Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Punkt 5 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 130a Abs. 3a SGB V)

In Artikel 1 Nr. 7 ist Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Absatz 3a entspricht der bisher vorgesehenen Regelung, Absatz 3b entfällt.

Der Preisabschlag für Generika in Höhe von 10 Prozent ist als Folgeregelung des Verbots von Zuwendungen, insbesondere von Naturalrabatten, gedacht.

Obwohl er nicht für Arzneimittel gilt, deren Einkaufspreis um mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt und durch eine freiwillige Absenkung vermindert werden kann, wird er gravierende nachteilige Auswirkungen auf den Arzneimittelmarkt haben, und zwar in einem Segment, das bereits jetzt erheblichen Anteil an einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung hat. Bei den Generikaherstellern ist mit massiven Einbußen zu rechnen, für kleinere Unternehmen könnte der Preisabschlag existenzgefährdend sein. In der Folge könnte es zu einem Rückgang des Angebots preisgünstiger Arzneimittel kommen was letztlich dem angestrebten Ziel einer Kostenreduzierung im Gesundheitswesen zuwiderliefe. Aus diesem Grund ist Absatz 3b zu streichen.