Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 91. Sitzung am 11. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/4710, 17/4739 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) - Drucksachen 17/3628, 17/3803 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 18.03.11

Erster Durchgang: Drucksache. 584/10 (PDF)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 25 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten

4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen nach § 25a."

6. § 31 wird wie folgt geändert:

7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben.

8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;".

9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:

" § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte

10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in Einzelfällen" gestrichen und nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "auch ohne besonderen Anlass" eingefügt.

11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "des § 34c" durch die Angabe "der §§ 34c und 34d" ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

13. § 41 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e eingefügt:

" § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d

§ 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen

§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformationen nach den Vorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates erstellt und von der EU-Investmentgesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

In § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuzurechnenden Stimmrechtsanteile" die Wörter "und die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 81 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 81a Aussetzung nach Kündigung

§ 81b Beschlüsse der Anleger".

2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "erforderlich ist" die Wörter " ; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt" eingefügt.

3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes."

5. § 79 wird wie folgt geändert:

6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "täglich" die Wörter "für die Rücknahme von Anteilen" eingefügt.

7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.

8. § 80c wird wie folgt geändert:

9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "monatlich" durch die Wörter "zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen" ersetzt und der Halbsatz ", wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet" gestrichen.

10. § 81 wird wie folgt geändert:

11. Nach § 81 werden die folgenden § § 81a und 81b eingefügt:

" § 81a Aussetzung nach Kündigung

§ 81b Beschlüsse der Anleger

12. § 83 wird wie folgt geändert:

13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "aufgenommen werden" die Wörter "" gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen" eingefügt.

14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

Artikel 4
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

In § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zurechnungstatbestand" die Wörter "sowie die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Informationsblätter

3. § 12 wird wie folgt geändert:

4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen."

Artikel 6
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist."

2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."

Artikel 8
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."

Artikel 9
Inkrafttreten