Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

A. Problem und Ziel

Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) sowie der Beschlüsse der Bundesregierung zum Energiekonzept und zur Energiewende soll die Energieeinsparverordnung geändert werden.

B. Lösung

Änderung der Energieeinsparverordnung, insbesondere

C. Alternativen

Soweit die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) erforderlich ist, bestehen keine Alternativen. Insbesondere kommt wegen des ordnungsrechtlichen Umsetzungserfordernisses eine freiwillige Lösung in Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben nicht in Betracht.

Die Erhöhung der Mindestanforderungen an energetisches Bauen durch diese Verordnung erfolgt im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und ist neben anderen Instrumenten ein notwendiger Beitrag zur Umsetzung des Energiekonzeptes sowie der Energiewende.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund und Ländern können nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen dadurch entstehen, dass die Energieausweisaussteller und Klimaanlageninspekteure Ausgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten als Betriebsausgaben geltend machen können. Die Steuermindereinnahmen dürften jedoch einen geringen Umfang haben und durch Steuermehreinnahmen auf Grund der Besteuerung der Gewinne kommerzieller Medien (Verteuerung von Immobilienanzeigen) ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Anhebung der Neubaustandards für Wohngebäude ein Erfüllungsaufwand als einmaliger Investitionsaufwand von etwa 220 Millionen Euro jährlich; das bedeutet Mehrkosten pro Wohngebäude von bis zu etwa 1,7 Prozent. Dieser Aufwand kann sich grundsätzlich auch in den Mieten niederschlagen. Ab dem Jahr 2016 wird durch eine weitere Anhebung der Neubaustandards ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 264 Millionen Euro entstehen. Ein weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 150 000 bis 300 000 Euro entsteht durch die zu erwartende Verteuerung von Immobilienanzeigen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Anhebung der Energieeffizienzstandards bei neuen Nichtwohngebäuden der Wirtschaft sowie bei den Wohngebäuden der Wohnungswirtschaft ein Erfüllungsaufwand als einmaliger Investitionsaufwand in einer Höhe von etwa 776 bis 866 Millionen Euro jährlich. Ab dem Jahr 2016 wird durch eine weitere Anhebung der Neubaustandards zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 684 bis 774 Millionen Euro entstehen.

Der Wirtschaft entsteht darüber hinaus infolge der Einführung eines Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Form von Informationspflichten in einer Größenordnung von circa 2,6 Millionen Euro und 44 000 Stunden sowie durch die zu erwartende Verteuerung von Immobilienanzeigen ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 650 000 Euro bis 3,25 Millionen Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

Bund, Ländern und Gemeinden entsteht durch die Anhebung der Neubaustandards ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 54 bis 72 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2016 wird durch eine weitere Anhebung der Neubaustandards ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ebenfalls etwa 54 bis 72 Millionen Euro entstehen. Den Ländern entsteht durch Einführung von Stichprobenkontrollen bei Neubauten, soweit das Landesrecht keine solchen Kontrollen vorsieht, ein weiterer Erfüllungsaufwand in Höhe von voraussichtlich nicht unter 150 000 Euro sowie im Zusammenhang mit der Anwendung eines Kontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen ein weiterer Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 275 000 Euro jährlich und ein einmaliger Installationsaufwand von circa 325 000 Euro. Davon entfallen etwa 2 454 Euro und knapp 43 Stunden jährlich auf Informationspflichten (Aufwand für Erfahrungsberichte der Länder).

F. Weitere Kosten

Auf Grund der vorgesehenen Regelungen sind geringfügige Einzelpreisanpassungen möglich. Die Nachfrage nach Bauprodukten von hoher energetischer Qualität wird steigen. Da solche Produkte mehr und mehr zu Standardprodukten werden, ist für diese mit einem Sinken der Preise infolge der Skaleneffekte bei Herstellung und Vertrieb oder wenigstens mit stabilen Preisen zu rechnen. Diese Wirkung trat schon bei früheren Novellierungen auf. Für das Mietniveau sind Steigerungen bei künftig zu vermietenden neu gebauten Wohnungen und Häusern auf Grund höherer Investitionsanforderungen nicht auszuschließen, weil investiv bedingte Steigerungen der Mieten und Gesamtwohnkosten zwar in der Regel, aber nicht immer durch die eingesparten Energiekosten der Nutzer kompensiert werden.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Vom ... *)

Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1a, Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 sowie des § 7b Absatz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und Fundstelle], § 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), § 5a Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und Fundstelle] und § 7 Absatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c und d des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und Fundstelle] geändert worden sind und § 7 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und Fundstelle] und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und Fundstelle] eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

"§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

10. § 13 wird wie folgt geändert:

11. § 14 wird wie folgt geändert:

12. § 15 wird wie folgt geändert:

13. § 16 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

"§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

15. § 17 wird wie folgt geändert:

16. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind."

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. § 20 wird wie folgt gefasst:

"§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken."

19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

20. § 26b wird wie folgt geändert:

21. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26f eingefügt:

"§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Erfahrungsberichte der Länder

Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2016, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren kontrollieren. Durch Landesrecht können Anforderungen an die Art der Überwachung geregelt werden, die über die Anforderungen nach Satz 1 hinausgehen.

§ 26d Absatz 3, 6 und 7 ist hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung jeweils der Daten entsprechend anzuwenden, die für die Vorbereitung und Durchführung von Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden sowie für die Durchführung von hieraus resultierenden Bußgeldverfahren erforderlich sind."

22. § 27 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Wird nach dem ... [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung anzugeben."

24. § 29 wird wie folgt geändert:

25. § 30 wird wie folgt gefasst:

"§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden."

26. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

29. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom -bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden."

30. In Anlage 4a Satz 3 wird die Angabe "2006-12" durch die Angabe "2012-07" ersetzt.

31. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

Verwaltung (Bund/Länder/Gemeinden)
Dr. Ludewig
Vorsitzender
Prof. Dr. Versteyl
Berichterstatterin
Grieser
Berichterstatterin