Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 30.03.07

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst.

§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis

Artikel 3
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 4
Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 8
Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 9
Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), wird wie folgt geändert:

" § 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Artikel 12
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden

Artikel 13
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 14
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Im Bereich der Hochschulausbildung bezieht nach wie vor jeder vierte Studierende, der sich im Erststudium und innerhalb der jeweiligen Regelstudienzeit befindet, Leistungen nach dem BAföG. Im Jahr 2005 betrugen die Gesamtausgaben für das BAföG insgesamt 2.218 Mrd. Euro. Das BAföG bleibt damit neben den Unterhaltsleistungen der Eltern und eigenem Einkommen der Auszubildenden nach wie vor die wichtigste Säule der Ausbildungsfinanzierung. Seit Frühjahr 2006 eröffnet darüber hinaus im Auftrag der Bundesregierung das Angebot eines allgemeinen Studienkredits durch die KfWBankengruppe auch unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation allen Studierenden im Erststudium ergänzende Finanzierungsoptionen für flexible und passgerechte eigenverantwortliche Investitionen in die eigene Ausbildung.

Ausweislich des 17. Berichtes der Bundesregierung nach § 35 BAföG zur Entwicklung der Bedarfssätze, Freibeträge, Vomhundertsätze und Höchstbeträge deuten die aktuellen Konjunkturdaten zwar auf eine weitere positive Dynamik in der finanzwirtschaftlichen Entwicklung hin. Die Bundesregierung sieht sich angesichts des überragend wichtigen Ziels der Haushaltskonsolidierung, das gerade auch den jungen Menschen eine Anhäufung von weit in die Zukunft reichenden Belastungen erspart, jedoch nicht in der Lage, eine umgehende Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge vorzuschlagen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, neben einigen Klarstellungen und Korrekturen in Detailregelungen, die durch zwischenzeitliche Entwicklungen erforderlich geworden sind, im Bereich der Ausbildungsförderung neue strukturelle Akzentuierungen und Schwerpunkte zu setzen. Diese betreffen zum Teil alle förderungsberechtigten Auszubildenden, zum Teil aber tragen sie auch gerade der besonderen Situation bestimmter Personengruppen durch erstmalige Einbeziehung in den Berechtigtenkreis oder gezielte Förderungsergänzungen Rechnung. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Regelung der Ausbildungsbeihilfen) erlassen wurde, stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Ausbildungsförderung sicher. Nach eingehender Prüfung der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten und Prognose der künftigen Entwicklungen ist das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG) zu bejahen.

Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen und damit vom Standort der jeweils ausgewählten Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung ist Grundlage dafür, alle Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen und die erforderliche Mobilitätsbereitschaft während der schulischen und hochschulischen Erstausbildung zu sichern. Die Ausgestaltung als subsidiäre staatliche Sozialleistung macht eine bundeseinheitliche Gewährleistung gleicher Förderungsvoraussetzungen und Förderungskonditionen erforderlich, die mit den vorgesehenen Änderungen zur Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags, zur Ausdehnung der Auslandsförderung, zur Einbeziehung von bislang nicht förderungsberechtigten Auszubildenden mit Migrationshintergrund, zur Ausdehnung der anrechnungsfrei bleibenden Hinzuverdienstmöglichkeiten und zur Konzentration der elternunabhängigen Förderung auf den Kernbereich des Zweiten Bildungsweges maßgeblich tangiert werden.

Landesrechtliche, unterschiedliche Regelungen hierzu würden zwangsläufig zu einer bildungspolitisch nicht hinnehmbaren und die Mobilität von Auszubildenden verhindernden Rechtszersplitterung im Bereich der Ausbildungsförderung führen, sodass eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist.

Die o. g. Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Artikel 2.

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen Teils der Begründung dargelegt. Als Beitrag zum Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wirken sich insbesondere die im Zuge der künftigen Förderung voller Ausbildungsgänge im EU-Ausland möglich gewordene Abschaffung der sog. "Grenzpendlerregelung" aus sowie die Pauschalierung und Vereinheitlichung der Reisekostenzuschläge, die die bisherige nachweisabhängige und verwaltungsaufwändige Erstattung der konkret notwendigen Reisekosten ablöst. Die Rechtsbereinigung durch Streichung obsolet gewordener Vorschriften lässt bislang fortbestehende Änderungsgesetze und -verordnungen mit Regelungsresten entfallen, erhöht damit die Transparenz des Normenbestandes des Bundes und dient der Rechtsvereinfachung.

Durch die Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags wird es seitens der Antragsteller mit Kindern unter 10 Jahren sowie der mit im Haushalt lebenden anderen Elternteile zu einer Erklärungspflicht darüber kommen, wer den Zuschlag erhalten soll. Diese Erklärung ist nötig, um doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden. Weitere neue Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren werden in diesem Gesetzentwurf nicht eingeführt, bestehende nicht ausgeweitet. Die Pauschalierung von Reisekosten bei Auslandsaufenthalten reduziert vielmehr die Nachweisobliegenheiten der Antragsteller und Prüfpflichten der Ämter für Ausbildungsförderung.

Inwieweit eine Befristung der Rechtsänderungen sinnvoll erscheint, wurde jeweils eingehend geprüft und im Falle der Übergangsregelungen zur Kollegiatenförderung und zum Kinderteilerlass bejaht und umgesetzt.

Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dienen im Bereich der Ausdehnung des Kreises förderungsberechtigter ausländischer Auszubildender zum Teil gerade dessen Umsetzung.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im Besonderen Teil der Begründung verwiesen.

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Insbesondere von der Einführung des neuen Kinderbetreuungszuschlags werden voraussichtlich vor allem weibliche BAföG-Empfänger profitieren. Durch die gleichzeitige Abschaffung des Kinderteilerlasses wird es dagegen wegen der bestehen bleibenden Freistellungsmöglichkeiten im Falle geringer Erwerbseinkünfte für die auch insoweit voraussichtlich überwiegend betroffenen weiblichen Darlehensnehmer keine zusätzlichen Benachteiligungen geben. Ansonsten weist das Gesetz keine Gleichstellungsrelevanz auf.

V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzes heben sich im Zusammenwirken sämtlicher Neuerungen des BAföG und der hierzu erlassenen Verordnungen größtenteils gegenseitig auf. Wegen der Übergangsregelungen, insbesondere im Bereich der Kollegschulförderung, kommt es vorübergehend zu Mehrausgaben.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung der Mehr- und Minderausgaben im Bereich der Leistungen nach dem BAföG und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wie folgt dar:

2007 2008 2009 2010
- Mio. Euro -
Mehrausgaben BAföG 10 32,5 17,5 11,5
davon Bund 6,5 20,3 11,3 6,8
davon Länder 3,5 12,2 6,2 4,7
Minderausgaben SGB II -7 -14,4 -14,4 -14,4

Aus über die KfW-Bankengruppe finanzierten Staatsdarlehensanteilen der Förderleistungen für Studierende ergeben sich in späteren Jahren außerhalb des Finanzplanzeitraums zusätzliche Mehrausgaben wegen der Ausfallhaftung gegenüber der KfW. Unter Zugrundelegung einer erfahrungsgemäßen Ausfallquote von ca. 30 % aus dem Mehrausgabenanteil, der im Planungszeitraum insgesamt auf die KfW-finanzierten Darlehensanteile entfällt lässt sich ein Volumen von insgesamt etwa 4,5 Mio. Euro ermitteln.

2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Die Änderungen im Arbeitsförderungsrecht haben Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit bei Berufsausbildungsbeihilfe (Pflichtleistung) in einer Größenordnung von 23 Mio. Euro für ein ganzes Jahr ihrer Wirksamkeit zur Folge. Im Jahr 2007 betragen sie etwa 8 Mio. Euro. Dem stehen Minderausgaben bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Größenordnung von 32 Mio. Euro für ein volles Jahr gegenüber. Im ersten Jahr betragen sie etwa 11 Mio. Euro. Die Minderausgaben resultieren daraus dass hilfebedürftige Jugendliche bei Aufnahme einer Berufsausbildung grundsätzlich aus der Leistungsberechtigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) ausscheiden.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung der Mehr- und Minderausgaben im Arbeitsförderungsrecht und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wie folgt dar:

Mehrausgaben SGB III2007 2008 2009 2010
- Mio. Euro -
8 23 23 23
Minderausgaben SGB II2007 2008 2009 2010
- Mio. Euro -
-11 -32 -32 -32

VI. Bürokratiekosten

Durch die Abschaffung der Grenzpendlerregelung und die Pauschalierung der Reisekosten sowie die regelmäßige Einbeziehung außereuropäischer Praktika in die Förderlichkeit im Bereich der Auslandsförderung entfallen dagegen Nachweis- und Erklärungspflichten zum "ständigen Wohnsitz" und zu den Reisekosten. Die nach Ablauf der Übergangsregelung endgültig entfallende Kinderteilerlassregelung macht die bisher nachzuweisenden Angaben zur Kinderbetreuung und zur geringfügigen Erwerbstätigkeit entbehrlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 a (§ 2 Abs. 5)

Die Änderung stellt als Folgeänderung zu Nummer 4 klar, dass ein Master-Studium auch dann einen eigenen Ausbildungsabschnitt darstellt, für dessen Förderfähigkeit beispielsweise die Altersgrenze nach § 10 maßgeblich ist, wenn der vorangegangene Studiengang, auf den es aufbaut, nicht abgeschlossen wurde, aber an der ausländischen Ausbildungsstätte als einem Bachelor-Abschluss gleichwertig den Zugang zum Master-Studium eröffnet hat.

Zu Nummer 1 b ( § 2 Abs. 6 Nr. 1)

Die Änderung dient der Anpassung des BAföG an die Rechtslage nach dem Dritten und Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das Unterhaltsgeld mit dem Arbeitslosengeld zusammengefasst zu einer einheitlichen Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung ( § 117 SGB III). Dies wurde durch die Aufnahme des Arbeitslosengelds bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ins BAföG bereits berücksichtigt. Bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 16 SGB II hinsichtlich der Förderung der beruflichen Weiterbildung auf § 77 SGB III verwiesen. Auch nach dem SGB II können damit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, der Lebensunterhalt während der Weiterbildungsmaßnahme wird durch die Weitergewährung von SGB II gesichert.

Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass Leistungen nach dem BAföG dem Grunde nach auch dann ausgeschlossen sind, wenn Arbeitslosengeld II während einer beruflichen Weiterbildung gewährt wird und der Lebensunterhalt dadurch abgedeckt ist. Damit wird eine klare Abgrenzung von Ausbildungsförderung bei einer beruflichen Erstausbildung und der nach SBG II und SGB III möglichen Förderung beruflicher Weiterbildungen gezogen. Die Bezugnahme auf das noch in der Vorschrift enthaltene Unterhaltsgeld wird beibehalten, da vereinzelte Altfälle noch denkbar sind.

Zu Nummer 2 a) (§ 5 Abs. 1 Satz 1)

Die Sonderregelung für sog. Grenzpendler ist spätestens mit der Neuregelung zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 (vgl. Nummer 2 b) bb) entbehrlich geworden, nach der nunmehr ohnehin komplette Auslandsstudien innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz förderungsfähig sind. Bereits dadurch wird für Aufenthalte in allen an Deutschland angrenzenden Staaten eine Förderung unabhängig davon möglich, ob der Auszubildende am Ausbildungsort eine Wohnung nimmt oder als Grenzpendler täglich an seinen inländischen Wohnort zurückkehrt.

Ohnehin hat sich die ursprüngliche Intention der 1971 eingeführten Grenzpendlerregelung, geographische Nachteile von im grenznahen Bereich bei ihren Eltern wohnenden Schülern auszugleichen, zwischenzeitlich überholt. Der Anteil der Schüler an den bislang als Grenzpendler geförderten Auszubildenden ist ausweislich des 17. Berichts der Bundesregierung nach § 35 BAföG mit unter 4 % verschwindend gering. Für Studierende an Hochschulen aber unterscheidet sich die Interessenlage insoweit erheblich, als diese eben nicht typischerweise noch bei den Eltern wohnen.

Ausweislich der 17. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks lebten nur gut 20 Prozent aller Studierenden bei ihren Eltern. Da also die weit überwiegende Mehrheit von Studierenden ohnehin auswärtig untergebracht ist und insoweit nicht die Grenznähe der elterlichen Wohnung entscheidend ist, führt die Grenzpendlerregelung im Studierendenbereich zu förderungsrechtlichen Zufallsergebnissen je nach eigenem Wohnort. Da es zudem keine Ungleichgewichtigkeiten in der flächenmäßigen Verbreitung der inländischen Hochschulstandorte gibt, die grenznahe Wohnorte überproportional beträfe, lässt sich ein Festhalten an der Grenzpendlerregelung in Absatz 1 nicht länger sachlich rechtfertigen.

Zu Nummer 2 b) aa) (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Die Neufassung von Nummer 2 hat nur klarstellenden Charakter. Sie soll verdeutlichen, dass die Voraussetzungen für die Förderung von kooperativen Studiengängen im internationalen Austausch auch erfüllt sind, wenn die beteiligte deutsche Hochschule nicht nur eine, sondern mehrere Partnerhochschulen an mehreren internationalen Standorten hat, an denen nach der gemeinsamen Ausbildungsordnung jeweils ein Ausbildungsteil vor Ort durchgeführt werden soll.

Zu Nummer 2 b) bb) (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Die Änderung ermöglicht es, förderungsrechtlich innerhalb der Europäischen Union generell nicht mehr nach dem Ausbildungsort im In- oder Ausland zu unterscheiden.

Die bisherige Mindestdauer einer vorherigen Ausbildung im Inland von einem Jahr entfällt ersatzlos so dass künftig insbesondere auch Vollstudien im EU-Ausland ab dem ersten Semester gefördert werden können wie im Inland auch. Auf diese Weise wird Auszubildenden, die auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind, EUweite volle Freizügigkeit während ihrer Ausbildung nicht nur theoretisch gewährt, sondern deren Inanspruchnahme auch praktisch ermöglicht. Nach Nummer 3 sind künftig sämtliche Langfristauslandsaufenthalte und komplette Auslandsstudiengänge innerhalb der EU zu beurteilen. Soweit bei einem Studienbeginn unmittelbar im EU-Ausland die Frage der Dauer noch nicht feststeht, richtet sich die Förderungsberechtigung zunächst nach Nummer 1.

Zugleich wird durch eine entsprechende Ergänzung in § 16 Abs. 3 diese Möglichkeit der Auslandsförderung für komplette Studien oder langfristige Aufenthalte bis zum Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat nach Nummer 3 künftig einheitlich für Deutsche wie für Ausländer von einem vorherigen Mindestaufenthalt im Inland abhängig gemacht, ohne aber auch den Beginn der Ausbildung selbst im Inland zu verlangen (vgl. zu Nummer 12).

Die Einbeziehung der Schweiz schließlich in die Gruppe der Staaten, die in Nummer 3 als Zielstaaten für nach dem BAföG förderungsfähige Langfristaufenthalte genannt sind trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Wegfall der sog. "Grenzpendlerregelung" im bisherigen Absatz 1 Satz 1 die Schweiz der einzige unmittelbar angrenzende Nachbarstaat Deutschlands wäre, in dem unter keinen Umständen die Förderung voller Auslandsstudiengänge möglich wäre. Da es andererseits aus den zu Nummer 2 a) bereits genannten Gründen erst recht unangemessen erschiene, die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten bedenkliche Grenzpendlerregelung isoliert für die Schweiz beizubehalten wird mit Einbeziehung der Schweiz in Absatz 2 Nr. 3 ein Langfristaufenthalt in der Schweiz für alle Förderungsberechtigten unabhängig von deren jeweiligem Wohnsitz innerhalb Deutschlands eröffnet. Im Gegenzug werden Aufenthalte innerhalb der Schweiz zugleich von der bisherigen Gewährung von Auslandszuschlägen ausgenommen wie dies schon derzeit bei Aufenthalten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall ist (vgl. zu Art. 10 Nr. 1b).

Zu Nummer 2 b) cc) (§ 5 Abs. 2 Satz 2)

Die Regelung öffnet die Förderung für Berufsfachschüler während eines Auslandsaufenthaltes auch dann, wenn dieser wegen der dabei vermittelten Inhalte in dem jeweiligen Unterrichtsplan vorgeschrieben ist und nicht nur wie bisher zur Vermittlung von Sprachkenntnissen. Damit wird dem Bedürfnis entsprochen, auch solche Bildungsgänge an Berufsfachschulen fördern zu können, die z.B. in Europaklassen oder im Tourismusbereich Auslandsaufenthalte vorsehen, die nicht nur dem reinen Spracherwerb dienen. Zu diesem Ergebnis ist die Verwaltungsrechtsprechung und ihr folgend die Vollzugspraxis schon nach geltendem Recht gekommen, indem sie im Wege der Auslegung für ausreichend erachtet hat, wenn die Sprachvermittlung neben der Vermittlung von Inhalten nur ein Ziel des Unterrichtsplans ist (OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 - 4 A 2896/05) und ihre Vermittlung durchaus auch im fachspezifischen Unterricht erfolgen kann. Die Neuregelung dient daher im Wesentlichen der Klarstellung und Transparenz der gesetzlichen Regelung und eröffnet keine signifikante Ausdehnung des Berechtigtenkreises.

Zu Nummer 2 b) dd) (§ 5 Abs. 2 Satz 4)

Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Umgruppierung der Regelung über die förderungsberechtigten ausländischen Auszubildenden in Nummer 5 (§ 8).

Zugleich wird für den Kreis der ausländischen Auszubildenden, die bislang pauschal von der Förderung von Langfristaufenthalten im Ausland ausgeschlossen waren, die Förderungsmöglichkeit nach Absatz 2 Nr. 3 unter der zusätzlichen Voraussetzung eröffnet, dass die Zugangsvoraussetzungen für die geplante Ausbildung im Ausland zuvor im Inland erworben worden sein müssen. Im Interesse der Integration sollten Ausländer in erster Linie im Inland und nicht im Ausland gefördert werden. Im Falle von Ausländern, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, erscheint es aber angemessen, auch Langfristaufenthalte im EU-Ausland zu fördern, ebenso bei den Ausländern, die die Zugangsvoraussetzung für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben, und die somit Bildungsinländer sind. Bei diesen Personen ist von einer bereits so weit erfolgten Integration und Verwurzelung in Deutschland und auch in das deutsche Bildungssystem auszugehen, dass die Förderung auch langfristiger Auslandsaufenthalte sowohl integrations- als auch bildungspolitisch sinnvoll erscheint.

Zu Nummer 2 c) (§ 5 Abs. 3)

Es handelt sich um eine bloße Folgeänderung zu Nummer 2 b) bb). Nachdem innerhalb der Europäischen Union künftig auch ohne vorheriges Inlandsstudium volle Auslandsstudiengänge gefördert werden können, ist die Sonderregelung, die den Angehörigen der dänischen Minderheit bislang den Besuch einer in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte ermöglicht hat, überflüssig geworden.

Zu Nummer 2 d) (§ 5 Abs. 4)

Es handelt sich um rein redaktionelle Folgeänderungen zur Streichung von § 5 Abs. 1

Satz 1 und zur Aufhebung von § 5 Abs. 3 (vgl. zu Nummer 2a) und 2 c).

Zu Nummer 2 e) (§ 5 Abs. 5 Satz 3)

Die Förderung von Praktika erfolgt künftig unabhängig davon, ob das Praktikum innerhalb oder außerhalb Europas absolviert wird. Nach der bisher geltenden Rechtslage ist die Förderung von Praktika außerhalb Europas an die Bestätigung deren besonderer Förderlichkeit durch die Ausbildungsstätte oder zuständige Prüfungsstelle geknüpft. Im Rahmen der zunehmenden Internationalisierung und der wachsenden Bedeutung von Auslandsaufenthalten ist zunehmend der Wunsch nach einer Erleichterung der Förderung außereuropäischer Praktika geäußert und auch vom Beirat für Ausbildungsförderung unterstützt worden. Der jetzt erfolgte Verzicht auf die besonderen Förderungsvoraussetzungen trägt dem Rechnung. Durch den zugleich in der Auslandszuschlagsverordnung vorgesehenen Ausschluss von den Auslandszuschlägen und die summenmäßig pauschalierende Begrenzung der Reisekostenerstattungen bleibt weiterhin gewährleistet, dass diese nicht zur Förderung "touristischer" Auslandsaufenthalte missbraucht werden können und die Ausgaben für die Auslandsförderung nach dem BAföG in die Höhe treiben.

Zu Nummer 3 (§ 5a)

Mit den neuen Sätzen 2 und 3 wird der Anwendungsbereich der Regelung ausgedehnt und flexibler der individuellen Studienplanung angepasst. Die bisherige Regelung lässt Ausbildungszeiten im Ausland nur insoweit unberücksichtigt, als es anschließend um die weitere Förderung im Inland ging. Dies hat zur Folge, dass die zeitliche Lage des Auslandsaufenthalts zum Ende der Ausbildung hin zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen mit Zahlungsunterbrechung führen kann. Wer beispielsweise im letzten Semester innerhalb der jeweiligen Förderungshöchstdauer für ein Jahr ins Ausland geht kann nach geltendem Recht dort - wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Auslandsförderung erfüllt sind - im ersten Semester des Aufenthalts gefördert werden, nicht jedoch im zweiten, während er nach Rückkehr ins Inland dann noch ein weiteres Semester Förderung beanspruchen kann. Mit der Neuregelung soll die Wirkung der Förderungsverlängerung wegen Nichtberücksichtigung bis zu einem Jahr des Auslandsaufenthalts gegebenenfalls bereits während des Auslandsaufenthalts selbst eintreten können. Förderungsunterbrechungen werden so vermieden. Dies entspricht einer Forderung auch des Beirates für Ausbildungsförderung, der darauf hingewiesen hat dass Auslandsaufenthalte sich auch dann sinnvoll ins Studium einfügen können, wenn sie erst zum Ende der Ausbildung erfolgen.

Die Gewährung der Erleichterung bei Auslandsaufenthalten erscheint generell dann gerechtfertigt wenn sich im Verlaufe des Studiums durch mindestens einen Wechsel des Ausbildungsortes vom In- ins Ausland oder danach wieder vom Aus- ins Inland überhaupt erst studienzeitverlängernde Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Studierenden ergeben können. Wer dagegen von vornherein sein Studium im Ausland aufnimmt und dort auch abschließt, wird sich nicht mehr um- und eingewöhnen müssen als es die Aufnahme eines Studiums typischerweise mit sich bringt und befindet sich in derselben Situation wie bei einem reinen Inlandsstudium. Nicht angemessen erscheint es auch, eine vervielfachte Erschwernis bei mehrfachen Studienortwechseln von Deutschland ins Ausland und zurück oder zwischen mehreren ausländischen Aufenthaltsstaaten jeweils gesondert mit zusätzlichen Erleichterungen und Förderungsverlängerung über die Maximaldauer von insgesamt einem Jahr hinaus zu berücksichtigen.

Die Änderungen innerhalb des bisherigen Satzes 2 sind Folgeänderungen zur Einfügung der neuen Sätze 2 und 3 und betreffen im Übrigen eine nicht mehr erforderliche Übergangsregelung für Ausbildungen aus der Zeit vor Wiedereinführung des § 5a.

Zu Nummer 4 a) (§ 7 Abs. 1a)

Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Fortsetzung eines im Inland begonnenen einstufigen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 die Studiengänge im Aufenthaltsstaat möglicherweise ausschließlich als zweistufige Bachelor-Master-Studiengänge angeboten werden. Dann besteht nach dem Wortlaut der derzeitigen Regelung des § 7 Abs. 1a keine Förderungsmöglichkeit, weil der (im Ausland durchgeführte) Masterstudiengang nicht auf einem abgeschlossenen Bachelor-Studiengang aufbaut.

Da mit Ausdehnung der Auslandsförderung innerhalb der Europäischen Union auf Langfristaufenthalte bis zum Abschluss nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz ersichtlich nicht beabsichtigt war, diejenigen EUMitgliedstaaten als Aufenthaltsstaaten auszuschließen, die schon derzeit flächendeckend nur zweistufige Bachelor-Master-Studiengänge entsprechend den Zielsetzungen des sog. "Bologna-Prozesses" anbieten, wird im Vollzug des BAföG § 7 Abs. 1a schon derzeit so ausgelegt, dass eine Förderung auch dann möglich ist, wenn der bislang in Deutschland verbrachte einstufige Studiengang vor Ort als einem kompletten Bachelor-Studiengang entsprechend anerkannt wird und dort zum Master-Studium berechtigt.

Indem die Neuregelung als Förderungsvoraussetzung an die Gleichwertigkeitsfeststellung der aufnehmenden Hochschule mit einem - für den betriebenen Master-Studiengang regelmäßig als Zugangsvoraussetzung geforderten - Bachelor-Abschluss anknüpft wird das bisherige Inlandsstudium auch förderungsrechtlich wie ein abgeschlossenes Bachelor-Studium behandelt. Dies wird durch die gleichzeitige Änderung in § 2 Abs. 5 klargestellt, wonach das Master-Studium auch in dieser Konstellation als eigener Ausbildungsabschnitt gilt (vgl. Begründung Nr. 1a). Für die Förderung des darauf aufbauenden Master-Studiums im EU-Ausland kommt es daher trotz fehlenden förmlichen ersten Abschlusses nicht mehr auf die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels oder Studienabbruchs nach Absatz 3 an.

Zu Nummer 4 b) (§ 7 Abs. 3 Satz 5)

Die Neuregelung übernimmt die verfassungskonforme Auslegung, die schon die bisherige Bestimmung des förderungsrechtlich unschädlichen Zeitpunkts eines Fachrichtungswechsels durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 309/03) erfahren hat. Die Berücksichtigung der Semester, die nach einer Anrechnungsentscheidung der hierfür zuständigen Ausbildungsstätte aus dem bisher verfolgten Studiengang auf den neu eingeschlagenen angerechnet werden, entspricht bereits der Vollzugspraxis und hat damit nur noch klarstellenden Charakter.

Zu Nummer 5 (§ 8 )

Mit der Neufassung sollen ausländische Staatsangehörige, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, aber bislang nicht die Voraussetzungen des § 8 a. F. erfüllten, in die Ausbildungsförderung einbezogen werden.

Dies betrifft zum einen junge Bildungsinländer mit Bleibeperspektive in Deutschland, die weder dem privilegierten Personenkreis des § 8 Abs. 1 a. F. angehören noch die erforderliche Mindesterwerbsdauer - sei es durch eigene oder Erwerbstätigkeit der Eltern - vorweisen können, was beispielsweise bedingt sein kann durch einen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen nachrangigen Arbeitsmarktzugang. Auch Flüchtlinge, die ohne Eltern als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist und hier integriert sind und einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen, hatten bisher kaum die Möglichkeit, den Anforderungen des Absatzes 2 an die Erwerbstätigkeit zu genügen.

Den betroffenen Personen steht in der Regel ein Anspruch auf andere staatliche Transferleistungen, insbesondere auf Arbeitslosengeld II zu, solange sie keine Ausbildung betreiben. Aufgrund der Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II aber bei der Aufnahme einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Dies führt derzeit zu der unbefriedigenden Situation, dass junge Ausländer unter Umständen auf eine sinnvolle Ausbildung verzichten, da sie sonst den Anspruch auf Arbeitslosengeld II verlören, aber auch nach dem BAföG nicht gefördert werden könnten. Um im Interesse einer besseren Integration diesem Personenkreis die Aufnahme einer Ausbildung faktisch zu ermöglichen, wird hier künftig eine Förderungsmöglichkeit nach dem BAföG eröffnet. Den Mehrausgaben im BAföG durch die bewusste Erweiterung des Kreises der Geförderten stehen damit Minderausgaben in anderen Sozialleistungssystemen gegenüber. Zudem haben gut ausgebildete Ausländer aufgrund der Höherqualifizierung bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Perspektive, sich dauerhaft unabhängig von staatlichen Transferleistungen zu machen.

Ausbildungsförderung ist vor diesem Hintergrund eine Zukunftsinvestition nicht nur für die einzelnen Betroffenen selbst, sondern auch für den Staatshaushalt insgesamt, der hierdurch langfristig tendenziell entlastet wird.

Ausländer, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine förderungsfähige Ausbildung (Nachweis deutscher Sprachkenntnisse sowie vorherigen Schulbesuchs bzw. Schulabschlusses) erfüllen haben bereits eine Integrationsleistung erbracht, zudem lässt die Aufnahme der Ausbildung auf eine positive Prognose der weiteren Integration schließen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Förderung auch ohne Anknüpfung an eine Mindesterwerbsdauer gerechtfertigt.

Dieses Ziel wird regelungstechnisch erreicht durch die Aufnahme eines neuen Absatzes

2. Absatz 1 wird in seiner bisherigen Struktur im Wesentlichen beibehalten, die Änderungen sind zum Teil Folgeänderungen des neuen Absatzes 2, zum Teil dienen sie der Straffung und besseren Verständlichkeit der Norm. Der frühere Absatz 2 findet sich als Auffangregelung im neuen Absatz 3 wieder.

Absatz 1 Nr. 1 regelt wie schon bislang die Förderungsberechtigung für deutsche Staatsangehörige und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz.

Nummer 2 verleiht allen Ausländern einen Förderanspruch, die im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind, d.h. ein Daueraufenthaltsrecht nach der Richtlinie RL 2004/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), eine Niederlassungserlaubnis beispielsweise nach §§ 9 oder 35 AufenthG oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach der Richtlinie RL 2003/109/EG (Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte) besitzen. Die Vorschrift, die über den Regelungsgehalt der alten Nummer 4 hinausgeht, verwirklicht die Vorstellung des Gesetzgebers, allen Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit ein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, den Zugang zur Ausbildungsförderung zu ermöglichen. Die Position der Bundesregierung, dass das EU-Recht keine so weit gehende Verpflichtung zur Gewährung auch von Ausbildungsförderungsleistungen begründet wird aufrechterhalten. Die Neuregelung im nationalen Recht erfolgt aus integrationspolitischen Gründen.

Nummer 3 entspricht inhaltlich der früheren Nummer 8 und wurde lediglich sprachlich geglättet.

Der Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 9 ist in der jetzigen Nummer 4 aufgegangen, wobei die Geltung für Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nun gesondert in Nummer 5 geregelt ist. Dort werden die Nummern 2 bis 4 für die Staatsangehörigen der verbleibenden EWR- Vertragsstaaten. für entsprechend anwendbar erklärt. Gemäß § 12 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU sind die Staatsangehörigen der EWR-Staaten den Unionsbürgern gleichgestellt.

Schweizer Staatsangehörige sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Sie sind daher bereits jetzt unmittelbar kraft überstaatlichen Rechts den Unionsbürgern gleichgestellt und unter denselben Voraussetzungen nach dem BAföG förderungsberechtigt.

Die früheren Nummern 3 und 6 sind in Absatz 1 entbehrlich geworden. Asylberechtigte und Ausländer, denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz gewährt wird (Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) sind nun in den neuen Absatz 2 Nr. 1 durch Bezugnahme auf die entsprechenden Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einbezogen.

Nummer 6 entspricht der früheren Nummer 5. Die Regelung bleibt zusätzlich erforderlich, weil eine Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel anders als bei den übrigen unter § 60 Abs. 1 AufenthG fallenden Ausländern nicht möglich ist. Es gibt in diesen Fällen nämlich keine Zuerkennungsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die jedoch nach § 25 Abs. 2 AufenthG Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Nummer 7 entspricht der alten Nummer 2.

Die frühere Nummer 7 konnte entfallen. Ausländische Kinder und Ehegatten von Deutschen, die von der bisherigen Nummer 7 erfasst waren, werden künftig über die Bezugnahme der ihnen zustehenden Aufenthaltstitel nach §§ 28, 30 und 34 AufenthG im neuen Absatz 2 erfasst. Über § 28 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 AufenthG sind auch volljährige Kinder von Deutschen erfasst. Daher kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Förderung der volljährigen Kinder von Deutschen im Vergleich zur alten Rechtslage.

Die Neufassung des Absatzes 2 dient dem Ziel des Gesetzgebers, Ausländer mit einer Bleibeperspektive in Deutschland unabhängig von einer etwaigen Mindesterwerbsdauer zu fördern. Dabei knüpft der neue Absatz 2 unmittelbar an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes an. Dies dient der Klarheit der Norm und zugleich der Praktikabilität im Gesetzesvollzug, da die jeweiligen Aufenthaltstitel unmittelbar aus den aufenthaltsrechtlichen Dokumenten und Bescheinigungen zu entnehmen sind. Es wird differenziert zwischen Aufenthaltstiteln, die ohne weiteres zu einer BAföG-Berechtigung führen (in Absatz 2 Nr. 1) und Aufenthaltstiteln, die nur bei einer vierjährigen Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland zur Ausbildungsförderung berechtigen (in Absatz 2 Nr. 2).

Gemeinsam ist der Förderungsberechtigung von Ausländern nach den Nummern 1 und 2 die einleitend zur Voraussetzung erhobene Bedingung, dass diese ihren "ständigen Wohnsitz" im Sinne der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 BAföG in Deutschland begründet haben. Einer Förderung steht diese Voraussetzung in den Fallkonstellationen entgegen, in denen beispielsweise der Familiennachzug und damit die Begründung des Wohnsitzes nur deshalb erfolgte, um in Deutschland eine Ausbildung zu betreiben.

Diese Einschränkung des Berechtigtenkreises, die schon nach geltendem Recht in Absatz 1 Nr. 7 für Kinder und Ehegatten von Deutschen geregelt ist, erscheint auch für Ausländer und deren Familienangehörige angemessen, um Fälle zu vermeiden, in denen die Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland vorrangig dadurch motiviert war, hier eine Ausbildung zu betreiben und entsprechende Sozialleistungen zu erhalten.

Die in Nummer 1 genannten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt (z. B knüpfen die Bleiberechtsbeschlüsse der Innenministerkonferenz im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG regelmäßig an mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet an) bzw. es ist aus anderen Gründen gerechtfertigt, auf eine vorherige Mindestaufenthaltsdauer zu verzichten.

In den Fällen einer Aufenthaltsberechtigung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen bzw. in Härtefällen im Sinne der §§ 23, 23a AufenthG ist im Regelfall von einem längeren Voraufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen, zudem ist eine erhebliche Integrationsleistung der Betroffenen regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es erscheint daher angemessen, typisierend auf eine Mindestaufenthaltsdauer zu verzichten, um hier im Vollzug keinen regelmäßig überflüssigen Prüfungsaufwand und entsprechende zusätzliche Nachweisobliegenheiten zu verursachen. Bei Asylberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sowie bei Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besteht bereits aufgrund höherrangigen Rechts eine Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung. Der Verweis auf § 25 Abs. 1 und 2 beinhaltet auch den Verweis auf die Fiktionswirkung des § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der der Aufenthalt eines Asylberechtigten bzw. eines anerkannten Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits mit der Anerkennung als erlaubt gilt. Damit gilt diese Fiktion auch im Förderungsrecht. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage setzt der Förderungsanspruch also mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Auch bei den familiär begründeten Aufenthaltstiteln nach §§ 28, 30, 32, 33, 34 AufenthG wird auf eine vorherige Mindestaufenthaltsdauer verzichtet, wenn der Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen oder zu einem zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Ausländer (mit Niederlassungserlaubnis) erfolgt, so dass auch bei dem Familienangehörigen (Kind, sorgeberechtigter Elternteil oder Ehegatte) von einer langfristigen Bleibeperspektive in Deutschland auszugehen ist. Besitzt der Ausländer, zu dem nachgezogen wird, lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel, so ist eine Förderung gleichwohl möglich, wenn der nachgezogene Ausländer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt.

Das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG betrifft die Gruppe von langjährig in Deutschland aufhältig gewesenen Bildungsinländern, deren Einbeziehung nach aufenthaltsrechtlich zulässiger Rückkehr nach Deutschland ausbildungsförderungspolitisch besonders sinnvoll erscheint. Dies gilt auch für Personen, die als ehemalige Deutsche eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erhalten. Hierbei handelt es sich im Regelfall um Personen, die sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhalten und bei denen eine Bleibeperspektive gegeben ist, die die bereits erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch aus Gründen wieder verloren haben, die der bildungspolitischen Motivation einer Einbeziehung in die Förderungsberechtigung nach dem BAföG nicht entgegen stehen.

Die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Aufenthaltstitel berechtigen hingegen erst nach einem Mindestaufenthalt von vier Jahren zur Inanspruchnahme von Förderungsleistungen nach dem BAföG. Bei den genannten Aufenthaltstiteln ist von einer Verfestigung des Aufenthalts nicht ohne weiteres auszugehen. Um sicherzustellen, dass nur die Ausländer gefördert werden, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig oder absehbar vorübergehender Natur ist, wird hier als zusätzliche Voraussetzung eine Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren statuiert. Kann ein Ausländer die geforderten vier Jahre rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts in Deutschland nachweisen, ist eine Förderung jedoch gerechtfertigt, weil unter diesen Voraussetzungen von einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen ist. Es erscheint angemessen, sich hinsichtlich der Bemessung der Mindestaufenthaltsdauer an der entsprechenden Frist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung zu orientieren.

Nicht in die enumerative Aufzählung des Absatzes 2 aufgenommen sind Aufenthaltstitel, die explizit nur zum Zweck eines vorübergehenden Aufenthalts erteilt werden. Dies gilt besonders für Aufenthalte, die gerade dem Ziel der Ausbildung oder der eigenen Erwerbstätigkeit dienen; hier soll gerade kein Anreiz zur Aufgabe der ursprünglichen Erwerbstätigkeit gesetzt werden. So findet sich in dem Katalog nicht die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG). Nicht aufgeführt ist auch die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG).

Ebenfalls aufgrund der von vornherein fehlenden dauerhaften Bleibeperspektive nicht aufgenommen werden die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ( § 24 AufenthG) und zum vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Durch die Anknüpfung an die Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz werden auch türkische Staatsangehörige erfasst, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Beschluss Nr. 001/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation ableitet.

Diese müssen nämlich gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG das bestehende Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nachweisen.

Da somit die durch den Assoziationsratsbeschluss 001/80 erfassten türkischen Staatsangehörigen im Regelfall entweder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind sie durch den Verweis auf die Titel des Aufenthaltsgesetzes erfasst. Sollten im Einzelfall Kinder türkischer Arbeitnehmer, die einen Förderungsanspruch aus Art 7 i. V. m. Art. 9 ARB 001/80 ableiten, nicht über einen Titel nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen, so ergibt sich in diesem Fall ein Förderungsanspruch unmittelbar aus Art. 9 des Assoziationsratsbeschlusses selbst.

Absatz 3 entspricht dem früheren Absatz 2 und wird als Auffangregelung für alle Unionsbürger wie sonstige Ausländer beibehalten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass es in keinem Fall zu Verschlechterungen in Folge der Neuregelung kommt, wenn ein Auszubildender bislang nach dieser Vorschrift gefördert wurde, aber nicht die Voraussetzungen des neuen Absatzes 2 erfüllt. Dies ist in Einzelfällen denkbar, etwa bei geduldeten Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, aber dennoch die Mindesterwerbstätigkeit vorweisen können.

Absatz 4 enthält nun in Satz 1 die schon bislang für Ehegatten von Deutschen und Unionsbürgern gültig gewesene Regelung, wonach die während derselben Ausbildung einmal erworbene persönliche Fördervoraussetzung als Ehegatte nicht allein dadurch verloren geht, dass die Ehegatten sich später dauerhaft trennen oder die Ehe geschieden wird. Auf diese Weise wird auch für Ehegatten von Ausländern, die während ihrer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG hatten und damit nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 persönlich nach dem BAföG förderungsberechtigt waren, die Antragsberechtigung auch im Falle nachträglicher dauerhafter Trennung oder Scheidung beibehalten.

Geschiedene Ehegatten, die die Ausbildung erst nach dem Ende der Ehe aufnehmen, haben einen Förderungsanspruch nach Absatz 2 Nr. 2, wenn sie den insgesamt vierjährigen Mindestaufenthalt vorweisen können. Dies erscheint aufgrund der in diesen Fällen anzunehmenden Integrationsperspektive gerechtfertigt.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Zu Nummer 6 a) (§ 11 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 13 a) (§ 17 Abs. 2). Durch die Einführung eines als Vollzuschuss gewährten Kinderbetreuungszuschlags und die Überführung der Auslandszuschläge in die sog. Normalförderung, d.h. mit hälftigem Staatsdarlehensanteil bei Studierenden sind Konstellationen denkbar, in denen Studierende Leistungen nach dem BAföG gleichzeitig in drei verschiedenen Förderungsarten erhalten. Die Grundförderung und etwaige Auslands- und Auslandskrankenversicherungszuschläge sowie Reisekosten werden jeweils hälftig als Zuschuss und zinsloses Darlehen gewährt, der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b sowie die kinderbedingte Förderungsverlängerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 als Vollzuschuss, und bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer am Studierende die Förderung als Bankdarlehen.

Diesem Umstand wird durch die Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Rechnung getragen. Damit gibt das Gesetz folgende Anrechnungsreihenfolge vor: Zunächst erfolgt die Anrechnung auf die Normalförderung, dann auf das Bankdarlehen und zuletzt auf den als Vollzuschuss gewährten Anteil der Förderung. Die Ergänzung stellt insoweit sicher dass künftig die Förderungsanteile, die bewusst als Bankdarlehensförderung ausgestaltet sind, neben den als Normalförderung im Ausland gewährten Bedarfszuschlägen auch in Fällen von Teilförderung nach Anrechnung von Einkommen als Bankdarlehen gewährt werden. Es erschiene nicht angemessen, die bedürftigsten Studierenden, die Vollförderung erhalten, hier schlechter zu stellen als andere. Gewährleistet bleibt zudem, dass die Vollzuschussförderung, die als bewusste Vergünstigung für Auszubildende in bestimmten Situationen gewährt wird, diese Auszubildenden auch tatsächlich als Vollzuschuss erreicht.

Die Anrechnungsreihenfolge von Bankdarlehen und Vollzuschuss gilt auch in den Fällen von Auszubildenden, die nur diese beiden Förderungsarten beziehen. Dies ist etwa denkbar bei Auszubildenden, die nach der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kinderbetreuung Vollzuschussförderung erhalten.

Zu Nummer 6 b) (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Bislang wird die Personengruppe von Auszubildenden an Abendgymnasien und Kollegs nach Nummer 1 pauschal unabhängig vom Einkommen der Eltern gefördert. Die Motivation für diese Regelung lag darin, dass diese Auszubildenden typischerweise lebensälter und bereits langjährig berufserfahren sind und daher im Regelfall keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber ihren Eltern haben. Diese Typisierung trifft jedoch heute vielfach nicht mehr zu: Über zwei Drittel der Abendgymnasiasten und Kollegschüler sind nicht älter als 24 Jahre und haben vorher keine Berufstätigkeit ausgeübt.

Die typisierende Annahme, dass der bloße Besuch eines Abendgymnasiums oder einer Kollegschule ein hinreichend verlässliches Abgrenzungskriterium für einen nicht mehr seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten Auszubildenden ist, entspricht also nicht mehr der Realität.

Mit der Neufassung der Nummer 1 soll die elternunabhängige Förderung wieder auf den eigentlichen Kern des zweiten Bildungswegs konzentriert werden. Auszubildende, die bereits vor dem Besuch des Abendgymnasiums oder Kollegs berufstätig gewesen sind behalten bei einer vierjährigen Erwerbstätigkeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder einer einjährigen Erwerbstätigkeit nach einer dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung (oder bei kürzerer Ausbildung nach einer entsprechend längeren

Erwerbstätigkeit) weiterhin einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Die Ausbildung an Abendgymnasien und Kollegs bleibt als solche auch für die Auszubildenden förderungsfähig die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen. Allerdings erfolgt die Förderung künftig - wie bei anderen Auszubildenden auch - in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern, da in diesen Fällen die Eltern im Regelfall dem Auszubildenden gegenüber noch unterhaltspflichtig sind.

Durch eine Übergangsregelung wird sichergestellt, dass nur die zum Herbst neu begonnenen Abendgymnasien- und Kollegschulausbildungen von den neuen Fördervoraussetzungen betroffen sind. Bereits begonnene Ausbildungen können noch nach der jetzigen Regelung elternunabhängig weiterhin gefördert werden.

Zu Nummer 6 c) (§ 11 Abs. 4)

Die Änderung des Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.

Da Auszubildende an Kollegschulen und Abendgymnasien künftig auch elternabhängig gefördert werden, erscheint die typisierende Nichtberücksichtigung bei der Aufteilung des anrechenbaren Elterneinkommens auf die Geschwister nicht mehr angemessen und wird nur noch für die Auszubildenden beibehalten, deren bereits begonnene Ausbildung noch elternunabhängig bis zum Ende gefördert wird.

Die Änderung von Satz 3 betrifft den Ausschluss derjenigen Auszubildenden, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, von der Berücksichtigung bei der Aufteilung. Dabei ging der Gesetzgeber ursprünglich davon aus, dass alle Auszubildenden an Universitäten der Bundeswehr oder an Verwaltungsfachhochschulen sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit entsprechenden Bezügen befinden, so dass sie auf Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht mehr angewiesen sind. Mittlerweile findet das Studium an Verwaltungsfachhochschulen jedoch nicht mehr ausschließlich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis statt, und auch die Universitäten der Bundeswehr lassen zivile Studierende zu. In diesen Fällen erscheint die Nichtberücksichtigung bei der Aufteilung des anrechenbaren Elterneinkommens unangemessen. Durch die Änderung wird daher nun entsprechend der im Vollzug schon auslegend bereits gehandhabten Praxis auch im Gesetzeswortlaut selbst klargestellt, dass der Ausschluss nur dann gilt, wenn die Auszubildenden zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit entsprechenden Bezügen sind.

Zu Nummer 7 (§ 12 Abs. 4)

Mit dieser Regelung werden die für den Bereich der Schülerförderung im Ausland ("Schüleraustausch") geltenden Regelungen zur Erstattung von Reisekosten den veränderten Realitäten und Bedürfnissen angepasst. Es soll förderungsrechtlich nicht mehr darauf ankommen, wo die Ausbildung durchgeführt wird; internationale Mobilität endet auch im Bereich des Schüleraustauschs keineswegs an der Grenze der Europäischen Union. Reisekosten werden daher künftig auch für Schüleraustausche mit dem außereuropäischen Ausland erstattet.

Im Gegenzug wird die Zahl der erstattungsfähigen Reisen auf einheitlich zwei im Schuljahr reduziert. Es erscheint nicht länger erforderlich, im Schülerbereich bei Auslandsaufenthalten mehr als eine Zwischenheimreise im Schuljahr zusätzlich zur Antritts- und Rückreise zu finanzieren. Zugleich trägt dies zur Kostendämpfung bei und ermöglicht die weltweite Öffnung für eine Reisekostenerstattung auch im Schülerbereich. Das Anknüpfen an das "Schuljahr" statt an das "Kalenderjahr" dient der Klarstellung und Harmonisierung mit der für den Studierendenbereich maßgeblichen Regelung in § 4 der Auslandszuschlagsverordnung, die an das "Studienjahr" anknüpft. Praktische Auswirkungen hat dies nicht, da schon nach geltendem Recht im Vollzug eine zeitlich gedrängte Häufung mehrerer Reisen innerhalb eines Kalenderjahres und damit eine Verdoppelung der abrechenbaren Reisen bei - wie regelmäßig - über einen kalendarischen Jahreswechsel hinaus reichenden Aufenthalten ausgeschlossen wird.

Wie auch bei Auslandsausbildungen von Studierenden wird schließlich die Erstattung der Reisekosten pauschaliert und unabhängig von dem jeweils nachgewiesenen Aufwand auf einen einheitlichen Zuschlag von 250 Euro je Reise bei Reisen innerhalb Europas und in Höhe von 500 Euro im Übrigen festgesetzt. Vgl. im Einzelnen zu Art. 10 Nr. 4.

Zu Nummer 8 (§ 13 Abs. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 5 Abs. 3.

Zu Nummer 9 (§ 14a Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 1.

Zu Nummer 10 (§ 14b)

Der Zuschlag soll es Auszubildenden erleichtern, Ausbildung und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne größere zeitliche Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Da gerade Auszubildende mit Kindern in aller Regel nicht die Möglichkeit haben, neben ihrer Ausbildung durch eigene Erwerbstätigkeit noch etwas hinzuzuverdienen andererseits der Betreuungsaufwand aber bei kleineren Kindern besonders hoch ist, wird ihnen durch die pauschale Gewährung eines Zuschlags die Möglichkeit eingeräumt, Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

Es wird zum einen typisierend unterstellt, dass alle Auszubildenden mit Kindern im eigenen Haushalt sich in der Situation befinden, regelmäßig eine kostenpflichtige Kinderbetreuung in Anspruch nehmen zu müssen, um Ausbildung und Kindererziehung miteinander vereinbaren zu können. Zum anderen wird unterstellt, dass die Betreuungsnotwendigkeit Kosten auslöst, die im Wesentlichen unabhängig von der Zahl der jeweils zu betreuenden Kinder sind. Bei der ohnehin als Pauschale ohne verwaltungsaufwändige konkrete Sachverhaltsprüfung ausgestalteten Zuschlagsregelung erscheint daher eine Differenzierung nach Kinderzahl nicht geboten.

Durch die auch vom anderen Elternteil abzugebende Erklärung wird gewährleistet, dass der Kinderzuschlag nicht mehrfach gezahlt wird, wenn beide Elternteile nach dem BAföG gefördert werden.

Der pauschale Zuschlag wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz oder anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.

Zu Nummer 11 (§ 15a Abs. 2 Satz 1)

Während bei Master-Studiengängen, die auf einem im In- oder Ausland abgeschlossenen Bachelor-Studium aufbauen, gewährleistet ist, dass zuvor Förderungsleistungen während des Bachelor-Studiums nur für die Dauer von sechs bis höchstens acht Semestern erfolgt sein können, kann nach bisher geltendem Recht in den Fällen eines im Inland als einstufiger Studiengang begonnenen und im Ausland als Master-Studiengang fortgesetzten Studiums die Förderungshöchstdauer für beide Studienteile zusammen noch länger wären. Wenn nämlich das Inlandsstudium dabei bereits bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer oder sogar schon darüber hinaus gedauert hatte aber von der ausländischen Ausbildungsstätte als Zugangsvoraussetzung für das Master-Studium einem BA-Abschluss gleichbehandelt wird, eröffnet bislang die Regelung des § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG dieselbe volle Förderungsdauer für das Master-Studium, wie sie auch demjenigen nur zusteht, der zuvor ein Bachelor-Studium absolviert hat und währenddessen höchstens für die Dauer der dafür gültigen Regelstudienzeit gefördert worden ist.

Es erscheint angemessen, die Förderungsdauer für diese Fälle auf eine Gesamtförderungshöchstdauer zu begrenzen, wie sie auch auf dem regelmäßigen Weg über ein

Bachelor-Studium höchstens erreicht würde. Insgesamt stehen dann für alle Studiengangkombinationen höchstens 12 Semester Förderung zur Verfügung. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Neuregelung nur für Masterstudiengänge, die nach Inkrafttreten neu begonnen werden.

Zu Nummer 12 a) (§ 16 Abs. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Zu Nummer 12 b) (§ 16 Abs. 3)

Mit der Einführung einer Mindestdauer vorherigen Inlandsaufenthalts als Voraussetzung für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 über die Dauer eines Jahres hinaus soll vermieden werden, dass eine Förderung komplett im Ausland verbrachter Ausbildungsgänge auch Auszubildenden geleistet werden müsste, die sich selbst kaum jemals in Deutschland aufgehalten haben. Es gilt der bildungspolitische Grundsatz, dass der Bezug deutscher Ausbildungsförderungsleistungen regelmäßig voraussetzt, dass entweder auch eine Ausbildung innerhalb Deutschlands absolviert wird oder wenigstens eine besondere Bindung zu Deutschland besteht. Dagegen sollen Auslandsaufenthalte, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 in ein deutsches Studium eingebettet oder Bestandteil eines bi- oder multinationalen kooperativen Studiengangs sind, weiterhin ohne Mindestdauer des für einen Förderungsanspruch erforderlichen inländischen ständigen Wohnsitzes bleiben.

Eine Residenzpflicht als zusätzliche Voraussetzung für eine längerfristige Auslandsförderung, die für eine Förderung im Inland nicht gilt, ist auch in anderen Mitgliedstaaten der EU verbreitet, beispielsweise in den sog. "Nordstaaten" (Dänemark, Finnland, Schweden sowie im dazugehörigen EFTA-Staat Norwegen). Da sie gleichermaßen für die eigenen Staatsangehörigen gilt, ist sie auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zulässig und konkretisiert nur das berechtigte Interesse des Sozialleistungen erbringenden Staates daran, seine finanziellen Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken der ein Mindestmaß an Näheverhältnis zu dem leistenden Staat vorweisen kann.

Aus Vertrauensschutzgründen gilt die neue Residenzpflicht nur für nach dem Inkrafttreten begonnene Auslandsaufenthalte.

Zu Nummer 13 a) (§ 17 Abs. 2 Nr. 1)

Mit dieser Neufassung der Regelung werden zum einen etwaige Auslands-, Studiengebühren-, Auslandskrankenversicherungszuschläge und Reisekostenerstattungen, die im Rahmen der Auslandsförderung bislang zur Erhöhung des Anreizes für Auslandsaufenthalte generell als voller Zuschuss geleistet wurden, in die Normalförderung entsprechend der Inlandsförderung zurückgeführt. Sie enthalten künftig also für Studierende einen hälftigen (zinslosen) Staatsdarlehensanteil. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Auslandsaufenthalte inzwischen auch bei mit BAföG geförderten Studierenden so verbreitet sind, dass gesonderte förderungsrechtliche Anreize hierfür nicht länger geboten erscheinen, zumal die entstehenden zusätzlichen Darlehenslasten unter die Deckelung in Satz 1 auf insgesamt höchstens 10.000 Euro fallen. Es soll förderungsrechtlich nicht mehr darauf ankommen, wo die Ausbildung durchgeführt wird; internationale Mobilität ist Realität und Normalität in der Ausbildung und wird daher künftig förderungsrechtlich auch so behandelt. Zugleich trägt diese Änderung zur Kostendämpfung bei, die es ermöglicht, die Auslandsförderung im Übrigen weiter auszudehnen und nicht mehr angemessen erscheinende Restriktionen aufzugeben.

Zum anderen wird der in § 14b neu eingeführte Betreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern auch für Studierende als volle Zuschussleistung ausgestaltet. Es wird auf diese Weise vermieden, dass frühe Familiengründungen für BAföG-Empfänger nachteilige finanzielle Auswirkungen durch eine erhöhte Darlehensbelastung zur Folge haben.

Zu Nummer 13 b) (§ 17 Abs. 3)

Durch die Ergänzung um den neuen Satz 3 schließlich wird sichergestellt, dass der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auch bei Studierenden in jedem Fall als Vollzuschuss gewährt wird (vgl. insoweit zu Nummer 13 a), auch soweit sie ansonsten nach Absatz 3 nur mit Bankdarlehen gefördert werden.

Zu Nummer 14 (§ 18a)

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Regelung des § 18a Abs. 5 Satz noch so lange weiter gilt, wie sich Personen in der Darlehensrückzahlung befinden, denen ein Kinderteilerlass gewährt wurde.

Zu Nummer 15 a (§ 18b Abs. 2)

Es handelt sich um eine bloße Folgeänderung zu den Änderungen in § 5. Da es insoweit um bereits abgeschlossene Zeiträume geht, muss die entsprechende Verweisung nunmehr auf die Gesetzesfassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Bezug nehmen.

Zu Nummer 15 b (§ 18b Abs. 4)

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Bei § 18b Abs. 4 BAföG handelt es sich um eine mittlerweile entbehrlich gewordene Übergangsvorschrift.

Zu Nummer 15 c (§ 18b Abs. 5)

Die bestehende Regelung schließt durch das Anknüpfen an den Erwerbsverzicht Alleinstehende, aber auch mitverdienende Verheiratete weitgehend von der Inanspruchnahme des sog. "Kinderteilerlasses" aus und begünstigt tendenziell späte Familiengründungen zu Lasten derjenigen Darlehensnehmer, die bereits während des Studiums oder unmittelbar im Anschluss daran ein Kind betreuen. Stattdessen werden nunmehr Studierende mit Kindern bereits während der Ausbildung unterstützt. Mit der neuen Regelung wird die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familiengründung gefördert und eine Entscheidung zu früherer Elternschaft auch bei Akademikern erleichtert.

Eine unangemessene Benachteiligung von Darlehensnehmern, die sich weiterhin für längere Zeit überwiegend der Kinderbetreuung widmen möchten, ist mit der Abschaffung des Kinderteilerlasses nicht verbunden, da die Möglichkeit der (zinslosen) Freistellung von der Darlehensrückzahlung auch aufgrund betreuungsbedingt geringer Einkünfte fortbesteht.

Zugleich wird aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt, dass noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Kinderteilerlass gewährt werden kann.

Zu Nummer 16 (§ 21 Abs. 1 Satz 5)

Durch die Änderung wird das BAföG an die Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz angepasst. Während zuvor nur der Ertragsanteil von Renten besteuert wurde, wird mit dem Alterseinkünftegesetz schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 5 der nicht steuerbare Anteil der Rente Einkommen im Sinne des BAföG ist, unabhängig davon wonach sich die Besteuerung der Rente richtet. Die Anrechnung des steuerbaren Anteils von Renten richtet sich nach wie vor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der an die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts anknüpft.

Zu Nummer 17 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Mit der Änderung werden die Freibeträge für eigenes Einkommen der Auszubildenden deutlich erhöht und zugleich vereinheitlicht; die bisherige Staffelung je nach besuchter Ausbildungsstätte entfällt. Die Anhebung des Einkommensfreibetrags auf 255 Euro ermöglicht unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale einen monatlichen Hinzuverdienst von insgesamt 400 Euro brutto. Künftig können daher alle Auszubildenden unabhängig von der Art der besuchten Ausbildungsstätte kontinuierlich einen sog. "Minijob" ausüben, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföGFörderung kommt. Dies stärkt die Möglichkeit für bedürftige Auszubildende, im Verhältnis zu ihren zum Unterhalt verpflichteten Eltern selbst Mitverantwortung für ihre Ausbildungsfinanzierung zu übernehmen innerhalb eines Rahmens, der zugleich gewährleistet, dass kein übermäßiger Anreiz für eine die Ausbildungszeit potenziell verlängernde Erwerbsarbeit gesetzt wird. Nummer 18 (§ 25 Abs. 5 Nr. 1)

Die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 getroffene Regelung, wann Pflegekinder neben den eigenen Kindern als Kinder des Einkommensbeziehers gelten, lehnt sich an die Regelung des Einkommensteuerrechts darüber an, welche Pflegekinder kindergeldberechtigt sind.

Mit der Änderung wird die Änderung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 nachvollzogen.

Nach der bisherigen Regelung setzte die Gewährung des Kinderfreibetrages für ein Pflegekind beim Einkommen der Pflegeeltern u. a. voraus, dass die Pflegeeltern das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhalten.

Dieses Unterhaltserfordernis war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als erfüllt anzusehen, wenn das Pflegegeld und /oder andere Mittel, die der Steuerpflichtige für den Unterhalt einschließlich der Erziehung des Kindes erhält, insgesamt das in Betracht kommende Pflegegeld des zuständigen Jugendamts nicht überstiegen. In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und das Merkmal "zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten" so ausgelegt, dass mindestens 20 % der gesamten Unterhaltskosten von den Pflegeeltern getragen werden müssen. Von den Pflegeeltern erbrachte Betreuungsleistungen seien dabei nicht zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Entscheidung mussten Pflegeeltern, die Kindergeld oder Freibeträge für das Kind beantragten, die konkreten Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihres Kindes einzeln nachweisen. Da ein derartiger Nachweis von Einzelkosten sowohl praktische Nachweisprobleme als auch einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sowohl bei Pflegeeltern als auch auf Seiten der Finanzverwaltung verursachte, hat der Gesetzgeber den Hinweis des BFH, es sei ausdrücklich der Initiative des Gesetzgebers überlassen, ob und auf welchem Weg er den materiellen und immateriellen Belastungen von Pflegeeltern über die bisherigen Vorschriften hinaus Rechnung trage, aufgegriffen.

Seit dem Steueränderungsgesetz 2003 werden Pflegekinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen hat, steuerrechtlich berücksichtigt, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf. Diese Änderung wird in § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG nachvollzogen. Auch im BAföG wird auf den verwaltungsaufwändigen Nachweis der konkreten Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Pflegekindes verzichtet.

Zu Nummer 19 (§ 45 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Zu Nummer 20 (§ 46 Abs. 5 Nr. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 5 Abs. 3.

Zu Nummer 21 a (§ 48 Abs. 2)

Durch die Einfügung der Bezugnahme auf § 15a Abs. 3 wird eine Regelungslücke geschlossen und gesetzlich klargestellt, dass die Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen des notwendigen Spracherwerbs während des Studiums ebenso wie die im Gesetzeswortlaut bereits genannte zulässige Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 zum Hinausschieben des Termins für den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung berechtigt. Die Regelungslücke wurde bislang durch analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 geschlossen.

Zu Nummer 21 b (§ 48 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Zu Nummer 22 (§ 53)

Durch die Änderung werden die Fälle des § 22 Abs. 3 von der Regelung des § 53 Satz 4 ausgenommen. Damit wird erreicht, dass Änderungen des auf den Freibetrag nach § 23 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 3 anzurechnenden Einkommens von Kindern des Auszubildenden und von Kindern des Einkommensbeziehers oder sonstiger Unterhaltsberechtigter erst ab dem Monat, in dem die Änderung eintritt, und nur für den verbleibenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen sind. In der Praxis sind davon insbesondere Geschwisterkinder des Auszubildenden betroffen, die sich nicht in einer nach dem BAföG oder § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden. Künftig wird damit eine rückwirkende Berücksichtigung von Geschwistereinkommen ausgeschlossen.

Die bisherige Berücksichtigung von Geschwistereinkommen bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum konnte nämlich dazu führen, dass aufgrund eines sich nach Erlass eines Bewilligungsbescheids ergebenden (höheren) Geschwistereinkommens der Geschwisterfreibetrag auch für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor Eintritt der Einkommensänderung entfiel mit der Folge, dass der Auszubildende ggf. mit einer Rückforderung konfrontiert war. Dies hat sich insofern als problematisch erwiesen, als rückwirkend aufgrund des weggefallenen oder reduzierten Freibetrags ein höheres anrechenbares Elterneinkommen ermittelt wurde, der Auszubildende tatsächlich aber im Zeitraum vor der Einkommensänderung keinen höheren Ausbildungsunterhalt von seinen Eltern erhalten hatte. Ebenso wenig waren die Eltern vor dem Eintritt der Änderung bereits von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Geschwisterkind entlastet.

Auch konnte der Auszubildende nicht nachträglich rückwirkend Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern geltend machen.

Auf Rückforderungen aufgrund der rückwirkenden Berücksichtigung von Einkommensänderungen von Geschwisterkindern wird daher künftig aus Gründen des Vertrauensschutzes verzichtet. Dies erscheint angemessen, da der Auszubildende auf das Ausbildungs- und Erwerbsverhalten seines Geschwisterkindes keinen Einfluss hat und es vielfach auch nicht vorhersehen und einkalkulieren kann.

Änderungen beim Geschwistereinkommen werden künftig nach § 53 Satz 1 BAföG berücksichtigt d.h. Änderungen zu Gunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, Änderungen zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Zugleich wird durch die Aufteilung des erzielten Geschwistereinkommens auf die verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums ab dem Zeitpunkt der Änderung nach § 53 Satz 5 eine realistische Abbildung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse ermöglicht. Die Änderung bedeutet keinen Mehraufwand für die Verwaltung. Auch heute schon müssen Änderungen des Geschwistereinkommens mitgeteilt werden und lösen ggf. einen Änderungsbescheid sowie evtl. eine Rückforderung aus.

Zu Nummer 23 (§ 66a)

Soweit durch die Änderung die bisherige Fassung aufgehoben wird, dient dies der Rechtsbereinigung. Es handelt sich insoweit um eine mittlerweile obsolet gewordene Übergangsvorschrift.

Die zugleich neu gefasste Regelung enthält jetzt in Absatz 1 eine Übergangsregelung, nach der während bereits laufender Bewilligungszeiträume aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits beschiedener Anträge auch nach dem Inkrafttretenstermin für den restlichen Bewilligungszeitraum vorübergehend weiterhin das alte Recht angewendet wird. Nur für nach dem Inkrafttretenstermin nach Artikel 15 beginnende Bewilligungszeiträume gilt die geänderte Fassung sofort.

Nach Absatz 2 kann Auszubildenden mit Kindern, die sich bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits in einem laufenden Bewilligungszeitraum befinden, der Zuschlag nach § 14b auf Antrag dennoch gewährt werden. Damit wird sichergestellt, dass alle Geförderten mit Kindern zeitnah in den Genuss des neuen Kinderbetreuungszuschlags kommen können. Satz 4 ermöglicht es zugleich, dass neben den nach dem alten § 17 Abs. 2 Nr. 1 weiterhin als Zuschuss gewährten Auslandszuschlägen während bereits laufender Bewilligungszeiträume Studierenden auch ein etwaiger auf Antrag nach Absatz 1 Satz 2 gewährter Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss geleistet wird.

Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung zur Aufhebung der bisherigen Grenzpendlerregelung durch Nummer 2 a) (§ 5 Abs. 1) und der Regelung für Angehörige der dänischen Minderheit durch Nummer 2 c) (§ 5 Abs. 3). Auch wenn durch die Neufassung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 alle bisherigen Zielstaaten von Grenzpendlern einschließlich der Schweiz einer Auslandsförderung für komplette Ausbildungsgänge zugänglich geworden sind gibt es im Schülerbereich Konstellationen, in denen bei Wegfall der Grenzpendlerregelung bestimmte Ausbildungen nicht mehr komplett im Ausland gefördert werden können. Dies ist die Folge der besonderen Beschränkungen des bisherigen § 5 Abs. 4 Satz 2 auf den Besuch von ausländischen Ausbildungsstätten, der dem Besuch von Gymnasien ab Klasse 11 oder 10 (bei 12 Schuljahren), von Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind. Dagegen gilt die bisherige Grenzpendlerregelung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem an jeglicher in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, also auch an denen, die nicht im bisherigen § 5 Abs. 4 Satz 2 aufgeführt sind, beispielsweise einjährigen Berufsfachschulen.

Wer unter der alten Regelung eine solche Ausbildung im angrenzenden Nachbarstaat im Vertrauen darauf aufgenommen hat, sie auch noch mit Ausbildungsförderung zu Ende führen zu können, verdient insoweit Schutz. Es wäre bildungspolitisch unerwünscht diesen begrenzten Personenkreis zu nötigen, die Ausbildung abzubrechen oder in Deutschland fortzusetzen. Für die Übergangsfälle von Grenzpendlern bleiben die bisher schon zuständig gewesenen Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.

Dasselbe gilt für bislang nach § 5 Abs. 3 geförderte Angehörige der dänischen Minderheit, die das neue Wohnsitzerfordernis des § 16 Abs. 3 nicht erfüllen und daher nicht über ein Jahr hinaus nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 (neu) gefördert werden können.

Durch die Übergangsregelung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass nur die zum Herbst neu begonnenen Abendgymnasien- und Kollegschulausbildungen von den neuen Fördervoraussetzungen betroffen sind. Bereits begonnene Ausbildungen können noch nach der jetzigen Regelung in jedem Fall elternunabhängig weitergefördert werden.

Zu Artikel 2

Die Förderung ausländischer Auszubildender mit Berufsausbildungsbeihilfe im Arbeitsförderungsrecht, die bereits weitgehend mit dem geltenden § 8 BAföG übereinstimmt, übernimmt die mit diesem Gesetzentwurf im BAföG vorgesehenen Änderungen. Damit wird sichergestellt, dass für Schüler und Studierende sowie Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in dieser Hinsicht die gleichen Fördervoraussetzungen gelten (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 5). Infolge der Veränderungen in § 8 Abs. 1 BAföG ist auch die Reihenfolge in § 63 Abs. 1 SGB III angepasst worden. In § 63 Abs. 1 entspricht die neue Nummer 1 der alten Nummer 1. Nummer 2 entspricht der alten Nummer 4 und 7 und ist wie im BAföG erweitert worden. Nummer 3 bis 5 waren in der alten Nummer 7 mit enthalten. Nummer 6 entspricht der alten Nummer 5. Nummer 7 entspricht der alten Nummer 2. Absatz 2 wurde wie im BAföG neu eingefügt und erfasst in Nr. 1 unter anderem auch die bislang nach Absatz 1 Nr. 3 Geförderten. Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem alten Absatz 2. Die bisherige Fördermöglichkeit von Auszubildenden, die im Haushalt eines Verwandten aufgenommen sind (Absatz 2 Satz 3 a.F.), wird beibehalten.

Zu Artikel 3

Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 3 und 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschriften besteht kein Bedürfnis mehr. Sie gelten für Auszubildende, die aufgrund des Änderungsgesetzes erstmals einen Förderungsanspruch erlangt haben. Die betroffenen Fälle sind mittlerweile rechtlich und tatsächlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der Berlin-Klausel in Artikel 4, die ebenfalls bedeutungslos geworden ist, hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 4

Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 7 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschrift besteht kein Bedürfnis mehr. Sie regelt das Inkrafttreten mit der Maßgabe, dass bestimmte Änderungen erst bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die ab einem festgesetzten Zeitpunkt beginnen, zu berücksichtigen sind. Dies war notwendig, um Änderungsbescheide in laufenden Bewilligungszeiträumen zu vermeiden. Altfälle aus Bewilligungszeiträumen vor dem Inkrafttreten der Regelung sind mittlerweile nicht mehr denkbar, die Regelung gilt daher mittlerweile uneingeschränkt. Die Übergangsregel ist insoweit entbehrlich geworden und daher aufzuheben. Mit der gleichzeitigen Aufhebung der Berlin-Klausel in Artikel 6, die ebenfalls bedeutungslos geworden ist, hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 5

Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beinhaltete eine gestufte Inkrafttretensregelung mit einer Übergangsregelung.

Mittlerweile sind die Regelungen aber uneingeschränkt in Kraft getreten, Artikel 6 hat sich damit erledigt und war zur Klarstellung aufzuheben. Mit der Aufhebung des Artikels 6 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 6

Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltenen Inkrafttretensvorschrift mit Übergangsregel besteht kein Bedürfnis mehr. Sie regelt das Inkrafttreten mit der Maßgabe, dass bestimmte Änderungen erst bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die ab einem festgesetzten Zeitpunkt beginnen, zu berücksichtigen sind. Dies war notwendig, um Änderungsbescheide in laufenden Bewilligungszeiträumen zu vermeiden. Altfälle aus Bewilligungszeiträumen vor dem Inkrafttreten der Regelung sind heute nicht mehr denkbar, sie gilt mittlerweile uneingeschränkt, so dass die Übergangsregel aufzuheben war. Mit der Aufhebung des Artikels 5 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 7

Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltenen Inkrafttretensvorschrift mit Übergangsregel besteht kein Bedürfnis mehr. Sie regelt das Inkrafttreten mit der Maßgabe, dass bestimmte Änderungen erst bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die ab einem festgesetzten Zeitpunkt beginnen, zu berücksichtigen sind. Dies war notwendig, um Änderungsbescheide in laufenden Bewilligungszeiträumen zu vermeiden. Altfälle aus Bewilligungszeiträumen vor dem Inkrafttreten der Regelung sind heute nicht mehr denkbar. Die Regelung gilt daher mittlerweile uneingeschränkt, so dass die Übergangsregel aufzuheben war. Mit der Aufhebung des Artikels 6 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 8

Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der eine Inkrafttretensregelung mit Übergangsregelung beinhaltet, hat sich mittlerweile erledigt und ist zur Klarstellung aufzuheben. Mit der Aufhebung des Artikels 6 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 9

Für die Aufrechterhaltung der in Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltenen Inkrafttretensvorschrift mit Übergangsregel besteht kein Bedürfnis mehr. Sie regelt das Inkrafttreten mit der Maßgabe, dass bestimmte Änderungen erst bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die ab einem festgesetzten Zeitpunkt beginnen, zu berücksichtigen sind. Dies war notwendig, um Änderungsbescheide in laufenden Bewilligungszeiträumen zu vermeiden. Altfälle aus Bewilligungszeiträumen vor dem Inkrafttreten der Regelung sind heute nicht mehr denkbar. Die Regelung gilt daher mittlerweile uneingeschränkt, so dass die Übergangsregel aufzuheben ist. Mit der Aufhebung des Artikels 8 hat das Änderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 10 (Änderung der Auslandzuschlagsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)

Die Regelung steht zum einen in direktem Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 5 vorgesehenen generellen Erstreckung der Förderungsfähigkeit auf außerhalb Europas absolvierte Praktika. Diese sind bislang gerade wegen der besonders hohen Ausgaben, insbesondere durch die anders als bei Aufenthalten innerhalb der Europäischen Union anfallenden Auslandszuschläge, nur bei nachgewiesener besonderer Förderlichkeit überhaupt förderungsfähig. Um eine bei Ausdehnung der förderungsfähigen Auslandsaufenthalte sonst drohende massive Ausgabensteigerung zu vermeiden, wird - insoweit einer Anregung auch des Beirates für Ausbildungsförderung folgend - die Förderung von Auslandspraktika künftig einheitlich nur noch zu Inlandssätzen gewährt.

Damit fallen also auch für die schon bisher förderungsfähigen, der Ausbildung besonders förderlichen außereuropäischen Praktika künftig die Auslandszuschläge weg. Dies erscheint im Ergebnis angesichts von Möglichkeiten zusätzlicher Kreditfinanzierung, etwa über das Bildungskreditprogramm der KfW, zumutbar. Dagegen wäre es nicht sinnvoll die Zuschläge ausschließlich für die Fälle, die als "besonders förderlich" heute bereits ausnahmsweise außerhalb Europas gefördert werden, beizubehalten und nur für freiwillige Praktika nicht zu gewähren. Auf diese Weise würde man die mit der Änderung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG zugleich abgeschaffte verwaltungsaufwändige und streitanfällige Prüfung der "besonderen Förderlichkeit" durch die Hintertür wieder einführen müssen.

Die Änderung innerhalb der Nummer 1 führt zum Wegfall der Auslandszuschläge bei Aufenthalten in der Schweiz. Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einbeziehung der Schweiz in die Gruppe von Zielstaaten, innerhalb derer Langfristaufenthalte nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gefördert werden. Wie schon bisher bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union erscheint es angemessen, in der Folge Auslandsaufenthalte in der Schweiz nur zu Inlandsfördersätzen, also ohne Auslandszuschlag zu fördern. Vgl. auch die Begründung zu Art. 1 Nr. 2b) bb). Um nicht die Bedarfshöhe bei Auslandsaufenthalten in der Schweiz je nach Dauer des Aufenthalts unterschiedlich bemessen zu müssen, gilt der Wegfall des Auslandszuschlags für alle Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes und ist nicht auf die Langfristaufenthalte nach Nummer 3 beschränkt.

Durch den neuen Satz 2 wird sicher gestellt, dass Reisekosten und Kosten einer etwaigen zusätzlichen Auslandskrankenversicherung künftig für alle Auslandspraktika, also auch die außereuropäischen, ohne weiteres durch Bedarfszuschläge gedeckt werden.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 b), die die Streichung der Auslandszuschläge für Aufenthalte in der Schweiz betrifft.

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 1)

Mit der Änderung wird die Erstattung ausländischer Studiengebühren auf die Höchstdauer eines Jahres beschränkt. Aufgrund der Öffnung der Förderung für Auslandsstudien ab dem ersten Semester erschien diese Einschränkung geboten. Bei längeren Auslandsaufenthalten an Ausbildungsstätten im EU-Ausland erscheint es den Auszubildenden zumutbar sich um andere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen (z.B. um einen Bildungskredit oder um ein Darlehen im Aufnahmestaat selbst).

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 1)

Mit der Neuregelung wird die bisherige Differenzierung nach europäischem oder außereuropäischem Ausbildungsort hinsichtlich der Zahl der berücksichtigungsfähigen Reisen aufgegeben. Zugleich wird die Zahl der erstattungsfähigen Reisen einheitlich auf eine einzige Hin- und Rück - oder Weiterreise je Auslandsaufenthalt begrenzt. Dabei wird anstelle der bisherigen Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Reisekosten künftig pauschal nur noch ein Fixbetrag als Reisekostenzuschlag gewährt. Da die Reisekosten bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas wegen der unvermeidlichen Flugzeugnutzung und der deutlich geringeren Anzahl und höheren Preise von sog. "Billigflugverbindungen" deutlich überproportional hoch liegen, werden sie pauschal doppelt so hoch veranschlagt, wie Reisekosten zu Zielen im europäischen Ausland.

Die Regelung dient zum einen der Ausgabenbegrenzung, die zugleich die Ausdehnung der Auslandsförderung im Übrigen ermöglicht. Sie trägt aber auch zur Entlastung im Verwaltungsvollzug bei der Auslandsförderung bei und ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung.

Dabei kommt in der Interessensabwägung gegenüber dem Interesse des einzelnen Geförderten auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich anfallende Reisekosten durch zunehmende Verbreitung sog. "Billigflugangebote" und "Mitfahrzentralen" in den vergangenen Jahren spürbar ermäßigt und hinsichtlich verschiedener außer- und innereuropäischer Zielorte einander vielfach stark angenähert haben.

Es erscheint daher angemessen und ausreichend, sich hinsichtlich der Berücksichtigung beim Ausbildungsförderungsbedarf auf das Mindestmaß zu beschränken. Soweit daher zum einen künftig nur noch die Antrittsreise zu und die Rückreise vom jeweiligen Auslandsaufenthalt oder die Weiterreise zu einem weiteren Aufenthaltsstaat berücksichtigt werden kann, rechtfertigt es die immer frühere Selbständigkeit junger Erwachsener auch während ihrer Ausbildung, ihnen entweder einen kontinuierlichen Verbleib im Ausland für die Dauer des gesamten Aufenthalts zuzumuten oder sie auf eigene Finanzierung zu verweisen. Die Möglichkeit zu Nebenverdiensten wird zeitgleich durch die Heraufsetzung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 23 Abs. 1 BAföG ausgeweitet.

Außerdem bestehen geeignete Kreditangebote, beispielsweise das laufende Bildungskreditprogramm, das die KfW-Bankengruppe im Auftrag der Bundesregierung in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen anbietet.

Hinsichtlich der Reduzierung der Zahl der zuschlagsfähigen Reisen kann außergewöhnlichen Besonderheiten im Einzelfall zudem über die schon derzeit geltende Härtefallregelung Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Umstellung der Förderungsart bei der Berücksichtigung der Kosten für eine Auslandskrankenversicherung, die künftig nicht mehr als Vollzuschuss, sondern als "Normalförderung" mit hälftigem Darlehensanteil erfolgt (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 13).

Zu Nummer 6 (§ 6)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 5 Abs. 3.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung, nach der während bereits laufender Bewilligungszeiträume aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits beschiedener Anträge auch nach dem Inkrafttretenstermin für den restlichen Bewilligungszeitraum vorübergehend weiterhin das alte Recht angewendet wird. Nur für nach dem Inkrafttretenstermin nach Artikel 15 beginnende Bewilligungszeiträume gilt die geänderte Fassung sofort.

Zu Artikel 11 (Änderung der Darlehensverordnung)

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung, da die Vorschrift wegen der Abschaffung des Teilerlasses nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes zum 31. August 2009 entbehrlich wird.

Zu Artikel 12 (Folgeänderungen, die zum 1. September 2009 wirksam werden)

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über den Antrag auf Erlass nach Absatz 5 entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 2 DarlehensV aus Gründen der Verwaltungsökonomie in der Regel rückwirkend für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Daher erscheint es aus Vertrauensschutzgründen geboten, denjenigen Darlehensnehmern, die bereits einen Antrag gestellt haben und im Hinblick auf den beantragten Erlass von der Rückzahlung zunächst freigestellt worden sind oder die bis zum 31. August 2007 noch einen Antrag stellen, den Erlass noch zu gewähren, da sie bereits berufliche Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung getroffen haben (werden).

Um in der Übergangszeit von zwei Jahren Kindesbetreuung je nach Zeitpunkt des Freistellungsantrags nicht unterschiedlich behandeln müssen, wird der Teilerlass bis zwei Jahre nach Inkrafttreten auch denen noch gewährt, die den Antrag erst innerhalb dieses Zeitraums stellen.

Zu Artikel 13 (Auflösung der 2. FörderungshöchstdaueränderungsVO)

Bei Artikel 3 der 2. Förderungshöchstdaueränderungsverordnung handelt sich um einen gegenstandslos gewordenen Regelungsrest, der nach Aufhebung der Förderungshöchstdauerverordnung vom 29. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) als Maßnahme der Rechtsbereinigung ebenfalls aufzuheben ist.

Zu Artikel 14 (Auflösung der 3. FörderungshöchstdaueränderungsVO)

Bei Artikel 4 und 5 der 3. Förderungshöchstdaueränderungsverordnung handelt sich um gegenstandslos gewordene Regelungsreste, die nach Aufhebung der Förderungshöchstdauerverordnung vom 29. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) als Maßnahme der Rechtsbereinigung ebenfalls aufzuheben sind.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft mit Ausnahme des Artikels 2. Durch die unmittelbar im Stammgesetz getroffenen Übergangsregelungen, insbesondere in § 66a ist sichergestellt, dass in den Fällen, in denen aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. der Verwaltungspraktikabilität ein sofortiges Inkrafttreten nicht geboten erscheint, für bereits laufende Bewilligungszeiträume das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. auch Begründung zu Artikel 1 Nr. 23).

Das in Absatz 2 auf den 1. August 2007 bestimmte Inkrafttreten von Artikel 2 berücksichtigt den Regelausbildungsbeginn zum 1. August im Arbeitsförderungsrecht.