Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Europäische Union hatte wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 den Mitgliedstaaten Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um die betroffenen Betriebe unmittelbar zu unterstützen.

Deutschland erhält eine Unionshilfe von rund 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass eine Liquiditätshilfe eine effiziente und kurzfristig durchführbare Maßnahme darstellt. Daher wurde national die "Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (19. Mai 2016).

Nach dem EU-Recht ist die Gewährung der Sonderbeihilfe jedoch bis zum 30. Juni 2016 befristet; die Auszahlung der Beihilfe muss also bis spätestens 30. Juni 2016 erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des nationalen Rechts ist daher notwendig.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand erfolgen im Hinblick auf die Regelungen in der Verordnung zur Durchführung von Sonderbeihilfen für Erzeuger der Tierhaltungssektoren. Die Sonderbeihilfen kommen einmalig nur im Anwendungszeitraum bis maximal zum 30. Juni 2016 zur Anwendung. Da der Erfüllungsaufwand bereits im Zuge des Erlasses der Eilverordnung quantifiziert wurde, erfolgt die Darstellung lediglich aus Gründen der Transparenz erneut.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erzeugern der Tierhaltungssektoren, die einen Beihilfeantrag stellen, entsteht durch die Teilnahme an dieser Maßnahme ein Erfüllungsaufwand von insgesamt 296.000 €, wobei nicht zwischen dem Zeitraum der Gültigkeit der Eilverordnung (bis 19. Mai 2016) und dem Zeitraum danach (Entfristung) unterschieden werden kann. Unter der Annahme, dass das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen sowie Ausfüllen des Antrags ein Zeitaufwand von 1 Stunde je Antragsteller und einem Lohnsatz von 19,60 € sowie Sachkosten von 10 € entstehen, ergibt sich ein Aufwand von 29,6 € je Antrag. Es wird von rd. 10.000 Antragstellern insgesamt (1. und 2. Antragsverfahren) ausgegangen (siehe oben). Die Teilnahme ist freiwillig.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand durch die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um die Annahme und Bearbeitung der Beihilfeanträge, Auszahlung der Beihilfe sowie Abwicklung und weitere Kontrolle der Maßnahme. Unter der Annahme, dass die Verausgabung der Mittel bis maximal zum 30. Juni 2016 stattfindet, fällt bei der BLE für die Bearbeitung der schätzungsweise 10.000 Beihilfeanträge ein Zeitaufwand von 23.100 Stunden für Mitarbeiter an. Dabei wurde eine durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Antrag von ca. 2,3 Stunden zugrunde gelegt. Für vergleichbare Maßnahmen ist für die BLE ein durchschnittlicher Stundensatz in Höhe von ca. 39 €/Stunde ermittelt worden. Zusätzlich sind für die Abwicklung der Maßnahme Änderungen der IT-Programmierung notwendig, für die etwa 100.000 Euro zu veranschlagen sind. Damit ergibt sich insgesamt für diese Maßnahme, die durch die Eilverordnung vom 17. November 2015 eröffnet wurde, ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1 Mio. €.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen und Verbraucher erhöhen sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. März 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

§ 12 Absatz 2 der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 (BAnz AT 19.11.2015 V1) wird wie folgt gefasst:

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Europäische Union hatte wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 den Mitgliedstaaten Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um die betroffenen Betriebe unmittelbar zu unterstützen.

Deutschland erhält eine Unionshilfe von rund 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass eine Liquiditätshilfe eine effiziente und kurzfristig durchführbare Maßnahme darstellt. Daher wurde national die "Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor" erlassen. Da diese Verordnung als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt (19. Mai 2016).

Nach dem EU-Recht ist die Gewährung der Sonderbeihilfe jedoch bis zum 30. Juni 2016 befristet; die Auszahlung der Beihilfe muss also bis spätestens 30. Juni 2016 erfolgen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des nationalen Rechts ist daher notwendig.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf enthält nur die notwendige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der o.g. Verordnung.

III. Alternativen

Die Änderung ist zur Sicherstellung der verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Sonderbeihilfe erforderlich.

IV. Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen wurde geprüft und ist gegeben.

V. Nachhaltigkeitsprüfung

Der Entwurf steht mit dem Ziel einer nachhaltigen Landbewirtschaftung (Managementregel 8) im Einklang; insbesondere kleinere Betriebe, die nachhaltige Landwirtschaft und Kulturlandschaftspflege betreiben, profitieren von dieser Maßnahme.

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, da die Verordnung eine finanzielle Unterstützung für Tierhaltungsbetriebe regelt.

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.

VIII. Erfüllungsaufwand

Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand erfolgen im Hinblick auf die Regelungen in der Verordnung zur Durchführung von Sonderbeihilfen für Erzeuger der Tierhaltungssektoren. Die Sonderbeihilfen kommen einmalig nur im Anwendungszeitraum bis maximal zum 30. Juni 2016 zur Anwendung. Da der Erfüllungsaufwand bereits im Zuge des Erlasses der Eilverordnung quantifiziert wurde, erfolgt die Darstellung lediglich aus Gründen der Transparenz erneut.

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand erfolgen im Hinblick auf die Regelungen in der Verordnung zur Durchführung von Sonderbeihilfen für Erzeuger der Tierhaltungssektoren. Die Sonderbeihilfen kommen einmalig nur im Anwendungszeitraum bis maximal zum 30. Juni 2016 zur Anwendung.

Erzeugern der Tierhaltungssektoren, die einen Beihilfeantrag stellen, entsteht durch die Teilnahme an dieser Maßnahme ein Erfüllungsaufwand von 296.000 €. Unter der Annahme, dass das Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen sowie Ausfüllen des Antrags ein Zeitaufwand von 1 Stunde je Antragsteller und einem Lohnsatz von 19,60 € sowie Sachkosten von 10 € entstehen, ergibt sich ein Aufwand von 29,6 € je Antrag. Es wird von 10.000 Antragstellern ausgegangen (siehe oben). Die Teilnahme ist freiwillig.

Dem dargestellten Erfüllungsaufwand der Wirtschaft steht der Beihilfebetrag von insgesamt 69 233 789 € gegenüber, den die Wirtschaft erlangen kann, indem sie durch die Antragstellung die Voraussetzungen hierfür nachweist. Der mit der Antragstellung verbundene Aufwand ist damit aus Sicht der Wirtschaft lediglich ein Mittel zur Erzielung einer Einnahme, die diesen Aufwand um ein Vielfaches übersteigt. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bedarf daher keiner zusätzlichen Kompensation. Dies gilt umso mehr, als die Inanspruchnahme der Beihilfe durch die Unternehmen freiwillig ist und die Gewährung der Zuwendung ohne den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der Berechtigten durch ein Antragsverfahren nicht möglich ist.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand durch die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Es handelt sich um die Annahme und Bearbeitung der Beihilfeanträge, Auszahlung der Beihilfe sowie Abwicklung und weitere Kontrolle der Maßnahme. Unter der Annahme, dass die Verausgabung der Mittel bis maximal zum 30. Juni 2016 stattfindet, fällt bei der BLE für die Bearbeitung der schätzungsweise 10.000 Beihilfeanträge ein Zeitaufwand von 23.100 Stunden für Mitarbeiter an. Dabei wurde eine durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Antrag von ca. 2,3 Stunden zugrunde gelegt. Für vergleichbare Maßnahmen ist für die BLE ein durchschnittlicher Stundensatz in Höhe von ca. 39 €/Stunde ermittelt worden. Zusätzlich sind für die Abwicklung der Maßnahme Änderungen der IT-Programmierung notwendig, für die etwa 100.000 Euro zu veranschlagen sind. Damit ergibt sich insgesamt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1 Mio. €.

IX. Weitere Kosten

Das Vorhaben enthält ausschließlich Verfahrensregelungen, daher sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

X. Befristung und Evaluierung

Unionsrechtsbedingt ist die Gewährung der Sonderbeihilfe zwar bis zum 30. Juni 2016 befristet. Es ist aber nicht absehbar, wie lange die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme dauern wird. Da es sich um die Bezuschussung von Darlehensverträgen mit bis zu sechsjähriger Laufzeit handelt, muss die TierSoBeihV zumindest bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in Kraft bleiben.

Eine gesetzlich angeordnete Evaluierung der einmaligen Maßnahme ist nicht vorgesehen. Ob sich die Durchführung durch die BLE bewährt, wird im Rahmen der allgemeinen Evaluierung der Tätigkeit der BLE geprüft. Die Evaluierung der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Unionsrechts liegt auf Unionsebene. Bei einer dort stattfindenden Evaluierung wird sich die Bundesregierung soweit möglich einbringen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Die "Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor" muss eine über sechs Monate hinausreichende Geltungsdauer haben, um die EU-Sondermaßnahme durchführen zu können, denn die EU-rechtliche Auszahlungsfrist endet erst am 30. Juni 2016. Daher wird die Befristung bis zum 19. Mai 2016, die in § 11 Absatz 2 geregelt ist, aufgehoben. Da es sich aber um eine einmalige Maßnahme handelt, soll aus Gründen der Rechtsvereinfachung die Geltungsdauer auf das notwendige Maß beschränkt werden. Es wird eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2016 als ausreichend angesehen. Klarstellend wird angeordnet, dass die Verordnung auf Anträge und Sachverhalte aus der Geltungsdauer der EU-Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden ist.

Artikel 2

Die Verordnung muss unverzüglich, also am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten.