Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

A. Problem und Ziel

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 96/67/EG (im Folgenden: Richtlinie) eingeleitet. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22.03.2010 wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die mangelhafte Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie vor.

Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens und zur Verbesserung der Rechtssicherheit hat die Bundesregierung der Kommission in ihrer Mitteilung vom 07.06.2010 vorgeschlagen, die strittigen Bestimmungen in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) anzupassen.

Die Kommission hat mit ihrem Schreiben vom 09.08.2010 dem Vorschlag der Bundesregierung Deutschland zugestimmt und das Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt.

B. Lösung

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung sollen die entsprechenden Änderungen der BADV durchgeführt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine höheren oder zusätzlichen Aufwendungen.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine höheren oder zusätzlichen Aufwendungen.

3. Sonstige Kosten

Keine

E. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

2. Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3. Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:

3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1a:

Um den Bedenken der Kommission entgegenzukommen und um Unklarheiten über die Reichweite des Rechtsschutzes im Auswahlverfahren nach der BADV zu beseitigen, wird die Spezialzuweisung zum Verwaltungsgericht nach Satz 5 des § 7 Absatz 1 BADV gestrichen. Zukünftig ergibt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus der Generalklausel des § 40 Absatz 1 VwGO.

Zu Nummer 1b:

Bei der in § 7 Absatz 4 BADV und Art. 11 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genannten Frist von sieben Jahren handelt es sich um eine Maximalfrist. Auch die Festsetzung einer kürzeren Frist ist rechtlich zulässig und kann überdies sinnvoll und sogar sachlich geboten sein. Unabhängig davon wird durch die Ergänzung des § 7 Absatz 5 Satz 1 der BADV klargestellt, dass in jedem Fall ein neues Auswahlverfahren durch die Genehmigungsbehörde erfolgen muss.

Zu Nummer 2:

Die Auswahl und Unterrichtung der Teilnehmer erfolgt - auch bei einem eventuellen Ausschluss in der Vorauswahlphase -, solange der Flugplatzunternehmer direkt oder indirekt Bodenverkehrsdienstleistungen erbringt, allein durch die Luftfahrtbehörde mittels Verwaltungsakt. Die Luftfahrtbehörde allein ist insoweit Herrin des gesamten zweistufigen Auswahlverfahrens. Entsprechend sind die Ausschreibungen der Flughäfen inzwischen gestaltet. Seit der gerichtlichen Klärung entspricht die Praxis der deutschen Behörden in Bezug auf die Vorauswahl der Dienstleister den Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie.

Zur Klarstellung der behördlichen Praxis wird in Anlage 2 (zu § 7 BADV) 2.3 Absatz 3 ein neuer Satz eingefügt und in Absatz 5 werden die ersten zwei Sätze durch einen neuen Satz ersetzt.

Zu Nummer 3:

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie ist die Anzahl der Selbstabfertiger an den Flughäfen Dresden und Münster/Osnabrück unbegrenzt; die Anlage 5 der BADV wird daher entsprechend angepasst.

Der Flughafen Tempelhof wird inzwischen nicht mehr betrieben. Die Bestimmungen zu diesem Flughafen in Anlage 5 zur BADV werden daher aufgehoben.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten entsprechend den Anforderungen von Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1525:
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter