Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 20. Sitzung am 17. Februar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit

- Drucksache 016/0691 -

den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

- Drucksache 016/0194 -

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden gewährt werden" durch die Wörter "Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist" ersetzt."

3. Artikel 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:


(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom ... (Datum der dritten Lesung),
Artikel 1 Nr. 3 und 7 Buchstabe c dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom ... (Datum der ersten Lesung) in Kraft."


Fristablauf: 10.03.06
Initiativgesetz des Bundestages