Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

A. Problem und Ziel

Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt und beginnend mit dem Jahr 2015 einen Haushalt ohne Nettoneuverschuldung ermöglichen soll. Zur Erreichung dieses Ziels kann die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund ihrer derzeit günstigen Finanzlage vorübergehend beitragen. In den letzten Jahren hat sich die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung positiv entwickelt. Die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds konnten Finanzreserven aufbauen. Vor diesem Hintergrund konnte der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds schon im Jahr 2013 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts von 14 auf 11,5 Milliarden Euro gesenkt werden.

B. Lösung

Aufgrund der weiterhin positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und der bis Ende 2013 aufgebauten Liquiditätsreserve kann der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds auch für das Jahr 2014 auf 10,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2015 auf 11,5 Milliarden Euro vorübergehend abgesenkt werden. Die Mindereinnahmen aus dem Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds können in beiden Jahren durch Entnahmen von 3,5 Milliarden Euro (für 2014) und von 2,5 Milliarden Euro (für 2015) aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden. Dadurch wird in diesem Bereich abermals ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet.

Trotz der derzeit guten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist aber davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen werden. Daher wird die Bundesregierung die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig stärken und auf eine dauerhaft solide Grundlage stellen. In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von 14 Milliarden Euro anzuheben und ihn ab 2017 auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festzuschreiben.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Infolge der vorübergehenden Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2014 Minderausgaben in Höhe von 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2017 jährliche Mehrausgaben von jeweils 0,5 Milliarden Euro.

Durch die Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte verringern sich die Minderausgaben des Bundes um 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und um 25 Millionen Euro im Jahr 2015.

2. Länder und Gemeinden

Für Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen

3. Gesetzliche Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen infolge der vorübergehenden Verminderung des Bundeszuschusses beim Gesundheitsfonds im Jahr 2014 Mindereinnahmen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2017 ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von jeweils 0,5 Milliarden Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. März 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um ihn parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2014 behandeln zu können. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 24.04.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 10,5 Milliarden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds."

2. Nach § 271 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro jeweils abzüglich des Anteils an diesem Betrag, der sich nach § 221 Absatz 2 Satz 2 bemisst, aus der Liquiditätsreserve zugeführt."

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird folgender § 65 angefügt:

" § 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015

Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirtschaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzusetzen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell ausgeglichenen Haushalt und beginnend mit dem Jahr 2015 einen Haushalt ohne Nettoneuverschuldung ermöglichen soll. In den letzten Jahren hat sich die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung positiv entwickelt. Vor diesem Hintergrund konnte der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds schon im Jahr 2013 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts von 14 auf 11,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Trotz dieser Absenkung konnten die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds zusätzliche Finanzreserven aufbauen.

Aufgrund der weiterhin positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und der bis Ende 2013 aufgebauten Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kann der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds auch für das Jahr 2014 auf 10,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2015 auf 11,5 Milliarden Euro vorübergehend abgesenkt werden. Die Mindereinnahmen aus dem Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds können in beiden Jahren durch Entnahmen von 3,5 Milliarden Euro (für 2014) und von 2,5 Milliarden Euro (für 2015) aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden. Dadurch wird in diesem Bereich abermals ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet.

Trotz der derzeit guten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist aber davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen werden. Daher wird die Bundesregierung die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig stärken und auf eine dauerhaft solide Grundlage stellen. In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von 14 Milliarden Euro anzuheben und ihn ab 2017 langfristig auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festzuschreiben..

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Mit dem Gesetzentwurf macht der Bund für die Artikel 1 und 2 von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes Gebrauch. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung.

III. Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1. Bund

Die Höhe des Bundeszuschusses wird im jeweiligen Haushaltsgesetz festgelegt.

Infolge der vorübergehenden Verminderung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds ergeben sich für den Bund im Haushaltsjahr 2014 im Vergleich zum geltenden

Recht Minderausgaben in Höhe von 3,5 Milliarden Euro und im Haushaltsjahr 2015 Minderausgaben in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2017 ergeben sich durch die Anhebung des Bundeszuschusses jährliche Mehrausgaben des Bundes von jeweils 0,5 Milliarden Euro.

Durch die Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte verringern sich die Minderausgaben des Bundes um 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und um 25 Millionen Euro im Jahr 2015.

2. Länder und Gemeinden

Für Länder und Gemeinden hat das Gesetz keine finanziellen Auswirkungen

3. Gesetzliche Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht Mindereinnahmen von 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2014 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2015, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden können. Ab dem Jahr 2017 ergeben sich durch die Anhebung des Bundeszuschusses jährliche Mehreinnahmen von jeweils 0,5 Milliarden Euro.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren.

V. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Gesetzentwurf keine sonstigen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der vorgesehenen Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Nachhaltigkeit

Die vorübergehenden Absenkungen des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds tragen zur nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts bei. Zudem wird ein notwendiger Beitrag zur nachhaltigen Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet, indem der Bundeszuschuss ab 2016 wieder auf seine ursprüngliche Höhe von 14 Milliarden Euro angehoben und ab 2017 langfristig auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) betrug 2012 14 Milliarden Euro. Aufgrund der bislang positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung konnte der Bundeszuschuss bereits im Jahr 2013 als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts einmalig auf 11,5 Milliarden Euro abgesenkt werden. Auch in den Jahren 2014 und 2015 ist eine Absenkung auf 10,5 Milliarden Euro bzw. 11,5 Milliarden Euro möglich.

Bereits ab 2015 werden die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen. Dies macht es erforderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder auf 14 Milliarden Euro anzuheben und ihn ab 2017 auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festzuschreiben. Demzufolge beträgt der Bundeszuschuss nach § 221 Absatz 1 SGB V - neu - im Jahr 2016 14 Milliarden Euro und ab 2017 jährlich jeweils 14,5 Milliarden Euro.

Zu Nummer 2

Um die vorübergehende Absenkung des Bundeszuschusses zu kompensieren, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt (§ 271 Absatz 2 Satz 5 SGB V - neu -). Eine solche Entnahme aus der Liquiditätsreserve ist für 2014 und 2015 möglich, weil die Liquiditätsreserve auch unter Berücksichtigung der entnommenen Beträge die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve überschreiten wird. Die Zuführung der Beträge dient dem vollständigen Ausgleich der vorübergehenden Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 SGB V auf 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2014 und auf 11,5 Milliarden Euro im Jahr 2015.

Zu Artikel 2

Anders als bei den übrigen Krankenkassen kann bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse die in Artikel 1 vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V nicht durch eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden. Da die Mindereinnahme auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann, werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse zur Vermeidung von Beitragserhöhungen vorübergehend zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Bundesmittel in den Jahren 2014 und 2015 ausschließlich eingesetzt werden, um die Beiträge der aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung stabil zu halten.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2839:
Haushaltsbegleitgesetz 2014

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger, VerwaltungKeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Entwurf wird der jährliche Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2014 und 2015 abgesenkt und ab 2016 wieder angehoben. Zudem werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse vorübergehend zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt.

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Für die Verwaltung entsteht kein neuer zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Funke
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter