Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen - COM (2018) 148 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 212/15 (PDF) = AE-Nr. 150306,
Drucksache 296/15 (PDF) = AE-Nr. 150426,
Drucksache 679/17 (PDF) = AE-Nr. 170961,
Drucksache 094/18 (PDF) = AE-Nr. 180269

Europäische Kommission
Brüssel, den 21.3.2018 COM (2018) 148 final 2018/0073 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

{SWD(2018) 81} - {SWD(2018) 82}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der digitale Binnenmarkt ist eine der wichtigsten politischen Prioritäten der Europäischen Kommission1, deren Ziel es ist, digitale Möglichkeiten für Menschen und Unternehmen in einem Markt mit mehr als 500 Millionen Verbrauchern in der EU zu eröffnen. Damit dieses Potenzial ausgeschöpft werden kann, benötigt der digitale Binnenmarkt einen modernen, stabilen Steuerrahmen, der Innovationen anregt, der Marktfragmentierung entgegenwirkt und es allen Marktteilnehmern ermöglicht, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden. Eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft ist auch Teil der Agenda der Europäischen Kommission zu einem fairen und effizienten Steuersystem in der Europäischen Union2.

Die digitale Wirtschaft verändert die Art und Weise, wie wir interagieren, konsumieren und Geschäfte machen. Digitale Unternehmen wachsen weitaus schneller als die Wirtschaft insgesamt, und dieser Trend wird sich fortsetzen. Digitale Technologien bringen für die Gesellschaft viele Vorteile mit sich; aus steuerlicher Sicht eröffnen sie Chancen für die Steuerbehörden und bieten Lösungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, und sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden sowie die Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Die politischen Entscheidungsträger haben jedoch derzeit damit zu kämpfen, Lösungen zu finden, die eine faire und wirksame Besteuerung der sich immer rascher wandelnden digitalen Gesellschaft sicherstellen können, da die bestehenden Körperschaftsteuervorschriften überholt sind und dieser Entwicklung nicht Rechnung tragen. Die derzeitigen Vorschriften passen insbesondere deshalb nicht mehr in den heutigen Kontext, weil der grenzüberschreitende Online-Handel ohne physische Präsenz erleichtert wurde, Unternehmen sich weitgehend auf schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte stützen und durch Nutzer generierte Inhalte sowie Datenerfassung zu einer wesentlichen Aktivität der Wertschöpfung digitaler Unternehmen geworden sind.

Auf internationaler Ebene hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bereits in ihrem 2015 herausgegebenen Bericht (Action 1 report)3 im Rahmen des OECD/G20-Projekts "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)" anerkannt, dass die Digitalisierung und einige der daraus resultierenden Geschäftsmodelle zu Herausforderungen für die internationale Besteuerung führen. Auf der Grundlage dieses Berichts unterstrichen die Finanzminister der G20 ihre Unterstützung für die Arbeit der OECD zur Besteuerung und Digitalisierung. Daher hat die OECD einen Zwischenbericht über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft4 erarbeitet, der den Finanzministern der G20 im März 2018 vorgelegt wurde. Der Zwischenbericht analysiert die Notwendigkeit einer Anpassung des internationalen Steuersystems an die Digitalisierung der Wirtschaft und benennt die Aspekte, die von denjenigen Ländern zu berücksichtigen sind, die einstweilige Maßnahmen ergreifen möchten, um den steuerlichen Herausforderungen infolge der Digitalisierung zu begegnen.

Auf Unionsebene wurden diese Herausforderungen in der am 21. September 2017 angenommenen Mitteilung der Kommission "Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den Binnenmarkt"5 benannt. Die derzeitige Initiative fand auch in der Absichtserklärung von Präsident Juncker, die zusammen mit seiner Rede zur Lage der Union 2017 vorgelegt wurde, Erwähnung.6 Was die Mitgliedstaaten angeht, so haben mehrere EU-Finanzminister eine politische Erklärung unterzeichnet (mit dem Titel "Joint initiative on the taxation of companies operating in the digital economy" - Gemeinsame Initiative zur Besteuerung von in der digitalen Wirtschaft tätigen Unternehmen), in der mit dem EU-Recht kompatible, wirksame Lösungen befürwortet werden, die auf dem Konzept der Einführung einer sogenannten "Umsatzausgleichsteuer" auf die von digitalen Unternehmen in Europa erwirtschafteten Umsätze basieren.7 In der Folge nahm der Europäische Rat am 19. Oktober 2017 Schlussfolgerungen8 an, in denen die "Notwendigkeit eines wirksamen und fairen Steuersystems, das an das digitale Zeitalter angepasst ist", hervorgehoben wurde. Ferner wurde in den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 5. Dezember 20179 das Interesse vieler Mitgliedstaaten an vorübergehenden Maßnahmen festgestellt, beispielsweise in Form einer Abgabe auf Erträge aus digitalen Aktivitäten in der Union, und es wurde in Erwägung gezogen, dass diese Maßnahmen von der Kommission geprüft werden könnten.

Der vorliegende Vorschlag ist die Reaktion auf diese Aufrufe und geht einstweilig das Problem der mangelnden Eignung der geltenden Körperschaftsteuervorschriften für die digitale Wirtschaft an.

Die derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften wurden für traditionelle Unternehmen konzipiert. Sie folgen dem Grundsatz, dass Gewinne am Ort der Wertschöpfung besteuert werden sollten. Sie wurden überwiegend zu Beginn des 20. Jahrhunderts für traditionelle Unternehmen konzipiert und definieren, was ein Besteuerungsrecht in einem Land auslöst ("Ort der Besteuerung") und wie viel der Unternehmenserträge einem Land zugeordnet werden ("Höhe der Steuer"), was hauptsächlich auf der Grundlage einer physischen Präsenz in dem Land geschieht. Dies bedeutet, dass steuerlich Nichtansässige in einem Land nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie dort eine Präsenz haben, die einer Betriebsstätte gleichkommt. Anhand dieser Regeln gelingt es jedoch nicht, die globale Reichweite digitaler Aktivitäten zu erfassen, bei denen für die Erbringung digitaler Dienstleistungen keine physische Präsenz mehr erforderlich ist. Ferner weisen digitale Unternehmen andere Merkmale als traditionelle Unternehmen in Bezug auf die Frage auf, wie die Wertschöpfung erfolgt, da sie in der Lage sind, ihre Aktivitäten aus der Ferne zu betreiben, aber auch in Bezug auf den Beitrag der Endnutzer zur Wertschöpfung, die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte sowie eine Tendenz hin zu Marktstrukturen, bei denen - aufgrund der starken Präsenz von Netzwerkeffekten und dem Wert der Big Data - der Stärkste am meisten profitiert.

Die Anwendung der derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften auf die digitale Wirtschaft hat zu einer fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Ort der Besteuerung der Gewinne und dem Ort der Wertschöpfung geführt, insbesondere im Falle von Geschäftsmodellen, die stark auf der Beteiligung der Nutzer basieren. Dies führt aus steuerlicher Sicht zu einer doppelten Herausforderung. Erstens könnte der Input, den ein Unternehmen von den Nutzern einholt und der die eigentliche Wertschöpfung für das Unternehmen darstellt, in einem Steuergebiet angesiedelt sein, in dem das Unternehmen, das eine digitale Aktivität ausübt, physisch nicht ansässig ist (und demzufolge gemäß den derzeitigen Vorschriften zu steuerlichen Zwecken nicht ansässig ist), und in dem folglich die Gewinne aus diesen Aktivitäten nicht besteuert werden können. Zweitens gilt, dass selbst wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte in demselben Steuergebiet hat, in dem die Nutzer ansässig sind, der durch den Beitrag der Nutzer geschaffene Wert nicht berücksichtigt wird, wenn entschieden wird, wie viel Steuern in jedem Land zu zahlen sind. Dies hat auch Folgen im Hinblick auf das Risiko einer künstlichen Umgehung der Vorschriften über Betriebsstätten, führt zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Akteuren des digitalen Markts und hat negative Auswirkungen auf die Erträge.

Nach Auffassung der Kommission wäre es angesichts der globalen Dimension dieser Herausforderung ideal, wenn multilaterale, internationale Lösungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft gefunden werden könnten. Die Kommission arbeitet eng mit der OECD zusammen, um die Entwicklung einer internationalen Lösung zu unterstützen. Angesichts des komplexen Charakters der Problematik und der großen Vielfalt an Fragen, die geklärt werden müssen, gestaltet sich die Erzielung von Fortschritten auf internationaler Ebene jedoch als Herausforderung, und die Erreichung eines internationalen Konsenses kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, und schlägt heute vor, die Körperschaftsteuervorschriften auf Unionsebene so anzupassen, dass diese den Merkmalen digitaler Unternehmen10 Rechnung tragen, und zu empfehlen, dass die Mitgliedstaaten diese umfassende Lösung auf ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern ausdehnen11. Der ECOFIN-Rat brachte in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 auch zum Ausdruck, dass er eine globale Lösung bevorzugt und bestrebt ist, die zukünftigen internationalen Entwicklung genau zu verfolgen und geeignete Reaktionen zu prüfen, wobei er EU-Maßnahmen begrüßt. Trotz der vorliegenden Vorschläge ist die Arbeit auf der Ebene der OECD von entscheidender Bedeutung, um einen globalen Konsens zu diesem Thema zu erzielen. Die Kommission wird die Entwicklungen genau verfolgen.

In Erwartung der umfassenden Lösung, deren Annahme und Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, sowie angesichts der wahrgenommenen Ungerechtigkeit der Situation unter Zugzwang. Obwohl in 10 Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen eingeführt wurden oder konkret geplant sind, um dieses Problem auf beschränkte Weise anzugehen, verstärkt sich der Trend, und die angenommenen Maßnahmen unterscheiden sich erheblich, was den Geltungsbereich und die Begründung angeht. Solch unkoordinierte Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten einzeln getroffen werden, bergen die Gefahr einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und verzerren den Wettbewerb, behindern die Entwicklung neuer digitaler Lösungen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt.

Daher ist es erforderlich, dass die Kommission handelt und einen harmonisierten Ansatz für eine Zwischenlösung vorschlägt, die dieses Problem zielgerichtet angeht.

Zu diesem Zweck sieht dieser Vorschlag das gemeinsame System einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch Steuerpflichtige vor (im Folgenden die "Digitalsteuer"). Das spezifische Ziel dieses Vorschlags besteht darin, eine Maßnahme vorzuschlagen, die auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen abzielt, leicht umsetzbar ist und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen im Übergangszeitraum beiträgt, bis eine umfassende Lösung vorhanden ist.

Dies entspricht den allgemeinen Zielen dieses Vorschlags, der Folgendes bezweckt:

Schutz der Integrität des Binnenmarkts und Gewährleistung seines reibungslosen Funktionierens;

Gewährleistung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte in der Union und Schutz der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor einer Aushöhlung;

Wahrung der sozialen Gerechtigkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle in der Union tätigen Unternehmen sowie Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung und Schließung der zurzeit in den internationalen Vorschriften bestehenden Lücken, die es einigen digitalen Unternehmen ermöglichen, sich der Besteuerung in den Ländern zu entziehen, in denen sie tätig sind und ihre Wertschöpfung erzielen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist Teil der auf Unionsebene und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Anpassung des derzeitigen Steuerrahmens an die digitale Wirtschaft.

Auf internationaler Ebene wurde die Herausforderung, eine faire Besteuerung des Einkommens aller Akteure in der digitalen Wirtschaft sicherzustellen, bereits im Rahmen der Maßnahme 1 des OECD/G20-Projekts BEPS anerkannt, und die OECD hat einen Zwischenbericht über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft erarbeitet, der den Finanzministern der G20 im März 2018 vorgelegt wurde.

Auf Unionsebene sind gerechte Steuervorschriften für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft Teil der Agenda der Kommission für eine faire Besteuerung, welche die in den letzten Jahren erreichten Verbesserungen des Rahmens für die Körperschaftsteuer ergänzen werden. In diesem Zusammenhang legte die Kommission 2016 den Vorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)12 erneut vor, die einen wettbewerbsfähigen, fairen und stabilen Rahmen für die Besteuerung von Unternehmen im Binnenmarkt bieten wird. Auch im Bereich der Mehrwertsteuer stellt sich die Kommission den durch die digitale Wirtschaft entstehenden Herausforderungen mit ihrem im Dezember 2017 vom Rat angenommenen Vorschlag zum elektronischen Handel13, der in Einklang mit anderen Legislativmaßnahmen steht, die im Aktionsplan 2016 im Bereich der Mehrwertsteuer14 dargelegt sind.

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine umfassende Lösung15, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Integration der umfassenden Lösung in ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern16 sowie eine Mitteilung bezüglich des Kontexts und der Erläuterung der Artikel in den Vorschlägen17 umfasst. Die Grundsätze, auf denen dieser Vorschlag und insbesondere das Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer basiert, sind mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über eine umfassende Lösung und mit der Empfehlung abgestimmt, wie in der Mitteilung dargelegt. Diese einstweilige Maßnahme deckt vor allem solche Fälle ab, bei denen der Beitrag der Nutzer zur Wertschöpfung eines Unternehmens bedeutender ist, während das Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer auch der Faktor ist, der bei der umfassenden Lösung in den Rahmen für die Körperschaftsteuer aufgenommen werden soll.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist auch kohärent mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt18, in deren Kontext sich die Kommission verpflichtet hat, den Zugang zu Online-Aktivitäten für Privatpersonen und Unternehmen unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten sowie digitale Chancen für Menschen und Unternehmen zu eröffnen und die weltweit führende Stellung Europas in der digitalen Wirtschaft zu stärken.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Bestimmung ermöglicht es dem Rat, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über andere Formen der indirekten Besteuerung anzunehmen, soweit eine solche Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip. In Erwartung einer gemeinsamen und koordinierten Aktion auf Unionsebene zur Reformierung des Rahmens für die Körperschaftsteuer dahingehend, dass digitale Aktivitäten von Unternehmen abgedeckt werden, können die Mitgliedstaaten einstweilig einseitige Maßnahmen einführen, um den Herausforderungen der Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft zu begegnen. Einige derartige Maßnahmen, die unterschiedlichster Natur sein können, sind bereits in Kraft oder werden von den Mitgliedstaaten geplant. Daher sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die Fragmentierung des Binnenmarkts und die Entstehung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union infolge der Annahme solch unterschiedlicher einseitiger Maßnahmen auf nationaler Ebene abzumildern. Außerdem bewirkt eine EU-Lösung eher als verschiedene nationale Maßnahmen eine Verringerung des Befolgungsaufwands für die Unternehmen, die den neuen Vorschriften unterliegen, und setzt außerdem gegenüber der internationalen Gemeinschaft ein starkes Zeichen der Entschlossenheit der EU, einzugreifen, um die faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu gewährleisten.

- Verhältnismäßigkeit

Die bevorzugte Option ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d.h., der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Die Subsidiaritätsprüfung zeigt, dass die Mitgliedstaaten das Problem nicht lösen können, ohne den Binnenmarkt zu beeinträchtigen. Ferner sieht der vorliegende Vorschlag die Schaffung einer gemeinsamen Struktur der Steuer vor, während er den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Spielraum einräumt, was die effektive Festlegung bestimmter Verwaltungsaspekte im Zusammenhang mit der Maßnahme angeht, wie zum Beispiel Rechnungslegungs-, Buchführungs- und sonstige Pflichten, durch die gewährleistet werden soll, dass die geschuldete Digitalsteuer tatsächlich entrichtet wird. Die Mitgliedstaaten können außerdem Maßnahmen zur Verhütung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch der Digitalsteuer festlegen, die Zahlung der Digitalsteuer durchsetzen sowie Steuerprüfungen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren durchführen. Siehe auch Abschnitt 9.4.2 der Folgenabschätzung19, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

- Wahl des Instruments

Es wird eine Richtlinie vorgeschlagen, die das einzige gemäß Artikel 113 AEUV vorgesehene Instrument ist.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

Der Schwerpunkt der Konsultationsstrategie lag auf drei Hauptgruppen von Interessenträgern: den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, den Unternehmen und den Bürger(inne)n. Die beiden wichtigsten Konsultationsaktivitäten bestanden in der öffentlichen Konsultation mit insgesamt 446 Antworten über einen Zeitraum von 12 Wochen (vom 26. Oktober 2017 bis zum 3. Januar 2018) und einer gezielten Umfrage bei allen Steuerbehörden in der Union. Die Mitglieder der Platform of Tax Good Governance (diese umfasst alle Steuerbehörden der Union sowie 15 Organisationen, welche Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Steuerfachleute vertreten) wurden ebenfalls über diese Initiative informiert und um Stellungnahme gebeten. Auch spontane Beiträge wurden berücksichtigt. Wie aus Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu ersehen, wurde eine Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen von den Interessenträgern als bevorzugte Option für eine Zwischenlösung erachtet (10 von 21 nationalen Steuerbehörden und 53 % der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation).

- Folgenabschätzung

der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 7. Februar 2018. Er gab eine positive Stellungnahme zu dem Vorschlag zusammen mit einigen Empfehlungen ab, die in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang I der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag20 enthalten. Siehe Anhang 3 dieser Unterlage für einen Überblick, wer von diesem Vorschlag in welcher Weise betroffen wäre.

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden mehrere mögliche Optionen für eine Zwischenlösung geprüft. Aufgrund einiger rechtlicher Beschränkungen wurde allerdings klar, dass der Schwerpunkt auf einer Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen liegen sollte. Es wurden mehrere Optionen für das Konzept einer solchen Digitalsteuer geprüft (siehe Abschnitt 9.2 der Folgenabschätzung), insbesondere im Hinblick auf ihren Geltungsbereich (welche Dienstleistungen unterliegen der Steuer) die Anwendung einer Umsatzschwelle (welche Unternehmen werden erfasst), den Steuersatz und die Erhebung der Steuer.

Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, ist die bevorzugte Option eine Steuer mit engem Geltungsbereich, die auf die Bruttoerträge eines Unternehmens aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben wird, bei denen die Wertschöpfung durch die Nutzer eine entscheidende Rolle spielt, und es würden nur solche Unternehmen der Digitalsteuer unterliegen, die zwei ertragsbezogene Schwellenwerte überschreiten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie nach deren Annahme und Anwendung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwachen und bewerten, ob diese Initiative ordnungsgemäß funktioniert und inwieweit ihre Ziele erreicht wurden, wobei sie sich auf die Indikatoren gemäß Abschnitt 10 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen verschiedener Konzepte, die für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich sind.

Steuerbare Erträge (Artikel 3)

In diesem Artikel wird festgelegt, welche Erträge für die Zwecke dieser Richtlinie als steuerbare Erträge gelten.

Die Digitalsteuer ist eine Steuer mit einem zielgerichteten Geltungsbereich, die auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben wird, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Wertschöpfung durch die Nutzer erfolgt. Bei den Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen, stellt die Beteiligung eines Nutzers an einer digitalen Aktivität einen wesentlichen Input für das Unternehmen dar, das diese Aktivität ausführt, und das Unternehmen kann daraus Erträge erwirtschaften. In anderen Worten: Die von dieser Richtlinie erfassten Geschäftsmodelle könnten in ihrer derzeitigen Form ohne die Beteiligung der Nutzer nicht existieren. Die Rolle der Nutzer dieser digitalen Dienstleistungen ist einzigartig und komplexer als die Rolle, die traditionell von einem Kunden wahrgenommen wird. Diese Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden, ohne dass der Dienstleister notwendigerweise physisch in dem Steuergebiet niedergelassen sein muss, in dem sich die Nutzer befinden und in dem die Wertschöpfung stattfindet. Aus diesem Grund entsteht durch solche Geschäftsmodelle die höchste Divergenz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort der Wertschöpfung. Was jedoch der Besteuerung unterliegt, sind die Erträge aus der Monetarisierung des Inputs der Nutzer, nicht die Beteiligung der Nutzer an sich.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Beteiligung der Nutzer zum Wert eines Unternehmens beitragen kann. So können digitale Unternehmen beispielsweise Daten über die Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen sammeln, was typischerweise gemacht wird, um für solche Nutzer gezielt Werbung zu platzieren; solche Daten können aber auch gegen Entgelt an Dritte übermittelt werden. Eine andere Möglichkeit besteht im aktiven, laufenden Zugriff von Nutzern auf mehrseitige digitale Schnittstellen, wodurch Netzwerkeffekte entstehen und grob gesagt der Wert der Dienstleistung mit der Zahl der Nutzer steigt, die auf die Schnittstelle zugreifen. Der Wert solcher Schnittstellen liegt in den Verbindungen zwischen Nutzern und der Interaktion zwischen ihnen, die häufig darin besteht, dass sie Informationen hochladen oder über das Netzwerk austauschen. Solche mehrseitigen digitalen Schnittstellen können auch die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen, was eine weitere offensichtliche Form der Nutzerbeteiligung darstellt.

Basierend auf den vorstehend beschriebenen verschiedenen Formen der Nutzerbeteiligung würden solche Erträge in den Geltungsbereich dieser Steuer fallen (steuerbare Erträge), die durch die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen (steuerbare Dienstleistungen) erwirtschaftet werden, wie in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt:

Die Erbringung von Werbediensten, die in der Platzierung von Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle bestehen, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet, wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im weiteren Sinne entsprechend den analysierten Geschäftsmodellen definiert.

Zu begründen ist dies damit, dass die Platzierung solcher Werbung in einem digitalen Kontext für das Unternehmen, das die Anzeige der Werbung auf einer digitalen Schnittstelle ermöglicht, typischerweise der Weg ist, den Nutzerverkehr und die für die Zwecke der Platzierung berücksichtigten Daten zu monetarisieren. Bei der Definition der Dienstleistung bleibt unberücksichtigt, ob der Erbringer des Werbedienstes Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, auf dem die Werbung platziert wird. Allerdings wird in Artikel 3 Absatz 3 klargestellt, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung derselben Erträge verhindert werden. (Ein Teil der von dem Rechtsträger, der die Werbung eines Kunden platziert, erwirtschafteten Erträge wird an den Eigentümer der digitalen Schnittstelle gezahlt, auf der eine solche Werbung platziert werden soll, als Gegenleistung für die Vermietung von digitalem Raum auf dieser Schnittstelle.)

Vermittlungsdienste werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Bezugnahme auf mehrseitige digitale Schnittstellen definiert, welche die Nutzer in die Lage versetzen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, was es den Anbietern solcher Dienstleistungen erlaubt, Netzwerkeffekte zu nutzen. Die Fähigkeit dieser Schnittstellen, eine Verbindung zwischen den Nutzern zu schaffen, unterscheidet die Vermittlungsdienste von anderen Dienstleistungen, die ebenfalls als die Interaktion zwischen Nutzern ermöglichend gelten können, bei denen die Nutzer jedoch nicht miteinander in Verbindung treten können, es sei denn, sie haben bereits über andere Mittel eine solche Verbindung hergestellt (z.B. über Sofortnachrichtendienste). Die Wertschöpfung solcher anderer Dienstleistungen, die im Allgemeinen als Kommunikations- oder Zahlungsdienste definiert werden können, liegt in der Entwicklung und im Verkauf von Unterstützungssoftware, die eine solche Interaktion ermöglicht, und ist weniger an die Beteiligung der Nutzer gebunden. Daher fallen Kommunikations- oder Zahlungsdienste nicht in den Geltungsbereich der Steuer, wie in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a klargestellt.

Wenn mehrseitige digitale Schnittstellen eingesetzt werden, die eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern der Schnittstelle ermöglichen, fallen die von den Nutzern durch diese Transaktionen erzielten Erträge nicht in den Geltungsbereich der Steuer. Die Erträge aus Einzelhandelsaktivitäten, bestehend aus dem Verkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen, die online über die Website des Anbieters solcher Gegenstände oder Dienstleistungen gekauft werden (dies kann im Wege des so genannten "e-Commerce" geschehen), unterliegen ebenfalls nicht der Digitalsteuer, da die Wertschöpfung für den Einzelhändler durch die gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen entsteht und die digitale Schnittstelle lediglich als Kommunikationsmittel genutzt wird.

In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a wird auch klargestellt, dass Dienstleistungen, die in der Lieferung digitaler Inhalte wie Video- und Audiodateien oder Texte durch einen Rechtsträger an Nutzer bestehen - unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte Eigentum dieses Rechtsträgers sind oder der Rechtsträger die Rechte am Vertrieb der Inhalte erworben hat -, nicht als Vermittlungsdienste zu betrachten sind und folglich vom Geltungsbereich der Steuer ausgenommen werden sollten, da es weniger gewiss ist, inwieweit die Beteiligung der Nutzer eine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung für das Unternehmen spielt. Dieser Punkt muss geklärt werden, da einige Anbieter digitaler Inhalte über eine digitale Schnittstelle eine Art der Interaktion zwischen den Empfängern dieser Inhalte zulassen können und folglich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter die Definition von mehrseitigen digitalen Schnittstellen fallen, die Vermittlungsdienste ermöglichen. Unter solchen Umständen bleibt die Interaktion zwischen den Nutzern jedoch eine Nebendienstleistung zur Lieferung digitaler Inhalte, während der einzige oder Hauptzweck für einen Nutzer darin besteht, von dem Rechtsträger, der die digitale Schnittstelle bereitstellt, digitale Inhalte zu bekommen (z.B. würde die Lieferung eines Videospiels durch einen Rechtsträger an einen Nutzer über eine digitale Schnittstelle als Lieferung digitaler Inhalte durch diesen Rechtsträger gelten, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob solch ein Nutzer in der Lage ist, mit anderen Nutzern zu spielen, wodurch eine gewisse Interaktion zwischen ihnen entsteht).

Die Lieferung digitaler Inhalte über eine digitale Schnittstelle durch einen Rechtsträger an Nutzer, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, sollte unterschieden werden von der Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle, über die Nutzer digitale Inhalte hochladen und mit anderen Nutzern teilen können, oder von der Bereitstellung einer Schnittstelle, die eine zugrunde liegende Bereitstellung digitaler Inhalte unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht. Diese letzteren Dienstleistungen stellen einen Vermittlungsdienst des Rechtsträgers dar, der die mehrseitige digitale Schnittstelle bereitstellt, und sollten somit der Digitalsteuer unterliegen, und zwar unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion. Daher wird in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a betont, dass die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht der Digitalsteuer unterliegt, durch den Rechtsträger erfolgen muss, der die digitale Schnittstelle bereitstellt, über die der digitale Inhalt geliefert wird, und nicht durch Nutzer dieser Schnittstelle an andere Nutzer.

Steuerbare Dienstleistungen, die in der Übermittlung gesammelter Nutzerdaten bestehen, werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c unter Bezugnahme auf Daten definiert, die durch solche Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen generiert wurden.

Zu begründen ist dies damit, dass die in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallenden Dienstleistungen digitale Schnittstellen für Nutzer-Input einsetzen, im Gegensatz zu Dienstleistungen, bei denen Schnittstellen zur Übermittlung anderweitig generierter Daten eingesetzt werden. Die Digitalsteuer ist daher keine Steuer auf die Sammlung von Daten oder auf die Nutzung der von einem Unternehmen für seine internen Zwecke gesammelten Daten, und auch nicht auf den unentgeltlichen Austausch der von einem Unternehmen gesammelten Daten mit Dritten. Vielmehr zielt die Digitalsteuer auf die entgeltliche Übermittlung von Daten ab, die durch eine sehr spezifische Aktivität (die Aktivitäten von Nutzern auf digitalen Schnittstellen) generiert werden.

In Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c wird bestimmt, dass die in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 bis 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 geregelten Dienstleistungen, die von Handelsplätzen oder systematischen Internalisierern, wie in der genannten Richtlinie festgelegt, oder aber von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer fallen. Auch Dienstleistungen, die in der Gewährung von Darlehen bestehen und von regulierten Crowdfunding-Dienstleistern erbracht werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Digitalsteuer. Regulierte Crowdfunding-Dienstleister sind Erbringer von Dienstleistungen, die etwaigen künftigen Unionsvorschriften unterliegen, die gemäß Artikel 114 AEUV zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistungen erlassen werden.

Mehrseitige digitale Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, Geschäftstransaktionsdienste, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzanalysedienste der Art, die von den oben genannten Rechtsträgern bereitgestellt werden, in Anspruch zu nehmen oder Kenntnis von ihnen zu erhalten, erfordern häufig eine Interaktion des Nutzers. Der Nutzer spielt hier jedoch keine zentrale Rolle bei der Wertschöpfung des Rechtsträgers, der die digitale Schnittstelle zur Verfügung stellt. Vielmehr wird der Wert durch die Fähigkeit eines solchen Rechtsträgers geschaffen, Käufer und Verkäufer von Finanzprodukten unter spezifischen, klar vorgegebenen Bedingungen zusammenzubringen, was ansonsten nicht der Fall wäre (beispielsweise im Vergleich zu Transaktionen, die außerhalb solcher Schnittstellen direkt zwischen den Parteien erfolgen). Eine Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle durch einen solchen Rechtsträger besteht, geht über das reine Ermöglichen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten zwischen den Nutzern einer solchen Schnittstelle hinaus. Insbesondere zielen die regulierten Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, darauf ab, eine sichere Umgebung für Finanztransaktionen zu bieten. Der Rechtsträger, der diese Dienstleistungen anbietet, bestimmt daher die spezifischen Bedingungen, unter denen solche Finanztransaktionen durchgeführt werden können, um unverzichtbare Elemente sicherzustellen, wie etwa die Qualität der Transaktionsdurchführung, das Maß an Transparenz auf dem Markt und die faire Behandlung der Anleger. Schließlich haben solche Dienstleistungen das entscheidende, eindeutige Ziel, Finanzierungen sowie Anlage- und Sparaktivitäten zu erleichtern.

Was Crowdfunding-Plattformen anbelangt, so fällt investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding nicht in den Geltungsbereich der Steuer, da die Anbieter solcher Dienstleistungen dieselbe Rolle wahrnehmen wie Handelsplätze und systematische Internalisierer und somit keinen reinen Vermittlungsdienst erbringen. Von Crowdfunding-Plattformen erbrachte Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um investitionsbasiertes und kreditbasiertes Crowdfunding handelt und die einen Vermittlungsdienst darstellen, wie zum Beispiel Crowdfunding auf der Basis von Spenden oder Gegenleistungen, oder Dienstleistungen solcher Plattformen, die in der Platzierung von Werbung bestehen, fallen jedoch in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

Da die Datenübermittlung durch Handelsplätze, systematische Internalisierer und regulierte Crowdfunding-Dienstleister auf die Erbringung der vorstehend beschriebenen regulierten Finanzdienstleistungen beschränkt ist und in deren Rahmen erfolgt und als solche durch das Unionsrecht geregelt ist, sollte die Erbringung von Datenübermittlungsdiensten durch diese Rechtsträger ebenfalls vom Geltungsbereich der Digitalsteuer ausgenommen werden, wie in Artikel 3 Absatz 5 festgelegt.

In Artikel 3 Absatz 2 wird klargestellt, dass die Digitalsteuer auf die Bruttoerträge eines Unternehmens aus der Erbringung der in den Geltungsbereich der Steuer fallenden digitalen Dienstleistungen erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger ähnlicher Steuern.

In Artikel 3 Absatz 7 wird klargestellt, dass Erträge aus der Erbringung steuerbarer Dienstleistungen zwischen Rechtsträgern einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht als steuerbare Erträge gelten.

Artikel 3 Absatz 8 besagt: Wenn ein Rechtsträger, der einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, eine steuerbare Dienstleistung für einen Dritten erbringt, das Entgelt für eine solche Dienstleistung jedoch an einen anderen Rechtsträger derselben Gruppe gezahlt wird, dann gilt das Entgelt als von dem Rechtsträger erwirtschaftet, der die steuerbare Leistung erbracht hat. Diese Bestimmung dient als Schutzmechanismus, um auszuschließen, dass sich ein Rechtsträger, der steuerbare Dienstleistungen erbringt und die Erträge aus diesen Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger derselben Gruppe erwirtschaftet, der Digitalsteuerpflicht entzieht.

Steuerpflichtiger (Artikel 4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt ein Rechtsträger, der beide nachstehenden Schwellenwerte überschreitet, für die Zwecke der Digitalsteuer als Steuerpflichtiger:

Der erste Schwellenwert (jährliche Gesamterträge weltweit) beschränkt die Anwendung der Steuer auf Unternehmen einer gewissen Größe, d.h. auf solche, die eine starke Marktposition innehaben, welche es ihnen erlaubt, relativ mehr Nutzen aus Netzwerkeffekten und der Nutzung von Big Data zu ziehen und folglich ihre Geschäftsmodelle auf der Nutzerbeteiligung aufzubauen. Diese Geschäftsmodelle, die zu größeren Differenzen zwischen dem Ort der Besteuerung und dem Ort der Wertschöpfung führen, sind diejenigen, die in den Geltungsbereich der Steuer fallen. Die wirtschaftliche Kapazität der Unternehmen, die als Steuerpflichtige gelten, sollte als Ausdruck ihrer Kapazität betrachtet werden, eine große Menge von Nutzern anzuziehen, was erforderlich ist, damit diese Geschäftsmodelle tragfähig sind. Außerdem verfügen größere Unternehmen über Möglichkeiten aggressiver Steuerplanung. Aus diesem Grund wurde derselbe Schwellenwert auch in anderen Initiativen der Union vorgeschlagen, zum Beispiel für die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB). Ein solcher Schwellenwert soll auch Rechtssicherheit gewährleisten und es einfacher und weniger kostspielig für Unternehmen und Finanzbehörden machen, zu bestimmen, ob ein Rechtsträger der Digitalsteuer unterliegt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass einige dieser Unternehmen die Erträge aus Aktivitäten, die in den Geltungsbereich dieser Steuer fallen, vielleicht nicht gesondert aufzeichnen. Dieser Schwellenwert sollte auch kleine Unternehmen und Start-ups ausschließen, für welche die Befolgungskosten der neuen Steuer wahrscheinlich unverhältnismäßige Auswirkungen hätten.

Der zweite Schwellenwert (jährliche steuerbare Gesamterträge in der Union) beschränkt dagegen die Anwendung der Steuer auf Fälle, in denen ein signifikanter digitaler Fußabdruck auf Unionsebene in Bezug auf die unter die Digitalsteuer fallenden Erträge entsteht. Dieser Schwellenwert wird auf Unionsebene festgelegt, damit mögliche Unterschiede der Marktgröße innerhalb der Union außer Acht bleiben.

Wenn das Unternehmen einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehört, müssen die Schwellenwerte auf die Erträge der ganzen konsolidierten Gruppe angewandt werden, wie in Artikel 4 Absatz 6 festgelegt.

Ein Unternehmen, das beide obigen Bedingungen erfüllt, wäre steuerpflichtig, ungeachtet der Tatsache, ob es in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig ist. Je nachdem, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, können die Szenarios, unter denen eine Digitalsteuerpflicht gegeben ist, Fälle umfassen, in denen ein in einem Drittland ansässiger Steuerpflichtiger die Digitalsteuer in einem Mitgliedstaat zahlen muss, aber auch solche, in denen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger Digitalsteuer in einem anderen Mitgliedstaat zahlen muss, oder in denen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger im selben Mitgliedstaat Digitalsteuer zu entrichten hat.

Ort der Besteuerung (Artikel 5)

Artikel 5 legt fest, welcher Anteil der von einem Rechtsträger erwirtschafteten steuerbaren Erträge für die Zwecke dieser Steuer als in einem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt. Entsprechend dem Konzept der Wertschöpfung durch die Nutzer, welches dem objektiven Geltungsbereich der Digitalsteuer zugrunde liegt, sieht diese Bestimmung vor, dass die Digitalsteuer in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten geschuldet wird, in dem/denen die Nutzer ansässig sind.

Dieser Ansatz basiert auf der Logik, dass es die Beteiligung der Nutzer an den digitalen Aktivitäten eines Unternehmens ist, welche den Wert für dieses Unternehmen schafft, was nicht notwendigerweise einer Zahlung durch die Nutzer entspricht (beispielsweise für Betrachter von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle), oder was zu einer Zahlung nur seitens mancher Nutzer führt (beispielsweise mehrseitige digitale Schnittstellen, bei denen nur bestimmte Nutzer für den Zugang zur Schnittstelle zahlen müssen, während andere freien Zugang haben). Folglich ist es der Mitgliedstaat, in dem der Nutzer ansässig ist, der Steueransprüche in Bezug auf die Digitalsteuer hat, ungeachtet des Umstands, ob der Nutzer finanziell zur Ertragsgenerierung des Unternehmens beigetragen hat. Spezifische Vorschriften zur Bestimmung, wann ein Nutzer in einem Mitgliedstaat ansässig ist, werden vorgelegt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die steuerbaren Erträge aus der Erbringung einer steuerbaren Dienstleistung als während eines Steuerzeitraums in einem Mitgliedstaat erzielt, wenn ein Nutzer einer solchen steuerbaren Dienstleistung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 als während des genannten Steuerzeitraums in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, wobei diese Bestimmungen auf jede Art von steuerbarer Dienstleistung anzuwenden sind. Sind die Nutzer einer steuerbaren Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig, so wären die von einem Rechtsträger durch die Erbringung dieser Dienstleistung erzielten steuerbaren Erträge jedem Mitgliedstaat anteilig zuzuordnen, und zwar auf Basis bestimmter in Artikel 5 Absatz 3 für jede Art von steuerbarer Dienstleistung festgelegter Verteilungsschlüssel. Solche Verteilungsschlüssel wurden entsprechend der Art jeder steuerbaren Dienstleistung und den verschiedenen Elementen festgelegt, die für den Anbieter einer solchen Dienstleistung Erträge generieren.

Im Fall einer steuerbaren Dienstleistung, die in der Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle besteht, wird für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der Erträge, der einem bestimmten Mitgliedstaat während eines bestimmten Steuerzeitraums zuzuordnen ist, berücksichtigt, wie oft die Werbung in diesem Mitgliedstaat während dieses Steuerzeitraums auf den Geräten der Nutzer angezeigt wurde.

Hinsichtlich der Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen wird für die Zwecke der Bestimmung des Anteils der einem bestimmten Mitgliedstaat zuzuordnenden steuerbaren Erträge unterschieden zwischen Fällen, in denen die Schnittstelle zugrunde liegende Transaktionen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglicht, und Fällen, in denen dies nicht zutrifft. In Fällen, in denen zugrunde liegende Transaktionen ermöglicht werden, erfolgt die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat danach, wie viele Nutzer während dieses Steuerzeitraums eine solche Transaktion durch die Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat vornehmen.

Zu begründen ist dies damit, dass in der Regel durch diese Transaktion Erträge für den Rechtsträger, der die Schnittstelle bereitstellt, erwirtschaftet werden. Die Rechte zur Besteuerung der Erträge von Unternehmen, die die Schnittstelle bereitstellen, liegen bei denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Nutzer ansässig sind, die zugrunde liegende Transaktionen durchführen, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzer die zugrunde liegenden Gegenstände oder Dienstleistungen verkaufen oder kaufen.

Zu begründen ist dies damit, dass beide durch ihre Beteiligung Wertschöpfung für die mehrseitige digitale Schnittstelle generieren, sofern die Schnittstelle für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage ausgelegt ist. Wird hingegen im Rahmen des Vermittlungsdienstes keine zugrunde liegende Transaktion ermöglicht, so werden die Erträge typischerweise durch periodische Zahlungen nach Registrierung oder nach Eröffnung eines Kontos auf einer digitalen Schnittstelle erzielt. Für die Zwecke der Zuordnung der steuerbaren Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem bestimmten Mitgliedstaat wird daher die Zahl der Nutzer berücksichtigt, die während dieses Steuerzeitraums ein Konto besitzen, das mittels eines Geräts in diesem Mitgliedstaat eröffnet wurde, und zwar ganz gleich, ob die Eröffnung in dem betreffenden oder in einem früheren Steuerjahr stattfand.

Was die Übermittlung von Nutzerdaten anbelangt, so richtet sich die Zuordnung steuerbarer Erträge während eines Steuerzeitraums zu einem Mitgliedstaat nach der Zahl der Nutzer, deren Daten während dieses Steuerzeitraums aufgrund ihrer Nutzung eines Geräts in diesem Mitgliedstaat übertragen wurden.

In Artikel 5 Absatz 4 wird weiter klargestellt, dass für die Zwecke der Bestimmung des Ortes der Besteuerung der Ort, von dem aus die Zahlung der steuerbaren Dienstleistungen erfolgt, nicht zu berücksichtigen ist. In Fällen, welche die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen den Nutzern einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle umfassen, wird der Ort, an dem diese zugrunde liegenden Transaktionen stattfanden, ebenfalls nicht berücksichtigt.

Basierend auf Artikel 5 Absatz 5 gelten Nutzer als im Mitgliedstaat der IP-Adresse des von ihnen verwendeten Geräts ansässig bzw. in dem mit einer anderen Methode der Geolokalisierung bestimmten Mitgliedstaat, sofern diese Methode genauer ist. Die IP-Adresse ist eine einfache und effektive Möglichkeit zur Bestimmung des Ortes, an dem sich der Nutzer befindet. Wenn der Steuerpflichtige über andere Mittel der Geolokalisierung feststellt, dass sich der Nutzer nicht in dem Mitgliedstaat befindet, der über die IP-Adresse bestimmt wurde, dürfte sich der Steuerpflichtige auf dieses andere Mittel der Geolokalisierung zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung verlassen.

Steueranspruch, Berechnung der Steuer und Steuersatz (Artikel 6-8)

Gemäß Artikel 6 entsteht der Anspruch auf Erhebung der neuen Steuer in einem Mitgliedstaat für den Anteil der von einem Steuerpflichtigen während eines Steuerzeitraums erwirtschafteten steuerbaren Erträge, der als in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gilt.

Artikel 7 enthält die Vorschrift, wie die Digitalsteuer berechnet werden sollte.

Artikel 8 legt einen einheitlichen Steuersatz für die gesamte Union in Höhe von 3 % fest.

Pflichten (Artikel 9-19)

In den Artikeln 9 bis 19 sind die Pflichten festgelegt, die Steuerpflichtige erfüllen müssten, die der Digitalsteuerpflicht unterliegen.

In Artikel 9 wird klargestellt, dass der Steuerpflichtige, der steuerbare Dienstleistungen erbringt, die Steuer entrichten und die in Kapitel 3 dargelegten Pflichten erfüllen muss. Außerdem wird dort bestimmt, dass eine zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe die Option hat, für die Zwecke der Entrichtung der Digitalsteuer und der Erfüllung der in Kapitel 3 aufgeführten Pflichten einen einzigen Rechtsträger innerhalb der Gruppe zu benennen, der diese Aufgaben im Namen jedes der Digitalsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen in dieser Gruppe wahrnimmt.

Um die Verwaltungsaspekte im Zusammenhang mit dieser Steuer anzugehen, wird ein Vereinfachungsmechanismus in Form einer einzigen Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen vorgesehen. Die Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle basiert auf der Idee, dass ein Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt, in den Genuss einer einzigen Kontaktstelle kommen sollte (dem Mitgliedstaat der Identifizierung), über die er all seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer nachkommen kann (Identifizierung, Einreichung der Digitalsteuererklärung und Entrichtung der Steuer). Der Mitgliedstaat der Identifizierung ist dafür zuständig, diese Informationen mit den übrigen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer anfällt, auszutauschen und den Anteil der im Namen der übrigen Mitgliedstaaten eingezogenen Digitalsteuer an diese weiterzuleiten.

Wie in Artikel 10 dargelegt, bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat der Identifizierung" den Mitgliedstaat, in dem ein Steuerpflichtiger der Digitalsteuer unterliegt, es sei denn, er ist in mehr als einem Mitgliedstaat digitalsteuerpflichtig, wobei er in diesem Fall den Mitgliedstaat der Identifizierung unter den betreffenden Mitgliedstaaten auswählen kann.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger für Körperschaftsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat ansässig sein kann, hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Mitgliedstaats der Identifizierung für die Zwecke der Digitalsteuer, da es sich hierbei um eine andere Steuer handelt. Damit wird auch bezweckt, keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verursachen, in denen ein Steuerpflichtiger für Körperschaftsteuerzwecke ansässig sein kann, wo er jedoch unter Umständen nicht der Digitalsteuer unterliegt. Daher wird ein Steuerpflichtiger, der in mehreren Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt, in der Lage sein, die einzige Anlaufstelle in seinem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf all seine Pflichten im Zusammenhang mit der Digitalsteuer in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob er dort für Körperschaftsteuerzwecke steuerlich ansässig ist. So wird beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der in zwei Mitgliedstaaten der Digitalsteuer unterliegt (Mitgliedstaat A, in dem er für Körperschaftsteuerzwecke ansässig ist, und Mitgliedstaat B, in dem er nicht für Körperschaftsteuerzwecke ansässig ist) und der Mitgliedstaat B als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt hat, in der Lage sein, seinen Digitalsteuerpflichten in Bezug auf beide Mitgliedstaaten A und B über die einzige Anlaufstelle nachzukommen.

Artikel 10 bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, über ein System der Selbsterklärung den Mitgliedstaat der Identifizierung darüber zu informieren, dass er in der Union der Digitalsteuer unterliegt, und spezifiziert die mitzuteilenden Daten. Dieser Steuerpflichtige erhält eine Identifikationsnummer gemäß Artikel 11. Unterliegt ein Steuerpflichtiger in der Union nicht mehr der Digitalsteuer, so hat er dies dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 12 mitzuteilen, und der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht diesen Steuerpflichtigen aus seinem Identifikationsregister.

Artikel 13 klärt die Vorschriften bezüglich einer möglichen Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung.

Ferner muss der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14 im Mitgliedstaat der Identifizierung eine Digitalsteuererklärung einreichen, die die in Artikel 15 genannten Angaben enthält. Dies bedeutet insbesondere, dass für jeden Mitgliedstaat, in dem für den relevanten Steuerzeitraum Digitalsteuer anfällt, der Gesamtbetrag der steuerbaren Erträge, die als von einem Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat erwirtschaftet gelten, zusammen mit der für diesen Betrag geschuldeten Digitalsteuer angegeben werden muss. Die in allen Mitgliedstaaten insgesamt geschuldete Digitalsteuer und die Informationen zu den für die Zwecke des Artikels 4 geltenden Schwellenwerten müssen ebenfalls mitgeteilt werden.

Die Zahlungsmodalitäten sind in Artikel 16 geregelt, der ferner vorsieht, dass eine mögliche Erstattung der Steuer an einen Steuerpflichtigen, nachdem die Digitalsteuer bereits vom Mitgliedstaat der Identifizierung an den Mitgliedstaat, in dem die Digitalsteuer geschuldet wird, weitergeleitet wurde, durch letzteren direkt an diesen Steuerpflichtigen erfolgen sollte. Um Unterschiede in der Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle zu vermeiden, wurde in Artikel 17 eine Bestimmung bezüglich möglicher Änderungen der Digitalsteuererklärung vorgesehen.

Artikel 18 betrifft die Rechnungslegungs-, Buchführungs- und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. In dieser Bestimmung wird zudem klargestellt, dass die Existenz einer einzigen Anlaufstelle und eines Mitgliedstaats der Identifizierung nichts daran ändert, dass der Steuerpflichtige die Digitalsteuer unmittelbar jedem Mitgliedstaat schuldet, in dem Digitalsteuer anfällt, und dass ein solcher Mitgliedstaat dazu befugt ist, die Zahlung der Digitalsteuer unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen durchzusetzen sowie Steuerprüfungen und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 19 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde für die Zwecke aller Verwaltungspflichten in Bezug auf die Digitalsteuer sowie für die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Kapitel 4 benennen muss.

Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Pflichten (Artikel 20-23)

Die in den Artikeln 20-23 enthaltenen Bestimmungen regeln den erforderlichen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierung der Steuerpflichtigen und die Einreichung der Digitalsteuererklärungen sowie die Überweisung von Finanzmitteln in Höhe der Digitalsteuer-Zahlungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung an die übrigen Mitgliedstaaten, in denen Digitalsteuer geschuldet wird.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird das gemeinsame System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen geschaffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung