Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
(AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend sind das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring

§ 4 Durchführung des Zoonosen-Monitorings

§ 5 Zoonosen-Stichprobenplan

§ 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes

§ 7 Ausschuss "Zoonosen"

§ 8 Expertengruppe "Zoonosen"

§ 9 Datenübermittlung

§ 10 Berichterstattung

Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

§ 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

§ 12 Berichterstattung

Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Bundesministerin für Gesundheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Krankheiten und Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), stellen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert aussagekräftige Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Dazu muss in Deutschland die Erfassung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette verbessert werden.

Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird daher die Rechtsgrundlage geschaffen für eine bundesweit einheitliche, amtliche Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren sowie für ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines aktiven Gesundheitsschutzes zielgerichtet treffen zu können. Hierdurch soll auch den Anforderungen der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG noch besser entsprochen werden.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses "Zoonosen" fallen Reisekosten bei den dort vertretenen Behörden und Einrichtungen des Bundes und bei den Ländern an. Bei den Ländern entstehen weiterhin Kosten für den vermehrten Arbeits- und Verwaltungsaufwand bei der Durchführung des amtlichen Zoonosen-Monitorings. Kosten werden hierbei verursacht durch die Probenahme, die Untersuchung, die Aufbewahrung und den Versand von Erreger-Isolaten, die Datenerfassung und -übermittlung sowie die Pflege und Anpassung bzw. Aktualisierung von Datenerfassungssystemen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die spezifischen Belange eines amtlichen Zoonosen-Monitorings. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt jedoch nicht die detaillierten Konzeptvorgaben einzelner jährlicher Stichprobenpläne wie z.B. den jährlich zu beziffernden Probenumfang, die Art der zu ziehenden Proben oder die entsprechenden Zoonoseerreger, auf die zu untersuchen ist. Vielmehr werden diese detaillierten Stichprobenpläne jährlich mit den Ländern erarbeitet und durch den Ausschuss "Zoonosen" beschlossen, bei dem nur die Ländervertreter ein Stimmrecht besitzen. Durch dieses Verfahren besteht zum einen eine größtmögliche Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung der jährlichen Stichprobenpläne, welche auch kurzfristig an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden können. Zum anderen haben die Länder als Hauptträger der Kostenlasten ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Gestaltung der konkreten Stichprobenpläne. Aus den genannten Gründen kann auf die Implementierung eines Ausschusses "Zoonosen" nicht verzichtet werden, die Kosten der in diesem Zusammenhang anfallenden Dienstreisen sind daher unvermeidbar.

Eine Quantifizierung des Kostenaufwandes bzgl. der Probenahme und Untersuchung im Rahmen des Zoonosen-Monitorings ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Es ist jedoch anzumerken dass bereits jetzt Probenahmen und Untersuchungen im Hinblick auf die Erfüllung der Berichtspflichten zum nationalen Zoonosen-Trendbericht durch die Länder durchgeführt werden. Diese Probenahmen erfolgen bislang auf Basis von Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung und sollen nunmehr durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden.

Die Kosten für die Aufbewahrung und den Versand von Erreger-Isolaten sowie für den Dokumentationsaufwand im Rahmen des Zoonosen-Monitorings hängen entscheidend davon ab welche Resultate die Untersuchungen erbringen und wie viele Zoonoseerreger tatsächlich nachgewiesen werden. Dies ist im Voraus aber nicht abschätzbar. Die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, können nicht beziffert werden, da über Anzahl und Umfang von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Voraus nicht spekuliert werden kann.

Zudem enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen, um die anfallenden Kosten für die Länder so weit wie möglich zu reduzieren: Dies betrifft u. a. die Möglichkeit des Rückgriffs auf Erreger-Isolate, die von Lebensmittelunternehmern an die zuständigen Behörden ausgehändigt wurden.

Zudem ist bei der Festlegung der jährlichen Gesamtprobenzahl zu prüfen, welche anderweitigen Untersuchungsergebnisse auf die Gesamtprobenzahl angerechnet werden können.

Zusätzlich wird auf Proben und Isolate aus anderen Programmen verwiesen, die für die Belange des Zoonosen-Monitorings mitverwendet werden können. Hierdurch werden kostenintensive Doppelbeprobungen vermieden. In Bezug auf die Übermittlung von Daten wird auf das bestehende Datenerfassungssystem nach den Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV-DÜb) zurückgegriffen, um die Kosten für die Datenpflege und EDV-technische Anpassung so gering wie möglich zu halten. Von diesen Maßgaben nach AVV-DÜb soll nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Übermittlung spezifischer Daten hierdurch nicht erfolgen kann.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift verursacht für die Wirtschaft, dabei insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.

Bürokratiekosten

Insgesamt werden 14 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese unterteilen sich wie folgt:

Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung zur Folge hätten, wurden geprüft. Die Häufigkeit der Informationspflichten zu verringern, ist wegen der nach der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG vorgeschriebenen jährlichen Berichtspflicht der Mitgliedstaaten nicht möglich. Die geplanten Informationspflichten stellen ein Mindestmaß dar, um eine angemessene Datenerfassung sicherzustellen. Zudem enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen, um die anfallenden Kosten für die Länder im Rahmen ihrer Informationspflichten so weit wie möglich zu reduzieren (s. Anmerkungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte). Bei dem nach § 11 Abs. 2 einzurichtenden System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, wird dafür Sorge getragen werden, dass keine Doppel- oder Parallelstruktur zum Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz entsteht.

Eine gesonderte Evaluierung der Regelungen ist nicht erforderlich. Die jährlichen Zoonosen-Stichprobenpläne, die den Ländern Kosten verursachen, legen die Länder selbst im Ausschuss "Zoonosen" durch Mehrheitsbeschluss fest.

Die Prüfung auf Gender-Mainstreaming-Aspekte ergab, dass von der Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine unterschiedlichen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten sind, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Sachverhalte regelt, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 Zweck

Die Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG fordert, dass Zoonosen, Zoonoseerreger und deren Antibiotikaresistenzen ordnungsgemäß überwacht und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in epidemiologischer Hinsicht gebührend untersucht werden, damit eine Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen in Bezug auf Zoonosen ermöglicht wird. Für die Erfassung der epidemiologischen Daten von Ausbrüchen übertragbarer Krankheiten beim Menschen, so auch von lebensmittelbedingten Krankheiten, steht das Meldewesen des Infektionsschutzgesetzes zur Verfügung. Für die Lebensmittelkette soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift einen Beitrag zur Optimierung der bestehenden Datenerfassung zu Zoonosen in Deutschland leisten, indem sie

Zu § 2 Geltungsbereich

§ 2 enthält allgemeine Bestimmungen zum Geltungsbereich der Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Um eine Datenerfassung über die gesamte Lebensmittelkette zu ermöglichen, z.B. Probenahmen bei Lebensmitteln wie auch bei lebensmittelliefernden Tieren und Futtermitteln veranlassen zu können, richten sich die Regelungen gleichermaßen an die für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden der Länder. Wegen der Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind richten sich bestimmte Regelungen der Allgemeine Verwaltungsvorschrift auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden der Länder und das Robert Koch-Institut. Darüber hinaus ist das Robert Koch-Institut auch am jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan beteiligt. Denn wesentliches Ziel des Zoonosen-Monitorings ist es, Gesundheitsgefahren für den Menschen zu erkennen.

Zu § 3 Begriffsbestimmungen

§ 3 enthält Begriffsbestimmungen, die sich nach denen der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern orientieren.

Abschnitt 2 - Zoonosen-Monitoring

Zu § 4 Durchführung des Zoonosen-Monitorings

Zu Absatz 1

Durch die angegebene Gesamtzahl von insgesamt 40.000 bundesweit zu ziehenden Proben über einen Zeitraum von drei Jahren sollen zum einen belastbare und repräsentative Daten generiert werden die zur Ermittlung von Entwicklungstendenzen und zur Abschätzung des Expositionsrisikos der Verbraucher dienen. Zum andern wird hierdurch der Gesamtumfang des Zoonosen-Monitorings überschaubar gestaltet und den Ländern eine Kalkulationsgrundlage gegeben.

Um aktuelle Probleme besser berücksichtigen zu können und eine flexible Gestaltung des Zoonosen-Monitorings zu ermöglichen, werden die Details in den Zoonosen-Stichprobenplänen jährlich festgelegt.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 erfolgt ein Verweis auf die in der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern geregelten Eigenkontrollverpflichtungen von Lebensmittelunternehmern. So können Isolate, die im Rahmen von betrieblichen Eigenkontrollen bei Lebensmittelunternehmen anfallen, für die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden. Hierdurch kann der zur Erfüllung des jährlichen Probenkontingentes für die Länder erforderliche Probenaufwand reduziert werden.

Zu § 5 Zoonosen-Stichprobenplan

§ 5 enthält die Anforderungen an die Inhalte des jährlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenplanes.

Zu § 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes

Zu Absatz 1

Der Vorschlag für den Entwurf des jährlichen Zoonosen-Stichprobenplanes muss den wissenschaftlichen Anforderungen an die Erfassung vergleichbarer und repräsentativer Daten Rechnung tragen und den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand in Bezug auf Zoonosen entlang der Lebensmittelkette berücksichtigen. Daher wird das Bundesinstitut für Risikobewertung mit dieser Aufgabe betraut und durch eine Expertengruppe der Länder unterstützt.

Zu Absatz 2

Das Monitoring kann auf allen dafür geeigneten Stufen der Lebensmittelkette erfolgen. Hierdurch wird den Anforderungen von Artikel 4 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG Folge geleistet, wonach die Möglichkeit bestehen sollte, sowohl Daten auf der Ebene der Primärproduktion als auch auf anderen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich Lebens- und Futtermittel zu erfassen.

Zu den Absätzen 4 bis 8

Die weitere Bearbeitung des vom Bundesinstitut vorgelegten Vorschlages für den Entwurf des jährlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenplanes im Hinblick auf Aspekte des Risikomanagements wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veranlasst. Dies betrifft u.a. die Zuordnung der Probenzahlen auf die Länder oder die Einholung von Stellungnahmen. Um die Länder nicht unverhältnismäßig mit Kosten zu belasten, ist bei der Vorbereitung des Planes insbesondere zu prüfen, ob und welche Untersuchungsergebnisse aus anderen Monitoring- oder Bekämpfungsprogrammen zur Reduktion der jeweils jährlich bundesweit zu ziehenden Gesamtprobenzahl für den entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan beitragen können. Verwertbare Ergebnisse sind von der erforderlichen jährlichen Gesamtprobenzahl abzuziehen.

Zu § 7 Ausschuss "Zoonosen"

Mit der Einrichtung des Ausschusses "Zoonosen" wird den Anforderungen von § 52 LFGB Folge geleistet, wonach die Stichprobenpläne im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Nachdem die Stichprobenpläne grundsätzlich die gesamte Lebensmittelkette abbilden können und daher ein breit gefächertes Fachwissen zur Stellungnahme der Pläne erforderlich sein kann, kann der Ausschuss zur Vorbereitung der Sitzungen eine Expertengruppe hinzuziehen. Die Termine der Ausschuss-Sitzungen sind so gewählt, dass zum einen der Frist für die Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG entsprechend Rechnung getragen werden kann, zum anderen bei der Beschlussfassung über den jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan die dann vorliegenden bundesweiten Pläne der Lebensmittelüberwachung und die detaillierten Stichprobenpläne des jährlichen Lebensmittel-Monitorings berücksichtigt werden können.

Zu § 8 Expertengruppe "Zoonosen"

§ 8 enthält die Detailregelungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Expertengruppe, deren Aufgabe es ist, im Hinblick auf Aspekte der Risikobewertung das Bundesinstitut bei der Erarbeitung der Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen zu beraten. Nachdem ein breites Feld an Fachexpertise für Zoonosen über das gesamte Spektrum der Lebensmittelkette verfügbar sein sollte haben die Länder die Möglichkeit, mehrere wissenschaftliche Sachverständige, z.B. für den Bereich der Primärproduktion oder für den Futtermittelbereich zu benennen.

Zu § 9 Datenübermittlung

Zu den Absätzen 1 bis 5

§ 9 regelt die Vorgehensweise bei der Übermittlung von Daten im Rahmen des Zoonosen-Monitorings.

Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich nach den Maßgaben der AVV-DÜb.

Lediglich in den Ausnahmefällen, wo die Regelungen der AVV-DÜb nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, hat das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den Ländern ein entsprechendes System für die Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Dabei wird jährlich im Vorfeld geprüft, ob die bestehenden Datensysteme zur Übermittlung der Daten ausreichend sind oder ob ggf. zusätzliche Datensysteme erforderlich werden. Hierdurch wird einerseits den ggf. von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Anforderungen an die Datenstrukturen und andererseits dem Fortschritt in der Entwicklung von Datensystemen Rechnung getragen.

Nachdem es sich um Monitoringdaten mit überschaubarem Datenumfang handelt, ist eine halbjährliche Datenmeldung seitens der Länder ausreichend. Hiervon wird nur im Falle der unverzüglichen Weiterleitung von Informationen zu Isolaten abgewichen, da diese Informationen für die Tätigkeiten der zuständigen Untersuchungsstelle des Bundes unabdingbar sind.

Zu Absatz 6

Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG ermächtigt die Kommission, spezielle zusätzliche Informationen von den Mitgliedstaaten anzufordern, soweit die Umstände dies rechtfertigen.

Dieser Ermächtigung wird durch die entsprechende Möglichkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Informationen von den Ländern anzufordern, Rechnung getragen.

Zu § 10 Berichterstattung

Zu Absatz 1

Die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings werden vom Bundesamt gemäß den Anforderungen von § 51 Abs. 5 LFGB in einem Jahresbericht veröffentlicht.

Zu Absatz 2

Die bewerteten Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Monitoring gehen darüber hinaus unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben und Fragen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in den nationalen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen nach Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG ein (sog. nationaler Zoonosen-Trendbericht). Der nationale Zoonosen-Trendbericht nach Absatz 2 umfasst dabei weitere Daten, u.a. die Auswertungen zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beim Menschen oder die auf tierseuchenrechtlicher Grundlage erhobenen Daten.

Abschnitt 3
- Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

Zu § 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Zu den Absätzen 1 bis 4

Diese Absätze regeln den Informations- und Dokumentationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden für die Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.

Zu den Absätzen 5 und 6

In den Absätzen 5 und 6 wird auf die Angebote des Bundesinstituts verwiesen, auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde Hilfestellung im Rahmen der Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche für den Bereich der Lebensmittelkette zu leisten und entsprechende Schulungen hinsichtlich der Dokumentation durchzuführen.

Zu § 12 Berichterstattung

Artikel 8 Abs. 2 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG fordert von den Mitgliedstaaten die Übermittlung eines jährlichen Kurzberichtes über die Untersuchungsergebnisse von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen. Dieser Verpflichtung kommen die Regelungen von § 12 nach, wonach o.g. Untersuchungsergebnisse in den gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG spätestens Ende Mai jeden Jahres zu übermittelnden jährlichen nationalen Zoonosen-Trendbericht integriert werden.

Zu § 13 Inkrafttreten

§ 13 enthält die erforderliche Regelung zum Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

Rechtsgrundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: Artikel 84 Abs. 2 GG

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger.

Es werden 14 neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um Pflichten, die aus der Umsetzung EU-rechtlich bedingter Berichtspflichten resultieren.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter