Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens - Antrag des Landes Hessen -

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 18 Absatz 2 - neu - OWiG)

Nach Artikel 1 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 18 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ( § 46 Absatz 8 OWiG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d sind die Wörter "und das Komma nach den Wörtern "Abteilungen für Bußgeldsachen" und die Wörter "beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen" werden gestrichen" zu streichen.

Als Folge sind in der Einzelbegründung Teil B zu Artikel 1 Nummer 2 die Absätze 3 und 4 zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die bisher in § 46 Absatz 7 (nach dem Entwurf künftig Absatz 8) OWiG vorgesehene Spezialzuständigkeit einer landgerichtlichen Kammer als Kammer für Bußgeldsachen sollte nicht gestrichen werden, da diese entgegen der Annahme im Gesetzentwurf keineswegs überflüssig, sondern für die Herausbildung einer Spezialisierung eines Spruchkörpers und in der Folge einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll erscheint.

Die dem Gesetzentwurf insoweit zu Grunde liegende Annahme, eine Befassung der Landgerichte mit Bußgeldsachen komme allein unter dem Blickwinkel von Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Vorfeld der verfahrensabschließenden Entscheidung in Betracht und es bedürfe keiner Sonderzuständigkeit, weil "diese Sachen in der Praxis bisher durch die (allgemeinen) Beschwerdekammern bearbeitet" werden, gibt die Rechtslage wie auch die forensische Wirklichkeit im Bundesgebiet nicht in Gänze zutreffend wieder:

Die Zuständigkeit der Kammer für Bußgeldsachen erstreckt sich gerade nicht nur auf die im Entwurf aufgeführten "Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Vorfeld der verfahrensabschließenden Entscheidung", sondern umfasst darüber hinaus relevante Fälle der sofortigen Beschwerde nach Rechtskraft der ursprünglichen Bußgeldentscheidung, etwa Beschwerden gegen die Versagung von Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme, gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und in bestimmten Fällen im Vollstreckungsverfahren (vgl. § 104 Absatz 3 OWiG), insbesondere bei Beschwerden gegen Erzwingungshaftanordnungen.

Zumindest bei den Beschwerden gegen die Anordnung der Erzwingungshaft - aber auch je nach Fallkonstellation in denjenigen Fällen, die verfahrensmäßig parallel zu den strafverfahrensrechtlichen Regelungen gestaltet sind (Kostenfestsetzungsverfahren, Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme) - sind regelmäßig auch die entscheidungserheblichen Rechtsfragen solche spezifisch ordnungswidrikeitenrechtlicher Art, so dass auch bei den Landgerichten die Herausbildung spezieller Expertise in diesem Bereich durch Bildung spezialisierter Spruchkörper sinnhaft ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass auch empirisch betrachtet jedenfalls einige Landgerichte bundesweit von der Möglichkeit zur Konzentration der Verfahren bei einzelnen Kammern Gebrauch gemacht haben (beispielsweise etwa die Landgerichte Bochum, Bremen, Dortmund, Itzehoe oder Saarbrücken).

Die Verfahrenseingänge dürften sich jedenfalls bei größeren Landgerichten in einem Bereich bewegen, der zwar sicher keine Kammer in ihrer Funktion als Kammer für Bußgeldsachen auslastet, aber durchaus in einem nennenswerten Bereich liegt.

Letztlich wird durch die Spezialisierung der zuständigen Spruchkörper die effiziente Verfahrensbearbeitung gerade in einem Bereich mit wenigen Verfahren, die aber nicht selten spezielle Rechtsfragen aufwerfen, gefördert.

B

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag unverändert einzubringen.

C

4. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten für die Beratungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.