Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 384/86 = AE-Nr. 860397,
Drucksache 915/03 (PDF) = AE-Nr. 034074,
Drucksache 828/09 (PDF) = AE-Nr. 090952,
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100870 und AE-Nr. . 070158, 080122

Brüssel, den 24.2.2011
KOM (2011) 79 endgültig
2011/0038 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
(Text von Bedeutung für den EWR)

SEK(2011) 223 endgültig
SEK(2011) 222 endgültig

Begründung

1. Hintergrund

Die Finanzkrise hat erneut vor Augen geführt, wie wichtig Transparenz an den Finanzmärkten ist, was auch für die Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen gilt. In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 hat der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" darauf hingewiesen, dass ein verbesserter Zugang zu aktuellen, verlässlichen Informationen über Unternehmen das Vertrauen in den Markt erhöhen und der wirtschaftlichen Erholung sowie der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen förderlich sein könnte.1 Unternehmensregister 2 spielen in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle. Sie erfassen, überprüfen und speichern Unternehmensinformationen, wie Rechtsform, Sitz, Kapital, gesetzliche Vertreter und Abschlüsse, und machen diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich.

Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. Fortschritte bei der Informationstechnologie erleichtern Bürgern und Unternehmen den Erwerb oder Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen im Ausland. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Dementsprechend wächst die Nachfrage nach Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten, sei es zu gewerblichen Zwecken oder um leichter gerichtliche Schritte einleiten zu können.

Der grenzübergreifende Zugang zu Unternehmensinformationen setzt die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in den verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. Eine begrenzte Zusammenarbeit gibt es bereits, doch ist diese auf bestimmte Arten von Informationen beschränkt und erfasst nicht alle Mitgliedstaaten. Den mit einer Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt verbundenen Informationsbedarf kann sie folglich nicht decken. Eine effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern ist aber nicht nur für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend. Sie senkt auch die Kosten für grenzübergreifend tätige Unternehmen.

Um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU zu verbessern, hat die Kommission 2007 ein Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union 3 ins Leben gerufen, das der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung im März 2007 gebilligt hat4 . 2008 wurde eine breit angelegte Untersuchung von Verwaltungskosten durchgeführt, bei der das Gesellschaftsrecht als vorrangiger Bereich betrachtet wurde.5 Das Ziel, Interoperabilität zwischen allen Handelsregistern in Europa zu erreichen, wurde von der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten uneingeschränkt befürwortet. 6

Auch in der Mitteilung über die Binnenmarktakte7 ist die Verknüpfung der Unternehmensregister einer der Vorschläge, die auf die Schaffung unternehmerfreundlicherer rechtlicher und steuerlichen Rahmenbedingungen abzielen und durch Stärkung des Vertrauens 8 in den Binnenmarkt auch zur Strategie Europa 2020 beitragen können

2. Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, durch sicherere geschäftliche Rahmenbedingungen für Verbraucher, Gläubiger und andere Geschäftspartner das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt zu stärken, durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen gefördert und die Einträge ausländischer Zweigniederlassungen in Fällen, in denen Kooperationsmechanismen fehlen oder nicht ausreichen, aktualisiert werden.

Die Änderungen an der Richtlinie 2009/101/EG zielen deshalb darauf ab, den Zugang zu amtlichen Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ein elektronisches Netz von Registern geschaffen und festgelegt wird, welche aktuellen Informationen Dritten in allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form mindestens zur Verfügung zu stellen sind.

Die Änderungen an der Richtlinie 089/666/EWG9 sollen gewährleisten, dass das Unternehmensregister einer Gesellschaft den Unternehmensregistern ausländischer Zweigniederlassungen in ganz Europa aktuelle Informationen über den Status des Unternehmens liefert.

Die Änderungen an der Richtlinie 2005/56/EG10 zielen darauf ab, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen zu verbessern. Zwar schreiben auch die Verordnungen 2157/2001 11 und 1435/2003 12 bei Sitzverlagerungen Europäischer Aktiengesellschaften (SE) und Europäischer Genossenschaften (SCE) die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern verschiedener Mitgliedstaaten vor, doch dürfte es zweckmäßiger sein, die erforderlichen Änderungen bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Verordnungen vorzunehmen.

Hier sei darauf hingewiesen, dass das Europäische E-Justiz-Portal13 zur Plattform für den zentralen Zugang zu rechtlichen Informationen, Rechts- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten in der EU ausgebaut werden soll. Der vorliegende Vorschlag ergänzt das E-Justiz-Projekt und dürfte dazu beitragen, dass über dieses Portal künftig leichter auf Unternehmensinformationen zugegriffen werden kann.

3. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

Die fast zwanzigjährigen Erfahrungen mit der freiwilligen Zusammenarbeit der europäischen Unternehmensregister zeigen, dass sich die Ziele dieser Initiative allein durch Selbstregulierung nicht erreichen lassen. Auch die Mitgliedstaaten können die Ziele nicht erreichen, da für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Registern gemeinsame Regeln und Bedingungen festgelegt werden müssen. Würden solche Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen, bestünde die Gefahr, dass sie nicht miteinander vereinbar und für die Erreichung der gesetzten Ziele untauglich sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das zur Schaffung funktionierender Kommunikationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern in den betreffenden Bereichen notwendige Maß und sind diesem Ziel angemessen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind deshalb notwendig und gerechtfertigt.

5. Anhörung interessierter Kreise

Am 5. November 2009 nahm die Europäische Kommission ein Grünbuch14 und einen Fortschrittsbericht15 über die Verknüpfung von Unternehmensregistern an. Der Fortschrittsbericht lieferte eine Bestandsaufnahme der bestehenden Kooperationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern und anderen Stellen. Ergänzend dazu ging es im Grünbuch um die verschiedenen Handlungsoptionen für die Zukunft.

Das Grünbuch bildete die Grundlage für eine öffentliche Konsultation, die zwischen dem 5. November 2009 und dem 31. Januar 2010 stattfand. Nahezu alle Teilnehmer sprachen sich für eine verbesserte Verknüpfung der Unternehmensregister in der EU aus. Auch herrschte weitgehend Einigkeit darüber, dass ein solches Netz die Markttransparenz nur dann wirklich verbessern und damit einen echten Mehrwert darstellen würde, wenn es die Unternehmensregister aller 27 Mitgliedstaaten miteinander verknüpfte. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Registern bei grenzübergreifenden Verfahren (Verschmelzungen, Sitzverlagerungen, Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen) sprachen sich die meisten Teilnehmer für eine automatische Datenübermittlung zwischen den Unternehmensregistern aus.

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 begrüßte der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" die Initiative der Kommission zur verbesserten Verknüpfung der Unternehmensregister.16 Er betonte, die Initiative solle gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten in dem Netz vertreten sind, verlässliche, aktuelle und standardisierte Daten über das Netz übertragen werden und es für die Zusammenarbeit zwischen den Registern eine Rechtsgrundlage gibt. Ferner sollte durch klare Festlegung der Kommunikationskanäle dafür gesorgt werden, dass die Register bei grenzübergreifenden Verfahren reibungslos zusammenarbeiten. Langfristig könnte die Möglichkeit geprüft werden, das verbesserte Netz der Unternehmensregister mit dem im Rahmen der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netz zu verbinden, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über börsennotierte Gesellschaften gespeichert werden.

Das Europäische Parlament hat am 7. September 2010 eine Entschließung verabschiedet, mit der es seine allgemeine Unterstützung für das Projekt zum Ausdruck bringt und hervorhebt, dass das Projekt für die weitere Integration des europäischen Wirtschaftsraums nur dann seinen Nutzen entfalten kann, wenn alle Mitgliedstaaten an dem Netz teilnehmen.17

Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss18 und der Ausschuss der Regionen19 gaben befürwortende Stellungnahmen ab.

6. Folgenabschätzung

Am 15. September 2010 billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung in einer Stellungnahme die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Unter Berücksichtigung der Kommentare des Ausschusses wurden an der Folgenabschätzung eine Reihe von Verbesserungen vorgenommen, die insbesondere eine bessere Einbeziehung der technischen Lösungen und der damit verbundenen Kosten in die Analyse betrafen. Die Kosten der Initiative hängen allerdings davon ab, welche IKT-Lösung gewählt wird. Diese Entscheidung muss in der Implementierungsphase fallen.

Die Gründe, die für eine Verknüpfung der Unternehmensregister sprechen, wurden in drei Abschnitt en zusammengefasst.

6.1. Fehlen aktueller Unternehmensinformationen in den Registern ausländischer Zweigniederlassungen

Nach der Richtlinie 89/666/EWG müssen Unternehmen bei der Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmte Angaben und Urkunden offenlegen. Unternehmen versäumen es aber häufig, diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten. Dieses Versäumnis kann den Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern erheblich beeinträchtigen und zwar insbesondere dann, wenn dem Register der Zweigniederlassung die Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft nicht mitgeteilt wird. Erhebungen zufolge steht hinter rund 15 % der untersuchten Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften keine existierende Gesellschaft, so dass sich heute 16 800 Zweigniederlassungen in einer entsprechenden Lage befinden könnten.

Die fehlende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bringt für die Unternehmen Verwaltungsaufwand mit sich, da sie für eine Aktualisierung des Registers der ausländischen Zweigniederlassung sorgen müssen. Würde hier Abhilfe geschaffen, wären Einsparungen von 69 Mio. EUR möglich.

In der Folgenabschätzung gelangen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die Register durch EU-Recht dazu verpflichtet werden sollten, bei der Aktualisierung der Einträge ausländischer Zweigniederlassungen auf elektronischem Wege zusammenzuarbeiten, und dass die Kommission die technischen Einzelheiten dieser Zusammenarbeit in einem delegierten Rechtsakt festlegen sollte.

6.2. Schwierigkeiten der Zusammenarbeit von Registern bei grenzübergreifenden

Verschmelzungen und Sitzverlagerungen

Bei grenzübergreifenden Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen schreibt das EU-Recht die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmensregistern ausdrücklich vor. Zwar könnten die betreffenden Bestimmungen die Eintragungsverfahren beschleunigen und die Rechtssicherheit erhöhen, doch ist ihre Anwendung nach wie vor mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, da sie völlig offen lassen, nach welchem Verfahren die Angaben zu übermitteln sind und ob sie übersetzt werden müssen. In der Regel werden Mitteilungen zwischen Unternehmensregistern per E-Mail versandt und zwar in der Sprache der Behörde, die die Mitteilung verschickt.

Die Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass der Kommission durch EU-Recht die Befugnis übertragen werden sollte, bei grenzübergreifenden Verschmelzungen und Sitzverlagerungen die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit in einem delegierten Rechtsakt festzulegen.

6.3. Schwierigkeit des Zugangs zu Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten

Während Unternehmensinformationen im Land der Eintragung des Unternehmens ohne Weiteres erhältlich sind, wird der Zugang zu den gleichen Informationen eines anderen Mitgliedstaats möglicherweise durch technische oder sprachliche Barrieren behindert. Es besteht bereits eine freiwillige Kooperation zwischen Registern (das Europäische Unternehmensregister), doch sind diesem Register nicht alle 27 Mitgliedstaaten angeschlossen und sind die darüber verfügbaren Informationen von Land zu Land verschieden.

Auch das Fehlen einer einheitlichen Unternehmenskennung erschwert im grenzübergreifenden Kontext (wie bei Verschmelzungen oder im Falle einer Gruppe) die Ermittlung und Rückverfolgung von Gesellschaften. Darüber hinaus sind die Abstände, in denen Unternehmensinformationen zu aktualisieren sind, derzeit nicht harmonisiert, und stehen dem Datennutzer keine Informationen über die rechtliche Verbindlichkeit dieser Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten (d.h., ob Dritte sich auf sie berufen können) zur Verfügung.

Laut Folgenabschätzung lässt sich die derzeitige Lage am besten durch einen EU-Rechtsakt verbessern, in dem die Mitgliedstaaten zur Teilnahme an einem elektronischen Netz aus Registern verpflichtet werden, eine Liste der über das Netz zu übermittelnden Informationen aufgestellt und die Häufigkeit der Aktualisierung der im Register enthaltenen Informationen festgelegt wird. Die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt bestimmen.

7. Erläuterung des Vorschlags

7.1. Artikel 1: Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Absatz 1 stellt sicher, dass alle Zweigniederlassungen (ebenso wie Gesellschaften) über eine einzige europäische Kennung verfügen, die ihre zweifelsfreie Ermittlung sowie Rückschlüsse auf die Muttergesellschaft zulässt. Absatz 2 verpflichtet das Register einer ausländischen Zweigniederlassung dazu, das Register der Muttergesellschaft auf elektronischem Wege über Änderungen am Eintrag in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung darüber, wie mit einer solchen Mitteilung verfahren wird, d.h. ob ihr Rechtsverbindlichkeit zugestanden oder sie lediglich als Information betrachtet wird, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Auf jeden Fall sollten diese aber sicherstellen, dass Zweigniederlassungen aufgelöster ausländischer Gesellschaften so schnell wie möglich aus dem Register gelöscht werden. Die Absätze 3 und 4 enthalten die notwendigen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Datenschutz.

7.2. Artikel 2: Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

In Absatz 1 wird eine kleinere Änderung vorgenommen, wonach die Unternehmensregister sich bei grenzübergreifenden Verschmelzungen gegenseitig auf elektronischem Wege benachrichtigen müssen und die Kommission befugt ist, in delegierten Rechtsakten die technischen Einzelheiten dieser Kommunikation festzulegen. Die Einzelheiten für Delegation und Datenschutz sind den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.

7.3. Artikel 3: Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

Durch Absatz 1 wird sichergestellt, dass die in den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten erfassten Urkunden und Angaben stets auf dem neuesten Stand sind. Eine Aktualisierung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eintritt der jeweiligen Änderung vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Anforderung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen die betreffenden Änderungen rechtzeitig übermitteln und die Änderung unverzüglich erfasst wird.

Durch Absatz 2 soll für alle europäischen Kapitalgesellschaften eine einheitliche Kennung eingeführt werden, die ihre Ermittlung auf europäischer Ebene sowie die Feststellung der Verbindung zwischen Gesellschaften und ihren ausländischen Zweigniederlassungen erleichtern würde. Eine solche Kennung könnte auch von anderen Registern genutzt werden, beispielsweise solchen, die börsennotierte Gesellschaften, Finanzinstitute oder multinationale Gruppen erfassen.

Absatz 3 verbessert den grenzübergreifenden Zugang zu einem einheitlichen Mindestsatz an Unternehmensinformationen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die in Artikel 2 aufgeführten und richtliniengemäß registrierten Urkunden und Angaben über eine zentrale europäische Plattform, z.B. einen zentralen Web-Service, der eine Suche in allen EU-Unternehmensregistern ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Da es neben den in Artikel 2 genannten Angaben auch bei der Umsetzung der Absätze 5-7 des Artikels 3 Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, sollte bei jeder Datenübertragung erläutert werden, wie rechtsverbindlich die eingetragenen Unternehmensinformationen nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrechts sind, insbesondere, in welchem Umfang Dritte sich auf sie berufen können ("Vertrauen der Öffentlichkeit").

Die Absätze 4 und 6 verpflichten die Mitgliedstaaten zur Interoperabilität ihrer Unternehmensregister, d.h. zur Schaffung eines elektronisches Netzes. Die genauen Modalitäten dieser Zusammenarbeit sollten von Experten ausgearbeitet und in Form eines delegierten Rechtsakts verabschiedet werden. In Absatz 5 werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,21 nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Die Richtlinie 89/666/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

2. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a

(*) ABl. L 25 8 vom 1.10.2009, S. 11."

3. Der folgende Abschnitt IIIa wird eingefügt:

"Abschnitt IIIa
Delegierte Rechtsakte

Artikel 11a

Artikel 11b

Artikel 11c

4. Der folgende Abschnitt IIIb wird eingefügt:

"Abschnitt IIIb
Datenschutz

Artikel 11d

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31."

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(*) ABl. L 25 8 vom 1.10.2009, S. 11."

2. Folgende Artikel 17a, 17b und 17c werden eingefügt:

"Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17b
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 17c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

3. Folgender Artikel 17d wird eingefügt:

"Artikel 17d
Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*)."

(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31."

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Änderung an den in Absatz 1 genannten Urkunden und Angaben innerhalb von fünfzehn Kalendertagen offengelegt wird."

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Gesellschaften haben eine einheitliche Kennung, die ihre zweifelsfreie Ermittlung im Europäischen Wirtschaftsraum ermöglicht."

3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a

4. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

(*) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

5. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*)."

(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

6. Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:

"Kapitel 4a
Delegierte Rechtsakte

Artikel 13a

Artikel 13b

Artikel 13c

Artikel 4
Umsetzung

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident