Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, der Verordnung nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

A Änderungen

1. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)

Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung

§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt entsprechend für

Folgeänderung:

In der Eingangsformel sind die Wörter "des § 32 Absatz 4" zu streichen.

Begründung:

Hinsichtlich der Anpassung der Viehverkehrsverordnung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Equidenpass-Verordnung) besteht noch erheblicher weiterer Beratungsbedarf. Eine Vertagung der Beratungen zur Verordnung insgesamt kommt jedoch auf Grund der Dringlichkeit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (Artikel 5) nicht in Betracht. Die obenstehende Änderung ist die einzige unstrittige Änderung.

2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - ( § 26 Satz 1 BmTierSSchV), Nummer 2 - neu - ( § 41 Absatz 5 BmTierSSchV), Nummer 3 - neu - (Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 BmTierSSchV), Nummer 5 - neu - (Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 BmTierSSchV)

Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

Zu Nummer 2:

Es bedarf einer Anpassung an das geltende EU-Recht nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Andernfalls kommt es zu empfindlichen Sanktionslücken bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Diese enthält mehr Kontroll- und Dokumentationsvorgaben als die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 998/2003. Darüber hinaus legt sie das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen ausschließlich über Einreiseorte fest, was mit bestimmten Verpflichtungen für den Tierhalter bzw. der ermächtigten Person verbunden ist (Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde, Vorlage von Dokumenten). Ohne eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage kann der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch die Länder nicht gewährleistet werden.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

Zu Nummer 4:

Wie Vorlage

Zu Nummer 5:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

B Entschließung

1. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit den Ländern zeitnah Beratungen aufzunehmen, um die Viehverkehrsverordnung an die - seit 1. Januar 2016 anzuwendende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (EquidenpassVerordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) sowie an die - im Juli 2014 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) anzupassen und bis spätestens Herbst 2016 einen Entwurf zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

2. Zu Artikel 9 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)