Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit KOM (2006) 16 endg.; Ratsdok. 5896/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. Februar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 032/99 = AE-Nr. 990166

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 wird die Durchführung dieser Verordnung in einer weiteren Verordnung geregelt.

- Allgemeiner Kontext

Die Vorschriften zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit gehören zum freien Personenverkehr und sollen zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der europäischen Bürger beitragen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Gegenwärtig ist die Koordinierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzen. Die neuen Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können jedoch erst dann greifen, wenn die entsprechende Durchführungsverordnung verabschiedet ist, die die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ersetzen wird. Formal entsprechen die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften den gegenwärtigen. Inhaltlich wird eine Modernisierung und Vereinfachung der bestehenden Regeln angestrebt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117 vom 4. Mai 2005).

Ähnlichkeit: Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als auch der Vorschlag dienen der Durchführung der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Unterschied: Der Vorschlag dient der Vereinfachung und Modernisierung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 , besonders durch stärkere Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und bessere Verfahren für den Datenaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit.

- Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union

Entfällt.

2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung ist vorwiegend auf die Konkretisierung der Verfahren ausgerichtet, die erforderlich sind, damit die Prinzipien der Grundverordnung für die Anwender der Verordnung - Bürger und Träger der sozialen Sicherheit - greifen. Beispielsweise muss bei den Altersrenten präzisiert werden wie der Versicherte vorgeht, um seine Rente zu beantragen, bei welchem Träger er seinen Antrag einreicht, wenn er in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wie die Träger untereinander Informationen austauschen, um den vollständigen Versicherungsverlauf des Betreffenden zu berücksichtigen und wie sie, jeder für seinen Teil, die zu zahlende Rente berechnen. Zur Ausarbeitung der konkreten Vorschläge für eine wirksamere Organisation der alltäglichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern, die den Berechtigten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugute kommen soll, gab es viele Konsultationen von Sachverständigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten. Dabei ging es vor allem darum, Sachwissen auf geeigneter Ebene zu mobilisieren, besonders auf Ebene der Träger der sozialen Sicherheit. Zu diesem Zweck wurden mehrere Arbeitsgruppen für die verschiedenen Versicherungsfälle der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt: Krankheit, Arbeitsunfälle,

Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.

Die Dienststellen der Kommission, die das Sekretariat der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM) wahrnehmen, sowie der Fachausschuss und der Rechnungsausschuss, die bei der CASSTM eingerichtet sind, stehen in engem und ständigem Kontakt mit den Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Koordinierungsregeln benannt wurden.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Sachverständigengruppen sind zusammengetreten. Eine horizontal ausgerichtete Gruppe mit dem Auftrag, Vorschläge zur Struktur und zum Tenor der Durchführungsverordnung generell auszuarbeiten, hat einen informellen Synthesebericht mit Leitlinien verfasst.

Diese Leitlinien wurden in dem Vorschlag weitestgehend befolgt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Soziale Sicherheit Methodik Arbeitsgruppen aus Sachverständigen für soziale Sicherheit in den Zweigen: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Es gab zahlreiche Konsultationen von Sachverständigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten.

Dabei ging es vor allem darum, Sachwissen auf geeigneter Ebene zu mobilisieren, besonders bei den Trägern der sozialen Sicherheit.

Zu diesem Zweck wurden mehrere Arbeitsgruppen für die verschiedenen Versicherungsfälle der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.

Synthese der eingegangenen und herangezogenen Stellungnahmen Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen.

Erforderliche Vereinfachung der Verfahren für die Anwender der Verordnung - Träger der sozialen Sicherheit, zuständige Behörden, Arbeitgeber und Versicherte,

Arbeitnehmer und Selbständige - und Klärung der Rechte und Pflichten dieser an der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beteiligten.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Weil das Sachgebiet fachlich geprägt ist und die Beiträge der Sachverständigen informell waren, werden die Berichte nicht veröffentlicht.

- Folgenabschätzung

Die Durchführungsverordnung erschließt die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erzielten Fortschritte für die Bürger. Damit die neu gestalteten Regeln ihre Wirkung in Bezug auf Modernisierung, Vereinfachung und Besserstellung der Bürger entfalten können muss das Regelwerk, bestehend aus der Grundverordnung und ihrer Durchführungsverordnung, zunächst verabschiedet werden. Die noch geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 werden also durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung ersetzt. Gegenüber der gegenwärtigen Situation dürften diese Rechtsinstrumente hinsichtlich des Arbeitsaufwands und der Kosten keine besonderen nachteiligen Folgen für die Träger der sozialen Sicherheit und die Behörden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben. Im Gegenteil: Da mit diesen neuen Regeln eine bessere Koordinierungspraxis für der Systeme der sozialen Sicherheit und die Straffung der Verfahren zugunsten der Anwender der Verordnung angestrebt wird, ist ihre Verabschiedung für diese ein Plus gegenüber den bestehenden Regeln. Zur Zeit lässt sich der Produktivitätszuwachs, der sich für die Träger der sozialen Sicherheit, die Arbeitgeber, besonders die KMU, und die Versicherten aus den neuen Regeln ergeben wird, nur schwer beziffern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen den Dienst am Bürger verbessern. Insbesondere durch Maßnahmen zur Verkürzung der Zeit, die gegenwärtig für die Berechnung und Feststellung der Renten von Personen benötigt wird, die in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet haben, ist dieser Vorschlag ein Schritt hin zu besseren Bedingungen für die Freizügigkeit in der Union.

Außerdem sind die Vorschläge im Zusammenhang mit der E-Verwaltung zu sehen, denn der Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit ist ein wichtiger Aspekt bei der beschleunigten Abwicklung. Die Bedeutung, die dem Einsatz elektronischer Mittel für den Datenaustausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit zukommt, wird im Rahmen des jüngst von der Verwaltungskommission (CASSTM) angenommenen Aktionsplans von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

3) rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit dem Vorschlag für die Durchführungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll die Modernisierung und Straffung des gegenwärtigen Regelwerks - der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 - abgerundet werden. Dieses Instrument ist wesentlich für die Freizügigkeit innerhalb der EU.

Es geht um die Festlegung der Verfahren zur konkreten Durchführung der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für alle beteiligten Akteure: Versicherte, Träger der sozialen Sicherheit und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag ergänzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geleistete Modernisierungsarbeit und soll durch einfachere und klarere Gestaltung eine Verbesserung der bestehenden Verfahren in etlichen Bereichen herbeiführen. Im Hinblick darauf sollen durch Verfahrensregeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten klarer herausgestellt werden.

Mit dem Vorschlag sollen auch alle Konsequenzen aus der vertieften Zusammenarbeit der Beteiligten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gezogen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt nunmehr für alle EU-Bürger, da sie auch die Nichterwerbstätigen erfasst, und dies muss bei der Modernisierung der Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Konkret geht es darum, die Verfahren für die Versicherten zu erleichtern und die Antwort- und Bearbeitungsfristen für grenzübergreifende Sachverhalten bei den Trägern der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zu verkürzen: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.

Um dieses Ziel zu erreichen, kommt dem Einsatz moderner Methoden für den Informationsaustausch besondere Bedeutung zu. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Trägern erscheint unverzichtbar, wenn man die für die Koordinierungspraxis notwendige Auskunftserteilung und insbesondere die Feststellung und Berechnung der Ansprüche der Versicherten erleichtern will.

- Rechtsgrundlage

Artikel 42 und 308 EG.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Das angestrebte Ziel - die Verabschiedung der Durchführungsmodalitäten zur Gewährleistung der Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit - lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen, wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich betont (Erwägungsgrund 45).

Gemäß Artikel 42 EG beschließt der Rat die zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

Diese Vorschriften liegen in Form einer Koordinierungsverordnung vor, deren Geltungsbereich schrittweise auf Selbständige, Studierende, Rentner, Beamte und schließlich auf alle Versicherte ausgedehnt wurde.

Von ihrem Wesen her zielt die Verordnung ausschließlich darauf ab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Personen im Geltungsbereich der Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, sich dort aufhalten oder dort wohnen, nicht ihre Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit verlieren. Um die Wahrung der Ansprüche zu gewährleisten, enthält die Verordnung unterschiedliche Modalitäten, die den besonderen Anforderungen der unterschiedlichen Zweige der sozialen Sicherheit entsprechen. Sie enthält jedoch auch Grundsätze für die Koordinierungspraxis. Dazu zählen die Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, die Gleichstellung von Sachverhalten und die Gleichbehandlung. Die Mitgliedstaaten sind zu deren Einhaltung verpflichtet, allerdings sind sie für die Gestaltung, Organisation und Finanzierung ihres einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit allein zuständig.

Da es sich um grenzübergreifende Sachverhalte handelt, kann kein Staat allein handeln.

Die Koordinierungsverordnung ist an die Stelle bestehender Abkommen getreten, was eine Vereinfachung und die Gleichbehandlung der Versicherten unter Wahrung der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erlaubt hat.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn: Ihre Begründung und Rechtfertigung ist die Freizügigkeit innerhalb der EU.

Diese Regelung betrifft jeden europäischen Bürger, der aus welchem Grund auch immer innerhalb der Union zu- und abwandert.

Die Mitgliedstaaten bleiben allein zuständig für die Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Träger der sozialen Sicherheit sind weiterhin allein für die Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich.

Bessere Verfahren und klarere Rechte und Pflichten der Beteiligten können Einsparungen bei den Verwaltungskosten (Erstattung von Forderungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit) und eine wirksame Antwort auf die Bedürfnisse der Bürger (kürzere Fristen für die Erstattung bzw. Leistungsgewährung) bewirken. Die stärkere Zusammenarbeit zwischen den Trägern ist wichtig für die Bekämpfung von Betrug und Missbrauch.

- Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:

Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Modernisierung des bestehenden Rechtsinstruments, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 , Durchführungsverordnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, an deren Stelle die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten wird. Bei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 handelt es sich um eine Koordinierungsverordnung und nicht um eine Harmonisierungsverordnung, denn die Staaten sind allein für die Organisation und Finanzierung ihres jeweiligen Systems der sozialen Sicherheit zuständig. Die Wahl einer Koordinierungsverordnung zur Wahrung der Sozialversicherungsansprüche der Versicherten, die ihr im Vertrag verankertes Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, ist für das angestrebte, vom Gesetzgeber in Artikel 42 des Vertrages festgelegte Ziel angemessen.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Der Vorschlag war oder ist mit einer Übergangszeit verbunden.

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag wird Folgendes vereinfacht: Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden, Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen. Straffung des Vorschlags, Streichung von Anhängen. Einsatz elektronischer Verfahren für den Informationsaustausch und Arbeit mit elektronischen Dokumenten, um diesen Austausch zu erleichtern. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit, um zu vermeiden dass die Verfahrenslast primär auf die Versicherten abgewälzt wird. Klärung der Aufgaben der Beteiligten.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Der Vorschlag im Einzelnen

Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung orientiert sich an der Gliederung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/20041 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 ,
insbesondere auf den Artikel 89,
auf Vorschlag der Kommission3,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmaßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.

(3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Verarbeitung dieser Daten soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei genießen diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Realzeit ermöglicht soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vordergrund stehen ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden soll.

(5) Die Stärkung einiger Verfahren soll den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollen dabei zu klaren und geordneten Beziehungen zwischen den Versicherten und den Trägern beitragen.

(6) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit müssen die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen dürfen die Rechte der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht beeinträchtigen.

(7) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.

(8) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers - d.h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen - muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.

(9) Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit bei den Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Diese näheren Bestimmungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreißig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten.

(10) Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf alle Versicherten, auch auf Nichterwerbstätige, macht bestimmte auf diese Personen zugeschnittene Regeln und Verfahren erforderlich, besonders bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die von Personen, die weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige jemals erwerbstätig waren in ihren verschiedenen Wohnstaaten der Kindererziehung gewidmet wurden.

(11) Manche Verfahren müssen noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit müssen diese Verfahren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kosten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versicherten in einem anderen als ihrem Wohnstaat in Anspruch genommen werden.

(12) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei "geplanten Behandlungen" - Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnstaat vornehmen lässt - geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung werden präzisiert, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.

(13) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungsfristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden.

(14) Weil die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Systeme der sozialen Sicherheit auf der Solidarität aller Versicherten beruhen, sind Mechanismen für eine wirksamere Beitreibung der Forderungen vorzusehen, die sich auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Leistungen oder auf von den Versicherten nicht abgeführte Beiträge beziehen. Die Verfahren für die Amtshilfe unter Trägern müssen in Anlehnung an die Richtlinie 076/308/EWG6 des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen genau festgelegt werden um durch Organisation der Zusammenarbeit insbesondere der Steuerbehörden die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten besser zu schützen.

(15) Die Information der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich.

(16) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme - die Verabschiedung von Koordinierungsmaßnahmen, damit das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann - auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern7.

Haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
allgemeine Vorschriften

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch

Artikel 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Artikel 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern

Artikel 4
Format und Modalitäten des Datenaustauschs

Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen

Artikel 7
Pflicht zur vorläufigen Feststellung

Kapitel III
Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 8
Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten

Artikel 9
Sonstige Verfahren zwischen den Trägern

Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

Artikel 11
Bestimmung des Wohnorts

Artikel 12
Zusammenrechnung von Zeiten

Artikel 13
Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten

Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:

Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.

Titel II
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15
Verfahren zur Durchführung des Artike1s 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Ist ein Beamter in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat tätig, so teilt der zuständige Träger dies vorab dem bezeichneten Träger des anderen Mitgliedstaats mit.

Artikel 16
Verfahren zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 17
Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 18
Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 du Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Hilfskräfte üben ihr Wahlrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Anstellungsvertrags befugte Behörde unterrichtet den bezeichneten Träger desjenigen Mitgliedstaats, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat.

Artikel 19
Unterrichtung der Versicherten

Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern

Artikel 21
Pflichten des Arbeitgebers

Titel III
Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel I
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Artikel 22
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Artikel 23
Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat

Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft vor, so sind aufgrund des Artikels 17, des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 20, 22, 24, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer anwendbar.

Artikel 24
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 25
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A) Verfahren und Umfang des Anspruchs

B) Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

Artikel 26
Geplante Behandlungen

A) Genehmigungsverfahren

B) Übernahme der Kosten von Sachleistungen bei geplanten Behandlungen

C) Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

D) Familienangehörige

Artikel 27
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

A) Verfahrensvorschriften für den Versicherten

B) Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats

C) Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger

D) Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Artikel 28
Durchführung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 29
Beiträge der Rentner

Artikel 30
Durchführung des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 31
Besondere Durchführungsvorschriften

Kapitel II
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 32
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Die in den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren gelten für die Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.

Artikel 33
Geplante Behandlungen

Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Genehmigung einem Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht verweigern, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und der zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn diesem die seinem Zustand angemessene Behandlung im Gebiets seines Wohnstaates nicht innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten

Artikel 35
Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

Artikel 36
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

Artikel 37
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

Artikel 38
Verschlimmerung einer Berufskrankheit

In den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Artikel 39
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Für die Durchführung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt: Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften ist.

In diesem Fall berücksichtigt der zuständige Träger für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung.

Artikel 40
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen

Artikel 41
Besondere Durchführungsvorschriften

Die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen gelten nicht für Personen, die nur gegenüber einem in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaates sachleistungsberechtigt sind.

Kapitel III
Sterbegeld

Artikel 42
Antrag auf Sterbegeld

Für die Durchführung der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Antrag auf Sterbegeld beim Träger des Wohnorts des Antragstellers zu stellen.

Kapitel IV
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

Artikel 43
Berechnung der Leistungen

Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Mitgliedstaates gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss der Träger des Mitgliedstaates, in dem der Rentenbezieher in den 12

Monaten nach Geburt eines Kindes am längsten gewohnt hat, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten berücksichtigen, sofern auf die betreffende Person nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates anwendbar werden.

Artikel 45
Beantragung von Leistungen

A) Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

B) Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen

Artikel 46
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Artikel 47
Bearbeitung der Anträge durch die Träger

A) Bearbeitender Träger

B) Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

C) Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge

Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller

Artikel 49
Bemessung des Grades der Invalidität

Artikel 50
Vorschüsse und Vorauszahlungen

Artikel 51
Neuberechnung der Leistungen

Artikel 52
Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

Artikel 53
Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 54
Berechnung der Leistungen

Artikel 55
Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

Artikel 56
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

Kapitel VI
Familienleistungen

Artikel 57
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Bestimmung der Rangfolge nicht, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, zahlt diesen ganzen Betrag aus.

Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.

Artikel 58
Vorschriften für Personen, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten

Artikel 59
Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 60
Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Für die Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt: Stellt der zuständige Träger fest, dass der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Betroffenen gegolten haben. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

Titel IV
Finanzvorschriften

Kapitel I
Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Abschnitt 1
Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen

Artikel 61
Grundsätze

Abschnitt 2
Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

Artikel 62
Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 63
Methode zur Berechnung der Pauschalbeträge

Artikel 64
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen dem Rechnungsausschuss bis spätestens 30. Juni des zweiten Jahres danach übermittelt. Anderenfalls werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person aus dem Jahr davor berücksichtigt.

Die Jahresdurchschnittskosten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 65
Erstattungsverfahren zwischen Trägern

Die Erstattungen gemäß den Artikeln 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zwischen Trägern der Mitgliedstaaten werden über die Verbindungsstelle abgewickelt.

Artikel 66
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

Artikel 67
Verzugszinsen

Artikel 68
Jahresrechnungsabschluss

Kapitel II
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 69
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen wurde, übermittelt der Träger des Wohnorts den Erstattungsantrag für Leistungen bei Arbeitslosigkeit dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben, gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 binnen einer Frist von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Aus dem Antrag gehen die Höhe der während der drei oder fünf Monate gezahlten Leistungen gemäß Artikel 65 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor.

Falls die beteiligten Träger über die betreffenden Summen verhandeln, gelten die Vorschriften des Artikels 66 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend.

Kapitel III
Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger

Zahlungen, Ausgleich, Unterstützung bei der Beitreibung

Abschnitt 1
Grundsätze

Artikel 70

Abschnitt 2
Ausgleich

Artikel 71
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen

Artikel 72
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge

Im Rahmen des Artikels 6 erstattet der Träger, der von einem Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber vorläufig Beiträge erhalten hat, die entsprechenden Beträge erst dann den Personen, die diese Beiträge gezahlt haben, wenn er bei dem zuständigen Träger angefragt hat welche Summen diesem gemäß Artikel 6 Absatz 3 zustehen.

Abschnitt 3
Beitreibung

Artikel 73
Auskunftsersuchen

Artikel 74
Zustellung

Artikel 75
Beitreibungsersuchen

Artikel 76
Vollstreckungstitel

Artikel 77
Zahlungsfristen und -modalitäten

Artikel 78
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels

Artikel 79
Grenzen der Unterstützung

Artikel 80
Sicherungsmaßnahmen

Auf ein mit Gründen versehenes Ersuchen der ersuchenden Stelle hin trifft die ersuchte Stelle die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist.

Für die Durchführung des Unterabsatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 73 bis 75 und 77 entsprechend.

Artikel 81
Kosten

Titel V
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 82
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 83
Mitteilungen

Artikel 84
Dokumente

Artikel 85
Information

Artikel 86
Währungsumrechnungen

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs.

Artikel 87
Statistiken

Die zuständigen Behörden stellen die Statistiken zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung auf und leiten sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission zu. Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.

Artikel 88
Änderung der Anhänge

Die Anhänge 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung sowie die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Billigung durch die Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.

Artikel 89
Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für die Sachverhalte im Geltungsbereich dieser Verordnung.

Artikel 90
Aufhebung

Artikel 91
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang 1
Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

Anhang 2
Sondersysteme für Beamte(Artikel 31 und 41)

A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt

B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gelten

1. Deutschland

Unfallfürsorge für Beamte

Anhang 3
Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten(Artikel 62 Absatz 1)

Anhang 4
Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen(Artikel 84 Absatz 4)


1 Verordnung des Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, Berichtigung: ABl. L 200 vom 7.6.2004.
2 ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S.1.
3 ABl. C vom , S.
4 ABl. C vom , S.
5 ABl. C vom , S.
6 ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001, ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 7.
7 ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 674/2005, ABl L 28 vom 30.1.1997.
8 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
9 ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.
10 ABl. L 1 vom 31.1.1994, S. 1.
11 ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2 des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55).
12 ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.