Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 3. Februar 2006
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Dem § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung

In § 11 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837) geändert worden ist, wird das Wort "rechtsfähige" durch das Wort "eingetragene" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Vereinsregisterverordnung

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3699), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

In § 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist wird nach der Angabe " § 62 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern

für öffentliche Bekanntmachungen Das Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort "rechtsfähigen" durch das Wort "eingetragenen" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bewertungsgesetzes

In § 97 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Vereinen," durch die Wörter "nicht eingetragenen Vereinen, den Vereinen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den nichtrechtsfähigen" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, werden die Wörter "Ein rechtsfähiger Verein" durch die Wörter "Ein Verein im Sinne des § 22 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähige Vereine," durch die Wörter "nicht eingetragene Vereine, Vereine im Sinne des § 22 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nichtrechtsfähige" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Vereine" durch die Wörter "nicht eingetragenen Vereine und der Vereine im Sinne des § 22 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs " ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

In § 8 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Verein" durch die Wörter "nicht eingetragenen Verein oder einem Verein im Sinne des § 22 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Marktstrukturgesetzes

In § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Vereins" die Angabe "( § 22 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 58 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird das Wort "rechtsfähigen" durch das Wort "eingetragenen" ersetzt.

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 und 15 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Für Vereine, insbesondere solche, die eine Eintragung in das Vereinsregister nicht anstreben, und damit für Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinen engagieren, werden die Verfahrensabläufe und die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt, da das Vereinsrecht als Teil des Privatrechts in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, auf einer Anpassung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht):

Die Regelungen zur Modernisierung des Vereinsrechts bringen es mit sich, dass Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu zu überschreiben sind.

Die Änderungen der Überschriften sind ebenso wie die Aufhebung des § 28, des § 54 und des § 70 in der Inhaltsübersicht nachzuvollziehen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 21):

§ 21 befasst sich mit dem nicht wirtschaftlichen Verein oder Idealverein. Die Vorschrift gründet bisher auf der Unterscheidung zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Verein und verhält sich zu den Voraussetzungen, unter denen der nicht wirtschaftliche Verein Rechtsfähigkeit erlangt. Dies entspricht dem bisher gültigen System der Normativbedingungen: Die Rechtsfähigkeit einer körperschaftlich organisierten Vereinigung von Personen wird anerkannt auf Grund der Erfüllung bestimmter vom Gesetz formulierter Anforderungen und der Eintragung in ein öffentliches Register (Weick in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearbeitung 2005, Einl zu §§ 21 ff Rn. 60).

Wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der nach außen wirkenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts(BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Vereinen nicht mehr zeitgemäß. Sie soll zu Gunsten einer Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen aufgegeben werden wobei künftig auch die nicht eingetragenen Vereine - wie neuerdings die nach außen wirkende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - am Rechtsverkehr - in ihrem Fall als Verein - teilnehmen können. Das System der Normativbedingungen wird mithin durch das System der freien Körperschaftsbildung ersetzt das heißt der nicht wirtschaftliche oder Idealverein ohne Rücksicht auf seine Eintragung mit seiner Entstehung als rechtsfähig und damit als juristische Person des Privatrechts anerkannt. Der nicht wirtschaftliche Verein ist künftig ohne Rücksicht auf die Eintragung im Vereinsregister Träger der in seinem Namen begründeten Rechte und Haftungssubjekt der zu seinen Lasten begründeten Verbindlichkeiten. Seine Mitglieder haften für seine Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen nicht.

Dieser Wechsel vom System der Normativbedingungen zum System der freien Körperschaftsbildung betrifft nur den nicht wirtschaftlichen Verein und hat keinen Einfluss auf den Umstand, dass der wirtschaftliche Verein weiter der Konzessionierung nach § 22 bedarf.

Da der nicht wirtschaftliche Verein künftig mit seiner Entstehung rechtsfähig sein wird, entfällt die Bezugnahme auf die Eintragung in das Vereinsregister als Normativbedingung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. § 21 verweist lediglich noch auf die Möglichkeit, Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen, wobei sich an den bisher geltenden Voraussetzungen einer Eintragung nichts ändert. Insbesondere setzt die Eintragung weiter - dazu § 56 - eine Mindestmitgliederzahl von sieben voraus. Eine gegenwärtig im Genossenschaftsrecht erwogene Reduktion der Mindestmitgliederzahl auf drei Mitglieder passt nicht in das Vereinsrecht, das eine gesellige ideelle Zweckerreichung im Blick hat.

Mit dem Wechsel vom System der Normativbedingungen zum System der freien Körperschaftsbildung ist der nicht wirtschaftliche Verein ohne Rücksicht auf eine Eintragung in das Vereinsregister grundbuchfähig, ohne dass es einer Änderung des § 47 der Grundbuchordnung bedürfte. Diese Vorschrift macht lediglich Aussagen zu der Frage, wie zu verfahren sei, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll. Ob das Recht mehreren gemeinschaftlich oder einer Person - künftig dem nicht wirtschaftlichen Verein als juristischer Person des Privatrechts ohne Rücksicht auf die Eintragung im Vereinsregister - zusteht, entscheidet § 47 der Grundbuchordnung nicht sondern setzt diese - für den nicht wirtschaftlichen Verein künftig immer im Sinne einer Alleinzuständigkeit zu treffende - Entscheidung voraus. Beantragt und bewilligt der Vorstand des nicht in das Vereinsregister eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins eine Eintragung bei dem Grundbuchamt, kann der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung dadurch Rechnung getragen werden, dass diejenige Versammlung der Mitglieder oder des sonst zuständigen Gremiums des Vereins, in der der Vorstand gewählt wird, von einem Notar öffentlich beurkundet wird (BayObLG, Beschluss vom 17. Januar 1991, BReg. 2 Z 098/90 , BayObLGZ 1991, 24, 34). Das bedeutet nicht, dass jede Wahl des Vorstands notariell beurkundet werden muss. Eine notarielle Beurkundung wird wegen der das Grundbuchverfahren beherrschenden Förmlichkeiten, die der Rechtssicherheit dienen und deshalb unverzichtbar sind, nur in den seltenen Fällen notwendig werden in denen zu erwarten ist, dass während der Amtszeit des Vorstands Grundbucherklärungen für den nicht in das Vereinsregister eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein abzugeben sein werden (BayObLG, a.a.O., S. 34 f.).

Zu Nummer 3 (Änderung des § 22):

Die Vorschrift, die sich mit dem wirtschaftlichen Verein befasst, wird erhalten.

Wirtschaftliche Vereine spielen nach wie vor - wenn auch nicht in allzu großem Maße - eine Rolle. Sie werden in § 3 des Marktstrukturgesetzes, § 19 des Bundeswaldgesetzes oder § 14 des Steuerberatungsgesetzes vorausgesetzt.

Diese Bestimmungen dokumentieren das fortbestehende rechtspolitische Interesse an der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins. Eine Aufhebung des § 22 und eine spezialgesetzliche Regelung der Verleihung der Rechtsfähigkeit schüfen das Bedürfnis nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Regelungen über die Verfassung des Vereins im Marktstrukturgesetz, Bundeswaldgesetz oder Steuerberatungsgesetz und wären dazu angetan, den Bestand an Normen weiter zu erhöhen. Die Wiederholung jeweils gleicher Grundsätze in verschiedenen Spezialgesetzen ist redundant und einer Bezugnahme auf Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterlegen. Im Übrigen begründete sie die Gefahr, dass sich die Regelungskonzepte in den Spezialgesetzen mit der Zeit auseinander entwickelten und das Erscheinungsbild des wirtschaftlichen Vereins vollends unübersichtlich würde. Der Verzicht auf § 22 provozierte Folgeprobleme, die sich ohne erkennbare Unannehmlichkeiten mit seinem Erhalt vermeiden lassen.

§ 22 soll zunächst in Absatz 1 um die Klarstellung ergänzt werden, nach der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit fänden auf den wirtschaftlichen Verein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung.

Die Regelung des § 43 Abs. 4, die sich mit der Entziehung der Rechtsfähigkeit solcher Vereine befasst, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht und die einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgen, wird in einen neuen Absatz 2 Satz 1 übernommen. §§ 44 bis 53, die sich zu Zuständigkeit und Verfahren verhalten und den Anfall des Vereinsvermögens und die Liquidation regeln, werden in Absatz 2 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt.

Ein neuer Absatz 3 soll schließlich klarstellen, dass körperschaftlich organisierte Einheiten, denen Rechtsfähigkeit nach § 22 nicht verliehen wurde und deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, den Vorschriften über die Gesellschaft unterliegen. Für diese Einheiten soll die Handelndenhaftung aufrechterhalten werden.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 23):

Der Wortlaut des § 23 ist zunächst im Sinne einer Rechtsbereinigung an die auf der Grundlage des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes getroffene Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine vom 17. Februar 1953 (BGBl. I S. 43) anzupassen. Zuständig für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die in einem neuen Absatz 1 bezeichneten ausländischen Vereine ist das Bundesministerium des Innern. Im Übrigen gilt für das Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme in § 23 bedürfte. §§ 45 bis 53, die den Anfall des Vereinsvermögens und die Liquidation regeln, werden - wie schon in § 22 - in Absatz 2 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 25):

In § 25 ist die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen (Ideal-)Vereinen durch die Streichung des Wortes "rechtsfähigen" nachzuvollziehen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 26):

Das Zusammenspiel der §§ 26 und 28 wirft in der Praxis Probleme auf, weil sie die Rechtsmacht des Vorstands zur Vertretung des Vereins nach außen von einem Internum, nämlich der Beschlussfassung des Vorstands, abhängig machen.

Der neue § 26 fasst deshalb beide Regelungen zusammen und verzichtet auf die Willensbildung des Vorstands durch Beschlussfassung als - ohnehin im geltenden Recht nicht konsequent durchgehaltene - Voraussetzung einer wirksamen Vertretung des Vereins nach außen.

Er geht von folgenden Grundsätzen aus:

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kann die Vertretungsmacht im Außenverhältnis künftig nicht mehr durch die Satzung eingeschränkt werden, da der bisherige § 26 Abs. 2 Satz 2 - "Der Umfang seiner Vertretungsmacht d.h.: der des Vorstands kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden" - ersatzlos gestrichen wird und § 26 auch künftig keine Erwähnung in § 40 finden soll.

Wegen des neuen - dispositiven, § 40 - § 31a wird auf die Bestellung des Vorstands, die grundsätzlich der Mitgliederversammlung obliegt, besondere Sorgfalt zu verwenden sein.

Einfluss hat die Satzung künftig nur noch insofern, als sie, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmen kann, die zu einer wirksamen Vertretung des Vereins zusammenwirken müssen. Eine Satzungsbestimmung, die von der Regel des § 26 Abs. 2 abweicht, ist eine Bestimmung über die "Vertretungsmacht" im Sinne des § 64 und als solche einzutragen. Die Anordnung, dass jedes Vorstandsmitglied den Verein alleine vertreten kann, wird getroffen werden können.

Trifft die Satzung keine besondere Regelung, folgt § 26 Abs. 2 künftig dem Vieraugenprinzip.

Der bisher in § 28 Abs. 2 ausgedrückte Grundsatz, dass bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Verein die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands genügt, wird in § 26 Abs. 3 übernommen.

Zu Nummer 7 (Aufhebung des § 28):

Da die Regelungen zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand in einem neuen § 26 zusammengeführt werden, ist § 28 aufzuheben.

Zu Nummer 8 (Einfügung eines neuen § 31a):

Gegenwärtig gilt der Grundsatz, dass Vereinsmitglieder untereinander in Angelegenheiten, die den Verein betreffen, nach den allgemeinen Grundsätzen - also insbesondere für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit - haften. Den Vereinsmitgliedern werden damit potentiell große Risiken aufgebürdet. Insbesondere solche Vereinsmitglieder setzen sich Haftungsrisiken aus, die sich stärker als andere im Verein engagieren.

Der neue § 31a, der sich an § 708 anlehnt, sieht hier Erleichterungen vor, da er die Haftung der Vereinsmitglieder untereinander in Angelegenheiten, die den Verein betreffen, an dem Sorgfaltsmaßstab orientiert, den die Vereinsmitglieder in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Er folgt damit dem Grundsatz, dass sich die Vereinsmitglieder so nehmen müssen, wie sie sind (zum Rechtsgedanken des § 708 Westermann in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2004, § 708 Rn. 1). Da es jedermann freisteht, Mitglied eines Vereins zu werden, ist die Haftungsbeschränkung, von der im Übrigen - dazu der neue § 40 - durch die Satzung abgewichen werden kann, nicht unbillig. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von § 708, insbesondere bei Schädigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, lassen sich auf den neuen § 31a übertragen, ohne dass es einer besonderen Anordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch bedürfte.

Der neue § 31a ergänzt die - über § 40 einer anderweitigen Regelung durch die Satzung ebenfalls zugängliche - Bestimmung des § 27 Abs. 3, so dass der Vorstand, der zugleich Mitglied des Vereins ist, anders als der Beauftragte in den Genuss der Haftungserleichterung kommt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Da der Vorstand, der Mitglied des Vereins ist, nicht ausschließlich in fremdem, sondern auch im eigenen - über die Mitgliedschaft vermittelten - Interesse tätig wird, passt in diesem Falle die Orientierung an dem Sorgfaltsmaßstab, den der Vorstand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (zu der anderen Ausgangslage im Auftragsrecht Wittmann in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung 1995, Vorbem zu §§ 662 ff Rn. 5).

Zu Nummer 9 (Änderung des § 33 Abs. 2):

Da für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Verein das Bundesministerium des Innern zuständig ist, ist der Wortlaut des § 33 Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 40):

Da § 28 aufgehoben werden soll, ist der Verweis auf § 28 Abs. 1 in § 40 zu streichen. Zugleich soll durch die Ergänzung des § 40 um einen Verweis auf den neuen § 31a klargestellt werden, dass die Haftungserleichterung wie im Übrigen auch § 708, der Vorbild der Regelung ist, abdingbar ist.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 41):

Bisher befasst sich § 41 mit der Auflösung des Vereins, während § 43 die Entziehung der Rechtsfähigkeit zum Gegenstand hat. Da an die Stelle der Entziehung der Rechtsfähigkeit in den in § 43 beschriebenen Fällen eine Auflösung des Vereins treten soll, ist der Gegenstand des § 41 im Sinne einer Auflösung durch die Mitgliederversammlung zu konkretisieren. Diese Konkretisierung soll mittels einer Änderung der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 42):

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen zu Gunsten einer Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen soll auch in § 42 durch eine Änderung der Terminologie nachvollzogen werden.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 43):

§ 43 sieht gegenwärtig die Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins vor, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzeswidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.

Weiter ermöglicht er die Entziehung der Rechtsfähigkeit, wenn ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gleichwohl einen solchen Zweck verfolgt. In diesem Fällen erscheint als Reaktion die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die den Bestand des Vereins als Organisationseinheit unberührt lässt, nicht angemessen.

Vielmehr soll der Verein in allen diesen Fällen aufgelöst werden.

Wird allerdings vor Abschluss des Verfahrens in den Fällen des Absatzes 2 der Zweck des Vereins als wirtschaftlicher offen gelegt, gilt § 22 Abs. 3. § 43 Abs. 4 in der bisher gültigen Fassung wird als neuer Satz 1 in § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 übernommen.

Zu Nummer 14 (Aufhebung des § 44 Abs. 2):

Da die erforderlichen Bestimmungen in § 23 übernommen werden, kann § 44 Abs. 2 entfallen.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 45):

Da an die Stelle der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Auflösung des Vereins treten soll, muss § 45 angepasst werden. Weiter ist in Absatz 3 der überholte Begriff "Bundesstaat" durch den Begriff "Land" zu ersetzen.

Zu Nummer 16 (Änderung der § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51):

Da an die Stelle der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Auflösung des Vereins treten soll, ist auch der Wortlaut der § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51 entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 17 (Aufhebung des § 54):

Da nicht wirtschaftliche Vereine - wie aus § 21 ersichtlich - künftig auch dann rechtsfähig sind, wenn sie nicht in das Vereinsregister eingetragen sind gelten für sie ebenso wie für eingetragene Vereine die §§ 24 bis 53. Einer besonderen Regelung bedarf es nicht mehr, so dass § 54 aufgehoben werden kann.

Künftig sind ohne Einschränkung anwendbar auch die §§ 29, 31 und 37 Abs. 2:

§ 29 passt wegen des körperschaftlichen Aufbaus des nicht eingetragenen Vereins und des auch für ihn gültigen Prinzips der Drittorganschaft ohne weiteres (Weick in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2005, § 29 Rn. 4; Hadding in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl. 2000, § 29 Rn. 2; Reuter in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2001, § 29 Rn. 2). Zuständig ist, da es für den nicht eingetragenen Verein kein Vereinsregister gibt, das Amtsgericht des Sitzes (so bisher schon Weick in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2005, § 29 Rn. 4 a.E.).

Die Anwendung des § 31 auf den nicht eingetragenen Verein entspricht dem Gedanken, dass auch der nicht eingetragene Verein erst dadurch handlungsfähig wird dass Menschen leitend für ihn tätig werden (Weick in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2005, § 54 Rn. 71). Kommt das Tätigwerden des für den nicht eingetragenen Verein handelnden Vorstands dem Verein solchermaßen zugute ist es billig, auch den nicht eingetragenen Verein für Schäden einstehen zu lassen, die durch Fehler oder durch bewusste Rechtsverletzungen des Vorstands entstehen (dazu Weick in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2005, § 31 Rn. 1).

Wegen der körperschaftlichen Struktur des nicht eingetragenen Vereins ist auch der Verweis auf § 37 Abs. 2 angemessen (Westermann in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2004, § 54 Rn. 7). Auch hier ist das Amtsgericht des Sitzes zuständig.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 55 Abs. 2):

Nach § 55 Abs. 2 in der gegenwärtig gültigen Fassung können die Landesjustizverwaltungen die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. § 55 Abs. 2 wird als Verordnungsermächtigung aufgefasst die, da Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dem Bundesgesetzgeber lediglich erlaubt, die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu ermächtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960, 2 BvL 076/58 , BVerfGE 11, 77), zu ihrer Wirksamkeit der Ergänzung durch das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit bedarf.

Die Bundesregierung begrüßte in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BT-Drs. 016/47 , die dort vom Bundesrat angeregte inhaltsgleiche Neufassung von § 55 Abs. 2. Um sicherzugehen, dass die Änderung vollzogen wird ist im Zuge einer Modernisierung des Vereinsrechts eine Anpassung des § 55 Abs. 2 an die Vorgaben des Artikels 80 des Grundgesetzes mit vorzusehen.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 55a):

Die Regelung des § 55a Abs. 6 entspricht der Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist überflüssig. Sie soll deshalb aufgehoben werden

Zu Nummer 20 (Änderung des § 67):

Da bisher die Eintragung eines neuen Vorstands nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch wirkt, hat die Vorgabe den Effekt, Vereinen, deren Satzung eine kurze Amtszeit des Vorstands vorsieht, bei denen der Vorstand aber wiederholt bestellt wird, auf regelmäßige Nachfragen der Amtsgerichte großen Arbeitsaufwand zu bereiten. Dieser Mehraufwand wird vermieden, wenn die Eintragung des Vorstands - wie in einem neuen § 67 Abs. 1 vorgesehen - künftig konstitutiv wirkt. Der bisherige Vorstand, der bis zur Eintragung des neuen Vorstands im Amt und für die Anmeldung zuständig bleibt, wird - schon, um einer Haftung zu entgehen - in seinem wohlverstandenen Eigeninteresse die Anmeldung zügig betreiben. Das Vereinsregister weist die Vertretungsverhältnisse künftig stets richtig aus.

Um klarzustellen, dass Anmeldungen nach § 67 durch den bisherigen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen haben, soll in § 67 Abs. 1 ein Verweis auf § 26 Abs. 2 eingefügt werden.

Zu Nummer 21 (Änderung des § 68):

Da die Anmeldung des Vorstands künftig konstitutiv wirkt, spielt die Anordnung des § 68 Satz 1 in der bisher geltenden Fassung keine Rolle mehr und ist verzichtbar. Die Bestimmung des bisherigen § 68 Satz 2 ist anzupassen.

Da es nach § 26 Abs. 2 weiterhin möglich bleibt, die Mindestzahl der Mitglieder des Vorstands, die bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand zur wirksamen Vertretung des Vereins zusammenwirken müssen, abweichend von dem in § 26 Abs. 2 als Regel formulierten Vieraugenprinzip festzulegen soll der bisherige § 70 in modifizierter Form in § 68 aufgehen.

Zu Nummer 22 (Aufhebung des § 70)

Soweit der bisherige § 70 künftig noch Bedeutsames vorgibt, wird sein Regelungsgehalt in einen neuen § 68 übernommen. § 70 ist damit verzichtbar und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 23 (Änderung des § 71):

Auch in § 71 Abs. 2 Satz 2 soll durch einen Verweis auf die entsprechende Geltung des § 26 Abs. 2 klargestellt werden, dass Anmeldungen durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen haben.

Weiter soll durch eine Änderung des § 71 gewährleistet werden, dass dem Vereinsregister stets der vollständige Wortlaut einer veränderten Satzung vorliegt.

Zu Nummer 24 (Änderung des § 73):

Da die Eintragung des Vereins für die Rechtsfähigkeit künftig ohne Bedeutung ist das Fortbestehen der Eintragung aber weiterhin nur bei einer Mindestzahl von Mitgliedern sinnvoll ist, soll der Verweis in § 73 auf eine Entziehung der Rechtsfähigkeit durch den Verweis auf eine Löschung der Eintragung ersetzt werden.

Zu Nummer 25 (Änderung des § 74):

§ 74 soll an die Änderung des § 43 angepasst werden. Außerdem soll durch die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 verdeutlicht werden, dass die Auflösung des Vereins durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens künftig in das Vereinsregister einzutragen ist.

Zu Nummer 26 (Änderung des § 76):

Auch hier ist mittels eines Verweises auf § 26 Abs. 2 klarzustellen, dass für Anmeldungen durch die Liquidatoren eine Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend ist.

Zu Nummer 27 (Änderung des § 78 Abs. 1):

§ 78 Abs. 1 in der bisher gültigen Fassung gibt dem Amtsgericht die Befugnis, die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung bestimmter Vorschriften, unter anderem der Verpflichtung zur Anmeldung einer Änderung des Vorstands und einer Satzungsänderung, anzuhalten. Da für die Änderung des Vorstands künftig wie für eine Satzungsänderung schon bisher die Eintragung konstitutiv wirken wird, ist das Vereinsregister bis zur Eintragung richtig.

Damit besteht keine Notwendigkeit, im Interesse des Erhalts der Richtigkeit des Registers eine Eintragung zu erzwingen. Den Vereinen, die ein Interesse daran haben werden, für das Wirksamwerden der ihre Struktur und Verfassung bestimmenden Beschlüsse zu sorgen, kann die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen auch ohne das Instrumentarium des § 78 überlassen bleiben.

Zu Nummer 28 (Änderung des § 86):

Die Verweisungen auf das Vereinsrecht in § 86 sind an die Änderungen durch dieses Gesetz anzupassen. Eine materielle Änderung der für Stiftungen geltenden Grundsätze ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 29 (Änderung der § 1791a Abs. 1 Satz 1 und 1908f Abs. 1):

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen(Ideal-)Vereinen zugunsten einer Differenzierung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen ist in beiden Vorschriften nachzuvollziehen.

Die Änderung berücksichtigt, dass die Bezugnahme auf rechtsfähige Vereine bereits bisher als Bezugnahme auf Vereine im Sinne des § 21 gemeint war (Engler in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2004, § 1791a Rn. 7; Bienwald, a.a.O., 13. Bearbeitung 1999, § 1908f Rn. 1).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 144):

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen zugunsten einer Differenzierung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen ist auch in Artikel 144 nachzuvollziehen.

Zu Nummer 2 (Einfügung eines neuen Artikels 229 § 15):

Da das Gesetz zur Modernisierung des Vereinsrechts erhebliche Veränderungen im Vereinsrecht nach sich zieht, ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Übergangsvorschrift vorzusehen. Diese Übergangsvorschrift betrifft die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Ansprüche, zuvor begonnene Verfahren nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Neuregelung über die konstitutive Wirkung der Eintragung des Vorstands in das Vereinsregister.

Zu Nummer 3 (Anfügung eines neuen Artikels 246):

Mittels einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche soll den Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, die Führung des Vereinsregisters anderen Stellen als den Amtsgerichten zu übertragen. Der neue Artikel 246 orientiert sich an dem mit Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters und des Vereinsregisters durch von den Ländern bestimmte Stellen (Register-Führungsgesetz - RFüG), BR-Drs. 865/05(B) HTML PDF , vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 246, der bisher nicht Gesetz geworden ist. Da nach Artikel 2 Gesetz im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche jede Rechtsnorm ist, Artikel 246 aber zwischen dem Landesgesetz und einer Regelung durch Rechtsverordnung terminologisch unterscheidet, ist mit dem Begriff des Landesgesetzes in Artikel 246 ausschließlich das förmliche Landes(parlaments)gesetz gemeint.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Die Führung der Vereinsregister ist nach § 55 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Amtsgerichten übertragen. Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt für die öffentliche Beglaubigung, dass die Erklärung schriftlich abzufassen und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar zu beglaubigen ist.

§ 63 erlaubt den Ländern, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Diese Ermächtigung wird, da § 63 an die Regelung zur Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Beurkundung in § 62 anschließt und ausdrücklich von "anderen Personen oder Stellen" spricht, überwiegend so gelesen sie erlaube es nicht, durch Gesetz gerichtliche Beglaubigungsbefugnisse zu begründen (Mayer in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung 1997, Art 141 EGBGB Rn. 34; Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 3. Aufl. 1995, § 63 Rn. 3; Schippel, DNotZ 1970, 61, 62; Wolfsteiner, DNotZ 1972, 59; Dumoulin, DNotZ 1973, 53, 56). Durch eine Ergänzung des § 62 Abs. 1 soll erreicht werden, dass die mit der Anmeldung zum Vereinsregister verbundenen Förmlichkeiten, nämlich die öffentliche Beglaubigung der an die registerführende Stelle zu richtenden Erklärung, auch vor den Amtsgerichten erledigt werden können. Funktional zuständig ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. f des Rechtspflegergesetzes der Rechtspfleger.

Der neue § 62 Abs. 1 Satz 2 verfolgt eine andere Lösung als § 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Regelung des Inhalts, Erklärungen auch zur Niederschrift des Registergerichts zuzulassen, käme der Wiedereinführung des § 128 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit a.F. gleich, der durch das Beurkundungsgesetz aufgehoben wurde. Die Gründe für diese Aufhebung - Entlastung der Gerichte, zweckmäßige Verteilung der Rechtspflegeaufgaben (BR-Drs. 297/68 Seite 24 f.) -, die im Übrigen die besondere Situation in Fällen des § 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich in den Blick nahmen, sind weiterhin gewichtig.

Sie vermögen allerdings die Vorzüge, die für den Vorstand und die Liquidatoren von Vereinen durch die Möglichkeit geschaffen werden, zur Anmeldung in das Vereinsregister bestimmte Erklärungen auch durch die das Vereinsregister führenden Amtsgerichte öffentlich beglaubigen zu lassen, nicht aufzuwiegen.

Die für die öffentliche Beglaubigung zu entrichtenden Gebühren richten sich nach § 45 der Kostenordnung.

Länder, die künftig von der Ermächtigung des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebrauch machen werden, können zugleich eine Zuständigkeit der registerführenden Stellen zur öffentlichen Beglaubigung auf der Grundlage des § 63 bestimmen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordung)

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen ist in der Zivilprozessordnung nachzuvollziehen. Da auch der nicht eingetragene nicht wirtschaftliche Verein nach dem neuen § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtsfähig und damit nach dem geltenden § 50 Abs. 1 sowohl aktiv als auch passiv parteifähig sein soll, ist § 50 Abs. 2 obsolet.

Gleiches gilt für § 735: Dass zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtsfähigen nicht eingetragenen Vereins ein gegen den Verein ergangenes Urteil genügt, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen und bedarf keiner ausdrücklichen Formulierung.

Auf Vereine im Sinne des neuen § 22 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Vorschriften über die Gesellschaft und damit gegebenenfalls auch § 736 Anwendung finden.

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Vereinen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist ohne sachliche Änderung in der Insolvenzordnung nachzuvollziehen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)

Die mit Artikel 1 vollzogenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind in der Vereinsregisterverordnung mitzuvollziehen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1):

Der Verweis auf Regelungen der Landesjustizverwaltung im Zusammenhang mit der Ermächtigung des § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ungenau, da diese Vorschrift bei einer verfassungskonformen Interpretation zunächst eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen enthält. Deshalb ist die Bezugnahme auf abweichende Regelungen auf der Ebene des Landesrechts in § 1 neutraler zu fassen. Zugleich soll klargestellt werden dass auch dann ein Vereinsregister nicht bei den Amtsgerichten zu führen ist, wenn ein Land von der Ermächtigung des neuen Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebrauch macht.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 3):

§ 3 ist an die neue Regelung zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und an die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen zugunsten einer Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen anzupassen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Auch in § 4 ist die neue Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen einzuführen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1):

Da § 55a Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die gleiche Aussage treffen, soll § 55a Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfallen. § 37 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzupassen und zugleich die Verweisung zu präzisieren.

Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenordnung)

Mittels der Ergänzung des § 55a wird klargestellt, dass für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister Gebühren auch bei den Amtsgerichten erhoben werden können.

Zu Artikel 8 (Aufhebung des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen)

Das Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen ist entbehrlich: Eine "Bekanntmachung durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt" ist in § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesprochen. Sie bezieht sich auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit und ist Mittel des Gläubigerschutzes (Westermann in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2004, § 50 Rn. 1). Daneben kann, ohne dass dies indes gesetzlich näher bestimmt wäre, die Bekanntmachung durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt dazu dienen, nach Maßgabe der §§ 36, 58 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine in regelmäßigen Abständen stattfindende Mitgliederversammlung einzuberufen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1965, 15 W 54/65, OLGZ 1965, 65, 66 f.; LG Bremen, Beschluss vom 22. Januar 1992, 2 T 833/91 , RPfleger 1992, 304, 305; Kölsch, Die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins, RPfleger 1985, 137, 138). Ob § 2 Abs. 1 des Gesetzes tatsächlich so gelesen werden kann, er treffe in Fällen, in denen das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt zeitweise oder auf Dauer nicht erscheine, ohne Rücksicht auf den historischen Kontext seiner Entstehung eine Bestimmung über Ersatzblätter, lässt sich bezweifeln:

Möglicherweise stand das Gesetz in engem Zusammenhang mit § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.

Februar 1933 (RGBl. I S. 83), mit dem unter anderem Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung "bis auf weiteres außer Kraft gesetzt" und Beschränkungen der Pressefreiheit "auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen" für zulässig erklärt wurden. Die darauf gestützten Maßnahmen gegen die freie Presse (Ricker in: Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, 4. Kap. Rn. 27) machten es offenbar notwendig, die "Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen" gesetzlich zu regeln, wobei sich § 1 des Gesetzes durch die Bezugnahme auf das "Kalenderjahr 1933" ausdrücklich als Übergangsregelung zu erkennen gab und § 3 des Gesetzes, der es dem Reichsminister der Justiz überließ zu bestimmen zu welchem Zeitpunkt das Gesetz außer Kraft trete, den vorläufigen Charakter der Regelungen betonte. Die Umstände der Entstehung des § 2 Abs. 1 lassen es geboten erscheinen, die Bestimmung und mit ihr das Gesetz als solches aufzuheben.

Für eine Regelung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes besteht kein weiteres Bedürfnis, so dass der Regelungsgehalt auch nicht in sonstiges Bundesrecht zu übernehmen ist:

§ 50 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, "in Ermangelung eines solchen", nämlich des in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmten Blattes, erfolge die Bekanntmachung "durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte". Da es auch in Fällen, in denen das zur Veröffentlichung bestimmte Blatt "zur Zeit nicht erscheint", an diesem Blatt mangelt enthält § 50 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine praxistaugliche und der Ergänzung nicht bedürftige Sonderregelung.

Steht das zeitweise Nichterscheinen des für Bekanntmachungen des Vereins bestimmten Blattes der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung entgegen bietet § 2 Abs. 1 des Gesetzes keine befriedigende Lösung, da er mit dem Verweis auf "eines der Blätter , in denen die Eintragungen in das Register veröffentlicht werden", alternative Formen der Einberufung beschreibt deren Zulässigkeit wegen ihrer faktischen Auswirkungen auf das Teilnahmerecht des Mitglieds an der Mitgliederversammlung sonst zweifelhaft ist. Im Übrigen dürfte in solchen Fällen stets Anlass bestehen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Satzungsbestimmung über die Form der Einberufung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Sieht die Satzung - rechtlich zweifelhaft - für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ebenfalls eine Veröffentlichung in dem nicht verfügbaren Blatt vor, wird davon auszugehen sein, dass die Einberufung zur Wahrung der Teilnahmerechte der Mitglieder ohne Rücksicht auf die Vorgaben der Satzung mittels einer persönlichen mündlichen oder schriftlichen Einladung eines jeden Mitglieds zu erfolgen habe (ähnlich Kölsch, a.a.O., S. 141 linke Spalte). Dieser allgemeine Grundsatz bedarf keiner besonderen Regelung.

Zu den Artikeln 9 bis 17 (Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Bewertungsgesetzes, des Steuerberatungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, des Marktstrukturgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Aufgabe der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Vereinen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in den Regelungen, die auf rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine Bezug nehmen, nachzuvollziehen. Eine sachliche Änderung der bestehenden Regelungen ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 18 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Da Artikel 6 und 15 in Rechtsverordnungen Vorschriften mit Gesetzesrang entstehen lassen, soll mittels der in Artikel 18 vorgesehenen Entsteinerungsklausel eine neuerliche Änderung der mit Artikel 6 und 15 geänderten Vorschriften durch eine Rechtsverordnung ermöglicht werden.

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)

Um den Vereinen die notwendige Vorbereitung auf das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu ermöglichen, ist ein Inkrafttreten mit Ablauf des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats vorgesehen.