Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3 Ausbildungsziel

§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9 Ausbildungsvertrag

§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung

§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers

§ 12 Ausbildungsvergütung

§ 13 Probezeit

§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 19 Dienstleistungserbringer

§ 20 Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 5
Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten

§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung

Das vorliegende Gesetz trägt den erheblichen gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf den demographischen Wandel und dem voranschreitenden Fachkräftemangel im Krankenhaus Rechnung.

Im selben Maße wie medizinischtechnische Innovationen die Arbeitsprozesse im Gesundheitswesen erleichtert haben, sind durch die Zunahme der apparativen Versorgung die Anforderungen an die Gesundheitsberufe gestiegen. Die Komplexität des Versorgungsgeschehens hat Spezialisten für die Operationstechnische Assistenz notwendig gemacht.

Die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten qualifiziert die Absolventen in drei Jahren direkt für die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen. Sie bündelt die hierfür notwendigen organisatorischen und medizinischtechnischen Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs. Vor diesem Hintergrund stellt die Operationstechnische Assistenz ein neues Kompetenzprofil dar (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Gutachten 2007 "Kooperation und Verantwortung. Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung", BT-Drucksache 016/6339, S. 177 Randnummer 258). Damit kann der aktuellen hohen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen und der künftige Bedarf an Fachkräften für den High-Tech-OP-Betrieb quantitativ und qualitativ gedeckt werden.

Die staatliche Anerkennung des neuen Berufsbildes und die Etablierung einer eigenständigen Ausbildung soll eine Steigerung der Attraktivität des Berufes bewirken. Arbeitsmarktpolitische Bedeutung kommt insbesondere der Tatsache zu, dass der neue Ausbildungsberuf medizinischtechnisch interessierte Jugendliche anspricht. Der Einsatzschwerpunkt wird in der patientenbezogenen Assistenz der allgemeinoperativen Bereiche und der diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereiche gesehen.

Bei dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten handelt es sich um ein in der Praxis etabliertes und bei den Krankenhausträgern und der Ärzteschaft akzeptiertes eigenständiges Berufsbild eines medizinischtechnischen Berufes in der operativen Versorgung (vgl. "Gemeinsame Erklärung für eine Schaffung einer bundeseinheitlichen, staatlichen Ausbildungsregelung für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten" von OTA-Schulträger-Verband, Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V., Deutsche Gesellschaft für Chirurgie und weiterer Partner im Gesundheitswesen vom 19. August 2005).

Seit Anfang der neunziger Jahre haben Krankenhäuser in hauseigenen Kursen Personal auf die Tätigkeit im OP vorbereitet. Im Juni 1996 hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) eine "DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/ Assistenten" veröffentlicht, die den Krankenhäusern bisher als Grundlage für die Errichtung von Schulen und die Organisation des Ausbildungsbetriebs gilt. Nach Angaben des OTA-Schulträgerverbandes für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten gibt es in Deutschland 73 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) anerkannte OTA-Schulen, denen 457 Verbundkrankenhäuser angeschlossen sind und 1 342 gemeldete Ausbildungsplätze anbieten (Stand Juni 2008). Experten der Fachverbände gehen von einem Bedarf von ca. 2 000 Ausbildungsplätzen bundesweit aus.

Die Anerkennung des neuen Berufsbildes auf der Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes und die Einbeziehung der Ausbildung in die Finanzierung nach § 2 Nummer 1a KHG unterstützt die Kosteninteressen der Krankenhäuser und gibt diesen mehr Planungssicherheit. Bisher erfolgte die Finanzierung durch die Krankenhausträger, ohne dass diese angesichts ihrer derzeitigen allgemeinen schwierigen Finanzsituation die Möglichkeit hätten, die Kosten für die Ausbildungsfinanzierung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet zu erhalten.

Bisher hat Schleswig-Holstein 2004 die Ausbildung zur Operationstechnischen Angestellten bzw. zum Operationstechnischen Angestellten über eine Landesverordnung rechtlich geregelt und auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetztes in das duale System eingeordnet. Daneben existiert seit 2004 eine landesrechtliche Verordnung in Thüringen, die die Ausbildung zur "medizinischtechnischen Assistentin im Operationsdienst" bzw. zum "medizinischtechnischen Assistenten im Operationsdienst" als dreijährige Ausbildung an Berufsfachschulen regelt.

Das Ausbildungsziel der Operationstechnischen Assistenz hat sich im Rahmen der fachlichen und berufspädagogischen Anforderungen wie bei anderen Gesundheitsberufen an einem interdisziplinären Berufsbild zu orientieren und eine handlungsorientierte Ausbildung zugrunde zu legen.

Im Interesse der Qualität der Ausbildung werden entsprechend den anderen Berufszulassungsgesetzen bestimmte, die Ausbildung betreffende Anforderungen als wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und für die staatliche Anerkennung von Schulen vorgegeben.

Die 79. Gesundheitsministerkonferenz hat am 29./30. Juni 2006 mit einstimmigem Beschluss das Bundesministerium für Gesundheit gebeten, die notwendigen Schritte für eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes der Operationstechnischen Assistenz einzuleiten und eine Ausbildungsregelung der Operationstechnischen Assistenz als Gesundheitsberuf auf der Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes zu erarbeiten sowie die Finanzierung nach dem KHG sicherzustellen.

Eine Expertengruppe zur "OTA Bundesratsinitiative" hat Eckpunkte für ein Gesetz zum neuen Berufsbild der Operationstechnischen Assistenz erarbeitet. Die Ergebnisse der Expertenanhörungen unter Beteiligung der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Krankenkassen, des OTA-Schulträgerverbandes sowie der Länder Hamburg, Niedersachsen und Sachsen vom 1. April und 9. September 2008 in Nordrhein-Westfalen wurden in Protokollen festgehalten und im vorliegenden Gesetz berücksichtigt.

Die Bemühungen sollen zur Verbesserung der Arbeitsteilung in einem kooperativen und flexiblen Versorgungssystem und damit zu einer besseren Gesundheitsversorgung insgesamt führen (vgl. auch o. g. Sachverständigenrat-Gutachten S. 178 Randnummer 260 ff.).

Das Gesetz wird mit Ausnahme des Artikels 1 Abschnitt 3 und 6 sowie des Artikels 2 aufgrund der Kompetenznormen des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 12 und 19 des Grundgesetzes erlassen. Der Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten erfüllt mit seinem Kompetenzprofil die Anforderungen des Begriffs der "anderen Heilberufe" im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes.

Der Artikel 1 Abschnitt 3 mit Regelungen zum Ausbildungsverhältnis stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Die in Artikel 1 Abschnitt 6 enthaltenen Bußgeldvorschriften fallen unter Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift des Artikels 2 stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a des Grundgesetzes.

Landesrechtliche Regelungen helfen zur dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiter. Sie führen vielmehr zu einer Zersplitterung des Heilberufswesens mit erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen können zwischen den Ländern störende Grenzen aufrichten, sie können eine Ballung oder Ausdehnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, sie können das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen.

II. Kosten

Von wesentlichen zusätzlichen Kosten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist bei einer bundesgesetzlichen OTA-Ausbildungsregelung auf der Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 und Nummer 19a des Grundgesetzes nicht auszugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Fachweiterbildung für den OP-Dienst überwiegend aus den Budgets der Krankenhäuser finanziert wird und bei einer OTA-Regelung im geringeren Umfang erforderlich wäre.

Kosten für die öffentlichen Haushalte fallen nicht an. Mit dem Gesetz wird für die Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsrahmen zur Durchführung von Ausbildungen zur Operationstechnischen Assistenz zu schaffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten)

Zu § 1

Nach dieser Vorschrift ist entsprechend den übrigen bundeseinheitlichen Berufsgesetzen nicht die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern die Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen erlaubnispflichtig.

Der Schutz der Berufsbezeichnungen stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach Artikel 12 des Grundgesetzes sind die Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG) erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Anforderungen.

Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die an ihren praktischen Auswirkungen gemessen aber so zu beurteilen ist, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten aufstellen würde. Durch § 1 wird zwar lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsfachberufe das Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen geschützt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass an die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes durch einige Regelungen im Sozialversicherungsrecht sowie in den entsprechenden Vereinbarungen der Selbstverwaltung Rechtsfolgen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten geknüpft werden. Die Regelung des § 1 ist daher so zu beurteilen, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf aufstellt (vgl. BVerwGE 59, 213, 218 f.). Den Anforderungen für eine subjektive Zulassungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Genüge getan, wenn die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar ist und die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107; 54, 301, 330 f.).

Bei dem zu schützenden wichtigen Gemeinschaftsgut handelt es sich um das Wohl der Volksgesundheit. Der Schutz der Berufsbezeichnung, die ausschließlich nach vorangegangener Ausbildung und bestandener Prüfung erteilt werden kann, ist geeignet und erforderlich, um das Wohl der Volksgesundheit zu schützen. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung wird im Hinblick auf das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe weder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, noch steht er außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit. Der Schutz der Berufsbezeichnung stellt im System der Heilberufe das am geringsten beeinträchtigende Mittel dar. Er entspricht einer Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe.

Mit Absatz 2 wird die Richtlinie 2005/36/EG in geltendes Recht umgesetzt.

Außerdem wird das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz umgesetzt.

Absatz 3 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung des Absatzes 2 für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige.

Zu § 2

In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen festgelegt. Bei Vorliegen der in Absatz 1 in den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die Voraussetzung in Nummer 3 entspricht dem geltenden Recht in der durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze entstandenen Fassungen.

Absatz 2 enthält Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis.

Absatz 3 bezieht sich auf Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit spezielle Vorschriften aufgrund von EU-Normen oder internationaler Abkommen nicht Platz greifen. Auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller kommt es nicht an. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes gegeben ist und die Bewerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung), besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, soweit dieser Anspruch nicht bereits nach den Absätzen 4 oder 5 gegeben ist.

Durch Absatz 4 wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht umgesetzt. Es ist möglich, die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen festzustellen und durch Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Ergänzungsprüfung) zu kompensieren. Den Antragstellern steht ein Wahlrecht zwischen den Maßnahmen zu. Auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller kommt es nicht an.

Die durch die Richtlinie 2001/19/EG erforderlichen Änderungen werden bei der Umsetzung der jeweiligen Richtlinien in den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt.

Das Nähere über das Verfahren der Anerkennung eines Diploms regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Artikel 1 § 8).

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze 3 und 4 für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige.

Zu § 3

Die Vorschrift umschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag an die Schulen nach Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 1. Der Ausbildungsauftrag besteht kraft Gesetzes und ist damit Gegenstand eines jeden Ausbildungsvertrages und als gesetzliche Verpflichtung vertraglich unabdingbar.

Die Konkretisierung des Ausbildungsziels entspricht den aus den veränderten Rahmenbedingungen in der Operationstechnischen Assistenz resultierenden neuen Anforderungen für den Beruf im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 im Absatz 1 enthält die Beschreibung des maßgeblichen Tätigkeitsbereichs des Berufs im Sinne dieses Gesetzes sowie der hierfür innerhalb der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen. Die Ausbildung hat zudem entsprechend dem allgemeinen Stand wissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse sowie der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher konkretisierten bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.

In Absatz 2 werden Aufgaben beschrieben, die für die Berufe im Sinne dieses Gesetzes charakteristisch sind und zu denen die Ausbildung daher insbesondere befähigen soll. Bei der Darstellung der Aufgaben handelt sich somit nicht um eine abschließende Aufzählung der beruflichen Tätigkeiten.

In Nummer 1 werden die Aufgaben genannt, die den "Kernbereich" der Tätigkeiten der operationstechnischen Assistenz darstellen und von den Berufsangehörigen im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eigenständig ohne Beteiligung von anderen Berufsgruppen, z.B. einer Ärztin oder eines Arztes, ausgeführt werden.

Nummer 2 bezieht sich auf diejenigen Aufgaben, bei denen im Rahmen der Mitwirkung eine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen stattfindet.

Durch die Aufgabenbeschreibung in Nummer 3 wird die zunehmende Bedeutung der Zusammenarbeit im multiprofessionellen Gesundheitsteam mit anderen Gesundheitsfachberufen und weiteren Berufsgruppen betont.

Zu § 4

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Rahmen und die Struktur für die Ausbildung der Operationstechnischen Assistenten und legt somit wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes fest.

Absatz 1 enthält für die genannten Berufe zusätzlich zu der bereits nach geltendem Recht vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildung die Möglichkeit für eine höchstens bis zu fünf Jahre dauernde Ausbildung in Teilzeitform. Damit wird die nach der Richtlinie 2005/36/EG bestehende Möglichkeit der Teilzeitausbildung umgesetzt. Die nähere Strukturierung des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung sowie nähere Regelungen zur staatlichen Prüfung erfolgen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß §§ 1 und 2.

Nach Absatz 2 Satz 1 wird der Unterricht in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern, die den Anforderungen nach Absatz 3 genügen, vermittelt.

Durch die Wörter "an Krankenhäusern" wird im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung eine vertretbare Nähe von Schule und Krankenhaus sichergestellt.

Dieser Anforderung ist auch dann Genüge getan, wenn z.B. mehrere Krankenhäuser im Verbund eine Schule betreiben und diese die Voraussetzungen als Ausbildungsstätte im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt. Die Bestimmungen zur Organisation und Struktur der Ausbildungsstätten erfolgen durch Landesrecht. Die Schulen können, wie in einigen Ländern bereits erfolgt, den landesrechtlichen Schulgesetzen unterstellt werden.

Die Durchführung der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt daher außer in Krankenhäusern auch in weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen.

Über die Frage, was unter geeigneten Einrichtungen zu verstehen ist, entscheiden die Länder im Rahmen der Anerkennung der Schulen nach Absatz 3 Nummer 4.

Absatz 3 enthält entsprechend der geltenden Rechtslage Mindestanforderungen für die Schulen nach Absatz 2 Satz 1. Diese sind erforderlich, um das Ziel der Ausbildung im Sinne des Artikels 1 § 3 und die Qualität der Ausbildung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wird für die Leitung der Schule nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und für die Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 neben der fachlichen Qualifikation eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt.

Durch das Wort "abgeschlossene" soll sichergestellt werden, dass die Hochschulausbildung mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen wird.

In den letzten Jahren haben sich zunehmend entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten etabliert, die den Schulleitungen und den Lehrkräften eine den neuen Anforderungen für die Ausbildung zu den Berufen im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Qualifikation vermitteln. Im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der operationstechnischen Assistenz ist der Einsatz derartiger qualifizierter Lehrpersonen dringend erforderlich.

Die Voraussetzung einer Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Nach Artikel 12 des Grundgesetzes sind die Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das vorliegende Gesetz erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Ansprüchen. Bei den Anforderungen in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind zulässig, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sind und die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107; 54, 301, 330 f.).

Die vorliegende Regelung dient dem Schutz der Volksgesundheit. Die Qualifikationsvoraussetzung für die Schulleitungen und Lehrkräfte ist auch geeignet und erforderlich, das Wohl der Volksgesundheit zu schützen. Sie dient dem Zweck, die Qualität der Ausbildung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten im Sinne dieses Gesetzes, die die Befähigung zur operationstechnischen Assistenz im Sinne von Artikel 1 § 3 zum Ziel hat, zu verbessern. Es werden aufgrund der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Unterricht vorgesehenen Vorgaben, die auf eine Handlungsorientierung sowie die Herausbildung von Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern gerichtet sind, besonders an die Lehrkräfte größere pädagogische und didaktische Anforderungen gestellt.

Durch die Regelung über eine Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte wird im Hinblick auf das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Die vorgeschriebene Qualifikation in Form einer Hochschulausbildung steht auch nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit. Auch in den sonstigen Schulen der beruflichen Bildung sowie in den Schulen der allgemeinen Bildung wird für die Schulleitungen und die Lehrkräfte ganz überwiegend eine Hochschulqualifikation vorausgesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Vertrauensschutz der bereits im Beruf Tätigen durch die Vorschrift in Artikel 1 § 25 Rechnung getragen.

Im Rahmen der Anerkennung der Schulen entscheiden die Länder, ob die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

Dies betrifft die von der auf Landesebene zuständigen Behörde im Einzelfall vorzunehmende Bewertung im Hinblick auf die "entsprechend qualifizierte Fachkraft" nach Nummer 1, das Verhältnis der ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze nach Nummer 2, die Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Ausstattung nach Nummer 3 sowie die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung und die Geeignetheit der Einrichtungen im Sinne von Nummer 4.

Im Hinblick auf die Sicherstellung des Ausbildungsziels sollte für die fachliche Qualifizierung der Schulleitungen nach Nummer 1 und der Lehrkräfte nach Nummer 2 in Bezug auf die Vermittlung der relevanten Wissensgrundlagen ein Berufsabschluss nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Sinne dieses Gesetzes gefordert werden.

Die Vorschriften in Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 enthalten eine Klarstellung in Bezug auf die Regelungskompetenz der Länder. Durch Landesrecht können demnach sowohl Regelungen, die über die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen hinausgehen, getroffen werden (z.B. durch das Schulrecht der Länder), als auch das Nähere zu den dort aufgeführten Mindestanforderungen bestimmt werden. Durch die Vorschrift in Absatz 4 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten, z.B. Universität, und bestimmte Studiengänge zu treffen.

Dadurch besteht für die Länder die Möglichkeit, die Hochschulqualifikation für die Schulleitungen und die Lehrkräfte entsprechend der auf Landesebene gegebenen Situation festzulegen.

Aufgrund der fehlenden Gesetzeskompetenz des Bundes sind bundeseinheitliche Vorgaben für die Hochschulart und die Studiengänge nicht möglich.

Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung trägt gemäß Absatz 5 die Schule. Durch die Konzentration dieser Verantwortung auf eine Stelle wird dem Interesse der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Nähere Regelungen zu der in den Sätzen 2 und 3 genannten Praxisbegleitung und Praxisanleitung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß §§ 1 und 2 enthalten.

Zu § 5

Die Vorschrift betrifft die Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausbildungen für Operationstechnische Assistenten. Eine Altersgrenze ist nicht festgeschrieben, da die Reife eines Bewerbers nicht am Alter festzumachen ist.

Zu § 6

Die Vorschrift ermöglicht, entsprechend den Regelungen anderer Berufszulassungsgesetze, die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten. Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten angerechnet werden kann. Durch die Anrechnung einer anderen Ausbildung besteht somit die Möglichkeit, die Ausbildungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 zu verkürzen.

Zu § 7

Die Vorschrift enthält Regelungen über die übliche Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Sie entspricht den Regelungen in neueren Zulassungsgesetzen. Bei der Unterbrechung wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen ist die Gesamtdauer von bis zu 14 Wochen das Äußerste, was im Interesse der Qualität der Ausbildung vertretbar ist. Zur Vermeidung von Härten sollen über die in den Nummern 1, 2 und 3 angegebenen Zeiten hinausgehende Unterbrechungen lediglich dann angerechnet werden können, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung gerechtfertigt erscheint und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

Zu § 8

Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechend dem in Artikel 1 § 3 festgelegten Ausbildungsziel für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten zu erlassen.

Absatz 2 trägt dem Erfordernis der Umsetzung der genannten Richtlinie Rechnung, indem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, in der Rechtsverordnung das zum Vollzug der Anerkennung der Diplome aus Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren näher zu regeln.

Zu § 9

Die Vorschrift enthält Regelungen zum Abschluss und zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages zwischen dem Träger der Ausbildung, einem Krankenhaus, und der Schülerin oder dem Schüler.

Zu § 10

Die Vorschrift regelt die Pflichten des Trägers der Ausbildung. Absatz 1 bestimmt dass der Träger der Ausbildung durch eine angemessene und zweckmäßige Strukturierung der Ausbildung die Erreichung des Ausbildungsziels in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit sicherzustellen und den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat. Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten der Schülerinnen und Schüler sichergestellt, dass diesen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Schülerinnen und Schüler in Anrechnung auf den Stellenplan lediglich als Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Zu § 11

Die Vorschrift umschreibt die den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Ausbildung obliegenden Pflichten.

Zu § 12

Die Vorschrift regelt den Anspruch der Schülerin bzw. des Schülers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Zu § 13

Die Vorschrift regelt eine der besonderen Struktur der Ausbildung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 entsprechende Probezeit.

Zu § 14

Die Vorschrift trifft Bestimmungen zum Ende des Ausbildungsverhältnisses und zum Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung.

Zu § 15

Die Vorschrift enthält die üblichen Regelungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen.

Zu § 16

Die Regelung ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB entspricht.

Zu § 17

Die Vorschrift bestimmt, dass die in diesem Gesetz zum Ausbildungsverhältnis enthaltenen Regelungen in keinem Fall zuungunsten der Schülerin oder des Schülers abbedungen werden dürfen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die sich aufgrund der Ausbildung in einem Abhängigkeitsverhältnis und somit in einer besonders schutzwürdigen Lage befinden.

Zu § 18

Nach dieser Vorschrift sollen, entsprechend dem Autonomiestatut nach Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919, auf solche Schüler, die zu einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen, die Vorschriften des Abschnitts über das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden.

Zu § 19

Die Vorschrift betrifft Regelungen über Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Schweiz.

Zu § 20

Die Vorschrift regelt die Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der Dienstleistungserbringung nach § 19 des Gesetzes.

Zu § 21

Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach diesem Gesetz und bestimmte Mitteilungspflichten.

Zu § 22

Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten. Sie stellt die missbräuchliche Führung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen "Operationstechnische Assistentin" und "Operationstechnischer Assistent" unter eine Bußgeldandrohung.

Zu § 23

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass das Berufsbildungsgesetz auf die Ausbildung in dem Beruf im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung findet.

Zu § 24

Die Vorschrift sieht Übergangsregelungen für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor.

Zu § 25

Absatz 1 bestimmt eine Übergangsregelung mit einer Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes für die Neubesetzung der hauptberuflichen Leitung der Schule sowie die Neubesetzung von Lehrkräften nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 OTAG, wenn keine oder nur eine nicht entsprechend qualifizierte Fachkraft zur Verfügung steht.

Absatz 2 stellt sicher, dass auch die Schulen nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden können, deren Leitung und Lehrkräfte Fachkräfte sind, die zwar kein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, aber bei Inkrafttreten des Gesetzes die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Leitung einer staatlich anerkannten Schule des Gesundheitswesens und die Erteilung von Unterricht an dieser aufweisen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Die Vorschrift stellt durch eine entsprechende Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Finanzierung der Ausbildung sicher.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes.