Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

A. Problem und Ziel

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der europäischen Fischereipolitik sind die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten der EU-Agrarfonds und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds neu geregelt worden. Bezüglich der EU-Agrarfonds tragen sie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. November 2010 Rechnung, indem sie sowohl die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung neu festlegen als auch einen Schwellenwert bestimmen, unterhalb dessen anstelle des Namens eines Begünstigten eine Codeangabe verwendet wird. Dies führt zu einem formellen Änderungsbedarf und zur Notwendigkeit des Erlasses neuer Durchführungsbestimmungen, insbesondere zur Konkretisierung der Schwellenwertregelung und der Veröffentlichung der betroffenen Begünstigten in einer mit einem Code versehenen Form.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine. Die Änderungen der AFIV ergeben sich - wie zuvor die Verordnung selbst zwingend aus dem Unionsrecht

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den Erlass der Verordnung entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Verordnung keine Verpflichtungen oder Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Für den Bund entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, sondern lediglich Umstellungsaufwand durch programmiertechnische Anpassungen der elektronischen Datenverarbeitung an die neuen EU-Rechtsbestimmungen. Dieser Umstellungsaufwand ist jedoch geringfügig.

2. Länder

Für die Länder entstehen keine neuen Informationspflichten und kein darüber hinaus gehender jährlicher Erfüllungsaufwand. Den Ländern entsteht lediglich ein geringfügiger programmiertechnischer Umstellungsaufwand. Die Länder passen zur Umsetzung der neuen Schwellenwertregelung für die anonymisierte Veröffentlichung die Programmierung für die elektronische Datenverarbeitung sowie die Darstellung den geänderten Bedürfnissen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung an. Aufgrund dieser Änderung entsteht lediglich ein geringfügiger einmaliger Aufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. März 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008 AT147 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2009 (eBAnz 2009 AT59 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die amtliche Abkürzung wird wie folgt gefasst:

"AFIV".

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-InformationenGesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Schwellenwertregelung

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S.1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der europäischen Fischereipolitik sind die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten der EU-Agrarfonds und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds neu geregelt worden. Bezüglich der EU-Agrarfonds tragen sie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. November 2010 Rechnung, indem sie sowohl die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung neu festlegen als auch einen Schwellenwert bestimmen, unterhalb dessen Begünstigte ohne eine Namensangabe und nur mit einem Code versehen veröffentlicht werden dürfen. Dies führt zu einem Änderungsbedarf und zur Notwendigkeit des Erlasses neuer Durchführungsbestimmungen insbesondere zur Durchführung der unionsrechtlichen Schwellenwertregelung und der Veröffentlichung der betroffenen Begünstigten in einer mit einem Code versehenen Form.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf der Verordnung setzt im Bereich der EU-Agrarfonds neben redaktionellen Änderungen im Wesentlichen die Vorgaben der Artikel 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Artikel 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 um. Insbesondere wird eine Regelung getroffen, die der nationalen Durchführung des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dient. Das Unionsrecht sieht darin vor, dass zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten bei der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarzahlungen der Name der Begünstigten nicht veröffentlicht wird, wenn der Beihilfebetrag unterhalb eines bestimmten von der Europäischen Kommission zu veröffentlichenden Schwellenwertes liegt, der für Deutschland nach den Vorgaben des Artikels 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Betrag von 1.250 Euro entspricht. In diesen Fällen muss der Begünstigte durch einen vom Mitgliedstaat zu beschließenden Code angegeben werden. Sofern aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer Gemeinde wohnen, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigter trotz der Codierung möglich ist, wird geregelt, dass anstelle der betreffenden Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit veröffentlicht wird.

Im Bereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sieht der Verordnungsentwurf formale Anpassungen an die neuen EU-Rechtsbestimmungen vor.

III. Alternativen

Keine. Die Änderungen der AFIV ergeben sich - wie zuvor die Verordnung selbst zwingend aus dem Unionsrecht.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der 1:1-Durchführung des EU-Rechts über die Veröffentlichung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Europäischen Fischereipolitik.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird aufgrund der Bestimmungen des EU-Rechts nicht erreicht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung. Nachhaltigkeitsaspekte sind durch diese Verordnung nicht betroffen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den Erlass der Verordnung entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Verordnung keine Verpflichtungen oder Kosten.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

(1) Bund

Für den Bund entsteht kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand, sondern lediglich Umstellungsaufwand durch programmiertechnische Anpassungen der elektronischen Datenverarbeitung an die neuen EU-Rechtsbestimmungen. Dieser Umstellungsaufwand ist jedoch geringfügig.

(2) Länder

Für die Länder entstehen keine neuen Informationspflichten und kein darüber hinaus gehender jährlicher Erfüllungsaufwand. Den Ländern entsteht lediglich ein geringfügiger programmiertechnischer Umstellungsaufwand. Die Länder passen zur Umsetzung der neuen Schwellenwertregelung für die anonymisierte Veröffentlichung die Programmierung für die elektronische Datenverarbeitung sowie die Darstellung den geänderten Bedürfnissen der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung an. Aufgrund dieser Änderung entsteht lediglich ein geringfügiger einmaliger Aufwand.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

VI. Befristung, Evaluation

Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegenden EU-Vorschriften keine Befristung vorsehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung sieht eine redaktionelle Überarbeitung der amtlichen Kurzfassung vor.

Zu Nummer 2 (§ 2 AFIV)

Mit der Änderung des § 2 Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die durchzuführenden Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres - und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014, S.1).

Zu Nummer 3 (§ 2a AFIV)

Mit dem neuen § 2a wird in Absatz 1 die unionsrechtliche Schwellenwertregelung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt. Sie sieht eine anonymisierte Form der Veröffentlichung der Daten von Begünstigten mit einem Code und ohne Nennung des Namens vor, wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 veröffentlichte Betrag ist, der für Deutschland nach den Vorgaben des Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dem Betrag von 1.250 Euro entspricht. Für die Angabe aller von dieser Regelung betroffenen Begünstigten wird der Code "Kleinempfänger" eingeführt.

Zur Durchführung von Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird in Absatz 2 geregelt, dass bei allen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben ist, wenn die Zahl der Kleinempfänger/innen der Gemeinde für eine der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf Begünstigte ist. Nur auf diese Weise ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Begünstigte trotz der Codierung identifiziert werden könnten, weil es in einer Gemeinde nur einen oder nur sehr wenige Begünstigte bei einer einzelnen Maßnahme gibt.

Da eine Identifizierung der Begünstigten auch möglich ist, wenn die Begünstigten zwar in derselben Gemeinde wohnen, aber jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen geführt werden, wird die Anwendbarkeit des Satzes 1 vorgesehen.

Die Regelung in Absatz 3 sieht in Satz 1 eine Gleichstellung von Gemeinden mit kreisfreien Städten vor. Satz 2 regelt darüber hinaus, dass im Falle von Gemeinden der Kreis und im Falle von kreisfreien Städten das Land die zu veröffentlichende nächst größere Verwaltungseinheit gemäß Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist.

Zu Nummer 4 (§ 4 AFIV)

Mit der Änderung des § 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die durchzuführende Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.