Antrag des Landes Baden-Württemberg
Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes Punkt 2a) der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass ohne die europaweite Festlegung von Saatgutschwellenwerten die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie, insbesondere des Artikels 26a (Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO) und des Artikels 31 (Standortregister) unvollständig bleibt. Auf die Dringlichkeit der Festlegung der Saatgutschwellenwerte hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 04. November 2005 (BR-Drs. 698/05(B) HTML PDF ) bereits hingewiesen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Bei den einzelstaatlichen Strategien sollen entsprechend den Leitlinien der Kommission (Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003; 2003/556/EG Ziff. 2.2.3) die Schwellenwerte für die Etikettierung und die geltenden Reinheitsstandards für GV-Lebensmittel, GV-Futtermittel und GV-Saatgut zugrundegelegt werden.

Da die EU immer noch keinen Kennzeichnungsschwellenwert festgelegt hat, müssen derzeit Pflanzenbestände aus konventionellem Saatgut mit unvermeidbaren und zufälligen GVO-Bestandteilen in das Standortregister eingetragen werden. Dies ist nicht im Sinne der Freisetzungsrichtlinie und kann zu unsachgemäßen Handlungen (z.B. Flächenumbruch) seitens der betroffenen Landwirte führen, weil sie öffentliche Anfeindungen fürchten.