Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 KOM (2008) 18 endg.; Ratsdok. 5835/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 29. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 070083 und Drucksache 864/07 (PDF) = AE-Nr. 070946

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger sind langfristig die nachhaltigsten Lösungen sowohl für die Versorgungssicherheit als auch für den Klimaschutz. Es kann uns jedoch nicht gelingen, bis zum Jahr 2050 die CO₂-Emissionen gemeinschafts- oder weltweit um 50% zu verringern, wenn wir nicht auch die Möglichkeit nutzen, CO₂ aus Industrieanlagen abzuscheiden und in geologischen Formationen zu speichern (carbon capture and storage, kurz CCS). Etwa ein Drittel der Kapazität für die Stromerzeugung auf Kohlebasis in Europa wird in den kommenden 10 Jahren ersetzt. Auf internationaler Ebene treibt der Energieverbrauch Chinas, Indiens, Brasiliens, Südafrikas und Mexikos die Nachfrage, die voraussichtlich überwiegend aus fossilen Kraftstoffen gedeckt wird weltweit deutlich in die Höhe. Dieser Rechtsrahmen soll dafür sorgen, dass die Abscheidung und Speicherung von CO₂ eine greifbare Klimaschutzmaßnahme ist und dass sie sicher und verantwortungsvoll genutzt wird.

Allgemeiner Kontext

In ihrer Mitteilung über die Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius macht die Kommission deutlich, dass die Industrienationen ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 30% und bis 2050 um 60-80% reduzieren müssen um das globale Reduktionsziel von 50% bis 2050 zu erreichen, dass diese Reduzierung technisch möglich ist, und dass der Nutzen der Maßnahme weitaus größer ist als ihre Kosten, vorausgesetzt, sämtliche Möglichkeiten der Emissionsminderung, darunter die Abscheidung und Speicherung von CO₂, werden ausgeschöpft.

Mit der zweiten Phase des europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP II) wurde eine Arbeitsgruppe "Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid" eingesetzt. Diese betonte die Notwendigkeit, einen politischen und einen rechtlichen Rahmen für CCS zu schaffen. Die Mitteilung über nachhaltige Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen vom Januar 2007 sah für die Kommission einen 2007 durchzuführenden Aktionsplan vor, der die Entwicklung eines soliden Verwaltungsrahmens für CCS erforderlich machte.

Daraufhin forderte der Europäische Rat im März 2007 in Brüssel die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, den erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen, um eine umweltverträgliche CCS zur Einsatzreife zu bringen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Soweit möglich wurde zum Management der Risiken von CCS auf bestehende Vorschriften zurückgegriffen. Mit der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) werden die Risiken der CO₂-Abscheidung geregelt. Die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung der Abscheidung, des Transports in Pipelines und der Speicherung. Die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung regelt die Haftung für örtliche Umweltschäden durch CCS. Mit der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten schließlich wird die Haftung für Klimaschäden dahingehend geregelt, dass bei Leckagen Zertifikate abzugeben sind.

Kohärenz mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht mit der Strategie für nachhaltige Entwicklung in Einklang, da er Versorgungssicherheit und Klimaschutzziele verbindet. Er entspricht auch der Strategie für Wachstum und Beschäftigung, da die Möglichkeit, CCS einzusetzen, innovationsfördernd wirkt und der EU einen neuen Technologiemarkt erschließen könnte.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Anhörung erfolgte hauptsächlich im Wege von Treffen mit Interessenvertretern.

Die im Rahmen des europäischen Programms zur Klimaänderung eingesetzte Arbeitsgruppe III "Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid" tagte im ersten Halbjahr 2006 vier Mal. Auf eine Internetkonsultation mit der Fragestellung "Capturing and storing CO₂ underground - should we be concerned?" (Abscheidung und unterirdische Speicherung von CO₂ - Grund zur Sorge?) gingen 787 Beiträge ein. Am 8. Mai 2007 fand ein groß angelegtes Treffen mit Interessengruppen statt, auf dem die Kommission den von ihr geplanten Rechtsrahmen knapp darlegte und den Teilnehmern die Gelegenheit gab, sich dazu äußern. Es fanden weitere Adhoc-Treffen mit kleineren Gruppen statt, bei denen bestimmte Aspekte des Vorschlags besprochen wurden.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Internetkonsultation machte deutlich, dass die Hauptziele der Mitteilung über nachhaltige Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (KOM (2006) 843) breite Unterstützung finden. Interessenvertreter befürchteten vor allem, dass der Einsatz in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger verringert werden könnte und wollten sichergestellt wissen, dass das gespeicherte CO₂ im Untergrund bleibt. Die Ziele, die Energieeffizienz bis 2020 um 20% zu verbessern und den Anteil von erneuerbaren Energieträgern an der Energieendnachfrage auf 20% anzuheben, sorgen dafür, dass diese Initiativen auch weiterhin im Zentrum der Klima- und Energiepolitik stehen. Der Schwerpunkt des Rechtsrahmens für CCS liegt auf der Speicherverlässlichkeit, die die größte Sicherheitssorge der Befragten war.

Der von der Kommission skizzierte Vorschlag fand breite Zustimmung. Mit Blick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit wurden allerdings Vorbehalte geäußert, was die vorgeschlagenen Befugnisse der Kommission anbelangt, die Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen der zuständigen nationalen Behörden anzunehmen oder abzulehnen. Dies wurde dadurch gelöst, dass eine Überprüfung auf Gemeinschaftsebene eingeführt, dabei jedoch sichergestellt wurde, dass die zuständige nationale Behörde das letzte Wort behält.

Die Anforderung, CCS ab einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich vorzuschreiben, wurde von manchen Befragten (vor allem NRO) begrüßt. Andere allerdings stellten dies in Frage, weil die Technologie noch nicht hinreichend ausgereift ist, um verbindlich vorgeschrieben zu werden, und weil nicht absehbar ist, wie sich eine solche Vorschrift auf den Energiemix auswirkt. Die Kommission ging in der Folgenabschätzung auf die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen einer verbindlich vorgeschriebenen CCS ein und kam zu dem Schluss, dass derzeit keine verbindliche Vorschrift aufgestellt werden sollte.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 19.2.2007 bis zum 30.4.2007 per Internet durchgeführt. Dabei gingen bei der Kommission 787 Antworten ein. Die Ergebnisse der Befragung können über die folgende Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/climat/ccs/index_en.htm .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Vor allem in folgenden Bereichen war wissenschaftliches Fachwissen erforderlich:

Methodik

Für die Energiemodellierung der Szenarien wurde das PRIMES-Modell der Technischen Universität Athen (NTUA) herangezogen. Auf Basis dieser Ergebnisse wurden sodann Abscheidungs-, Transport- und Speichernetze in der EU modelliert, wobei das im Rahmen des Projekts CASTOR (Sechstes Rahmenprogramm) entwickelte Tool zur Erstellung einer Übersicht über CO₂-Quellen und -Senken sowie die Datenbank zur Speicherkapazität aus dem Projekt GEOCAPACITY(6. RP) verwendet wurden. Die Umweltverträglichkeit dieser Szenarien wurde mithilfe des POLES-Modells für Luftqualität des Internationalen Instituts für angewandte Systemanalyse IIASA nach einer Methode geprüft, die die Beraterfirma ERM für alle anderen Umweltwirkungen entwickelt hat. Der technische Input zu den geeigneten Risikomanagementstrategien hatte folgende

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Technische Hochschule Athen in Bezug auf die Energiemodellierung, die Niederländische Organisation für angewandte naturwissenschaftliche Forschung TNO, die britische geologische Landesanstalt British Geological Survey, die dänische geologische Landesanstalt GEUS, die skandinavische Forschungsorganisation SINTEF, die beiden Projekte CASTOR und GEOCAPACITY(6. RP), das Projekt CO₂ReMoVe (6. RP) sowie ECN, ERM und IIASA. Besonders hilfreich waren die Gespräche mit der Europäischen Technologieplattform "Zero Emission Fossil Fuel Power Plant" (ETP-ZEP) (CO₂- freie fossil betriebene Kraftwerke), einer von der Kommission geförderten Initiative von Interessenvertretern. Andere wichtige Beiträge waren die Dokumentation des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und der internationalen Energieagentur, insbesondere deren FuE-Programm im Bereich Treibhausgase.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es wurde auf mögliche ernste Risiken mit irreversiblen Folgen hingewiesen. Es gibt jedoch keinen Konsens über das Bestehen solcher Risiken.

Das heißt nicht, dass CCS mit keinerlei Risiken behaftet wäre. Die in diesem Fall (von der Universität für Wissenschaft und Technologie Krakau in einem Schreiben an die Kommission) vorgetragenen besonderen Bedenken werden nur von wenigen geteilt. Tatsächlich besteht unter Wissenschaftlern ein breiter Konsens, der im Sonderbericht des IPCC über CCS am besten in Worte gefasst wurde dass für ordnungsgemäß ausgewählte, verwaltete und stillgelegte Speicherstätten nur ein geringes Risiko von Leckagen und somit irreversiblen Folgen besteht. Dieser Vorschlag soll gewährleisten, dass die entsprechenden Verfahren eingeführt werden.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Dokumentationen der IEA und des IPPC, die herangezogen wurden, sind bereits veröffentlicht. Was die Arbeiten zur Folgenabschätzung anbelangt, so werden die PRIMES-Szenarien sowie die Berichte des IIASA, der TNO und der ECN/ERM-Projekte ins Internet gestellt.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurde geprüft, wie sich die Abscheidung, der Transport und die Speicherung von CO₂ am besten regeln lassen, und wie geeignete Anreize für CCS geschaffen werden können. Die nächsten beiden Absätze befassen sich mit der Regelung, die restlichen mit den Anreizen.

Für die Regelung der Abscheidung und des Transports wurde ein konservativer Ansatz gewählt. Da sich die Risiken für die Abscheidung und den Transport von CO₂ nicht so deutlich von vergleichbaren, bereits geregelten Tätigkeiten (z.B. Erdgaspipelines) unterscheiden, dass ein anderer Ansatz gerechtfertigt wäre, werden für diese Aspekte die bereits bestehenden Rechtsrahmen herangezogen.

Für die Speicherung boten sich folgende Möglichkeiten an, die Risiken zu regeln:

Das europäische System für den Emissionshandel ist nicht dafür ausgelegt, die Umweltrisiken von CCS umfassend zu regeln, und die IVU-Richtlinie und das Abfallrecht eignen sich nicht sonderlich für die besonderen Anforderungen an die Regelung der CO₂-Speicherung und müssten durch umfangreiche Änderungen angepasst werden. Deswegen wurde beschlossen einen neuen Rechtsrahmen aufzustellen.

Anreize ließen sich geben, indem

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar von: http://ec.europa.eu/environment/climat/ccs/index_en.htm .

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag gewährleistet, dass die CO₂-Speicherung durch die Richtlinie 96/61/EG geregelt wird, und dass die Abscheidung und der Pipelinetransport von CO₂ in die Richtlinie 85/337/EWG einbezogen werden. Der wesentliche Aspekt ist jedoch die Regelung der Speicherung von CO₂ und die Beseitigung von Hindernissen für die CO₂-Speicherung im geltenden Recht.

Rechtsgrundlage

Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden allein nicht ausreichen, um gemeinschaftsweit ein vergleichbar hohes Umweltschutzniveau bei der CO₂-Speicherung zu garantieren. Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten könnten die Genehmigungsverfahren für grenzübergreifende Speicherstätten nicht abdecken oder den europaweit gleichberechtigten Zugang zu den Transport- und Speichernetzen nicht gewährleisten. Würden die Genehmigungsauflagen und die Bedingungen für die Übertragung der Verantwortung für die Speicherstätte an den Staat von den Mitgliedstaaten festgelegt, so könnten sich daraus auch Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

Abgeschiedenes und gespeichertes CO₂ wird im Rahmen des Emissionshandelssystems als nicht emittiert verbucht. Wird europaweit keine vergleichbare Speichersicherheit erreicht, so würde der Kohlenstoffmarkt verzerrt und die Klimaziele der Mitgliedstaaten könnten nicht wirksam erreicht werden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Gemeinschaftsmaßnahmen können sicherstellen, dass die vorgenannten Probleme kohärent gelöst werden, indem einheitliche Genehmigungsauflagen und einheitliche Bedingungen für die Übertragung der Verantwortung an den Staat, Vorschriften über den gleichberechtigten Zugang zum Transport- und Speichernetz und Vorschriften für die Genehmigung von grenzübergreifenden Speicherstätten festgelegt werden. Dies erlaubt es, in ganz Europa ein einheitlich hohes Umweltund Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten und Verzerrungen auf dem Kohlenstoffmarkt zu vermeiden.

Dieser Ansatz steht mit früheren Ansätzen in anderen Gebieten in Einklang, da Tätigkeiten mit vergleichbaren Umweltrisiken und Wettbewerbswirkungen (z.B. Abfalldeponien) aus ähnlichen Gründen auf EU-Ebene geregelt werden.

Die Genehmigungs-, Betriebs-, Überwachungs- und Schließungsbedingungen werden auf die Auflagen begrenzt, die zur Gewährleistung eines EU-weit vergleichbaren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Andere Maßnahmen beschränken sich auf Bereiche, in denen Maßnahmen, die allein von den Mitgliedstaaten getroffen werden, zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Dies gilt für die Übertragung der Verantwortung an den Staat, die finanzielle Sicherheit für Haftungsverbindlichkeiten und den Zugang zu den Transport- und Speichernetzen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das gewählte rechtliche Instrument ist eine Richtlinie, da sie die Ziele und allgemeinen Vorschriften für die CO₂-Speicherung enthält, die Einzelheiten der Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlässt.

Die Bedingungen für die Genehmigung von Speicherstätten und die Bedingungen für deren Charakterisierung, Überwachung und Schließung sind wesentliche Bestimmungen, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Insbesondere die Bedingungen für Standortwahl und Überwachung müssen hinreichend detailliert sein, damit von Anfang an ein möglichst hohes Umweltschutzniveau und das Vertrauen der Öffentlichkeit gegeben sind. Es ist gerechtfertigt, dass die Kommission Genehmigungen prüft, da hierdurch zusätzliches Vertrauen in die Sicherheit der ersten Generation von Speicherstätten geschaffen und Erfahrung mit deren Charakterisierung und Überwachung gewonnen wird, die es der Kommission ermöglicht zu gegebener Zeit weitere Durchführungsvorschriften oder Leitlinien festzulegen. Bis 2015 will die Kommission prüfen, ob die Genehmigungen weiterhin geprüft werden müssen, und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Das Genehmigungsverfahren muss rechtsverbindlich sein, um das erforderliche Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Eine Verordnung ist nicht geeignet, da die Vorschriften so festgelegt sind, dass ihre Durchführung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Prüfung von Genehmigungsentscheidungen durch die Kommission schlägt sich mit etwa 0,76 Mio. EUR jährlich auf den Haushalt nieder.

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

Würden keine Maßnahmen getroffen, so ließen sich zahlreiche vorliegende Rechtsakte in den Bereichen Abfall, Wasser oder Industrieemissionen auf CCS anwenden und der Sachstand wäre rechtlich unklar. Dieser Vorschlag regelt eindeutig welche Vorschriften geltender Rechtsakte auf welche Aspekte der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid anwendbar sind.

Anstatt Umsetzungsvorschriften in den Bereichen Wasser, Abfall und Industrieemissionen zur Regelung der CO₂-Speicherung anpassen zu müssen, reicht ein einziger Rechtsrahmen aus.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: 2007/ENV/004.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Kapitel I betrifft den Gegenstand und den Anwendungsbereich und enthält Begriffsbestimmungen. In diesen Artikeln wird insbesondere spezifiziert, dass der Zweck der geologischen Speicherung in der dauerhaften Rückhaltung besteht und dass die Speicherung in der Wassersäule verboten ist.

Kapitel 2 befasst sich mit der Auswahl von Speicherstätten und mit Erkundungsgenehmigungen.

Es wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Gebiete für die Speicherung zur Verfügung gestellt werden und welche Auflagen für die Speichernutzung gelten, und dass sie Vorschriften für die Erkundung erlassen.

In Kapitel 3 geht es um Speichergenehmigungen. Artikel 10 sieht die Möglichkeit einer Überprüfung der Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen durch die Kommission vor. Die Kommission kann eine Stellungnahme abgeben, die die zuständige Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung berücksichtigt. Eine weitere wichtige Vorschrift in diesem Zusammenhang ist die Anwendung - gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b - der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) auf CO₂-Speicherstätten, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass eine Folgenabschätzung durchgeführt und die Öffentlichkeit angehört wird.

Kapitel 4 befasst sich mit dem Betrieb, der Schließung und den Nachsorgepflichten, einschließlich der Kriterien für die Annahme von CO₂, den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten, Inspektionen, Maßnahmen im Falle von Unregelmäßigkeiten und/oder Leckagen, der Schließung und den Nachsorgepflichten sowie der Stellung einer Finanzsicherheit.

Kapitel 5 regelt den Zugang zu Transport- und Speichernetzen. Kapitel 6 enthält allgemeine Vorschriften über die zuständige Behörde, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Sanktionen, die Berichterstattung, Änderungen und die maßgeblichen Ausschussverfahren. In Kapitel 7 sind die erforderlichen Änderungen anderer Rechtsakte enthalten, einschließlich der notwendigen Anpassungen des Wasser- und des Abfallsrechts, und Kapitel 8 enthält die Standard-Schlussbestimmungen.

In Anhang I sind ausführliche Kriterien für die Standortcharakterisierung und Risikobewertung nach Artikel 4 festgelegt. Anhang II enthält ausführliche Kriterien für die Überwachung nach Artikel 13.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich und Verbot

Artikel 3
Begriffbestimmungen

Kapitel 2
Standortauswahl und Explorationsgenehmigungen

Artikel 4
Auswahl von Speicherstätten

Artikel 5
Explorationsgenehmigungen

Kapitel 3
Speichergenehmigungen

Artikel 6
Speichergenehmigungen

Artikel 7
Anträge auf Speichergenehmigungen

Artikel 8
Bedingungen für Speichergenehmigungen

Artikel 9
Inhalt von Speichergenehmigungen

Artikel 10
Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission

Artikel 11
Änderungen, Überprüfung, Aktualisierung und Entzug von Speichergenehmigungen

Kapitel 4
Betrieb, Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

Artikel 12
Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO₂-Stroms

Artikel 13
Überwachung

Artikel 14
Berichterstattung

Artikel 15
Inspektionen

Artikel 16
Maßnahmen im Falle wesentlicher Unregelmäßigkeiten bzw. Leckagen

Artikel 17
Schließung und Nachsorgeverpflichtungen

Artikel 18
Übertragung der Verantwortung

Artikel 19
Finanzielle Sicherheit

Kapitel 5
Zugang Dritter

Artikel 20
Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten

Artikel 21
Streitbeilegung

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22
Zuständige Behörde

Artikel 23
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Artikel 24
Register der geschlossenen Speicherstätten

Artikel 25
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 26
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 36 genannten Zeitpunkt mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 27
Änderung der Anhänge

Artikel 28
Ausschuss

Kapitel 7
Änderungen

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 85/337/EWG

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 30
Änderung der Richtlinie 96/61/EG

In Anhang I der Richtlinie 96/61/EG wird folgende Nummer 6.9 angefügt:

Artikel 31
Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

Artikel 32
Änderung der Richtlinie 2001/80/EG

In die Richtlinie 2001/80/EG wird folgender Artikel 9a eingefügt:

"Artikel 9a

Artikel 33
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

In Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG wird folgende Nummer 14 angefügt:

Artikel 34
Änderung der Richtlinie 2006/12/EG

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 35
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

An Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird folgender Buchstabe h angefügt:

Kapitel 8
Schlussbestimmungen

Artikel 36
Umsetzung

Artikel 37
Inkrafttreten

Artikel 38
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung von Speicherstätten gemäss Artikel 4

Die Charakterisierung und Bewertung von Speicherstätten gemäß Artikel 4 wird anhand der nachstehenden Kriterien in vier Stufen vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien sind zulässig, sofern die Eignung der Charakterisierung und Bewertung für die Bestimmungen gemäß Artikel 4 nicht beeinträchtigt wird.

Stufe 1: Datenerhebung

Es ist Datenmaterial zu sammeln, das ausreicht, um für die Speicherstätte und den Speicherkomplex ein volumetrisches und dynamisches dreidimensionales (3-D)-Erdmodell zu erstellen das das Deckgestein und das Nebengestein einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete einschließt. Dieses Datenmaterial betrifft mindestens die folgenden inhärenten komplexen Charakteristika:

Die folgenden Merkmale der Umgebung des Komplexes sind zu dokumentieren:

Stufe 2: Computersimulation des Speicherkomplexes

Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mithilfe von computergestützten Reservoirsimulatoren ein dreidimensionales statisches geologisches Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt, das/die auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete umfassen. Die statischen geologischen Erdmodelle charakterisieren den Komplex im Bezug auf

Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Konfidenzgrenzen entwickelt. Außerdem wird beurteilt, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.

Stufe 3: Charakterisierung von Sicherheit, Sensibilität und Gefahren

Stufe 3.1 Charakterisierung der Sicherheit

Die Charakterisierung der Sicherheit stützt sich auf eine dynamische Modellierung, die mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von CO₂ in die Speicherstätte umfasst, bei denen die dreidimensionalen statischen geologischen Erdmodelle in dem in Stufe 2 erstellten Computersimulator für den Speicherkomplex verwendet werden. Folgende Faktoren sind zu beachten:

Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über

Stufe 3.2 Charakterisierung der Sensibilität

Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedlich angesetzte Größen bei bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte im (in den) statischen geologischen Erdmodell(en) und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen in der dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.

Stufe 3.3 Charakterisierung der Gefahren

Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

Die Risikocharakterisierung schließt eine Reihe potenzieller Szenarien ein, darunter auch solche bei denen die Sicherheit des Speicherkomplexes aufs Äußerste erprobt wird.

Stufe 4: Risikobewertung

Die Risikobewertung schließt die Szenarien ein, die im Laufe der Gefahrencharakterisierung (Stufe 3) entwickelt wurden, und umfasst Folgendes:

Anhang II
Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans gemäss Artikel 13 Absatz 2 und für die Nachsorgeüberwachung

1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans

Der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Überwachungsplan wird aufgestellt und aktualisiert, um den Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nachzukommen, und entspricht folgenden Kriterien:

1.1 Aufstellung des Plans

Der Überwachungsplan regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen (Projektbeginn, Betrieb, Nachsorge). Für jede Phase ist Folgendes zu spezifizieren:

Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt.

Der Plan sieht allerdings auf jeden Fall die ständige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Überwachung folgender Aspekte vor:

Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den zum Planungszeitpunkt verfügbaren besten Verfahren.

Von den folgenden Möglichkeiten ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:

1.2 Aktualisierung des Plans

Die Daten aus der Überwachung werden verglichen, d. h. die beobachteten Ergebnisse werden mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung gemäß Artikel 4 und Anhang I Stufe 3 genannten, dynamischen dreidimensionalen Simulation des Druckvolumens- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.

Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten, so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten rekalibriert. Die Rekalibrierung stützt sich auf die mithilfe des Überwachungsplans erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Rekalibrierung verwendeten Annahmen zu sichern.

Die in Anhang I genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des rekalibrierten 3-DModells bzw. der rekalibrierten 3-D-Modelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu erstellen. Anhand der neuen Szenarien wird die gemäß Anhang I Stufe 4 vorgenommene Risikobewertung überprüft und aktualisiert.

Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten und der Modellrekalibrierung neue CO₂-Quellen, CO₂-Wege und CO₂-Strömungsraten ermittelt, so wird der Überwachungsplan entsprechend aktualisiert.

2. Nachsorgeüberwachung

Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 und der vorstehenden Nummer 1.2 zusammengetragen und modelliert wurden. Sie dient insbesondere dazu, die für die Bestimmungen nach Artikel 18 Absatz 1 erforderlichen Daten bereitzustellen.

Finanzbogen

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