Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
(Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Mit dem Gesetz werden vor allem die EU-rechtlichen Risiken der bestehenden Investmentbesteuerung und die Gestaltungsanfälligkeit wirksam und konsequent abgebaut. Der grundlegende Systemwechsel bei den Publikums-Investmentfonds führt zudem zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung. Lediglich im Bereich der Spezial-Investmentfonds wird das bisherige komplexe Besteuerungssystem unter Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben fortgeführt. Aufgrund der geringen Anlegerzahl ist dies jedoch vertretbar.

Der Bundesrat erinnert an die Ankündigung der Bundesregierung, im vorliegenden Entwurf für ein Investmentsteuerreformgesetz die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufzugreifen. Der Bundesrat hält die Prüfung einer Änderung der Regelungen des § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch nach wie vor für erforderlich, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ergeben.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von so genannten Business Angels, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten, mit in den Blick zu nehmen ist. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.

Begründung:

Die Entscheidung über die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz sollte sinnvollerweise im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden.

Die Investmentbesteuerung verfolgt grundsätzlich das Ziel einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Fonds- und der Direktanlage. Eine Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz hätte erhebliche Folgewirkungen auf Teile des vorliegenden Entwurfs für ein Investmentsteuerreformgesetz, und zwar insbesondere auf die Höhe der Teilfreistellungen bei den Investmentfonds sowie auf die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge und der Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile bei Spezial-Investmentfonds.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es in diesem Zusammenhang zu einer signifikanten Steuervereinfachung käme, weil auf die komplexe Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne verzichtet werden könnte.

Mit Blick auf die genannten Anforderungen an eine Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ist auf eine entsprechende Beschlussfassung der Bundesregierung in den "Eckpunkten Wagniskapital" vom September 2015 hinzuweisen.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch eine gesetzliche Änderung eine weitere Gestaltung zur Umgehung der Dividendenbesteuerung, die möglicherweise durch den Erwerb und den Verkauf von eigenen Anteilen erreicht werden könnte, ausgeschlossen werden sollte.

Begründung:

Handelsrechtlich ist der Erwerb eigener Anteile wie eine Kapitalherabsetzung und der Verkauf eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung zu behandeln (§ 272 Absatz 1a und 1b HGB). Diese Einordnung wird auch steuerlich nachvollzogen (BMF-Schreiben vom 27. November 2013, BStBl I S. 1615 Rn. 8). Der Erwerb von eigenen Anteilen führt daher, soweit der Kaufpreis den Nennbetrag übersteigt, zu einer Minderung des ausschüttbaren Gewinns (BMF-Schreiben vom 27. November 2013, a. a. O. Rn. 9). Beträgt der ausschüttbare Gewinn nach dem Erwerb von eigenen Anteilen Null, sind künftige Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ( § 27 KStG) zu finanzieren. Damit liegen keine Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG vor, so dass auf diese Ausschüttungen auch keine Kapitalertragsteuer zu erheben ist. Auch in dieser Fallvariante käme es daher für die ausländischen Anteilseigner zu keiner Besteuerung der Dividende.

Werden die eigenen Aktien wieder veräußert, erhöht sich dadurch das steuerliche Einlagekonto; Auswirkungen auf den ausschüttbaren Gewinn ergeben sich nicht (BMF-Schreiben vom 27. November 2013, a. a. O. Rn. 13). Wird mit den eigenen Aktien gehandelt, würden sich die oben dargestellten Folgen vervielfachen. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass beim Handel mit eigenen Aktien die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. November 2013 (a. a. O.) nur auf die Saldoveränderung beim Bestand der eigenen Aktien an den jeweiligen Bilanzstichtagen angewendet werden. Damit werden allerdings nur die Fälle des Handels mit eigenen Anteilen erfasst. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeit, ist eine gesetzliche Regelung geboten.

3. Zu Artikel 1 ( § 4 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen zur Zuständigkeit für die Besteuerung von Investmentfonds für solche ausländischen Investmentfonds angepasst werden müssen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden.

Begründung:

§ 4 InvStG regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Investmentfonds". Die Regelungen knüpfen hierfür an der "Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters" des Investmentfonds an.

Bei der grenzüberschreitenden Verwaltung eines ausländischen Investmentfonds durch eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft wäre nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 InvStG für die Besteuerung des Investmentfonds stets das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft befindet. Dies würde auch für solche Fälle gelten, in denen der ausländische Investmentfonds ausschließlich Einkünfte erzielt, die einem Steuerabzug unterliegen.

Dieses Ergebnis erscheint vor dem Hintergrund der in § 4 Absatz 2 InvStG gefassten speziellen Regelung fragwürdig.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Fälle, in denen das Bundeszentralamt für Steuern für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig ist, eine Regelung zur Abführung und Verteilung des Länderanteils an der Körperschaftsteuer zu schaffen ist.

Begründung:

Befindet sich die Geschäftsleitung eines Investmentfonds mit inländischen Einkünften, die keinem Steuerabzug unterliegen, nicht in Deutschland, ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds befindet (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 InvStG). In allen übrigen Fällen einer Geschäftsleitung außerhalb von Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Wegen des abgeltenden Steuerabzugs kommt es zwar in der Regel nicht zur Steuererhebung. In Ausnahmefällen kann es jedoch zu einer Körperschaftsteuerfestsetzung durch das BZSt kommen. Für diesen Fall bedarf es einer Regelung, wie der Landesanteil an der Körperschaftsteuer auf die Länder zu verteilen ist.

5. Zu Artikel 1 (§§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt.

Diese Klarstellung war bisher nur für Altersvorsorgevermögenfonds in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft vorgesehen (vgl. § 53 Absatz 5 InvStG).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte sich die Klarstellung zukünftig auf sämtliche Investmentfonds erstrecken. Hierbei muss dann jedoch auch der Fall berücksichtigt werden, in dem der Anleger ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Vermögen des Investmentfonds überträgt. Die Besteuerung dieser fingierten Veräußerung erfolgt nach Maßgabe von §§ 17, 20 und 23 EStG.

Hintergrund für die Ausweitung der Klarstellung sind Erkenntnisse aus der Praxis, wonach auch bei Sondervermögen Übertragungen von Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, ohne dass neue Investmentanteile ausgegeben werden.

6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 5 InvStG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft oder ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die auf ihr Investmentbetriebsvermögen entfallen."

Begründung:

Erklärtes Ziel der Regelung des § 6 Absatz 5 Nummer 2 InvStG ist es, die interne Kapitalverwaltungsgesellschaft einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft der Besteuerung zu unterwerfen. Der Regierungsentwurf knüpft hierfür - wie bereits im bisherigen InvStG (§ 11 Absatz 1 Satz 4 InvStG) - u.a. an den Unternehmensaktien an.

Dies führt jedoch in der Praxis zu Problemen, da auch bei extern verwalteten Investmentaktiengesellschaften Unternehmensaktien begeben werden müssen (vgl. § 109 KAGB).

Für eine Abgrenzung einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist es sachgerechter, sich zukünftig am Investmentbetriebsvermögen im Sinne des § 112 Absatz 2 KAGB zu orientieren.

7. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "Der Basisertrag" durch die Wörter "Die Vorabpauschale" zu ersetzen.

Begründung:

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung des § 18 Absatz 1 InvStG kann im Ergebnis dazu führen, dass Ausschüttungen bei der Ermittlung der Vorabpauschale doppelt (mindernd) berücksichtigt werden.

Laut § 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG ist die Vorabpauschale der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Das bedeutet, dass für die Ermittlung der Vorabpauschale die Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen werden.

Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG soll der Basisertrag wiederum auf den Mehrbetrag begrenzt sein, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Ausschüttungen eines Investmentfonds den Rücknahmepreis entsprechend reduzieren.

Greift die Begrenzung des § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG ein, würden die Ausschüttungen folglich doppelt die Vorabpauschale mindern.

8. Zu Artikel 1 (§ 20 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Höhe der angesetzten Teilfreistellungsbeträge des § 20 InvStG zu prüfen.

Begründung:

Nach § 20 InvStG werden Erträge aus Investmentfonds je nach Anlageschwerpunkt aus Vereinfachungsgründen pauschal zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei gestellt.

Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Höhe der Teilfreistellungen sind bisher nicht bekannt gemacht worden. Laut Begründung des Gesetzentwurfes seien die Aktienfreistellungen auf Grundlage wissenschaftlicher Studien über Höhe der durchschnittlichen Dividendenerträge errechnet und die hierauf entfallende Vorbelastung bei der Festlegung der Freistellungsbeträge zugrunde gelegt worden. Die Immobilienfreistellung berücksichtigt typisierend die Vorbelastung auf Ebene des Immobilienfonds für inländische Immobilienerträge und vermeidet eine Doppelbesteuerung ausländischer Immobilienerträge, wofür laut Gesetzesbegründung sogar eine Überkompensation in Kauf genommen wird. In der Gesetzesbegründung zu § 20 InvStG führt die Bundesregierung weiter an, die Direktanlage (in Aktien) sei ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen steuerlich günstiger als eine mittelbare Beteiligung über Fonds, bei Immobilienerträgen könne teilweise sogar eine Überkompensation vorkommen (siehe zu Absatz 3, 2. Absatz; BR-Drucksache 119/16 (PDF), Seite 106).

Die Teilfreistellungssätze wurden im Vergleich zum Diskussionsentwurf durchweg erhöht und zudem wurden - aufgrund der nicht mehr vorgesehenen Besteuerung von Veräußerungen aus Streubesitz - neue erhöhte Teilfreistellungssätze für bestimmte Anleger eingeführt. Die erhöhten Teilfreistellungssätze bei Aktienfonds für betriebliche Anleger (natürliche Personen) lassen sich nicht dadurch erklären, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen nicht (mehr) vorsieht.

Nach Ansicht des Bundesrates ist die Prüfung einer möglichen Überkompensation für relevante Fallgruppen ohne Vorlage entsprechender objektiver, nachvollziehbarer Kriterien nicht möglich. Eine Prüfung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der Erhöhung der Teilfreistellungsbeträge geboten. Der Bundesrat fordert daher dazu auf, die Ermittlung der Beträge transparent zu machen und zu prüfen, ob die Teilfreistellungsbeträge ggf. abgesenkt werden müssen, um eine ungerechtfertigte Besserstellung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage zu verhindern.

9. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG)

In Artikel 1 ist § 20 Absatz 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

Begründung:

In § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG werden die für bestimmte Personengruppen vorgesehenen erhöhten Aktienteilfreistellungen festgelegt. Der Freistellungssatz erhöht sich für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger auf 60 Prozent und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80 Prozent.

Mit den höheren Freistellungssätzen sollen in pauschalierter Form die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien nach § 3 Nummer 40 EStG oder nach § 8b Absatz 2 KStG berücksichtigt werden.

In § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG wird die Anwendung der erhöhten Aktienteilfreistellungen für bestimmte Personengruppen wieder ausgenommen. Der Ausschluss erstreckt sich laut Regierungsentwurf jedoch nur auf die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen soweit der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist. Dies entspricht einer sinngemäßen Anwendung des § 8b Absatz 8 KStG.

Folgt man diesem Ansatz, erscheint es sachgerecht, für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen den § 8b Absatz 7 KStG entsprechend abzubilden. Daher sollte der Ansatz der erhöhten Aktienteilfreistellungen für diese Personengruppe entfallen, wenn die Investmentanteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden.

10. Zu Artikel 1 (§ 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG als Anlagebestimmung ein eigenständiger Vermögensgegenstand "Infrastruktur" aufgenommen werden sollte, um zu ermöglichen, dass Investmentfonds ihr Vermögen nicht ausschließlich in Form einer Beteiligung an ÖPP-Projektgesellschaften in Infrastrukturprojekte anlegen dürfen.

Begründung:

Gemäß § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG ist es zulässig, dass Spezial-Investmentfonds ihr Vermögen durch Beteiligungen an ÖPP-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. Erhalt und Ausbau der öffentlichen Infrastruktur stellen wichtige Voraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland dar, zu der auch private Investitionen einen Beitrag leisten können. Gleichzeitig sind institutionelle Investoren wie Versicherungen und Pensionskassen in der aktuellen Niedrigzinsphase an langfristigen Anlagemöglichkeiten interessiert, die wie Infrastrukturprojekte bei entsprechender Ausgestaltung stabile Erträge generieren. Private Infrastrukturinvestitionen beschränken sich dabei aber nicht zwingend nur auf Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, sondern können je nach Investitionsobjekt auch andere Formen annehmen (z.B. private Beteiligungen). Um die Rahmenbedingungen für die Investitionen in Infrastruktur über Spezial-Investmentfonds insbesondere auch für kleinere institutionelle Investoren, für die eine Direktanlage nicht in Frage kommt, zu verbessern, sollte geprüft werden, ob der Anlagekatalog von Spezial-Investmentfonds auf einen eigenständigen Vermögensgegenstand "Infrastruktur" zu erweitern ist.

11. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 5 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 36 Absatz 5 InvStG enthaltene Regelung zur temporären Begrenzung der steuerfreien Thesaurierungsmöglichkeit nochmals zu überprüfen, zumindest aber die vorgesehene Aufschubfrist von 15 Jahren für die steuerfreie Thesaurierung bestimmter Kapitalerträge signifikant zu verkürzen.

Begründung:

§ 36 Absatz 2 InvStG weitet die schon im bisherigen Recht bestehende Möglichkeit, bestimmte Erträge [insbesondere auf Fondsebene bereits realisierte (!) Veräußerungsgewinne] steuerfrei zu thesaurieren, noch aus. So sollen zukünftig auch alle Veräußerungsgewinne aus sämtlichen sonstigen Kapitalforderungen (wie z.B. Anleihen und Zertifikaten) vorerst nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei der - durch die Anleger von Spezial-Investmentfonds gezielt steuerbaren - tatsächlichen Ausschüttung ein. Hierdurch werden Fondsanlagen - entgegen dem Transparenzprinzip - gegenüber der Direktanlage begünstigt, da der Anleger den Versteuerungszeitpunkt frei wählen kann. Angesichts des nach Angaben des BVI allein in Deutschland in Spezial-Investmentvermögen investierten Anlagevolumens von 1.339.000.000.000 Euro (Quelle: BMF-Monatsbericht 003/2016 vom 21.03.2016 unter Bezugnahme auf BVI Investmentstatistik zum 31.12.2015) besteht ein erhebliches Potenzial, auf Fondsebene bereits tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne langfristig von der Besteuerung abzuschirmen.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, die steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit zukünftig temporär auf 15 Jahre zu begrenzen. Das Beispiel in der Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG (Seiten 121 bis 123 der BR-Drucksache 119/16 (PDF) ) zeigt indes, dass eine Besteuerung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge aufgrund des langen Zeitraums von 15 Jahren nur in einzelnen Ausnahmefällen tatsächlich greifen dürfte, zumal in dem aufgezeigten Beispiel in den Jahren 7 bis 15 davon ausgegangen wird, dass vom Spezial-Investmentfonds keine weiteren Erträge bzw. Verluste erwirtschaftet werden.

Zudem wird deutlich, dass die vorgeschlagene Thesaurierungsregelung in der Praxis über diesen langen Zeitraum in dem nach § 51 InvStG hierfür vorgesehenen Feststellungsverfahren nur schwer handhabbar sein dürfte. Weiterhin ist fraglich, ob Aktienveräußerungsgewinne ( § 8b KStG) bzw. Veräußerungsgewinne aus Auslandsimmobilien (Steuerfreiheit nach DBA) mit anderen "thesaurierbaren" Bestandteilen (Renten, Termingeschäfte) verrechnet werden können oder ob hierfür gesonderte "Töpfe" gebildet werden müssen.

Die noch im Diskussionsentwurf enthaltene sofortige Besteuerung zumindest eines Teils der steuerfrei thesaurierbaren Erträge stellte eine deutlich einfacher zu handhabende Regelung dar.

Der Bundesrat regt daher an, die Regelung nochmals eingehend zu prüfen. Zumindest ist aus seiner Sicht eine signifikante Verkürzung der Aufschubdauer (z.B. auf 7 Jahre) erforderlich.

12. Zu Artikel 1 (§§ 36, 38 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die nach § 38 Absatz 3 InvStG periodengerecht abzugrenzenden Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten stets auch als ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 InvStG einer zeitnahen Besteuerung bei den Anlegern zugeführt werden.

Begründung:

Das Zusammenspiel der §§ 36 und 38 InvStG muss im Ergebnis dazu führen, dass die periodengerecht abzugrenzenden Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten einer zeitnahen Besteuerung bei den Anlegern zugeführt werden.

Laut § 38 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind periodengerecht abzugrenzen:

§ 38 Absatz 3 Satz 4 InvStG sieht vor, dass die abgegrenzten Zinsen und Mieten als zugeflossen gelten. Die angewachsenen Ansprüche im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 1 InvStG bleiben bei dieser Fiktion außen vor.

Selbst wenn man die angewachsenen Ansprüche im § 38 Absatz 3 Satz 4 InvStG mit anführen würde, ist nicht sichergestellt, dass es sich bei den periodengerecht abzugrenzenden Zinsen, angewachsenen Ansprüchen und Mieten auch stets um ausschüttungsgleiche Erträge für die Besteuerung der Anleger handelt. Hierzu fehlt sowohl im § 36 als auch im § 38 InvStG eine eindeutige Bestimmung. Insbesondere die Vorschrift des § 38 Absatz 3 Satz 4 InvStG könnte dergestalt ausgelegt werden, dass sie nur den fiktiven Zufluss auf Ebene des Investmentfonds regelt.

13. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG)

In Artikel 1 sind in § 38 Absatz 3 Nummer 2 nach dem Wort "-Disagio" die Wörter ", soweit das Emissions-Agio oder -Disagio nicht der Feinabstimmung des Zinses dient," zu streichen.

Begründung:

Die periodengerechte Abgrenzung des Emission-Agios oder -Disagios soll ungerechtfertigte Steuergestaltungen verhindern. Mit der auf die Feinabstimmung des Zinses zielenden Disagio-Staffel des BMF-Schreibens vom 24.11.1986, BStBl I S. 539, lassen sich beim derzeitigen Niedrigzinsniveau jedoch beachtliche Steuervorteile erzielen. Innerhalb der dort genannten Sätze (z.B. 2 Prozent bei 2 Jahren Laufzeit, 3 Prozent bei 4 Jahren Laufzeit und 4 Prozent bei 6 Jahren Laufzeit) können wesentliche Teile der Zinsen als Emissionsdisagio ausgewiesen werden. Aus Anlegergesichtspunkten besteht ohnehin kein Feinabstimmungsbedarf, weil das Emissions-Agio oder -Disagio in jedem Fall in die Renditeberechnung mit einbezogen wird. Von daher sollten zur künftigen Vermeidung von Umgehungen der Abgrenzungspflicht sämtliche Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio periodengerecht abgegrenzt werden.

14. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG)

In Artikel 1 ist § 42 Absatz 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3."

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Laut § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG ist § 8b KStG auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 EStG zurückzuführen sind, unter den "Voraussetzungen des § 30 Absatz 2" InvStG anwendbar.

§ 30 Absatz 2 InvStG ist eine Regelung zu den Beteiligungseinnahmen und bestimmt, dass auf diese § 8b KStG "vorbehaltlich des Absatzes 3" des § 30 InvStG anwendbar ist, soweit (1.) es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG handelt und (2.) die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.

§ 30 Absatz 3 InvStG schränkt die Anwendung des § 30 Absatz 2 InvStG für bestimmte Institute und Unternehmen ein.

Fraglich ist, ob der Verweis im § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG auf die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 InvStG zweifelsohne die Anwendung des § 30 Absatz 3 InvStG mit einschließt.

Für eine Klarstellung bietet es sich an, die Anwendung des § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG in § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG für die Fälle des § 30 Absatz 3 InvStG explizit (mit) auszuschließen.

15. Zu Artikel 1 (§§ 48, 49 InvStG)

Der Bundesrat stellt fest, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zum Teilfreistellungsgewinn für eine zutreffende Freistellung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG unzureichend sind. Der Bundesrat bittet darum, die Regelungen hierfür im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend anzupassen.

Begründung:

Die §§ 48 und 49 InvStG regeln die Ermittlung und Berücksichtigung der Aktien-, Abkommens- und Teilfreistellungsgewinne und ersetzen bei Spezial-Investmentfonds die bisherigen Regelungen zu den Aktien- und Immobiliengewinnen nach § 8 InvStG. Mit dem Teilfreistellungsgewinn soll beim Anleger eines Spezial-Investmentfonds im Fall einer Veräußerung oder Bewertung des Spezial-Investmentanteils eine anteilige Freistellung nach § 20 InvStG erfolgen, soweit die Wertveränderungen auf Investments in Aktien-, Misch- und Immobilienfonds zurückzuführen sind.

Der im Regierungsentwurf vorgesehene Teilfreistellungsgewinn ist allerdings für eine konsequente Umsetzung der Freistellung nach § 20 InvStG in mehrere Teilfreistellungsgewinne aufzugliedern. Der Teilfreistellungsgewinn ist zu unterteilen, in

Einer derartigen Aufgliederung bedarf es, da die Teilfreistellungen in Bezug auf Aktien- und Mischfonds je nach Art des Anlegers unterschiedlich hoch ausfallen (vgl. § 20 Absatz 1 und 2 InvStG). Es ist daher nicht möglich, die nach § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG freizustellenden Beträge auf Ebene des Spezial-Investmentfonds in einem Fonds-Teilfreistellungsgewinn zu vereinen. Vielmehr bedarf es mehrerer Besteuerungsgrundlagen, um eine anlegerindividuelle Freistellung nach Maßgabe des § 20 InvStG zu gewährleisten.

16. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

In Artikel 1 ist in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe " § 43 Absatz 3" durch die Angabe " § 44" zu ersetzen.

Begründung:

Der Regierungsentwurf sieht in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG vor, dass auf den Anleger-Aktiengewinn neben § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG auch § 43 Absatz 3 InvStG anzuwenden ist.

Diese Regelung bestimmt jedoch die entsprechende Anwendung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG auf Erträge eines Spezial-Investmentfonds, die auf Erträge aus Aktien-, Misch- und Immobilienfonds zurückzuführen sind. Eine Anwendung dieser Regelung im Zusammenhang mit dem Anleger-Aktiengewinn ist nicht schlüssig.

Vielmehr erscheint eine Anwendung des § 44 InvStG sachgerecht, wie es auch im § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 InvStG vorgesehen ist.

17. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1 Satz 3 das Wort "wie" durch das Wort "als" und die Wörter "im vorangegangenen Wirtschaftsjahr" durch die Wörter "in vorangegangenen Wirtschaftsjahren" zu ersetzen.

Begründung:

Bei der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen muss bei Ermittlung eines Anleger-Aktiengewinns, eines Anleger-Abkommensgewinns oder eines Anleger-Teilfreistellungsgewinns berücksichtigt werden, ob der Anleger in der Vergangenheit eine Teilwertab- oder -zuschreibung vorgenommen hat. Die Gesetzesformulierung erfasst jedoch nur Teilwertab- oder -zuschreibungen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr. Dies greift, wie auch die Gesetzesbegründung zeigt, zu kurz. Zudem ist die Gesetzesformulierung "... insoweit ... wie" sprachlich anzupassen.

18. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG)

In Artikel 1 ist in § 53 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 entsprechend anzuwenden."

Begründung:

Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist laut § 53 Absatz 1 InvStG eine offene Investmentkommanditgesellschaft, (1.) deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und (2.) die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt. In § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG wird bestimmt, dass die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger entsprechend auch auf Altersvorsorgevermögen anzuwenden sind. Dies schließt die Regelungen des § 52 InvStG mit ein, die jedoch auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 26 InvStG abstellt.

Es bedarf einer Klarstellung, dass die Rechtsfolgen des § 52 InvStG auch dann eintreten, wenn der Geschäftszweck der Investmentkommanditgesellschaft nicht mehr unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen seiner Anleger gerichtet ist. In solch einem Fall findet das InvStG aufgrund der Rechtsform eines Altersvorsorgevermögenfonds (Investmentkommanditgesellschaft) keine Anwendung mehr (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG). Zur Überführung der Investmentkommanditgesellschaft und deren Anleger in das allgemeine Steuerrecht bedarf es daher einer Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion nach § 52 InvStG.

19. Zu Artikel 2 Nummer 1

"1a. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 3" ersetzt."

Begründung:

§ 1 Absatz 2a Satz 4 InvStG enthält derzeit einen fehlerhaften Verweis. Mit der Änderung wird dieser redaktionelle Fehler aus dem AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) korrigiert.

20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 InvStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 6 Absatz 2 InvStG vorgesehene Regelung auf Drittstaatenfonds auszudehnen ist.

Begründung:

Die Änderung des § 6 Absatz 2 InvStG trägt der EuGH-Entscheidung vom 09.10.2014 - C-326/12, wonach eine generelle pauschale Besteuerung mit 6 Prozent von Publikums-Investmentfonds unionswidrig ist, für EU-Investmentfonds Rechnung. Inzwischen hat jedoch der BFH mit Urteil vom 17.11.2015 - VIII R 27/12 entschieden, dass die generelle Anwendung von § 6 InvStG auch für Investmentfonds außerhalb der EU unzulässig ist. Insofern erscheint es erforderlich, die Gesetzesformulierung nachzubessern.

21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - (§ 10b Absatz 1 Satz 2 EStG) Artikel 3a - neu - (§ 9 Absatz 1 KStG) Artikel 4a - neu - (§ 9 Nummer 5 GewStG)

"Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 9 Nummer 5 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen

geleistet werden (Zuwendungsempfänger) und nicht bereits in einem anderen Staat, aus dem der Steuerpflichtige ausländische Einkünfte bezieht, Berücksichtigung gefunden haben.""

Begründung:

Wie Einzelfälle gezeigt haben, besteht bei § 10b EStG in seiner aktuellen Fassung die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sowohl im Inland als auch im Ausland.

Beispiel (bei beschränkter Steuerpflicht des Spenders in Deutschland):

Eine in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürgerin erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 100.000 Euro, die sie dort versteuert. Außerdem ist sie Eigentümerin eines Vermietungsobjektes im Inland, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die gem. § 1 Absatz 4 i.V.m. §§ 21, 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG der inländischen Besteuerung unterliegen. Die Steuerpflichtige spendet an die Universität in Wien 20.000 Euro, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Österreich als Sonderausgabe absetzbar sind. Sie macht diese Zuwendung sowohl in Deutschland als auch in Österreich steuerlich geltend.

Zu Buchstabe a

Die gesetzliche Ergänzung am Ens § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG ist geeignet, eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen sowohl bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 EStG) als auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit beschränkter Steuerpflicht in anderen Staaten zu vermeiden. Eine entsprechende Prüfbitte war bereits Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Sie ist aber damals vom BMF abgelehnt worden, da keine praxistaugliche Regelung gefunden werden konnte.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG obliegt in Zweifelsfällen dem Steuerpflichtigen der Nachweis und die Verantwortung dafür, dass dieselbe Zuwendung nur einmal Berücksichtigung findet; eine Verkomplizierung des Rechts tritt dadurch nicht ein.

Zu Buchstaben b und c

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG und § 9 Nummer 5 Satz 2 GewStG sind weitgehend dem § 10b EStG nachgebildet und daher entsprechend zu ergänzen.

Der Bundesrat hat diesen Änderungsvorschlag in seine Stellungnahme zum InvStRefG vor dem Hintergrund aufgenommen, dass das BMF angekündigt hat, in der aktuellen Legislaturperiode kein weiteres Gesetzgebungsverfahren für ein allgemeines Steueränderungsgesetz einleiten zu wollen.

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 36 Absatz 2a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 36 Absatz 2a EStG enthaltene Regelung zur Verhinderung der Umgehung der Besteuerung mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte nochmals zu überprüfen.

Begründung:

Die geplante Einführung einer 45-tägigen Haltefrist ist ein guter Ansatz zur Eindämmung von Cum/Cum-Gestaltungen. Allerdings erscheint die vorgesehene Vorschrift in einigen Teilbereichen als zu ungenau. In diesem Zusammenhang besteht die Befürchtung, dass diese Ungenauigkeiten für weitere Gestaltungen genutzt werden.

Insbesondere ist ein Hinweis erforderlich, dass das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum ununterbrochen bestanden hat.

Die vorgesehene 30-Prozent-Grenze in Bezug auf das Wertveränderungsrisiko vermag in Anbetracht des verfolgten Normzwecks nicht zu überzeugen. Hierdurch ergibt sich möglicherweise Gestaltungspotential, so dass der Gesetzeszweck nur unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person das volle Wertänderungsrisiko trägt, erreicht werden kann. Gegenstand der nochmaligen Überprüfung des § 36 Absatz 2a Einkommensteuergesetz i.d.F. des Regierungsentwurfs sollte dabei auch die Frage sein, ob und inwieweit das Tatbestandsmerkmal des Wertänderungsrisikos im Gesetz selbst spezifiziert werden kann.

Es sollte ferner geprüft werden, ob die geplante Vorschrift eine überschießende Wirkung entfaltet. Sollte dies der Fall sein, wird gebeten, Optionen zur Begrenzung der überschießenden Wirkung zu prüfen. Eine Nichtanwendung der vorgesehenen Regelung auf die bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch Steuerabzug auf Kapitalerträge erhobene Einkommensteuer bis zu einem Gesamtbetrag im Veranlagungszeitraum in Höhe von 0,1 Prozent des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 1) zum Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfte allerdings keine gangbare Lösung darstellen. Zum einen würde dies zu sehr hohen "Freistellungen" bei einigen Großbanken führen. Zum anderen bestehen erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken. Ein Verstoß gegen den in Artikel 3 GG enthaltenen Gleichheitssatz kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, nicht aber beispielsweise Versicherungen in den Genuss einer solchen Privilegierung kommen sollen. Für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung müssten auch ausländische Institute eine entsprechende "Freistellung" erfahren. Stellt man allerdings z.B. bei inländischen Betriebsstätten zur Ermittlung eines "Freibetrags" auf das Dotationskapital ab, würden derartige Fälle mit Auslandsbezug wegen einer vergleichsweisen geringeren "Freistellung" u.U. schlechter behandelt. Ein derartiges Vorgehen wäre möglicherweise nicht mehr von der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV gedeckt.

Der Bundesrat regt daher an, die Regelung nochmals eingehend zu prüfen.

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 36 Absatz 2a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob § 36 Absatz 2a EStG über die in der Gesetzesbegründung genannten Fälle hinaus, in denen das wirtschaftliche Risiko durch andere Rechtsgeschäfte im wesentlichen Umfang beim früheren Eigentümer der Aktie(n) verbleibt, auch Fälle erfasst, in denen

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf soll die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2a EStG ausgeschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (Dividendenzahlung) weniger als 45 Tage wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer der Aktie(n) ist. Für den Zeitraum dieser Mindesthaltedauer enthält § 36 Absatz 2a EStG als weitere Anforderung, dass der Steuerpflichtige während dieses Zeitraumes ein Wertveränderungsrisiko in Höhe von mindestens 30 Prozent des gemeinen Wertes bei Anschaffung der Wertpapiere tragen muss. Durch die Aufnahme dieser zusätzlichen Einschränkung soll vermieden werden, dass zwar das Eigentum auf einen anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen übertragen wird, dieser aber kein wirtschaftliches Risiko betreffend dieser Wertpapiere trägt. Bei einem Cum/Cum-Geschäft verbleiben unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Vereinbarungen in der Regel bis zur Rückübereignung der Aktien sowohl das Wertminderungsrisiko als auch die Wertsteigerungsmöglichkeit beim ausländischen Vertragspartner oder einer anderen Person.

In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung wird diese Voraussetzung jedoch in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen greift die Regelung des § 36 Absatz 2a EStG nach den dortigen Ausführungen nur, wenn das wirtschaftliche Risiko weiterhin beim früheren Eigentümer der Aktien verbleibt. Bei Kassa-Geschäften werden jedoch üblicherweise gesonderte Geschäfte zur Absicherung von Aktienschwankungen mit einem Dritten (z.B. der Eurex [European Exchange]) abgeschlossen, sodass das Kursrisiko nicht zwingend beim früheren Eigentümer verbleibt. Denkbar ist auch, dass das wirtschaftliche Risiko durch nahe stehende Personen des früheren Eigentümers abgesichert wird.

Zudem lässt die Formulierung der Gesetzesbegründung den Schluss zu, dass § 36 Absatz 2a EStG nur greift, wenn die wirtschaftliche Absicherung durch andere Rechtsgeschäfte positiv festgestellt wird. Für eine Anwendung des § 36 Absatz 2a EStG sollte es aber ausreichen, dass eine Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall ergibt, dass das wirtschaftliche Risiko beim früheren Eigentümer der Aktie(n) verbleibt oder auf einen Dritten übertragen wird.

Der Bundesrat fordert daher dazu auf zu prüfen, ob die geplante Regelung des § 36 Absatz 2a EStG ihrerseits ausreichend gegen Umgehungsgestaltungen abgesichert ist. Die Diskrepanz zwischen Begründung und Gesetzestext führt zu Unklarheiten sowie Ungenauigkeiten und eröffnet Auslegungsmöglichkeiten, die nicht gewollt sein können. Sämtliche Absicherungsgeschäfte von Kursschwankungen, die dazu führen, dass der inländische Vertragspartner nicht das gewünschte Wertveränderungsrisiko trägt, müssen bei der Prüfung des § 36 Absatz 2a EStG einbezogen werden können.

Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Gesetzesbegründung nicht an die im Vergleich zum Referentenentwurf geänderte Formulierung des § 36 Absatz 2a EStG angepasst ist.

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 36 Absatz 2a EStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Absatz 2a EStG (Verhinderung sog. Cum/Cum-Geschäfte) auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland zu prüfen.

Begründung:

§ 36 Absatz 2a EStG schließt die Anrechnung der auf Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG (im Wesentlichen Dividenden) erhobenen Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aus. Ziel dieser Regelung ist die Verhinderung der Umgehung der inländischen Besteuerung von inländischen Dividenden mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte.

Dividenden, die Steuerausländer von inländischen Kapitalgesellschaften beziehen, unterliegen entweder nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder nach § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG (jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) der Kapitalertragsteuer im Inland. Nach § 43 Absatz 3 EStG knüpft diese Steuerpflicht an die Geschäftsleitung oder den Sitz der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Inland und nicht an den Ort der Sammelverwahrung der Aktien der ausschüttenden Kapitalgesellschaft an. Entsprechendes gilt für beschränkte Steuerpflicht der Dividenden nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG oder die Zuordnung des Besteuerungsrechtes nach den maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. Artikel 10 Absatz 2 DBA-Musterabkommen 2014).

Durch die Anknüpfung des § 36 Absatz 2a EStG an die Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG ist der Anwendungsbereich dieser Regelung im Wesentlichen auf Dividenden aus Aktien beschränkt, die gemäß § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 DepotG erfolgt (inländische Sammel- oder Streifbandverwahrung). Nicht erfasst sind Dividenden aus inländischen Aktien von Aktiengesellschaften, deren Globalurkunden nicht bei einer inländischen Wertpapiersammelbank, sondern durch eine Wertpapiersammelbank im Ausland verwahrt werden. Der Bundesrat hält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Absatz 2a EStG auf diese Fälle für erforderlich, weil weder die Kapitalertragsteuerpflicht, die beschränkte Steuerpflicht noch das Besteuerungsrecht nach den anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen an den Ort der Verwahrung der Aktien der ausschüttenden Kapitalgesellschaft anknüpfen.

25. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 49 Absatz 1 EStG) Artikel 8 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Begründung:

Zu Artikel 3 Nummer 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Wie sich herausgestellt hat, kann die Besteuerung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG durch Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft umgangen werden. Dass solche Fälle in der Praxis vorkommen, zeigt das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juli 2013 (Az.: 7 K 190/ 11).

Um derartigen Gestaltungen die Grundlage zu entziehen, wird bestimmt, dass § 23 Absatz 1 Satz 4 in Fällen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f entsprechend gilt.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Artikels 3 Nummer 2 sowie des Artikels 3 Nummer 8 Buchstabe a treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 5 bis 7 treten ebenfalls am 1. Januar 2018 in Kraft. Die in Artikel 1 enthaltene Neufassung des Investmentsteuergesetzes löst das bisherige Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2018 ab.

Der Bundesrat hat diesen Änderungsvorschlag in seine Stellungnahme zum InvStRefG vor dem Hintergrund aufgenommen, dass das BMF angekündigt hat, in der aktuellen Legislaturperiode kein weiteres Gesetzgebungsverfahren für ein allgemeines Steueränderungsgesetz einleiten zu wollen.

26. Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Der Bundesrat bittet, Gesetzesänderungen zu prüfen, durch die missbräuchliche Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem sog. Bondstripping bei Privatanlegern im Fall der Direktanlage verhindert werden können.

Begründung:

Im Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes wurde - um unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten bei Investmentfonds zu unterbinden - im Investmentsteuergesetz eine Regelung aufgenommen, die für Fondsanleger die künstliche Generierung von Erträgen bzw. Verlusten ausschließt (§ 3 Absatz 1a InvStG). Wie sich herausgestellt hat, wird das Bondstripping aber auch von Direktanlegern praktiziert, insbesondere um die Steuersatzspreizung zwischen der Besteuerung nach dem Abgeltungsteuersatz und der tariflichen

Einkommensteuer zu nutzen, um so Steuervorteile zu erlangen. Der Umstand, dass bislang nur für den Fondsbereich eine Gesetzesänderung zur Schließung des Steuerschlupflochs erfolgt ist, könnte dahingehend missverstanden werden, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Direktanleger entsprechende Gestaltungen akzeptiert. Um diesem unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken, erscheint es dringend geboten, die für das Investmentsteuergesetz getroffene Regelung auch auf das Einkommensteuergesetz zu übertragen.

27. Zu Artikel 4a - neu - (§ 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG)* Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG wird durch solche vermögensverwaltenden Tätigkeiten nicht ausgeschlossen, die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (R 9.2 (2) GewStR 2009). Als Betriebsvorrichtungen, die für die Nutzung der Gebäude unentbehrlich sind, gelten u.a. Heizungs- und Wasserversorgungsanlagen. Auch die Installation einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK), insbesondere durch Wohnungsunternehmen zur Gewinnung von Wärme und zur Warmwasserversorgung für Mietwohnungen, ist dementsprechend Teil der von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG begünstigten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes.

Eine KWK erzeugt jedoch - technisch bedingt - auch Strom. Dieser wird, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert. Die Erzeugung und Lieferung von Strom stellt eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst wird, obwohl der Strom als zwangsläufiges Nebenprodukt anfällt. Damit führt das Betreiben einer an sich notwendigen und für sich genommen begünstigungsunschädlichen Anlage technisch bedingt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Technologie regelmäßig nicht installiert wird.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung beseitigt diese Versagung der erweiterten Kürzung. Dies ist aus umwelt- und energiepolitischen Erwägungen angezeigt, da insbesondere Blockheizkraftwerke einen höheren Gesamtnutzungsgrad und erhebliche ökologische und wirtschaftliche Vorteile gegenüber der herkömmlichen Kombination von lokaler Heizung und zentralem Kraftwerk haben.

Die Regelung gilt nur für wärmegeführte KWK, bei denen sich die Leistungsabgabe der Anlage nach dem lokalen Wärmebedarf richtet und in erster Linie Heizzwecken und der Warmwasserbereitung dient.

28. Zu Artikel 5 (§ 5 FVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung das Bundeszentralamt für Steuern weiterhin bei der Überprüfung der an einen ausländischen Investmentfonds zu stellenden Anforderungen mitwirken sollte.

Begründung:

Zu den aktuellen Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern im Bereich der Investmentbesteuerung gehört gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 FVG unter anderem die Feststellung, ob die Anforderungen an einen ausländischen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine derartige Feststellung durch das Bundeszentralamts für Steuern nicht mehr vor. Insbesondere in Fällen von ausländischen Investmentfonds mit inländischen Immobilieneinkünften müssten daher zukünftig die für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen Finanzämter den Status als Investmentfonds eigenständig prüfen. Dies ist in Fällen nicht gängiger ausländischer Rechtsformen mitunter schwierig.

Dabei hat sich das Bundeszentralamt für Steuern durch seine langjährige Prüfung ausländischer Investmentfonds eine fachliche Spezialkompetenz unter anderem im Hinblick auf ausländische Rechtsformen, ausländische Gesetze sowie ausländisches Aufsichtsrecht bzw. Zulassungsverfahren angeeignet. Außerdem wird das Bundeszentralamt für Steuern auch weiterhin diese Prüfung in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG durchführen.

Es ist daher sinnvoll, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Finanzämter weiterhin bei der Überprüfung der Anforderungen an einen ausländischen Investmentfonds unterstützt.

29. Zu Artikel 5 (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG)

Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 FVG)

Die Anpassung des Wortlauts dient der Klarstellung und soll Zweifelsfragen zur Zuständigkeit ausräumen.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Nummer 39 FVG)

Seit Jahren stellen ausländische Körperschaften und Vermögensmassen Anträge auf Erstattung der auf inländische Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (C-284/09) entschied der EuGH, dass der Kapitalertragsteuerabzug gegenüber Kapitalgesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. In der Folge wurde für inländische Kapitalgesellschaften die Regelung des § 8b Absatz 4 KStG und für ausländische Kapitalgesellschaften das Erstattungsverfahren im Sinne des § 32 Absatz 5 KStG eingeführt, das in den Aufgabenbereich des Bundeszentralamtes für Steuern gestellt wurde (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 39 FVG).

Offen blieb allerdings, wie mit Anträgen solcher ausländischer Körperschaften und Vermögensmassen umzugehen ist, die nicht von der Regelung des § 32 Absatz 5 KStG erfasst werden. Darunter fallen vor allem Anträge von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten, ausländischen Pensionsfonds und ausländischen Investmentfonds.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass für solche Erstattungsanträge das Finanzamt zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der wertvollste Teil des Inlandsvermögens des Antragstellers befindet. Insbesondere bei Investmentfonds ist jedoch das Vermögen breit gestreut und wird regelmäßig umgeschichtet. Die örtliche Zuständigkeit lässt sich daher nur schwer bestimmen und kann regelmäßig wechseln.

Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Zuständigkeiten ist es bisher nicht gelungen, hinsichtlich der oben benannten Antragsteller Musterverfahren einzuleiten. Dabei unterliegen insbesondere die Anträge der ausländischen Investmentfonds einem Prozessrisiko. Hierbei sind insbesondere die EuGH-Urteile vom 10. Mai 2012 (C-338/11 bis C-347/11) und 10. April 2014 (C-190/12) zu beachten.

Aufgrund der seit Jahren in diesen Fällen bestehenden Probleme bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, erscheint es geboten, auch für die Bearbeitung dieser Erstattungsanträge eine Zentralzuständigkeit zu schaffen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist diese Zentralzuständigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern zu verorten. Denn bereits heute wird das Bundeszentralamt für Steuern von Steuerausländern als zentraler Ansprechpartner für Fragen mit Auslandsbezug wahrgenommen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist bereits für die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuern nach DBA (§ 50d Absatz 1 EStG), für die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen ausländischer Investmentfonds (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 16 Satz 6 und 7 InvStG i.V.m. § 5 Absatz 1 Nummer 4 FVG) und für Erstattungsanträge nach § 32 Absatz 5 KStG zuständig. Deshalb ist es sinnvoll, an die bestehenden Strukturen und die fachliche Kompetenz beim Bundeszentralamt für Steuern anzuknüpfen.

Es ist davon auszugehen, dass in vielen der Fälle aufgrund der Erstattung nach DBA bereits eine Befassung des Bundeszentralamts für Steuern stattgefunden hat. Außerdem geht die in Deutschland erhobene Kapitalertragsteuer auch in die Besteuerungsgrundlagen ausländischer Investmentfonds mit ein, die im Fall einer Erstattung der Steuer unter Aufsicht des Bundeszentralamts für Steuern korrigiert werden müssten. Dies ermöglicht nicht zu unterschätzende Synergieeffekte, u.a. weil die Rechtsformprüfung dort bereits erfolgt ist und persönliche Daten wie Name und Bankverbindung bereits elektronisch angelegt sind. Außerdem würde die Gefahr von Doppelerstattungen ausgeschlossen.

Nur mit einer Zentralzuständigkeit kann zeitnah eine gerichtliche Klärung der Rechtslage bzgl. der gestellten Erstattungsanträge herbeigeführt und ein weiteres Anwachsen des potentiellen Zinsschadens verhindert werden.

30. Nach Artikel 7 (§§ 6, 7, 10 AStG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des Außensteuergesetzes erforderlich macht.

Begründung:

Eine redaktionelle Überarbeitung der §§ 7 und 10 AStG ist erforderlich, weil die Begrifflichkeiten an das neue InvStG angepasst werden müssen.

Daneben kommt eine Ergänzung des § 6 AStG in Bezug auf Anleger von Investmentfonds in Betracht. Ziel sollte hierbei sein, die Besteuerung des die Vorabpauschalen übersteigenden tatsächlichen Vermögenszuwachses im Fall eines Wegzugs des Anlegers zu sichern und somit zu verhindern, dass Investmentfonds systematisch dazu genutzt werden, Deutschland Steuersubstrat zu entziehen.