Empfehlungen der Ausschüsse 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a Absatz 3 EnEG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist in § 2a Absatz 3 die Angabe "1. Januar 2019" durch die Angabe "1. Januar 2016" zu ersetzen.

Begründung:

Die Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) muss unter anderem gewährleisten, dass nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die im Eigentum von Behörden stehen oder von Behörden genutzt werden sollen, Niedrigstenergiegebäude sind. Dies wird allein durch eine Begriffsbestimmung im Energieeinsparungsgesetz nicht gewährleistet. Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards deutlich vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen zu schaffen.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a Absatz 3 EnEG)*

In Artikel 1 Nummer 1 ist in § 2a Absatz 3 die Angabe "1. Januar 2019" durch die Angabe "1. Januar 2017" zu ersetzen.

[Begründung:

Die Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 muss unter anderem gewährleisten, dass nach dem 31. Dezember 2018 errichtete Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind. Dies wird allein durch eine Begriffsbestimmung in dem Energieeinsparungsgesetz nicht gewährleistet. Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards weit vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen und die Aufstellung zukünftiger Sanierungsfahrpläne zu schaffen. Im Falle einer Beschreibung erst zum 1. Januar 2019 ist eine Erfüllung des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 für jedes zu errichtende öffentliche Gebäude nicht möglich. ]

{Begründung:

Nach Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind. Die in § 2a EnEG geplanten Regelungen sehen vor, dass die Bundesregierung die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regelt, die vor dem 1. Januar 2019 erlassen wird. Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es jedoch einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards weit vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen und die Aufstellung zukünftiger Sanierungsfahrpläne zu schaffen. }

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd - neu - (§ 5a Satz 2 Nummer 8 EnEG)

Dem Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist folgender Doppelbuchstabe dd anzufügen:

Begründung:

§ 5a Satz 2 Nummer 8 EnEG ermächtigt die Bundesregierung, die Ausstellungsberechtigung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller von Energieausweisen zu regeln. Die Bundesregierung hat von ihrer Verordnungsermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht als sie die Ausstellungsberechtigung und Festlegung der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller für Energieausweise im Bestand geregelt hat. Eine Regelung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubaubereich soll nach der Begründung zur Energieeinsparverordnung 2006 wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt werden, sondern auf Länderebene erfolgen.

Durch Schaffung der Ermächtigungsgrundlage in § 5a EnEG zum Erlass einer Verordnung hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG Gebrauch gemacht mit der Folge, dass eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht besteht. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind die Länder von ihrer Rechtsetzung auch dann ausgeschlossen, wenn in Bundesgesetzen Verordnungsermächtigungen enthalten sind, selbst wenn von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die vorgeschlagene Änderung dient somit der Klarstellung des Gewollten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a EnEG)

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

Der neue § 7 Absatz 1a EnEG soll die Bundesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zu Art und Verfahren der Überwachung von energieeinsparrechtlichen Neubauanforderungen zu regeln. Der Bund greift damit in die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ein. Der Regelung bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist abzulehnen.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 7b Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 4 - neu -, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 einleitender Satzteil und Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 EnEG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 7b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das dem Energieeinsparungsgesetz zugrunde liegende EU-Recht schreibt den EU-Mitgliedstaaten zeitlich bezogene und inhaltlich konkrete Maßnahmen zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz nach Maßgabe der von den EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Klimaschutzziele vor.

Die Aufgabe des Vollzugs der vorgenannten Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist verfassungsgemäß den Ländern zugeordnet. Damit entfallen alle mit dem Vollzug entstehenden Kosten für Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung zur Prozessoptimierung auf die Länder.

Unverzichtbare Handlungsgrundlage ist in diesem Zusammenhang die Kenntnis der realen Verhältnisse, die durch entsprechende Zahlen, Daten und Fakten beschrieben werden. Da das Erreichen der gesetzlichen, politischen, europäischen wie nationalen Klimaschutzziele nur im Rahmen eines stetigen Optimierungsprozesses der dazu betriebenen oben genannten Maßnahmen gelingen kann, sind fortlaufende Überprüfungen mit notwendigen Fehlerkorrekturen und zugehörigen Steuerungen unvermeidlich. Hierzu ist das entsprechende Datenmaterial als Bezugsebene ersatzlos notwendig und muss entsprechend zur Verfügung stehen. Beispiele und Vergleiche aus anderen Lebensbereichen und Handlungsfeldern sind hier sicherlich entbehrlich. Außerdem dient das vorgenannte Datenmaterial den im Verfahren konkret vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen sowie für gesetzlich verordnete Berichts- und Informationspflichten des Bundes beziehungsweise auch der EU.

In Verbindung mit dem konkret verpflichteten Kontrollzwang der EU bei Energieausweisen wird mit großem zukünftigem Aufwand von den Ländern Datenmaterial mit einem sachbezogenen Anteil und mit einer Verknüpfung zu einem personenbezogenen Anteil gewonnen werden. Hier gebietet eine sparsame Haushaltspolitik insbesondere der Länder die Vermeidung von überflüssigen, weil wiederholten Ausgaben für denselben Gegenstand.

Die gemäß dem im vorliegenden Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes zum alleinigen Zweck der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten gewonnenen Daten wären nach aktuellem Informationsstand betreffend des zu beachtenden Datenschutz- bzw. Statistikrechtes für den erweiterten Zweck einer sachbezogenen Auswertung anscheinend nicht verwendbar. Deshalb sollte es zulässig sein, dass der sachbezogene Anteil der bei der zur Erstellung der Energieausweise und Inspektionsberichte erhobenen Daten von denen mit Personenbezug getrennt und in datenschutzrechtlich gesicherter Weise dem oben beschriebenen Entwicklungsprozess sehr hilfreich zur Verfügung stehen kann.

Diesbezügliche Detailregelungen können in der Energieeinsparverordnung erfolgen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 7b Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 7b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Länder sind gehalten, die mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU verbundenen neuen Aufgaben so effektiv wie möglich zu vollziehen. Hierfür bedarf es der Gewährung eines ausreichend großen Handlungsspielraums. Die mit dem Entwurf eingeräumten Möglichkeiten sind dafür nicht ausreichend und in sich teilweise widersprüchlich.

Die Ermächtigungen der Länder sind so weit zu fassen, dass zumindest ein Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen werden kann. Da eine pauschale Übertragbarkeit zum Beispiel auf die Ingenieurkammer auf Grund der erforderlichen Organkompetenz nicht gegeben ist, soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, zum Beispiel auf von der Ingenieurkammer anerkannte (private) Sachverständige zu übertragen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnEG)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach den Wörtern "bestehende Landesbehörden" die Wörter ", Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts" einzufügen.

Begründung:

Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sollen laut § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 EnEG auf bestehende Landesbehörden oder im Wege der Beleihung auf Fachvereinigungen oder beliehene Sachverständige übertragen werden können. In Brandenburg ist angedacht, diese Aufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu übertragen. Diese könnte sich wiederum der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung bedienen.

Gemäß § 18 Absatz 3 LOG können Körperschaften Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt, übertragen werden. Deshalb bedarf es in Nummer 1 einer ausdrücklichen Klarstellung, dass neben Landesbehörden auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen werden können. Sonst würde eine Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung fehlen. Die Erwähnung einer möglichen Übertragung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Gesetzesbegründung, die ohne Rechtskraft bleibt, reicht hierfür nicht.

Laut der Begründung zum Gesetzentwurf soll der Begriff "Landesbehörden" auch "Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, die ebenfalls Behörden darstellen", erfassen. Richtig ist, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 VwVfGBbg ist. Jedoch ist sie keine Landesbehörde im Sinne des Landesorganisationsgesetz beziehungsweise des § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnEG.