Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A
Änderungen

1. Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht), Nr. 2 (§ 2 Nr. 5 bis 16), Nr. 3b - neu - (§ 13), Nr. 3c - neu - (§ 13a - neu -, § 13b - neu -), Nr. 7 (§ 26 Abs. 1 Nr. 17), Nr. 8 (§ 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 - neu -)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 S. 53) hat der Rat der Europäischen Union gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Legehennen erlassen. Diese Richtlinie soll mit dem Änderungsvorschlag zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Weiterhin werden im Rahmen des Vorschlags hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus berücksichtigt, die der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen am 28. November 1995 (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen hat.

Durch den Vorschlag zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll insbesondere die Kleingruppenhaltung als gleichwertige Alternative zur Boden- und Freilandhaltung in Deutschland eingeführt werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Legehennen bleiben auch weiterhin bestehen und werden in § 13 zusammengefasst.

Diese gelten sowohl für die Boden- und Freilandhaltung (§ 13a), als auch für die Kleingruppenhaltung (§ 13b). Für bestehende Betriebe wird eine zeitlich gestufte Übergangsfrist eingeräumt, damit die Tierhalter die Möglichkeit erhalten, auf andere Haltungsformen umzustellen, da sich dies nicht mehr bis zum 31. Dezember 2006 realisieren lässt. Die Boden- und Freilandhaltung bleibt grundsätzlich in der bisherigen Form bestehen, jedoch werden in der Freilandhaltung Kaltscharrräume für Haltungseinrichtungen Pflicht, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Benutzung genommen wurden, da sich diese in der Praxis bewährt haben.

Der Vorschlag zur Änderungsverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Für die betroffenen Legehennenhalter entstehen bei Umstellung auf Haltung der Legehennen in andere Haltungsformen finanzielle Aufwendungen. Die entstehenden Kosten für eine Umstellung auf die Kleingruppenhaltung werden gegenwärtig zwischen 10 und 15 Euro pro Legehennenplatz beziffert. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind allerdings nicht genau zu quantifizieren.

B. Einzelvorschriften

Zu Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht ist der Neugliederung des Verordnungstextes anzupassen.

Zu Buchstabe b (§ 2)

Durch die Aufnahme der Kleingruppenhaltung in den Verordnungstext ist es notwendig die Legaldefinitionen des § 2 zu ergänzen. Die Definitionen "Nest", "Gruppennest" und "nutzbare Fläche" entsprechen Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 1999/74/EG. Die Definition des Kaltscharrraumes beruht auf Erfahrungen aus der Praxis.

Zu Buchstabe c (Allgemein)

Diese Änderung vollzieht eine Neugliederung des Verordnungstextes in Bezug auf die Legehennenhaltung. § 13 enthält allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Besondere Anforderungen an bestimmte Haltungssysteme werden gesondert in den §§ 13a und 13b geregelt.

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 1

Die bisherige alleinige Festsetzung einer Mindesthöhe ist nicht geeignet, das artgemäße Bewegungsverhalten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zuordnung des Funktionsbereichs zur Fläche ist erforderlich.

Zu § 13a

In § 13a werden die Anforderungen, die an eine Bodenhaltung zu stellen sind, aufgeführt. Inhaltlich sind die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an die Bodenhaltung mit Ausnahme der Absätze 8 und 9 nicht geändert worden. In Absatz 8 Satz 3 wird auf eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde zugunsten des Bürokratieabbaues verzichtet. In Absatz 9 wird für Freilandhaltungen ein Kaltscharrraum grundsätzlich gefordert, da dieser nach praktischen Erfahrungen dazu beiträgt, die Gesundheitsvorsorge in den Freilandhaltungen erheblich zu verbessern. Es wird auch der Nutzung von Altgebäuden, die ggf. auf Grund ihrer Lage oder Bausubstanz den Anbau eines Kaltscharrraums nicht zulassen, durch Absatz 8 Satz 2 ausreichend Rechnung getragen.

Zu § 13b

§ 13b dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 S. 53) und entspricht der Richtlinie in folgenden Absätzen:

Tierschutz-Nutztier- Haltungsverordnung Richtlinie 1999/74/EG
§ 13b Abs. 2 Kapitel III Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a)
§ 13b Abs. 5 Kapitel III Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe d) und Nummer 2
§ 13b Abs. 6 Kapitel III Artikel 6 Nr. 4
§ 13b Abs. 7 Nr. 7 des Anhanges der RL 1999/47/EG

Auf der Basis der Richtlinie 1999/74/EG wurde in Deutschland der ausgestaltete Käfig weiter entwickelt, wobei insbesondere die Bedenken, die diesem System hinsichtlich der Erfüllung ethologischer Bedürfnisse der Legehennen entgegengebracht werden, aufgegriffen wurden. In § 13b wird insbesondere durch Konkretisierung der Funktionsbereiche wie Nest und Einstreubereich sowie der Mindestgröße einer Einrichtung über die einschlägigen Vorgaben der EU hinausgegangen. Die in § 13b enthaltenen Maße beruhen auf den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere im Bereich der Gesundheitsvorsorge kann dieses Haltungssystem nach derzeitigem Wissensstand Vorteile gegenüber der Bodenhaltung aufweisen. Auch kann auf ein Kürzen der Schnäbel zur Verhütung schwerwiegender Verletzungen durch Federpicken und Kannibalismus verzichtet werden. Neben den Mindestabmessungen für Nest, Einstreubereich und Sitzstangen gelten auch für die Kleingruppenhaltung die allgemeinen Vorgaben der §§ 13 und 14, so dass auch in diesem System - wenn auch in eingeschränkter Form im Vergleich zur Bodenhaltung - das angemessene Ausüben arteigener Verhaltensweisen ermöglicht werden muss.

Durch die Einführung dieses Haltungssystems soll erreicht werden, dass sowohl kleinere Legehennen haltende Betriebe, die aus arbeitsorganisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer Betriebslage nicht auf eine Bodenhaltung umrüsten können, weiterhin Legehennen halten können.

Auch Großbetrieben muss - um ein Abwandern der Legehennenhaltung in Staaten mit geringeren Tierschutzstandards möglichst zu verhindern - die Chance eingeräumt werden, gegenüber der Legehennenhaltung in anderen EUMitgliedstaaten wettbewerbsfähig zu sein. Nach derzeitigem Wissensstand und Abwägung der Tierschutzanforderungen mit den berechtigten Interessen der Tierhalter bei Einhaltung der o. a. Vorgaben wird sowohl dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 1999 (Az.: 2 BvF 3/90), als auch der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz ausreichend Rechnung getragen.

Der Bundesrat hatte sich im Beschluss vom 17. Dezember 2004 (BR-Drucksache 482/04 (PDF) - Beschluss) für eine lichte Höhe von 60 Zentimetern, gemessen unmittelbar hinter dem Futtertrog, ausgesprochen und dafür, dass die Höhe an keiner Stelle weniger als 50 Zentimeter beträgt. Diese Beschlusslage wird beibehalten.

Zu Buchstabe d (§ 26 Abs. 1 Nr. 17)

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände sind der Neugliederung des Verordnungstextes anzupassen. Außerdem sind mit der Zulassung der Kleingruppenhaltung neue Tatbestände aufzunehmen, damit auch Verstöße gegen die §§ 13a und § 13b mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Zu Buchstabe e (§ 27 Abs. 3 und 4)

In § 27 Abs. 3 ist die Übergangsfrist auf das Jahr 2020 zu verlängern, um die betriebswirtschaftlich vorgegebene Abschreibungsfrist der Projektanlagen einzuhalten.

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 4 ist anzupassen. In Deutschland werden derzeit in Beständen mit mehr als 3000 Legehennen ca. 38 Millionen Legehennen gehalten. Trotz intensiver Werbung und dem Angebot von Fördermaßnahmen sind noch ca. 78 % dieser Tiere in herkömmlichen Käfigen untergebracht, wobei regionale Unterschiede zu beobachten sind. Viele der Betriebe begründen nachvollziehbar, dass eine Umstellung nicht vollzogen werden konnte, weil

Insofern steht zu befürchten, dass, neben der Aufgabe der Legehennenhaltung in kleineren Betrieben, größere Betriebe ihre Tierhaltung in andere Länder mit evtl. geringeren Tierschutzstandards verlegen. Ziel muss es jedoch sein, möglichst vielen Legehennenhaltern die Möglichkeit zu bieten, weiterhin Legehennen in gegenüber dem herkömmlichen Käfig deutlich verbesserten Haltungsbedingungen halten zu können. Daher ist die Übergangsregelung insoweit anzupassen.

Die Anpassung bedingt aus rechtsförmlichen Gründen eine Neufassung des § 27 Abs. 4, da nur so die zusätzlichen Voraussetzungen für die Weiternutzung regelungstechnisch in die bestehende Vorschrift eingefügt werden können. Dabei entsprechen die Bestimmungen des neuen Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f inhaltlich und vom Wortlaut den Nummern 1 bis 6 des bisherigen Absatzes 4.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 5 Satz 1 Nr. 1)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung

Bei der Haltung von Kälbern auf Spaltenböden ist die isolierte Vorschrift der weichen Liegefläche praxisfremd, weil die verwendeten Balken naturgemäß nicht weich sein können. Im Übrigen sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können, noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Satz 2), Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten Spaltenweiten entsprechen den EU-Anforderungen.

Daher ist keine abweichende Regelung erforderlich, die für bestehende Gebäude unbefristet die Anforderungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/630/EWG zulässt.

Zu Buchstabe b:

Die alte deutsche Schweinehaltungsverordnung sah für Schweine über 125 kg Spaltenweiten von höchstens 22 mm vor. Zusätzlich war eine Fertigungsungenauigkeit bei einzelnen Spalten von höchstens 3 mm erlaubt. Zukünftig ist für Jungsauen, Sauen und Eber eine Spaltenweite von 20 mm geregelt, Toleranzen für Fertigungsungenauigkeiten sind nicht vorgesehen. Den Betrieben sollte auch für diese Umbaumaßnahme die von der EU vorgesehene Übergangszeit bis 31. Dezember 2012 zugestanden werden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 4)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 17 Abs. 4 wie folgt zu fassen:

(4) Ställe, die nach dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein durch die Tageslicht einfallen kann, die

Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist."

Begründung

Es ist unbestritten, dass neu errichtete Ställe mit Lichtöffnungen versehen sein sollen. Die Formulierung ist dem § 13 Abs. 3 angelehnt und berücksichtigt Altbauten. Wegen des zum Teil erheblichen Aufwandes des nachträglichen Fenstereinbaus, der zudem in vielen Fällen aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder baurechtlichen Gründen nicht möglich sein dürfte, ist eine Nachrüstungspflicht für bereits bestehende Bauwerke nicht gerechtfertigt. Eine Umnutzung derzeit anderweitig genutzter Bauwerke ist somit weiterhin möglich.

Mit der neuen Formulierung "aus Gründen der Bautechnik und der Bauart" wird klar gestellt, dass der Fensterflächenanteil nicht nur auf Grund der Bautechnik (Gebäudekonstruktion), sondern auch auf Grund der Bauart (z.B. Kamm-Abteile) auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden kann.

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 20 Satz 1)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 20 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen fordert nur für ausgewachsene Eber einen Platzbedarf von mindestens 6 m2, eine Festlegung für den Platzbedarf von Jungebern ist darin nicht enthalten. In Anlehnung an die Regelungen zur Sauenhaltung, mit unterschiedlichen Flächenvorgaben für Jungsauen und Altsauen, sollten kleinere Buchten als 6 m2 bei nicht ausgewachsenen Ebern (Jungebern) auch weiterhin zulässig sein. Im Sinne der Definition des § 2 Nr. 12 der Vorlage ist als Alteber bzw. ausgewachsener Eber ein Tier ab einem Alter von 24 Monaten zu definieren (Rohrmann und Hoy, 2004).

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt fassen:

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass weitgehend unveränderbare Gegenstände wie Ketten für Schweine sehr schnell an Attraktivität verlieren. Diese Materialien sind allein kein geeignetes Material zur Befriedigung des artgemäßen Beschäftigungsbedürfnisses von Schweinen und entsprechen allein nicht dem Sinn der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie 091/630/EWG. Zur Erfüllung des Erkundungs- und Beschäftigungsverhaltens bedarf es veränderbarer, bearbeitbarer Gegenstände wie z.B. Holz oder der in der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Materialien.

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23 Abs. 2 Nr. 3)

In Artikel 1 Nr. 4 ist § 23 Abs. 2 Nr. 3 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Eine separate Liegefläche für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine mit einem Perforationsgrad von 15 % ist keine Maßgabe der Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.

Im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren wird klar darauf hingewiesen, dass jegliche tierschutzrelevanten Maßnahmen auf EU-Ebene auf einer soliden, durch Forschung untermauerten wissenschaftlichen Grundlage basieren müssen.

Gemäß der Änderungsrichtlinie 2001/88/EG unterbreitet die Europäische Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht, der unter anderem auch den Auswirkungen der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Böden auf den Tierschutz Rechnung tragen soll.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass in der Ferkelaufzucht in erster Linie Kunststoffböden mit ca. 30 % Perforation eingesetzt werden, um den Schweinen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eine saubere, trockene Liegefläche zur Verfügung zu stellen und Infektionsrisiken durch ungenügenden Urinablauf sowie unzureichende Kotbeseitigung zu verhindern. Gemäß den Maßgaben der Verordnung müssten innerhalb der nächsten 10 Jahre 50 % der Böden in diesem Bereich ausgetauscht werden. Unter Zugrundelegung der vorhandenen Ferkelaufzuchtsplätze in Deutschland ergeben sich entgegen der von der Bundesregierung geschätzten finanziellen Auswirkungen deutlich höhere Kostenbelastungen für die betroffenen Tierhalter, die nicht auf europarechtlich bedingten Rechtsänderungen beruhen.

Zu den Folgeänderungen:

Sicherstellung der Einhaltung des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 091/630/EWG.

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Abs. 6)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 25 Abs. 6 nach dem Wort "sind" die Wörter "bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin" einzufügen.

Begründung

Während der Trächtigkeit muss den, im Vergleich zur Säugezeit, wesentlich geringeren Energie- und Nährstoffanforderungen mindestens bis zur Umstallung in den Abferkelbereich Rechnung getragen und eine ausreichende Sättigung der Jungsauen und Sauen durch einen hinreichende Gabe an Rohfasern erreicht werden.

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 11)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 11 die Angabe "1. Januar 1990" durch die Wörter " einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung" zu ersetzen.

Begründung

Die Übergangsvorschrift, die auf Altbauten beschränkt ist, die vor dem 1. Januar 1990 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, ist in Anbetracht der Übertragbarkeit der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 (Az.: 2 BvF 3/90) auf die Schweinehaltungsverordnung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016), aus Gründen des Vertrauensschutzes auf alle Altbauten auszudehnen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 12)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 12 zu streichen.

Begründung

Auf Grund der Vorgaben der Richtlinien 91/630/EWG und 98/58/EG sowie § 2 des Tierschutzgesetzes sind die Anforderungen nach § 19 Abs. 4 ohne Übergangsfrist einzuhalten.

11. Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 13 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 13 wie folgt zu ändern:

Begründung

Fress-Liegebuchten erfüllen die Anforderungen an die nach der Richtlinie 91/630/EWG ab 1. Januar 2013 vorgeschriebene Gruppenhaltung unter den in § 19 Abs. 6 vorgegebenen Voraussetzungen. Die Maße für die Breite der Laufgänge nach § 19 Abs. 6 Nr. 3 dienen der Rechtssicherheit.

Sofern sichergestellt ist, dass Jungsauen und Sauen ungehindert die Fress-Liegebuchten verlassen und ungehindert sich auf dem Laufgang umdrehen und aneinander vorbeigehen können, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist in Bezug auf die Gangbreite bis Ende 2018 angemessen.

12. Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 14)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 14 die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Anpassung. § 27 Abs. 14 nimmt Bezug auf die Wasserversorgung der Schweine, die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 geregelt ist, und nicht auf die Sachkunde der für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Personen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3.

B
Entschließung