Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig ist in deutsches Recht umzusetzen. In der Richtlinie wird insbesondere klargestellt, dass es sich bei Pollen um einen natürlichen Bestandteil von Honig und nicht um eine Zutat handelt. Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Honigverordnung.

Darüber hinaus sind auf Grund von EU-Recht die Kontaminanten-Verordnung und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung zu ändern sowie die Erucasäure-Verordnung außer Kraft zu setzen. Bei den betreffenden EU-Vorschriften handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 696/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten, die Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission vom ... zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission1 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 696/2014 wurden die bisher auf unterschiedliche Richtlinien verteilten EU-Höchstgehalte für Die Verordnung wurde am 28. November 2014 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einstimmig verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Erucasäure in Lebensmitteln in einer Vorschrift zusammengeführt. Die Verordnung (EU) Nr. .../... passt die EU-Vorschriften für die Analyse von Erucasäure an den aktuellen Stand der Technik an. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 lässt bestimmte pflanzliche Proteine für die Klärung von Fruchtsaft und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen zu.

B. Lösung

Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften um der vorgenannten Zielstellung gerecht zu werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat damit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. März 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Honigverordnung

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c wird jeweils das Wort "EG-Ländern" durch das Wort "EU-Ländern" und das Wort "Nicht-EG-Ländern" durch das Wort "Nicht-EU-Ländern" ersetzt.

3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden."

4. In Anlage 2 Abschnitt I Satz 3 werden die Wörter "keine honigeigenen" durch die Wörter "weder Pollen noch andere honigeigene" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kontaminanten-Verordnung

In § 6 Absatz 2 der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2012 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 696/2014 (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 1)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

Anlage 4 Abschnitt B der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Honigverordnung, der Kontaminanten-Verordnung und der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erucasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig in deutsches Recht umgesetzt. In der Richtlinie wird insbesondere klargestellt, dass es sich bei Pollen um einen natürlichen Bestandteil von Honig und nicht um eine Zutat handelt. Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Honigverordnung.

Darüber hinaus werden auf Grund von EU-Recht die Kontaminanten-Verordnung und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung geändert sowie die Erucasäure-Verordnung außer Kraft gesetzt. Bei den betreffenden EU-Vorschriften handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 696/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten, die Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission vom ... zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission2 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 696/2014 wurden die bisher auf unterschiedliche Richtlinien verteilten EU-Höchstgehalte für Erucasäure in Lebensmitteln in einer Vorschrift zusammengeführt. Die Verordnung (EU) Nr. .../... passt die EU-Vorschriften für die Analyse von Erucasäure an den aktuellen Stand der Technik an. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 lässt bestimmte pflanzliche Proteine für die Klärung von Fruchtsaft und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen zu.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung dient dazu, eine EU-Richtlinie national umzusetzen und nationale Regelungen auf Grund von unmittelbar geltenden EU-Vorschriften zu ändern bzw. außer Kraft zu setzen. Damit handelt es sich bei der Verordnung um eine nachhaltige Regelung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.

4. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat damit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die die Lebenssituation von Frauen oder Männern spezifisch beeinflussen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 2014/63/EU durch Änderung der Honigverordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 1

Mit Nummer 1 wird klargestellt, dass es sich bei Pollen um einen natürlichen Bestandteil von Honig und nicht um eine Zutat handelt.

Zu Nummer 2

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten. Nummer 2 dient dazu, die Kennzeichnungsbestimmungen der Honigverordnung im Hinblick auf die Angabe der Ursprungsländer von Honig entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Nummer 4

Auch die Nummer 4 dient der Klarstellung, dass es sich bei Pollen um einen natürlichen Bestandteil von Honig und nicht um eine Zutat handelt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 bewehrt Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 696/2014 durch Änderung der Kontaminanten-Verordnung.

Zu Artikel 3

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 lässt bestimmte pflanzliche Proteine für die Klärung von Fruchtsaft und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen zu. Mit Artikel 3 werden diese Proteine in die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgenommen. Zwar handelt es sich bei der Delegierten Verordnung um unmittelbar geltendes EU-Recht. Eine Aufnahme der betreffenden Stoffe in die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung erscheint dennoch angezeigt, um die Anwendung und den Vollzug der Regelung zu erleichtern.

Zu Artikel 4

Artikel 4 ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Honigverordnung, die Kontaminanten-Verordnung und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und das Außerkrafttreten der Erucasäure-Verordnung. Die Erucasäure-Verordnung ist auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 696/2014 und (EU) Nr. .../... obsolet.