Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates - COM (2014) 174 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 840/00 = AE-Nr. 003779,
Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557,
Drucksache 588/06 (PDF) = AE-Nr. 061462,
Drucksache 589/06 (PDF) = AE-Nr. 061461 und AE-Nr. 000009

Brüssel, den 20.3.2014
COM (2014) 174 final
2014/0096 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Es wird vorgeschlagen, diese Richtlinie aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen, und zwar aus folgenden Gründen: 1) Anpassung der der Kommission übertragenen Befugnisse an die neue Unterscheidung, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, 2) Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, die in der Zwischenzeit insbesondere im Lebensmittelbereich verabschiedet wurden, 3) Anpassung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Erzeugnisse an die einschlägigen internationalen Normen des Codex Alimentarius.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, "Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen". Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, "alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht" zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Seit Annahme der ursprünglichen Richtlinie im Jahr 1983 wurden zahlreiche Rechtsakte auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts erlassen. Diese müssen berücksichtigt werden.

Für die Erzeugung von Kasein und Kaseinaten aus Milch galt bis 2006 eine interne Subventionsregelung der Union. Diese Regelung wird seitdem nicht mehr angewandt und wurde durch die politische Einigung, die 2013 über die reformierte einheitliche gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse erzielt wurde, endgültig abgeschafft. Bestimmte Vorschriften, die von den internationalen Normen abweichen, sind daher nicht länger gerechtfertigt. Infolgedessen werden die Anforderungen an die Zusammensetzung von Kaseinerzeugnissen mit diesem Vorschlag an die einschlägige Codex-Norm angepasst.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit der neuen Einteilung der der Kommission durch den AEUV übertragenen Befugnisse, mit den einschlägigen Rechtsakten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts und mit der vom Codex Alimentarius herausgegebenen internationalen Norm für Kaseinerzeugnisse.

2. Ergebnisse der Konsultationen der Betroffenen Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Eine Anhörung interessierter Kreise ist nicht notwendig, da der Vorschlag hauptsächlich interinstitutionelle Fragen betrifft und die Richtlinie 83/417/EWG, die seit Jahrzehnten gut funktioniert, inhaltlich nicht ändert. Der Vorschlag ermöglicht auch eine bessere Integration der Vorschriften über Kaseine und Kaseinate in den umfassenderen rechtlichen Rahmen des Lebensmittelrechts, was in Bezug auf Klarheit und Vereinfachung vorteilhaft ist. Auch die Vorschriften über die Übermittlung von Informationen zwischen Unternehmen wurden gestrafft.

Die weitere Angleichung an die internationale Norm wurde mit dem Sektor erörtert und von diesem ausdrücklich begrüßt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Aus den gleichen Gründen war es nicht notwendig, externes Expertenwissen einzuholen.

Folgenabschätzung

Aus den gleichen Gründen war eine Folgenabschätzung nicht notwendig.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

In dem Vorschlag wird

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wahl des Instruments

Die Form des ursprünglichen Rechtsakts (Richtlinie) wird nicht geändert. Ziel des Vorschlags ist die Präzisierung der Ermächtigung der Kommission im durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen rechtlichen Kontext. Der Vorschlag berücksichtigt auch die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften in den vergangenen Jahren und die bestehenden, aktualisierten internationalen Normen.

Darüber hinaus trägt der Vorschlag der Notwendigkeit Rechnung, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum für die Anpassung der Umsetzung in das einzelstaatliche rechtliche und administrative Umfeld verfügen, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen zu nicht speziell durch diesen Vorschlag harmonisierten Aspekten.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HABEN folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und ihre Mischungen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit

Artikel 4

Die in Artikel 2 Buchstaben d, e und f genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden.

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die Entwicklungen bei internationalen Normen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Die Richtlinie 83/417/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Brüssel, den 20.3.2014
COM (2014) 174 final

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

Anhang I
NÄHRKASEINE

I. NORMEN für SÄURE-NÄHRKASEIN

II. NORMEN für LABNÄHRKASEIN

Anhang II
NÄHRKASEINATE NORMEN für NÄHRKASEINATE

Anhang III
Entsprechungstabelle

Richtlinie 83/417/EWG des RatesVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1 und 2
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 5 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5Artikel 2 Buchstaben a und b
-Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
Artikel 7-
Artikel 8-
Artikel 9-
Artikel 10-
Artikel 11-
-Artikel 7
-Artikel 8
Artikel 12Artikel 9
-Artikel 10
-Artikel 11
Artikel 13Artikel 12
Anhang I Abschnitt IArtikel 2 Buchstaben d und e
Anhang I Abschnitt IIAnhang I Abschnitt I
Anhang I Abschnitt IIIAnhang I Abschnitt II
Anhang II Abschnitt IArtikel 2 Buchstabe f
Anhang II Abschnitt IIAnhang II
-Anhang III