der Wirtschaftskontaktgruppe oder in Adhoc-Sitzungen der Sachverständigen oder gegebenenfalls durch Einladungen zu gemeinsamen Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten einbezogen werden.

Gemäß der Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Funktionsweise von Artikel 290 AEUV8 wird die Kommission bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entwürfe von Durchführungsrechtsakten der Kommission sowie deren diesbezügliches Kontrollrecht werden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sichergestellt.

Folgenabschätzung

Die Entscheidung, eine komplette Neufassung des MZK noch vor seiner derzeit geplanten Anwendung vorzunehmen, stellt die einzige umfassende Lösung dar, durch die eine zweifache Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 innerhalb eines kurzen Zeitraums vermieden wird. Zudem werden dadurch die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses neuen rechtlichen und verfahrenstechnischen Rahmens erforderlichen Anpassungen möglich.

Da für den neuzufassenden Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 450/2008 bereits eine Folgenabschätzung durchgeführt wurde und die durch die vorliegende Verordnung vorgeschlagenen Änderungen aufgrund technischer und verfahrensbedingter Erwägungen gerechtfertigt sind, ist eine weitere Folgenabschätzung nicht erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Durch die vorgeschlagene Neufassung der Verordnung werden einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 an die weiterentwickelten zollrechtlichen Vorschriften und andere einschlägige Rechtsvorschriften angepasst und mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben, in Einklang gebracht. Zudem wird die Anwendung der Verordnung verschoben.

Ein Großteil der Bestimmungen der neuzufassenden Verordnung ist von Änderungen betroffen, da Anpassungen entweder aufgrund des Vertrags von Lissabon oder aufgrund der Weiterentwicklung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Die Gesamtstruktur der Verordnung wird beibehalten, und die beabsichtigten Änderungen können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

3.1. Die Änderungen am Text zielen auf die Einhaltung der folgenden Kriterien ab:

3.2. Anpassung der Ermächtigungsbestimmungen des MZK an die Anforderungen der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Diese Anpassung wurde im Einklang mit den verfahrensbedingten Anforderungen vorgenommen, die sich vor allem aus den folgenden Dokumenten ergeben:

Sie stützt sich auf eine zuvor durchgeführte Bestandsaufnahme der geltenden Ermächtigungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und auf die Notwendigkeit weiterer Ermächtigungen, um wie bereits in den Durchführungsvorschriften zum gegenwärtigen Zollkodex der Gemeinschaft (ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) festgelegt und bei Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex (MZK-DVO, Verordnung (EG) Nr. 450/2008) festgestellt, die Fähigkeit der Kommission zum Erlass von Maßnahmen aufrecht zu erhalten.

Nach einer ordnungsgemäßen Festlegung dieser Ermächtigungen nahmen diese gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV entweder die Form einer Befugnisübertragung oder einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen an. In Bezug auf die Übertragung von Durchführungsbefugnissen wurde in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung hinreichend begründeter Ausnahmen darüber entschieden, ob das Beratungsverfahren oder das Prüfverfahren zur Anwendung kommt. Zudem wurden Begründungen für die Fälle vorgelegt, in denen im Zusammenhang mit bestimmten Durchführungsrechtsakten das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingeführt wurde.

Sofern erforderlich mussten neue Bestimmungen in die Artikel der Verordnung als Rechtsgrundlage für die entsprechenden Ermächtigungsbestimmungen aufgenommen werden.

In einigen Fällen wurde es für zweckmäßig erachtet, einige ursprünglich zur Verankerung in den Rechtsakten der Kommission vorgesehene Bestimmungen in den Basisrechtsakt zu übertragen, um Ermächtigungen mit nur geringem Spielraum zu vermeiden.

Diese mit der Anpassung zusammenhängenden Anforderungen erklären, weshalb die Zahl der Artikel im Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung höher ist (59 zusätzliche Artikel) als in der ursprünglichen Verordnung.

In Titel IX Kapitel 1 der Neufassung der Verordnung (Artikel 243 und 244 "Befugnisübertragung und Ausschussverfahren") spiegelt sich der verfahrenstechnische Rahmen wider.

Die Erwägungsgründe der Verordnung wurden angepasst, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

3.3. Aufschub des Datums für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex

In Artikel 245 der Neufassung der Verordnung, mit dem Artikel 186 des MZK ersetzt wird, ist die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 mit dem Datum des Inkrafttretens der Neufassung vorgesehen.

Das Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung ist in Artikel 246 geregelt und auf den zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung festgelegt.

In Artikel 247 werden neue Daten für die Anwendung der Neufassung der Verordnung festgelegt:

In der Praxis kann die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung, die von der Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung und elektronischer Systeme abhängt, auf der Grundlage von Ermächtigungsbestimmungen ausgesetzt werden, durch die die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit solcher Systeme erlassen kann (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 7 der Neufassung der Verordnung). Solche Übergangszeiträume und -maßnahmen sollten jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinausreichen, und ausgehend von den im Vorschlag der Kommission für das künftige Programm FISCUS angeführten finanziellen Annahmen sollte die vollständige Umsetzung der IT-bezogenen Teile der Verordnung daher spätestens bis zu diesem Datum abgeschlossen sein.

Zur Unterstützung dieser vollständigen Umsetzung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen sollte die Kommission zudem innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung und im Wege einer diesbezüglichen Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Neufassung der Verordnung ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung aller für die Umsetzung der Verordnung erforderlichen elektronischen Systeme erstellen. Zwischen diesem speziell auf die Umsetzung der Neufassung der Verordnung ausgerichteten IT-Arbeitsprogramm und dem in Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel10 genannten mehrjährigen strategischen Aktionsplan einerseits und dem in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 624/2007/EG zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2013)11 genannten jährlichen Arbeitsprogramm andererseits muss vollständige Übereinstimmung gewährleistet werden.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) durch eine Neufassung der Verordnung ersetzt, die eine Angleichung an den Vertrag von Lissabon, eine Anpassung an die praktischen Aspekte und Entwicklungen in der Zollgesetzgebung und in anderen für den Warenverkehr zwischen den EU-Ländern und Drittländern relevanten Politikbereichen bewirkt und ausreichend Zeit für die Entwicklung von unterstützenden IT-Systemen bietet.

Rechtsgrundlage

Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 31 AEUV kann nicht mehr als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt wie die Neufassung einer Verordnung dienen.

Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da der Vorschlag im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag und dem daraus resultierenden Rechtsakt keine neuen politischen Entwicklungen umfasst, ist eine erneute Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht erforderlich.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Neufassung der Verordnung hat dieselben Auswirkungen auf den Haushalt wie die Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten werden in leicht zugängliche, interoperable Zollabwicklungssysteme investieren müssen. Die finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Anteil der EU an diesbezüglichen IT-Entwicklungen sind im Vorschlag für das Programm FISCUS aufgeführt.

5. Fakultative Angaben

Vereinfachung

Durch die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 werden die Rechtsvorschriften, unterstützt durch eine optimale Architektur und Planung für IT-Entwicklungen, besser auf bestehende Geschäftspraktiken abgestimmt und gleichzeitig alle Vorteile der neuzufassenden Verordnung, insbesondere die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und die Wirtschaft, vereint.

Die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird durch eine aktualisierte Geschäftsprozessmodellierung unterstützt und durch die künftigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Kommission sowie durch Erläuterungen und Leitlinien ergänzt. Dadurch wird die einheitliche Auslegung und Anwendung der Zollvorschriften durch die Mitgliedstaaten weiter gewährleistet, was für die Wirtschaftsbeteiligten von großem Vorteil sein wird.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben (siehe Punkt 1).