Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau-und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, 8. März 2018
Parlamentarischer Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 16.12.2016 zur Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (BR-DRS 646/16 (PDF) Beschluss).

Mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlema

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV) schafft mit geeigneten Prüfungsregularien die erforderlichen Grundlagen zum Nachweis der fachlichen Befähigung von Straßenbahnbetriebsleitern. Diese sind von Unternehmen, die Straßenbahnen betreiben, zur Sicherstellung einer sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsführung grundsätzlich zu bestellen (§ 7 Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen, BOStrab).

Zu der vom Bundesrat verabschiedeten Entschließung, mit der die Länder die Bundesregierung auffordern, "die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV) in einem späteren Verfahren unter anderem zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung und der Möglichkeit des interessengerechten Einbringens berücksichtigungsfähiger Leistungen bei der Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter zu ändern", nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:

Die Durchführung der Prüfungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Mit der in § 1 Abs. 2 StrabBlPV optional vorgesehenen Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses durch Vereinbarung zwischen den Ländern bestehen weitreichende Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung. Ein gemeinsamer Prüfungsausschuss ist durch Vereinbarung zwischen den Ländern gebildet worden. Eine Konkretisierung der von diesem gemeinsamen Prüfungsausschuss vorzunehmenden Verwaltungstätigkeiten der Länder über die bestehenden Regelungen der StrabBlPV hinaus ist von Seiten der Bundesregierung nicht beabsichtigt.

Im Einzelnen hatten die Länder zur Verwaltungsvereinfachung die Idee vorgetragen, den Prüfungskandidaten nach Anmeldung zur Prüfung einen Rücktritt nur noch aus wichtigem Grund zu ermöglichen. Derzeit fordert die StrabBlPV einen wichtigen Grund für einen Rücktritt erst ab dem Zeitpunkt des Beginns der ersten Teilprüfung, weil sonst die Durchführung der Prüfung als Gesamtleistung in Frage stehen könnte. Weil eine Mitwirkungspflicht des Straßenbahnunternehmens gegenüber dem Prüfungsausschuss bei der Entsendung oder Vorbereitung eines Prüfungskandidaten oder bei der Bescheinigung von Rücktrittsgründen nicht besteht, kann von Seiten des Prüfungsausschusses bei Anmeldung und Rücktritt von Prüfungen nicht zuverlässig zwischen Gründen differenziert werden, die entweder in der Person des Kandidaten begründet sind oder die sich aus einem möglichen bzw. geplanten Einsatz bei einem Straßenbahnunternehmen ergeben. Auch hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes wäre bei einer restriktiven Regelung ein gegenteiliger Effekt denkbar, indem z.B. ein Rücktritt mit einer für den Prüfungstag geltenden ärztlichen Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung erst unmittelbar zum Prüfungstermin vorgelegt wird, mit der Folge, dass anders als bei einem frühzeitig mitgeteilten Rücktritt eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes nicht mehr möglich ist.

Zum interessengerechten Einbringen berücksichtigungsfähiger Leistungen bestehen Vorschläge von Ländervertretern, die Fälle betreffen, dass die Prüfung nicht im ersten Versuch bestanden wurde. In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen, indem in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Nachprüfung erforderlich wird, weil in mindestens einem Fach nicht ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Länder schlagen vor, dass sich Kandidaten nur in solchen Fächern von der ersten notwendigen Nachprüfung auf Antrag befreien lassen können, in denen mindestens eine befriedigende Leistung erbracht wurde. Gegenwärtig berechtigt hierzu eine ausreichende Leistung. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist das gegenwärtige Verfahren sachdienlich.

Die Feststellung der Bewertung der Leistungen mit Noten im Zeugnis dokumentiert diese Leistungen differenziert und kann auch bei der Auswahl von Betriebsleitern oder deren Stellvertretern durch das Unternehmen herangezogen werden. Es ist dabei auch kritisch zu beurteilen, dass die vorliegenden Änderungsvorschläge von Seiten der Länder eine abweichende Regelung von der im Übrigen weitgehend parallelen Regelung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen vorsehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vermehrt Stadtbahnsysteme mit dem Eisenbahnnetz verknüpft werden.

Weitere vorgebrachte Änderungen betreffen im Wesentlichen Fragen der formalen Rechtsbereinigung.

Insgesamt liegen aus Sicht der Bundesregierung derzeit keine Gründe vor, die eine vordringliche Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung erfordern würden.