Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26a - neu - EStG)

Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Das ehrenamtliche Betreuungswesen nimmt in der Gesellschaft in Anbetracht der demografischen Entwicklung eine wachsende überobligatorische Funktion ein. Betreuerinnen und Betreuer übernehmen dieses Ehrenamt häufig auch ohne mit der zu betreuenden Person in einem familiären Verhältnis zu stehen und nicht selten auch gleichzeitig in mehreren Fällen. An diesem ehrenamtlichen Einsatz besteht im Blick auf das dabei regelmäßig zu beobachtende persönliche Engagement der Betreuerinnen und Betreuer, jedoch auch unter fiskalischen Gesichtspunkten ein besonderes öffentliches Interesse.

Die Betreuungstätigkeit ist nach dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen nicht vom Übungsleiterfreibetrag umfasst, so dass die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer von der Anhebung des Freibetrages nicht profitieren. Im Rahmen der steuerlichen Begünstigung kommt es gemessen an der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements, welches durch dieses Gesetz gestärkt werden soll, zu einem Gerechtigkeitsgefälle, wenn z.B. der Übungsleiter in einem Sportverein (künftig) bis zu 2 100 Euro steuerfrei einnehmen kann, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer dagegen die Aufwandspauschale versteuern muss.

Die vorgeschlagene Änderung verhindert, dass das Gerechtigkeitsgefälle mit der vorgesehenen Anhebung der Übungsleiterpauschale insoweit weiter ausgebaut wird. Das wäre auch im Interesse der Länderhaushalte. Denn ansonsten wäre zu befürchten, dass die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zurückgeht. Das würde wiederum einen verstärkten Einsatz von Berufsbetreuern erfordern und die ohnehin stetig steigenden Ausgaben der Länder in Betreuungsangelegenheiten weiter erhöhen.

Von der Begünstigung betroffen sind alle rechtlichen Betreuer, unabhängig davon, ob die Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person gezahlt wird oder ob die Staatskasse dafür aufkommt.

Eine unmittelbare Aufnahme des ehrenamtlichen rechtlichen Betreuers in § 3 Nr. 26 EStG scheitert daran, dass die Betreuungsleistung nicht im Dienst oder Auftrag des Vormundschaftsgerichts, sondern unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbracht wird. Andererseits ergibt sich eine gewisse Nähe zu § 3 Nr. 26 EStG durch die Einwilligung und Genehmigung, die der Betreuer beim Vormundschaftsgericht einholen muss, und dadurch, dass er dessen Kontrolle unterliegt. Das rechtfertigt es, die Steuerbefreiung eng an § 3 Nr. 26 EStG zu koppeln.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)

Der Bundesrat unterstützt die Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 1 848 Euro auf 2 100 Euro im Jahr, erwartet aber eine entsprechende Anpassung des Mindest-Steuerfreibetrags in R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR für die nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

In den Sätzen 4 und 8 der R 13 Abs. 3 LStR ist dementsprechend die Zahl "154" durch die Zahl "175" zu ersetzen.

Begründung

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG umfasst nur einen relativ engen Kreis nebenberuflich ausgeübter ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten z.B. als Übungsleiter in Vereinen. Mindestens ebenso förderungswürdig erscheinen jedoch viele ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich, angefangen von Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und der Freiwilligen Feuerwehren bis zu ehrenamtlichen Landschaftspflegern, Naturschutzbeauftragten, Kreisjägermeistern und Gemeindebüchereileitern.

Die meisten dieser im kommunalen Bereich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG, weil sie nicht pädagogisch ausgerichtet sind. Für diesen Personenkreis kommt somit lediglich die Steuerbefreiung ihrer - oft geringen - Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Betracht. Zur Vereinfachung enthält R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR eine Regelung, nach der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindestens in Höhe von monatlich 154 Euro steuerfrei belassen werden können.

Dieser Mindestbetrag ist erstmals im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden mit dem Ziel, die unter die oben genannten Steuerbefreiungen fallenden verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten insoweit steuerlich gleichzustellen.

Um diesen Gleichklang beizubehalten, sollte R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 dahingehend geändert werden, dass entsprechend der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG auf 2 100 Euro im Jahr der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR steuerfrei bleibende Mindestbetrag von bisher monatlich 154 Euro auf monatlich 175 Euro angehoben wird. Für die Anhebung sprechen im Übrigen dieselben Erwägungen, die in der Gesetzesbegründung für die Anhebung der Übungsleiterpauschale genannt werden: verstärkter Anreiz für bürgerschaftliches Engagement, Abbau bürokratischer Hemmnisse sowohl für den ehrenamtlich Engagierten als auch auf der Seite der zahlenden Stellen, Freistellung von der Sozialversicherungspflicht.

Da die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 erstmals ab 01.01.2008 in Kraft treten sollen, sollte - zeitgleich mit der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG - eine entsprechende Vorgriffsregelung bereits zum 01.01.2007 durch ein BMF-Schreiben erfolgen.

Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen bestehen - grundsätzlich über die vorstehenden Beträge hinausgehende - Sonderregelungen, die auf Beschlüssen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beruhen. In diesen bundeseinheitlichen Erlassen wird ausdrücklich klargestellt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder, sollten sie in bestimmten Fällen niedriger ausfallen, mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR genannten Betrags von 154 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Erlasse sind dahingehend zu ändern, dass mit Wirkung vom 01.01.2007 an die Stelle des Betrags von 154 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich tritt.

Bei den Änderungen in R 13 Abs. 3 Sätze 4 und 8 LStR handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b (§ 10b Abs. 1 und 1a EStG) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) Artikel 4 Nr. 1 ( § 9 Abs. 5 GewStG) Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 AO)

Begründung

Zu Buchstabe d

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen abschließenden Katalog der steuerbegünstigten Zwecke vor. Dieser soll sowohl für die Spendenbegünstigung als auch für die Gemeinnützigkeit gelten. Bisher war die Aufzählung für den Bereich der Gemeinnützigkeit nicht abschließend. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung kann hier in bestimmten Fällen zu einer Schlechterstellung führen (z.B. Förderung des Siedlungswesens, Menschenrechtsarbeit, Förderung von Weltanschauungen). Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Die steuerbegünstigten Zwecke sollen für den Bereich der Gemeinnützigkeit auch künftig nicht abschließend gesetzlich geregelt werden. Nur so besteht die Möglichkeit, auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Eine Schlechterstellung gegenüber dem bisher geltenden Recht darf nicht erfolgen.

Das in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO genannte bürgerschaftliche Engagement ist kein eigener Zweck und knüpft seinerseits an die Definitionen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke an. Die Regelung ist entbehrlich und damit überflüssig.

Zu Buchstaben a bis c

Die Umformulierung in den Artikeln 2, 3 und 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die Spendenbegünstigung bei der schon bisher geltenden abschließenden Regelung bleiben soll.

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a sind in § 10b Abs. 1 Satz 3 die Wörter "oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können" durch die Wörter "oder die den um die Beträge nach §§ 10 Abs. 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen" zu ersetzen.

Begründung

Die im Gesetzentwurf bisher vorgeschlagene Formulierung der zweiten Alternative eines Spendenvortrags ist nicht eindeutig. Neben der Möglichkeit, Zuwendungsbeträge vorzutragen, wenn die abziehbare Zuwendungen die in § 10b Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbeträge überschreiten, soll eine Vortragsmöglichkeit auch dann in Betracht kommen, wenn ein Abzug der Zuwendung im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu einem negativen Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) führen würde.

Nach der vorgesehenen gesetzlichen Formulierung bleibt unbestimmt, wann eine Zuwendung steuerlich "berücksichtigt" wurde. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte eine verdeutlichende Formulierung gewählt werden. Steuerlich berücksichtigt sollen danach alle abziehbaren Zuwendungen sein, die das Einkommen bis auf 0 Euro mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10c EStG abzuziehen.

Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 Euro. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG vorzutragen.

Die Regelung der Abzugsreihenfolge innerhalb der Sonderausgaben entspricht einem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 10b Abs. 1a EStG) Artikel 4 Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 GewStG)

Begründung

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erhöhung des Höchstbetrages für die Kapitalstockausstattung von Stiftungen ist grundsätzlich zu begrüßen, erscheint aber nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund, dass viele Stiftungen in der Regel nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze mit Kapital ausgestattet werden und die Mittel innerhalb der Stiftungen auf Dauer gebunden sind, mit der Folge, dass nur die Erträge gemeinnützigen Zwecken zufließen, ist eine deutliche Anhebung des Höchstbetrages geboten.

Die Anhebung auf eine Million Euro verbessert die Kapitalausstattung von Stiftungen spürbar; sie werden dadurch in die Lage versetzt, ihren der Allgemeinheit zugute kommenden Zwecken in einem erhöhten Maße nachzukommen.

6. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 (§ 48 EStDV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, dass künftig Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderten Einrichtungen abziehbar sein sollen, durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen gesichert sind.

Im Übrigen hält der Bundesrat eine derartige Regelung nicht für sachgerecht, da sie den Spendenabzug in seinen Grundlagen (Unentgeltlichkeit) in Frage stellt. Die Regelung ist zudem missbrauchsanfällig und trägt daher nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung

Eine Zuwendung ist grundsätzlich steuerlich nur abzugsfähig, wenn eine vom Zuwendungsempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorliegt. Bei Zuwendungen bis 100 Euro genügt nach geltendem Recht aus Vereinfachungsgründen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Die Verdoppelung der Betragsgrenze von 100 Euro auf 200 Euro führt zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwands.

8. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)

In Artikel 5 Nr. 1 ist § 52 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Gesetzentwurf enthält keine differenzierte Regelung, was als Förderung der Kunst und Kultur anzusehen ist. Die Begriffe Kunst und Kultur können sehr weit ausgelegt werden. Nach der Gesetzesbegründung ist in diesem Bereich weder eine Ausweitung noch eine Begrenzung des steuerlichen Spendenabzugs beabsichtigt. Eine Begrenzung der gemeinnützigen und damit spendenbegünstigten Zwecke soll danach durch eine Aufnahme der bisherigen einschränkenden Regelungen der Nr. 3 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in den Anwendungserlass zur AO (AEAO) erfolgen.

Die sehr weitreichende Gesetzesformulierung in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO-E kann nur schwer durch eine einfache Verwaltungsanweisung in einer dem bisherigen Recht vergleichbaren Weise eingeschränkt werden. Bisher haben die Beschränkungen im Bereich des Spendenrechts durch ihre Nennung in der EStDV den Charakter einer bindenden Rechtsnorm. Um Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtskontinuität zu gewährleisten, werden die betreffenden Ausführungen aus Nr. 3 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in den neu gefassten § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO-E übernommen.

Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung, keine Ausweitung der Spendenabzugs vornehmen zu wollen, könnte das Fehlen der Erläuterungen, was unter der Förderung der Kunst und der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten zu verstehen ist, in der Weise interpretiert werden, dass der Gesetzgeber an den Einschränkungen nicht mehr festhält.

9. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)

In Artikel 5 Nr. 1 ist § 52 Abs. 2 Nr. 13 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ist derzeit nach Nr. 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV nur begünstigt, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden. Der Gesetzentwurf enthält die vorgenannten Einschränkungen in § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO-E nicht.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und einer Ausdehnung der förderungswürdigen Zwecke wird die bisherige Formulierung aus Nr. 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV übernommen. Das Fehlen der einschränkenden Formulierungen in der Fassung des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO-E gegenüber der geltenden Norm könnte demgegenüber in der Weise ausgelegt wird, der Gesetzgeber wolle an den Einschränkungen nicht mehr festhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

10. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - (§ 63 Abs. 3 AO)

In Artikel 5 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung

Mit der Neufassung des § 63 Abs. 3 AO wird die Nachweisführung zur tatsächlichen Geschäftsführung in der Weise konkretisiert, dass sowohl für die steuerbegünstigten Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung die Art und Weise der Nachweisführung verbindlich geregelt wird. Eine Ausweitung der Aufzeichungs-, Nachweis- oder Erklärungspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.

11. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 (§ 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO) Artikel 7 ( § 23a Abs. 2 UStG)

Begründung

Nach § 64 Abs. 3, § 67a Abs. 1 AO bzw. § 23a Abs. 2 UStG werden KSt, GewSt und USt von gemeinnützigen Vereinen bzw. bei sportlichen Veranstaltungen nicht erhoben, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht mehr als 30 678 Euro im Jahr betragen (Besteuerungsgrenze). Nur bei höheren Einnahmen muss der Gewinn im Einzelnen ermittelt werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung auf 35 000 Euro erfolgt lediglich eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Um zu einer "echten" Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu kommen, sollte die Besteuerungsgrenze auf 40 000 Euro erhöht werden.