Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

A. Problem und Ziel

Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b, haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2011 folgende Richtlinien im Bereich des Aufenthaltsrechts erlassen:

Dieser Gesetzentwurf dient dazu, die oben genannten Richtlinien in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Darüber hinaus sollen unabhängig von der Umsetzung der Richtlinien weitere Anpassungen im Aufenthaltsrecht vorgenommen werden, die überwiegend klarstellende Funktion haben.

B. Lösung

Mit der Richtlinie 2011/51/EU wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Ausländer erweitert, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) genießen. Dieser Personenkreis war bislang von dem Erwerb eines EU-Daueraufenthaltsrechts ausgeschlossen. Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Die Richtlinie 2011/98/EU sieht die Einführung eines kombinierten Aufenthaltstitels für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit ("single permit") und eine verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ("one stop government") vor. Darüber hinaus regelt sie bestimmte Gleichbehandlungsrechte, insbesondere im Renten- und Sozialrecht. Der kombinierte Aufenthaltstitel und die verfahrensrechtliche Bündelung wurden in Deutschland bereits 2005 eingeführt. Umsetzungsbedarf besteht vor allem im Rentenrecht (Rentenexport).

Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus weitere Änderungen des Aufenthaltsrechts, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Richtlinien stehen. Dies sind insbesondere:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderungen in den §§ 113 und 114 SGB VI entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Mehrausgaben von rund sieben Millionen Euro jährlich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU (Erweiterung der Daueraufenthaltsrichtlinie) entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung insbesondere durch die vorgeschriebene Konsultation unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Fällen, in denen der internationale Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat gewährt wird als durch den, der die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt hat. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf durchschnittlich ca. 22 Euro pro Fall. Die Anzahl der Fälle, in denen ein solches Konsultationsverfahren durchzuführen sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU entsteht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Erfüllungsaufwand von rund 400.000 Euro für die Neufeststellung der Bestandsrenten. Im Übrigen wird die Umsetzung voraussichtlich keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verursachen, da der kombinierte Aufenthaltstitel sowie die verfahrensrechtliche

Bündelung der Entscheidung zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bereits geltendes Recht sind.

Durch die neu hinzugefügten Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister entsteht beim Bundesverwaltungsamt ein einmaliger Mehraufwand in Höhe von ca. 140.000 Euro.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Umbenennung des Aufenthaltstitels nach § 9a AufenthG von "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" in "Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU" entsteht voraussichtlich nur ein geringer Erfüllungsaufwand.

Durch die Abschaffung der Aufenthaltstitelpflicht für Seeleute (§ 4 Absatz 4 AufenthG) wird sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich mangels statistischer Informationen zur Anzahl der an Seeleute erteilten Aufenthaltstitel nicht näher beziffern. Die Fallzahl dürfte jedoch gering sein.

Durch die Erweiterung der Befreiung von Binnenschifffahrtspersonal von der Aufenthaltstitelpflicht ( § 25 AufenthV) dürfte sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich mangels statistischer Informationen zur Anzahl der an Binnenschiffer erteilten Aufenthaltstitel nicht näher beziffern.

Durch die Ergänzung des Erweiterten Datensatzes nach § 65 AufenthV um die BVA-Verfahrensnummer entstehen unter Umständen Mehraufwendungen bei den Ausländerbehörden, die ihre Fachverfahren ggf. um ein entsprechendes zusätzliches Feld ergänzen müssen. Derartige Anpassungen sind jedoch in der Regel von den Verträgen zur Pflege der Fachverfahren umfasst, so dass der zusätzliche Aufwand überschaubar sein dürfte.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 22.03.13

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern 1)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 9a wird wie folgt geändert:

6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 9c Satz 1 wird die Angabe " § 9a Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9. § 16 wird wie folgt geändert:

10. In der Überschrift zu § 18c wird das Wort "Aufenthaltstitel" durch das Wort "Aufenthalt" ersetzt.

11. In § 19a Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt" ersetzt.

12. In § 21 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

13. § 25a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben

14. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

15. § 28 wird wie folgt geändert:

16. § 29 wird wie folgt geändert:

17. § 31 wird wie folgt geändert:

18. § 32 Absatz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

19. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

20. In § 39 Absatz 3 wird nach dem Wort "Abschnitt en" die Angabe ", 6" gestrichen.

21. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

22. In § 44a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8" ein Komma und die Wörter " § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" eingefügt.

23. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 bis 7" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.

24. Dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 wird folgende Angabe vorangestellt " § 58 Absatz 1 b,".

25. Nach § 58 Absatz 1a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:

26. § 75 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Durchführung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr;".

27. § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

28. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

29. § 91c wird wie folgt geändert:

30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe " § 99 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7" ersetzt.

31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum [Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Ehegatten eines Deutschen, die am [Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 inne hatten."

32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 2, § 33 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51 Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a Absatz 1 Satz 3, § 101 Absatz 3 Halbsatz 2 sowie § 104 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes

In § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter "und die Annullierung des Visums" durch die Wörter "sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:

" § 317a Neufeststellung".

2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben

3. § 114 wird wie folgt geändert:

4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 317 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:

" § 317a Neufeststellung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt:

3. § 123 wird wie folgt gefasst:

" § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland

Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG

In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Artikel 6
Änderungen von Verordnungen

(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

3. § 38a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. § 59 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes

6. § 65 wird wie folgt geändert:

7. In der Anlage D14a wird die Abbildung

"- Vorderseite -

- Rückseite -

durch die Abbildung

"- Vorderseite -

- Rückseite -

ersetzt.

8. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 44a sowie in § 6 Satz 1 Nummer 2, in der Überschrift zu § 44a und in § 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

(2) In der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

(3) Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstaben a und c, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe a, Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a und d, Nummer 32, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4,7 und 8, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Absatz 3 Nummer 1 treten am ... in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

1. Ausgangslage

Im Jahr 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat zwei aufenthaltsrechtliche Richtlinien erlassen:

Die Richtlinien bedürfen der Umsetzung in das innerstaatliche Recht, soweit dieses nicht bereits den Richtlinienvorgaben entspricht. Die Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU erfordert Anpassungen im Aufenthaltsgesetz und in der Aufenthaltsverordnung. Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU sind insbesondere Änderungen im Rentenrecht (Rentenexport) erforderlich.

Über die Umsetzung der Richtlinien hinaus sollen weitere Änderungen im Aufenthaltsrecht vorgenommen werden, die der Klarstellung und Bereinigung von Unstimmigkeiten dienen.

2. Richtlinienumsetzung

Die Richtlinie 2011/51/EU geht zurück auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2007 ( KOM 2007/0112 Endg.). Die Richtlinie wurde am 11. April 2011 vom Rat und am 11. Mai 2011 vom Europäischen Parlament angenommen. Sie trat am 20. Mai 2011 in Kraft. Die Umsetzungsfrist endet am 20. Mai 2013. Durch die Richtlinie wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) auf Personen erstreckt, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) genießen. Dieser Personenkreis war bisher vom Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie ausgenommen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und die weiteren in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu gewähren. Hiermit einher gehen bestimmte Gleichbehandlungsrechte in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang und die soziale Sicherung sowie ein Weiterwanderungsrecht innerhalb der EU. Die Daueraufenthaltsrichtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) umgesetzt. Durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie, der mit dem vorliegenden Gesetz im innerstaatlichen Recht nachvollzogen werden soll, kommen nun auch Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der Qualifikationsrichtlinie in den Genuss dieser Rechte. Die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU erfordert Anpassungen im Aufenthaltsgesetz und in der Aufenthaltsverordnung. Insbesondere ist der persönliche Anwendungsbereich des § 9a AufenthG entsprechend den geänderten Richtlinienvorgaben zu erweitern. Umsetzungsbedarf besteht darüber hinaus insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der Richtlinie zur Konsultation unter den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der internationale Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat gewährt wird als die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten. Insofern sind Änderungen sowohl im Aufenthaltsgesetz als auch in der Aufenthaltsverordnung erforderlich.

Die Richtlinie 2011/98/EU geht zurück auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2007. Sie wurde am 24. November 2011 im Rat und am 13. Dezember 2011 im Europäischen Parlament verabschiedet. Sie trat am 23. Dezember 2011 in Kraft. Die Umsetzungsfrist endet am 25. Dezember 2013. Die RL enthält zwei Kernbestandteile: Zum einen die Vorgabe einer "kombinierten Erlaubnis" ("single permit") für Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit und die verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidungen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (sog. "one stop government"). Zum anderen schreibt die Richtlinie bestimmte Gleichbehandlungsansprüche auf arbeits-, sozial- und ausbildungsrechtlichem Gebiet für ausländische Arbeitnehmer fest, die sich rechtmäßig auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die Richtlinie betrifft nicht die weiterhin allein von den Mitgliedstaaten zu entscheidende Frage, ob und wie viele Drittstaatsangehörige in einen Mitgliedstaat einreisen dürfen, um dort zu arbeiten. Da der kombinierte Aufenthaltstitel in Deutschland bereits 2005 eingeführt wurde, liegt der Schwerpunkt des Umsetzungsbedarfs nicht im Aufenthaltsrecht, sondern in der Anpassung des Rentenrechts (Rentenexport).

3. Weitere Änderungen des Aufenthaltsrechts

Über die Richtlinienumsetzung hinaus sollen Verbesserungen des Aufenthaltsrechts vorgenommen werden, die der Klarstellung und Bereinigung von Unstimmigkeiten dienen und vorwiegend technischer und redaktioneller Natur sind.

So sollen durch die Klarstellung in § 2 Absatz 3 AufenthG, dass die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (sog. Bildungspaket) keine für die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung schädliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darstellt, sowie durch die Klarstellung, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Teilnahme an einem Schüleraustausch nicht nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann, Rechtsunsicherheiten in der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts entgegen gewirkt werden.

II. Gesetzgebungskompetenz

Für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 1) und des AZR-Gesetzes (Artikel 2) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer).

Für die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 3) und die Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 4) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht und Sozialversicherung).

Für die Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG (Artikel 5) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 (Ausbildungsbeihilfen).

Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer und die Ausbildungsbeihilfen steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Die Änderung des BAföG dient der bundesweit einheitlichen Bezeichnung der von § 8 Absatz 1 Nummer 2 BAföG in Bezug genommenen Aufenthaltstitel. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Vorgaben der Richtlinien 2011/51/EU und 2011/98/EU werden vollständig umgesetzt.

IV. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht bzw. entfällt folgender Erfüllungsaufwand: Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU (Erweiterung Daueraufenthaltsrichtlinie) entsteht den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhöhter Erfüllungsaufwand durch die in der Richtlinie verankerte Pflicht, in die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ggf. auch nachträglich einen Hinweis auf die Gewährung internationalen Schutzes aufzunehmen und diesen anzupassen, falls die Schutzpflicht auf einen anderen Mitgliedstaat übergeht. Die Pflicht zur Aufnahme eines entsprechenden Hinweises geht mit einer Konsultationspflicht unter den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einher, falls der schutzgewährende Mitgliedstaat nicht zugleich auch der Mitgliedstaat ist, der dem Betroffenen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkennt. Die Höhe des hierdurch verursachten Erfüllungsaufwands beläuft sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schätzungsweise durchschnittlich auf etwa 22 Euro pro Fall (18 Euro Lohnkosten für 30 Minuten Bearbeitungszeit durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zzgl. 3,82 Euro anteiliger Sachkostenpauschale). Der bei den Ausländerbehörden anzusetzende zeitliche Aufwand dürfte sich in ähnlichen Größenordnungen bewegen. Die Anzahl der voraussichtlich von diesem Verfahren betroffenen Fälle lässt sich derzeit nicht abschätzen. Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren im Ausländerzentralregister knapp 2.100 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigte), rund 28.000 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge) und rund 27.300 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) erfasst. Die Anzahl der potentiell betroffenen Personen beläuft sich danach auf rund 57.000, wobei unter § 25 Absatz 3 nicht nur international, sondern auch national Schutzberechtigte erfasst sind. Letztere sind vom Erwerb einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach der Richtlinie 2011/51/EU weiterhin ausgeschlossen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU entsteht der gesetzlichen Rentenversicherung ein Erfüllungsaufwand von rund 400.000 Euro für die Neufeststellung der Bestandsrenten. Im Übrigen wird die Umsetzung der Richtlinie voraussichtlich keinen erhöhten Erfüllungsaufwand verursachen, da der kombinierte Aufenthaltstitel sowie die verfahrensrechtliche Bündelung der Entscheidung zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bereits geltendes Recht sind.

Durch die neu hinzugefügten Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister entsteht beim Bundesverwaltungsamt ein einmaliger Mehraufwand in Höhe von ca. 140.000 Euro.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung der Bezeichnung des Aufenthaltstitels nach § 9a AufenthG von "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" in "Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU" entsteht nur ein geringer Erfüllungsaufwand.

Durch die Abschaffung der Aufenthaltstitelpflicht für Seeleute (§ 4 Absatz 4 AufenthG) wird sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich nicht näher beziffern, da keine statistischen Angaben zur Anzahl der an Seeleute erteilten Aufenthaltstitel zur Verfügung stehen. Die Fallzahl dürfte jedoch gering sein.

Durch die Erweiterung der Befreiung von Binnenschifffahrtspersonal von der Aufenthaltstitelpflicht ( § 25 AufenthV) dürfte sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduzieren. Der Umfang der Reduktion lässt sich mangels statistischer Informationen zur Anzahl der an Binnenschiffer erteilten Aufenthaltstitel nicht näher beziffern.

Durch die Ergänzung des Erweiterten Datensatzes nach § 65 AufenthV um die BVA-Verfahrensnummer entstehen ggf. Mehraufwendungen bei den Ausländerbehörden für möglicherweise erforderliche Anpassungen der lokalen Fachverfahren. Derartige Anpassungen sind in der Regel jedoch von den Verträgen zur Pflege der Fachverfahren abgedeckt, so dass der Mehraufwand überschaubar sein dürfte.

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungpolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Norm wurde zur besseren Verständlichkeit neustrukturiert. Durch die Ergänzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz wird klargestellt, dass auch der Bezug dieser im Zuge der jüngsten Sozialrechtsreform eingeführten Leistungen (so genanntes Bildungspaket) nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass auch der Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen, etwa von Wohngeld, der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht von vornherein entgegen steht. Im Unterschied zu den in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten öffentlichen Mitteln, werden diese öffentlichen Mittel lediglich bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Ihre Inanspruchnahme ist hingegen unschädlich, wenn der Lebensunterhalt unabhängig von diesen Leistungen gesichert ist.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Aktualisierung des Richtlinienverweises. Sie bewirkt zudem, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 9a Absatz 2 entsprechend dem geänderten Anwendungsbereich der Richtlinie auf international Schutzberechtigte erweitert wird.

Zu Buchstabe c

Die Einfügung der Begriffsdefinition soll zu einer besseren Verständlichkeit der weiteren, im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU eingefügten Normen beitragen.

Zu Buchstabe e

Durch die Vorschrift wird der Begriff "international Schutzberechtigter" definiert. International schutzberechtigt ist danach eine Person, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/83/EG genießt. Der internationale Schutz in diesem Sinne umfasst auch den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559), der vor dem Inkrafttreten der genannten Richtlinien gewährt wurde. Nicht unter den Begriff des international Schutzberechtigten fallen hingegen Personen, denen Schutz auf nationaler Grundlage gewährt wurde, z.B. nach §§ 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 25 Absatz 3 i.V.m. § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1, § 25 Absatz 4 oder 5 oder §§ 104a und 104b AufenthG.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Gemäß Artikel 92 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen kann Deutschland Hoheitsgewalt auf Schiffen unter deutscher Flagge ausüben, soweit sich diese auf Hoher See befinden. Hieraus folgt aber nicht, dass das Schiff im Sinne eines "schwimmenden Stücks Deutschland" als deutsches Staatsgebiet anzusehen wäre. EU-rechtliche Vorgaben zur Aufenthaltstitelpflicht von ausländischen Seeleuten auf Schiffen auf Hoher See bestehen nicht. Damit handelt es sich bei der Bestimmung, ob ausländische Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge einen Aufenthaltstitel besitzen müssen, um eine Regelung, die ausschließlich aus nationalen Interessen zu treffen ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen nur Negativstaater der Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Absatz 4 für den Aufenthalt an Bord eines Seeschiffes unter deutscher Flagge, da Positivstaater mit der Regelung von § 24 Absatz 1 Nummer 2 der Aufenthaltsverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen vom Besitz eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ist ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Die Titelerteilung setzt zwingend die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abfragen voraus, die die Dauer des Verfahrens beeinflussen. Diese Zeiterfordernisse werden den heutigen Bedingungen in der Seeschifffahrt nicht mehr gerecht. Seeleute halten sich in der Regel nur wenige Tage wenn nicht sogar nur Stunden vor dem Auslaufen des Schiffes zum Dienstantritt im Hafen auf, so dass die Durchführung des Visumverfahrens nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Die internationale und europäische Rechtslage zur Aufenthaltstitelpflicht auf Seeschiffen anderer Flaggenstaaten ist nicht einheitlich. Auch innerhalb der EU besteht nur in einem Teil der Mitgliedstaaten eine Aufenthaltstitelpflicht für Seeleute auf Schiffen unter der Flagge dieser Staaten.

Seeleute auf fremdflaggigen Schiffen, die Deutschland anlaufen, verfügen damit auch in den meisten Fällen über keinen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel. Sie werden beim Verlassen des Schiffes ausländerrechtlich überprüft und erhalten die Möglichkeit, an Land zu gehen bzw. über deutsche Flughäfen das Land zu verlassen (§ 24 Absatz 2 AufenthV). Nach der Umsetzung der Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und des neu geschaffenen ISPS-Codes von 2002 in deutsches und europäisches Recht (Vertragsgesetz vom 22.12.2003, BGBl. II S. 2018; Ausführungsgesetz vom 25.6.2004, BGBl. I S. 1389; Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) besteht keine Gefahr, dass ausländische Seeleute sich unkontrolliert und unberechtigt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten.

So sehen insbesondere die Bestimmungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vor, dass der Zugang zum Schiff zu kontrollieren ist (ISPS-Code, Teil A, 7.2.2) sowie auf der Hafenanlage, dass der Zugang zur Hafenanlage zu kontrollieren ist (ISPS-Code Teil A 14.2.2). Entsprechend konkretisiert werden diese Bestimmungen durch Maßnahmen, die in den Gefahrenabwehrplänen der Schiffe und der Hafenanlagen festgelegt sind.

Zu Buchstabe c

Siehe die Ausführungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Mit der Aufnahme des Begriffs des "Ausnahme-Visums" ist keine Änderung der geltenden Rechtslage verbunden. Es soll vielmehr lediglich klarstellend im Gesetz verdeutlicht werden, dass unter den Begriff des "Ausnahme-Visums", der in § 14 Absatz 2 AufenthG gebraucht wird und bisher nicht legal definiert ist, sowohl Schengen-Visa im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 als auch nationale Visa im Sinne von § 6 Absatz 3 fallen.

Zu Nummer 5 (§ 9a)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU. Durch die Änderung wird der persönliche Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU auf Ausländer erweitert, die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Richtlinie 2004/83/EG wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU ersetzt. Der Verweis in § 9a Absatz 3 Nummer 2 war daher entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 6 (§ 9b)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstaben b und c

Durch die Ergänzung der anrechenbaren Aufenthaltszeiten wird Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2011/51/EU umgesetzt. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Dauer des Asylverfahrens nur hälftig anzurechnen, sofern die Dauer des Asylverfahrens 18 Monate nicht übersteigt, wurde kein Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 7 (§ 9c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 8 (§ 14)

Die Änderung bewirkt, dass die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auch für die Aufenthaltsbeendigung in Form der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum eingereist ist. Hierdurch werden die örtlichen Ausländerbehörden entlastet und die Freiheitsentziehung bis zur Aufenthaltsbeendigung verkürzt. Die Zuständigkeit der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Danach sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Rücknahme, den Widerruf, die Annullierung und die Aufhebung eines Visums unter anderem im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung an der Grenze zuständig. Die Formulierung "im Fall" in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden.

Durch die Änderung wird kein neuer Straftatbestand eingeführt.

§ 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die neue Nummer 2a.

Zu Nummer 9 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Durch diese redaktionelle Korrektur wird klargestellt, dass auch während eines Aufenthaltes zur Studienbewerbung nach § 16 Absatz 1a keine Beschäftigung ausgeübt werden darf.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch nicht nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann.

Zu Nummer 10 (§ 18c)

Die Änderung der Überschrift dient der Anpassung an die Terminologie der übrigen Normüberschriften des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 11 (§ 19a)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass bei der regulären Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU einfache deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau A 1) ausreichen. Der bisherige Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AufenthG legt zunächst die Schlussfolgerung des Erfordernisses ausreichender Sprachkenntnisse (Sprachniveau B 1) nahe. Dies ist aber nicht gemeint (vgl. § 19a Absatz 6 Satz 3 und § 9 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 2 bzw. § 44a Absatz 2 Nummer 3 AufenthG).

Zu Nummer 12 (§ 21)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 13 (§ 25a)

Die Regelung in Absatz 1 Satz 4 sollte sicherstellen, dass Jugendliche und Heranwachsende, deren Asylantrag nach § 14a AsylVfG nur deshalb als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, weil bereits ein Asylantrag ihrer Eltern unanfechtbar abgelehnt worden war, dennoch einen Aufenthaltstitel nach § 25a erhalten können.

Durch das am 26. November 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (BGBl. I S. 2258ff.) wurde der Rechtsgedanke, dass Kindern und Jugendlichen die Ablehnung ihrer Asylanträge in diesem Fall nicht persönlich vorzuwerfen ist, verallgemeinert und § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend geändert. Nach der Neufassung von § 10 Absatz 3 Satz 2 schließt die Ablehnung eines Asylantrags nach § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG - also die Ablehnung des Asylantrags eines Kindes als offensichtlich unbegründet, weil bereits der Asylantrag der Eltern unanfechtbar abgelehnt wurde - die Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach § 25a oder eines anderen Aufenthaltstitels) nicht mehr aus. Die Sonderregelung in § 25a kann deshalb gestrichen werden.

Zu Nummer 14 (§ 27)

Mit der Änderung wird allen ausländischen Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt.

Nach dem geltenden Recht haben die Ehe- und Lebenspartner spätestens nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland freien Arbeitsmarktzugang. Um die Zuwanderung für Fachkräfte attraktiver zu machen, sind die Voraussetzungen, unter denen den Familienangehörigen ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des Familiennachzuges das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt wird, in den letzten Jahren außerdem mehrfach erleichtert worden. Danach wird bei den Familienangehörigen von Fachkräften mit Hochschulausbildung und von Forschern bereits seit dem Jahr 2009 auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit können die Familienangehörigen bereits heute jede Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage aufnehmen. Die Familienangehörigen der Fachkräfte, die eine Blaue Karte EU erhalten, haben seit dem 1. August 2012 einen gesetzlich geregelten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Da die Zuwanderung im Wesentlichen auf akademische Fachkräfte beschränkt ist, hat der weitaus größte Teil der nachziehenden Familienangehörigen von Arbeitnehmern damit mittlerweile freien und sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Mit der vorgesehenen Änderung soll dieser Entwicklung weiter Rechnung getragen werden: Das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang wird einheitlich allen nachziehenden Familienangehörigen von Ausländern unabhängig davon gewährt, aus welchem Grund dem stammberechtigten Ausländer der Aufenthalt in Deutschland erlaubt worden ist. Damit wird es allen Familienangehörigen in gleicher Weise ermöglicht, durch eigene Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können.

Zu Nummer 15 (§ 28)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, wird durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ersetzt. Diese Kenntnisse entsprechen nach § 2 Absatz 10 dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Hierdurch wird dem Erfordernis der Sprachkenntnisse als wesentlicher Integrationsvoraussetzung und als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben größere Bedeutung verschafft.

Durch die Änderung erfolgt eine Angleichung an andere Stellen des Aufenthaltsgesetzes, wo die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 geknüpft ist (§ 9 Absatz 2 Nummer. 7, § 18b Nummer 4, § 19a Absatz 6 Satz 3, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Ferner soll gemäß § 8 Abs. 3 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um höchstens ein Jahr erfolgen, wenn der Integrationskurs noch nicht abgeschlossen ist. Der Integrationskurs schließt mit dem Erreichen des Niveaus B1 ab. Eine weitere Übereinstimmung erreicht die Neuregelung mit § 44a Absatz 1 Nummer 1b), wonach fehlende ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG einen anspruchsberechtigten Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

Die Neuregelung wird auch der Lebenswirklichkeit gerecht, die eine Privilegierung von drittstaatsangehörigen Ehegatten von Deutschen gegenüber drittstaatsangehörigen Ehegatten von Ausländern hier nicht rechtfertigt: Erstere dürften - da ein deutscher Ehegatte in der Regel besser in der Lage sein sollte, den Partner bei der Verbesserung der Deutschkenntnisse zu unterstützen als ein Drittstaatsangehöriger - mindestens genauso schnell das Sprachniveau B1 erreichen können.

Das Sprachniveau B1 auch für Ehegatten von Deutschen als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verlangen, fördert die Eigenmotivation, im Anschluss an die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis weitere Integrationserfolge anzustreben und verbessert die Möglichkeiten der Betroffenen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die bisherige Regelung bietet diesen Anreiz für Ehegatten von Deutschen nicht, da diese sowohl für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als auch für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis das Niveau A1 vorweisen müssen.

Die Beweisregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Ausnahmeregelungen zum Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse in § 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. Aus dem Umstand, dass sich § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 sowohl auf das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 als auch auf das Erfordernis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bezieht, folgt nicht, dass im Rahmen von § 28 Absatz 2 (neu) auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen wären. Der Nachweis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 kann auch in anderer Form als durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs nachgewiesen werden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Statt auf §§ 31 und 35 muss auf §§ 31 und 34 verwiesen werden. § 34 entspricht § 31.

Zu Buchstabe c

Der Arbeitsmarktzugang für sämtliche Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) ist nunmehr zentral in § 27 Absatz 5 (neu) regelt.

Zu Nummer 16 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Der Arbeitsmarktzugang für sämtliche Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) ist nunmehr zentral in § 27 Absatz 5 (neu) regelt.

Zu Nummer 17 (§ 31)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Arbeitsmarktzugang für sämtliche Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) ist nunmehr zentral in § 27 Absatz 5 (neu) regelt.

Zu Buchstabe b

Siehe die Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Doppelbuchstabe bb

Siehe die Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 18 (§ 32)

Durch die Neuregelung wird die Vorschrift zum einen übersichtlicher gestaltet. Zum anderen wird eine unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben.

Die bisherige Voraussetzung, dass der Zusammenziehende für das nachziehende Kind allein personensorgeberechtigt ist, entfällt insofern, als nach der Neuregelung auch Kindern von Eltern, die sich das Personensorgerecht teilen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der im Ausland verbleibende Elternteil zustimmt bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliegt. Aufgrund der Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gibt. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise darin bestehen, dass der Antrag erst kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes gestellt wird und das Kind bis dahin keinerlei Bezug zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte.

Nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sowie Absatz 3 AufenthG besteht ein Nachzugsanspruch des Kindes bisher grundsätzlich nur, wenn der Nachzug zu beiden Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil erfolgen soll. Ob ein Elternteil allein personensorgeberechtigt ist, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates. In vielen Staaten gibt es jedoch kein alleiniges Personensorgerecht. In den genannten Fällen kann bisher über die Härtefallregelung des § 32 Absatz 4 AufenthG eine interessengerechte Lösung im Einzelfall gefunden werden, allerdings besteht dann kein gesetzlicher Anspruch, sondern die Entscheidung fällt in das Ermessen der Ausländerbehörde.

Die nachweisliche Zustimmung insbesondere des Elternteils, der im Ausland verbleibt, oder eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung der zuständigen Stelle sind von großer Bedeutung in der praktischen Anwendung der Vorschrift. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Echtheit und der Rechtsverbindlichkeit solcher Zustimmungserklärungen oder gerichtlicher bzw. behördlicher Entscheidungen bestehen, ist eine gründliche Prüfung erforderlich, da die aufenthaltsrechtliche Entscheidung insbesondere nicht dazu führen darf, dass ein Kind ohne Einverständnis des mit personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird.

Zu Nummer 19 (§ 38a)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass den Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht haben, die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme jeder Beschäftigung in Deutschland unabhängig von der dafür benötigten Qualifikation erteilt werden kann. Die Klarstellung ist geboten, nachdem mehrere Gerichte die Rechtsauffassung vertreten haben, dass auch bei diesem Personenkreis die Zulassung zu weniger qualifizierter Beschäftigungen auf Grund der bisherigen Verweisung auf die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz auf die Beschäftigungen beschränkt ist, für die sie nach der Beschäftigungsverordnung als neu einreisende Arbeitnehmer aus Drittstaaten als Arbeitnehmer zugelassen werden können.

Zu Nummer 20 (§ 39)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 29 Absatz 5.

Zu Nummer 21 (§ 44)

Die Änderung bewirkt, dass von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne von § 44 Absatz 1 in der Regel auch dann auszugehen ist, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von genau einem Jahr erhält. Hierdurch wird der gängigen Erteilungspraxis Rechnung getragen, Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen. Aufenthalte vorübergehender Natur, wie etwa der Aufenthalt von Au-Pair-Kräften bleiben weiterhin ausgenommen. Die Änderung bewirkt zugleich eine Vorverlegung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a.

Zu Nummer 22 (§ 44a)

Durch diese Klarstellung wird zukünftig auch ausdrücklich auf die möglichen Auswirkungen verwiesen, die die Nichtteilnahme beziehungsweise die nicht erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a haben kann.

Zu Nummer 23 (§ 52)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummern 24 und 25 (§§ 57 und 58)

Die Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie 2011/51/EU, der bestimmt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen, nur in diesen Mitgliedstaat "ausgewiesen" werden dürfen. Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Ausweisung ist untechnisch zu verstehen und entspricht in diesem Kontext der Abschiebung bzw. Zurückschiebung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Die Ausnahme (§ 60 Absatz 8 Satz 1) ist aufgrund der durch die in Artikel 1 Nummer 7 erfolgte Einfügung des Absatzes 3c in die Richtlinie 2003/109/EG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG in der durch die RL 2011/95 erfolgten Neufassung zulässig).

Es wird dabei klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich der Ausnahme der Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 greift.

Zu Nummer 26 (§ 75)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) das Bund-Länder-Rückkehrförderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) durch. Zur Klarstellung der Aufgabe ist daher eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Zu Nummer 27 (§ 77)

Zur besseren Verständlichkeit wird die Norm neu strukturiert. Die Ergänzung von Nummer 1 Buchstabe b (Versagung der Änderung und Aufhebung einer Nebenbestimmung) dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2011/98/EU und hat im Wesentlichen klarstellende Funktion.

Zu Nummer 28 (§ 84)

Zu Buchstabe a

Auch Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen, die die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21) betreffen, sollen keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu Buchstaben b, c und d

Die Änderungen erfolgen in Anpassung an die für deutsche Staatsangehörige geltende Rechtslage. Nach § 14 Passgesetz haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage eines deutschen Staatsbürgers gegen die Untersagung der Ausreise nach § 10 Passgesetz keine aufschiebende Wirkung. Daher ist es sachgerecht, die Wirkung von Widerspruch und Klage eines Ausländers gegen die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der für einen deutschen Staatsbürger gleich zu setzen.

Zu Nummer 29 (91c)

Zu Buchstabe a

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt-EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b und c

Die Regelung dient der Umsetzung der in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2011/51/EU vorgesehenen Konsultationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten.

Zu Buchstabe d

Vergleiche die Begründung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 30 (§ 98)

Hiermit wird ein redaktionelles Versehen behoben. Der Bußgeldtatbestand des § 77 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung, der auf die Mitteilungspflicht nach § 38c der Aufenthaltsverordnung verweist, beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, die bislang in § 98 Absatz 3 Nummer 7 nicht genannt wurde.

Zu Nummer 31 (§ 104)

Die Übergangsregelung ermöglicht es den ausländischen Ehegatten Deutscher, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 waren, eine Niederlassungserlaubnis unter den bisher geltenden Voraussetzungen zu erlangen. Damit sollen Rechtsnachteile in der Umstellungszeit vermieden werden.

Zu Nummer 32

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Es handelt sich um Ergänzungen in Anlehnung an § 99 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes und § 69 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Wegen der Anfügung eines neuen Paragrafen wird die Inhaltsübersicht ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 113)

Mit den Änderungen wird erreicht, dass zukünftig die Rente aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und den in § 113 genannten Bestandteilen einheitlich für alle Berechtigten ohne eine Kürzung auf 70 Prozent in das Ausland gezahlt wird.

Von der einschränkenden 70-Prozent-Regelung des § 113 Absatz 3 wird nur noch ein kleiner Personenkreis erfasst. Sie gilt nur für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und mit welchem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen über einen Rentenexport zu 100 Prozent abgeschlossen hat. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) unterliegen nun auch die Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU beziehungsweise einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr diesen einschränkenden Regelungen.

Eine weitere Begrenzung des von der 70-Prozent-Regelung betroffenen Personenkreises muss aufgrund der bis Ende 2013 erforderlichen Umsetzung der am 13. Dezember 2011 verabschiedeten Rahmenrichtlinie 2011/98/EU erfolgen. Danach müssen nahezu alle nicht bereits von anderen Richtlinien erfassten Drittstaatsarbeitnehmer/-innen den Deutschen rentenrechtlich gleichgestellt werden.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien soll daher zukünftig vereinheitlichend für alle Rentenberechtigten die Kürzung auf 70 Prozent der Rente bei Wohnsitz im Ausland entfallen. Die vorgeschlagene Vereinheitlichung trägt zur Verwaltungsvereinfachung und damit zum Bürokratieabbau bei.

Zu Nummer 3 (§ 114)

Mit der geänderten Regelung wird erreicht, dass zukünftig die Rente aus beitragsfreien Zeiten einheitlich für alle Berechtigten in das Ausland gezahlt wird.

§ 114 SGB VI regelt, welcher Personenkreis mit Wohnsitz im Ausland eine Rente auch aus beitragsfreien Zeiten erhält. Vom Export der beitragsfreien Zeiten ist derzeit nur noch ein kleiner Personenkreis ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und mit dem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen über einen Rentenexport zu 100 Prozent geschlossen hat. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 unterliegen nun auch die Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU beziehungsweise einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr dieser einschränkenden Regelung.

Aufgrund der umzusetzenden EU-Richtlinien muss auch in Bezug auf den Export der beitragsfreien Zeiten eine rentenrechtliche Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen erfolgen. Auf die Begründung zu Nummer 2 ( § 113 SGB VI) wird insoweit verwiesen.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit soll daher zukünftig vereinheitlichend für alle Rentenberechtigten die Rente auch aus beitragsfreien Zeiten und den in § 114 genannten Bestandteilen in das Ausland gezahlt werden. Die vorgeschlagene Vereinheitlichung trägt zur Verwaltungsvereinfachung und damit zum Bürokratieabbau bei.

Zu Nummer 4 (§ 272)

Folgeänderung zu §§ 113, 114. Bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen wird künftig auch aus den in § 272 genannten Rentenbestandteilen ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Rente gezahlt, wenn sich die Berechtigten gewöhnlich im Ausland aufhalten.

Zu Nummer 5 (§ 317)

Folgeänderung zu §§ 113, 114. Der Besitzschutz des § 317 Absatz 2 und des Absatzes 2a Satz 2 wird künftig ungeachtet der Staatsangehörigkeit gewährt.

Zu Nummer 6 (§ 317a)

Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen einbezogen.

§ 317a gewährleistet, dass eine nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen gekürzte Rente vom Inkrafttreten der geänderten Regelungen an neu festgestellt werden kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 42)

Zurzeit unterscheidet das Auslandsrentenrecht in der Alterssicherung der Landwirte zwischen Deutschen beziehungsweise Staatsangehörigen eines Landes, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt, und allen anderen Staatsangehörigen. Mit den Änderungen wird erreicht, dass grundsätzlich einheitlich für alle Berechtigten ab Inkrafttreten der geänderten Regelung eine Rente aus diesem Alterssicherungssystem zu 100 Prozent in das Ausland gezahlt wird.

Zu Nummer 2 (§ 98)

Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen einbezogen.

§ 98 Absatz 9 und 10 gewährleisten, dass eine nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen gekürzte Rente vom Inkrafttreten der geänderten Regelungen an neu berechnet werden kann. Das ist auch für die Renten erforderlich, die bereits vor dem 1. Januar 1995 geleistet wurden. Dass bei der Neufeststellung neues Recht anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 94 Absatz 1 Satz 1 ALG und wird für die Änderung des § 42 ALG lediglich klargestellt.

Zu Nummer 3 (§ 123)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 42 Absatz 5.

Zu Artikel 5 (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Artikel 6 (Änderungen von Verordnungen)

Zu Absatz 1 (Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 24)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 4 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Seelotsen im Sinne dieser Vorschrift sind Seelotsen nach § 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist.

Zu Nummer 2 (§ 25)

Zu Buchstabe a

Der neue Absatz 1 ist eine Neuregelung, mit der den besonderen Verhältnissen in der Binnenschifffahrt Rechnung getragen wird. Die Vernetzung der europäischen Binnenwasserstraßen durch Kanäle ermöglicht es inzwischen, vom Schwarzen Meer oder dem Mittelmeer in die Ost- oder Nordsee zu fahren. Die bisherige Rechtslage wird diesen Verhältnissen nicht mehr gerecht, dies insbesondere auch deshalb, weil in der Kreuzfahrt auf Binnenwasserstraßen ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen ist.

Ohne diese Regelung wären Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzen, verpflichtet, zusätzlich einen deutschen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn sie deutsche Binnenwasserstraßen befahren. Da zunehmend Kreuzfahrten angeboten werden, die mehrere Staaten - insbesondere auch Deutschland - durchqueren, ist ein praktischer Bedarf für eine solche Regelung entstanden. Soweit Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzen, der ihnen die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt, kann davon ausgegangen werden, dass der ausstellende Mitgliedstaat geprüft hat, ob die in diesem Staat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten geltenden Richtlinie 2011/98/EU. Zusätzlich ist es jedoch erforderlich, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Binnenschifffahrt auch in dem den Aufenthaltstitel ausstellenden Staat erlaubt ist, was durch das Wort "dort" in Absatz 1 Nummer 2 verdeutlicht wird.

Ein Wohnsitz in dem Schengen-Staat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist dagegen nicht erforderlich. Eine solche Anforderung würde auch der gängigen Praxis widersprechen, wonach das drittstaatsangehörige Personal meist nur saisonal einen Arbeitsvertrag und damit einen Aufenthaltstitel erhält und keinen Wohnsitz in dem Staat begründet, der den Aufenthaltstitel ausstellt, sondern sich regelmäßig durchgängig auf dem Schiff, auf dem es arbeitet, aufhält und wohnt.

Der Höchstzeitraum des Aufenthalts in Deutschland von sechs Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten rechtfertigt sich daraus, dass Deutschland aufgrund seiner zentralen Lage innerhalb Europas bei langen Kreuzfahrten immer durchfahren wird und die Strecken in anderen Staaten dagegen eher kürzer sind.

Zu Buchstabe b:

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 1. Jedoch bezieht er sich nur noch auf die Donauschifffahrt. Binnenschifffahrtsausweise, also zum Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgegeben werden, bestehen nur noch für den Bereich der Donau. Insbesondere sind hierzu der Donauschifferausweis, der nach dem deutschukrainischen Abkommen über die Binnenschifffahrt auszugebende Seemannspass und der nach dem deutschungarischen Abkommen auszugebende Schifferdienstpass zu nennen.

In der Rheinschifffahrt existieren keine Binnenschifferausweise, die auf bi- oder multilateralen Abkommen basieren. Eine Nachfolgeregelung für den abgeschafften Dreisprachenvermerk und Dreisprachenstempel in der Rheinschifffahrt ist in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten.

Zu Buchstaben c und d

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Einfügung des neuen Absatz 1.

Zu Nummer 3 (§ 38a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie fälschlich an dieser Stelle eingefügt. Richtigerweise muss der Satz nach der Aufzählung im ursprünglichen Satz 2, also als Satz 3 eingefügt werden. Dieser Fehler wird durch die Änderung behoben.

Zu Nummer 4 (§ 59)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung in Absatz 2 stellt klar, dass Daueraufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium, die noch mit dem Aufdruck "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit behalten.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird bestimmt, dass das nur für die Ausnahmefälle des § 78a des Aufenthaltsgesetz einzusetzende Klebeetikett mit dem Aufdruck "Daueraufenthalt-EG" weiter Verwendung finden kann.

Zu Nummer 5 (§ 59a)

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 4 und 8 der Richtlinie 2011/51/EU. Danach muss der Mitgliedstaat bei Erteilung einer langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU an einen Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, im Eintragungsfeld "Anmerkungen" den Hinweis aufnehmen:

"Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt.

Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU verfügt, welche den o.g. Hinweis enthält, so ist der zweite Mitgliedstaat nach Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2011/51/EU verpflichtet, denselben Hinweis in die von ihm ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU einzutragen. Vor der Eintragung des Hinweises hat sich der zweite Mitgliedstaat bei dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat zu erkundigen, ob der Drittstaatsangehörige dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz aberkannt, ist der Hinweis nicht einzutragen.

Zu Nummer 6 (§ 65)

Im Zuge der Weiterentwicklung des Beteiligungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG haben sich weitere Anforderungen an das Beteiligungsverfahren, insbesondere an ein umfassendes Nachberichtswesen bei Zuständigkeitswechseln herausgestellt. Hierzu wird eine Änderung der zur Umsetzung des Verfahrens nach § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG erlassenen Verwaltungsvorschrift notwendig. Die jetzt vorgenommene Ergänzung in § 65 AufenthV um die BVA-Verfahrensnummer dient der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die entsprechende Änderung in der Verwaltungsvorschrift. Die BVAVorgangsnummer unterstützt die automatisierte und technische Zuordnung einer Anfrage im Rahmen des Beteiligungsverfahrens.

Zu Nummer 7 (Anlage D14a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der Terminologie im Aufenthaltsgesetz ("Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU" statt "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG", vgl.

Artikel 1 Nummer 2). Mit der Änderung wird das bisherige Muster durch das künftig geltende Muster mit dem Aufdruck "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.

Zu Nummer 8

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Absatz 2 (AZRG-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Ergänzungen der Speichersachverhalte dienen der Erfassung der Blauen Karte EU bei Voraufenthalt mit einer Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedstaat. Die Erfassung ist erforderlich, um die Mitteilungspflichten nach § 91f des Aufenthaltsgesetzes erfüllen zu können.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ergänzungen der Speichersachverhalte dienen der Erfassung der nach den besonderen Bestimmungen des § 19a Absatz 6 AufenthG zu erteilenden Niederlassungserlaubnis.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom [...].

Zu Buchstabe d

Bei der im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geschaffenen Abschiebung an der Grenze wurden die Speichersachverhalte in der AZRG-Durchführungsverordnung nicht vollständig angepasst. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes.

Zu Nummer 3

Es wird die Möglichkeit zur Übersendung von Begründungstexten auch für die Bundespolizei vorgesehen.

Zu Absatz 3 (Integrationskursverordnung)

Zu Nummer 1

Der Begriff "Daueraufenthalt-EG" wird durchgehend durch den Begriff "Daueraufenthalt - EU" ersetzt. Durch die Verwendung des Kürzels "EU" statt "EG" wird der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Terminologie Rechnung getragen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch das Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom [ ... ] hat sich die Rechtsgrundlage für die vom Bundesministerium des Innern zu regelnden Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Integrationskurstests geändert. Der Verweis in § 20a Absatz 2 Nummer 4 der Integrationskursverordnung wurde dem angepasst.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Durch die geteilte Inkrafttretensregelung wird den technischen Umstellungen Rechnung getragen, die durch die Umbenennung der "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" in "Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU" erforderlich werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2327:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Im Einzelfall entstehen Kosten von 14 bzw. 22 Euro in derzeit maximal 50.000 Fällen
Einmaliger bzw. Umstellungsaufwand:540.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben sollen in erster Linie zwei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Hieraus ergibt sich für die Verwaltung Erfüllungsaufwand:

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin