Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 5. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/17585 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen - Drucksachen 19/16428, 19/16717 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 27.03.20
Erster Durchgang: Drucksache. 576/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

,4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen." "

2. Artikel 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen." "

4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Nummer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:

"5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,"."

5. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

"Artikel 8
Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes

Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt." "

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. § 15 wird wie folgt geändert:

3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Absatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 und Absatz 22 jeweils die Angabe "20. Februar 2020" durch die Angabe "1. September 2020" ersetzt.

4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:

"aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

6. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.