Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Gesetzentwurf sieht vor, ein Sondervermögen des Bundes "Kommunalinvestitionsfonds (KInvF)" mit dem Ziel zu errichten, den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden zu unterstützen. Der Fonds soll für die Jahre 2015 bis 2018 mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt ausgestattet werden. Der Bundesrat begrüßt die Absicht des Bundes, finanzschwache Kommunen in die Lage zu versetzen, nötige Investitionen in die kommunale Infrastruktur vorzunehmen. Er begrüßt die Unterstützung von Kommunen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation notwendige Investitionen etwa für Instandhaltung und Sanierung sowie zum nachhaltigen, energieeffizienten Umbau örtlicher Infrastruktur in vielen Fällen bisher nur schwer finanzieren konnten.

Der Bundesrat sieht darüber hinaus die Notwendigkeit, dass der Bund die Lage der kommunalen Haushalte strukturell verbessert und die Finanzierung von zukunftsorientierten Investitionen durch eine auf Dauer angelegte bundesseitige Stärkung der Finanzausstattung der Kommunen ermöglicht. Der föderale Staatsaufbau erfordert, dass alle öffentlichen Haushalte angemessen mit originären Finanzmitteln ausgestattet sein müssen. Dies ist primär im Rahmen der Steuerverteilung sicherzustellen. Eine Finanzierung allgemeiner kommunaler Aufgaben durch zweckbestimmte Zuweisungen des Bundes sollte allenfalls ausnahmsweise erfolgen.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und sieht darin einen positiven Ansatz zur weiteren Stärkung der kommunalen Ebene. Er weist jedoch darauf hin, dass die in Artikel 2 im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in § 3 vorgesehene Begrenzung der Förderbereiche eine effiziente und zielorientierte Umsetzung des Programms erschwert, da viele Länder in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Eigenanstrengungen zur energetischen Sanierung und zum flächendeckenden Breitbandausbau unternommen haben. Dadurch besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Fördermittel nicht im Sinne einer nachhaltigen Stärkung der kommunalen Ebene verwendet werden können.

Der Bundesrat bittet daher, die vorgesehene Begrenzung der förderfähigen Bereiche zu überprüfen und eine Ausweitung der förderfähigen Bereiche vorzunehmen. Zudem sollten auch Maßnahmen förderfähig sein, die haushaltstechnisch als Erhaltungsaufwand erfasst werden.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung das Verfahren zum Abruf der Fördermittel sowie zum Nachweis der sachgerechten Mittelverwendung möglichst unbürokratisch und kommunalfreundlich zu gestalten. Dazu zählen u.a. eine einfache Abwicklung auch für bereits begonnene Maßnahmen sowie ausreichende Fristen zwischen dem Abschluss der Maßnahmen und der Vorlage eines Verwendungsnachweises.

3. Zur Beteiligung des Bundes an der Bildungsinfrastruktur

Der Bundesrat begrüßt das finanzielle Engagement des Bundes als Unterstützung finanzschwacher Kommunen im Bereich der Bildungsinfrastruktur in § 3 Nummer 2 Buchstabe b KInvFG-E und erkennt es als hilfreich an.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob über die energetische Sanierung hinaus die Öffnung der Vorschrift zur Finanzierung weiterer Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Schaffung von Barrierefreiheit in den Einrichtungen der Schulinfrastruktur möglich ist. Gerade vor dem Hintergrund des Zieles des Bundes und der Länder, die inklusive Beschulung zu verstetigen und weiter voranzutreiben, sind barrierefreie Schulgebäude sowohl für die Teilhabe am Schulalltag als auch für die Schulorganisation von großer Notwendigkeit.

Begründung:

Flüchtlinge haben nicht nur das humanitäre Recht auf Aufnahme, sondern auch auf menschenwürdige Versorgung und Integration. Dies gilt im Besonderen auch für die schulpflichtigen Mitmenschen und unter diesen speziell für diejenigen mit Handicap. Für Letztere muss es Möglichkeiten zur gleichberechtigten und integrativen Teilhabe am Bildungsleben geben. Dies beinhaltet eben auch den barrierefreien Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen der Schulinfrastruktur und innerhalb dieser Einrichtungen zu den einzelnen Einheiten.

Damit die Kommunen an dieser Stelle ihrer sozialen und demokratischen Integrationsfunktion nachkommen können, muss die Barrierefreiheit der bzw. in den Einrichtungen der Schulinfrastruktur sichergestellt werden.

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung (zu den Buchstaben c und e):

Flüchtlinge haben nicht nur ein humanitäres Recht auf Aufnahme, sondern auch auf menschenwürdige Versorgung und Integration. Unsere Städte und Gemeinden bekennen sich wie die Länder zu dieser Verpflichtung und sind in hohem Maße bereit, Hilfe zu leisten. Die Aufnahme von Flüchtlingen und deren Unterbringung und Betreuung ist aber nicht nur eine kommunale, sondern eine gesamtstaatliche Aufgabe. Eine besondere Herausforderung ist dabei die kindeswohlgemäße Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gemäß europa- und jugendhilferechtlichen Vorgaben. Nur mit einer ausreichenden strukturellen Beteiligung des Bundes kann dauerhaft sichergestellt werden, dass die Kommunen vor Ort ihrer sozialen und demokratischen Integrationsfunktion nachkommen können. Zusätzlich sollte mit finanziellen Mitteln des Bundes Flüchtlingen die Möglichkeit eröffnet werden, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben, mit denen sie befähigt werden, am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzuhaben.

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die Absicht des Bundes, den Kommunen im Jahr 2017 einen zusätzlichen Betrag von 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Festlegung im Zuge der Einigung zur nationalen Umsetzung des Fiskalpakts und des Stabilitäts- und Wachstumspakts hin, in dieser Legislaturperiode ein neues Bundesteilhabegesetz zu erarbeiten und in Kraft zu setzen, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ablöst. Er verweist auf seine Stellungnahmen vom 11. April 2014 (BR-Drucksache 100/14(B) HTML PDF , Ziffer 4) und vom 19. September 2014 (BR-Drucksache 350/14(B) HTML PDF , Ziffer 7) und erinnert die Bundesregierung an ihre Zusage, dass mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich bei den Kosten der Eingliederungshilfe erfolgen muss.

6. Zu Artikel 1 (KInvFErrG)

Der Bundesrat erkennt das finanzielle Engagement des Bundes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ausdrücklich an. Er bittet jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass die dabei zur Verwendung kommenden Mittel in keinem Zusammenhang mit den Zusagen des Bundes bezüglich der Entlastung von den Kosten der Eingliederungshilfe im Umfang von fünf Milliarden Euro jährlich im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes stehen.

Die Länder fordern daher die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass durch den Gesetzentwurf keine präjudizierenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung eines Bundesteilhabegesetzes getroffen werden und dass Finanzmittel des Bundes in zugesagter Höhe zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zur Verfügung stehen, um die Anforderungen an ein modernes Teilhaberecht erfüllen zu können.

Begründung:

Auch wenn dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung keine direkten Hinweise zu entnehmen sind, so ist doch zu befürchten, dass durch die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in der vorgesehenen Form und Höhe längerfristige Festlegungen getroffen werden, die eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe im Zusammenhang der Ausgestaltung eines Bundesteilhabegesetzes unmöglich machen. Aus Sicht der Länder ist jedoch eine Bundesbeteiligung innerhalb dieses Systems angesichts der Fallzahl- und Ausgabendynamik der Eingliederungshilfe weiterhin zwingend erforderlich.

7. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b KInvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Straßen"

Begründung:

Die Investitionen im Förderbereich "Straßen" leisten einen wichtigen Beitrag zur infrastrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung finanzschwacher Kommunen. Jedoch birgt die Beschränkung auf "Lärmbekämpfung" die Gefahr einer Fehlsteuerung der Finanzmittel. Der Förderbereich sollte weiter gefasst werden.

8. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - KInvFG)

In Artikel 2 ist in § 3 Satz 1 Nummer 1 nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

"b1) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen"

Begründung:

Nach dem Entwurf des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ist die Gewährung von Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Schwerpunkt Infrastruktur u.a. im Bereich der Lärmbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen. Diese sind bisher jedoch auf Lärmbekämpfung bei Straßen beschränkt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG für die Lärmbekämpfung beinhaltet diese Einschränkung auf den Bereich der Straße hingegen nicht. Sie ist vielmehr umfassend zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu verstehen. Ausgenommen ist lediglich der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, der z.B. von sozialen Einrichtungen und Sportanlagen ausgeht.

Sowohl für den Zweck des vorliegenden Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen, als auch hinsichtlich der Auswirkungen von Lärmbelästigungen für die Allgemeinheit macht es jedoch keinen Unterschied, ob störender Lärm von der Straße, Schiene, Industrieanlagen oder sonstigen nicht verhaltensbezogenen Lärmquellen ausgeht.

Die vorgeschlagene Änderung erweitert deshalb den Anwendungsbereich der förderfähigen Investitionen auf Lärmbekämpfungsmaßnahmen auch außerhalb der Straßen. Kommunen soll ermöglicht werden, die Finanzhilfen auch für Maßnahmen zu verwenden, die vor störendem Lärm schützen, der z.B. vom Schienenverkehr oder von Industrieanlagen ausgeht, aber gleichzeitig außerhalb der Reichweite von gesetzlichen Verpflichtungen des Betreibers der Anlagen mit störenden Emissionen liegen. Damit werden beispielsweise im Einwirkungsbereich unterschiedlicher Lärmquellen Lärmschutzmaßnahmen für schützenswerte Bebauung möglich. Diese Erweiterung des Förderbereiches der Lärmbekämpfung über Straßen hinaus entspricht dem Anliegen des Koalitionsvertrages der 18. Legislaturperiode, wonach bei der Dimensionierung für Lärmschutzmaßnahmen der Gesamtlärm zu betrachten ist. Dies kann neben der Wohnbebauung u.a. Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und sonstigen sozialen Einrichtungen zu Gute kommen.

9. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KInvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) Städtebau einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau und Brachflächenrevitalisierung, ohne Abwasser und ÖPNV"

Begründung:

Nach dem Entwurf des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ist die Gewährung von Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Schwerpunkt Infrastruktur u.a. im Bereich des Städtebaus vorgesehen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei nach § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzentwurfes dem altersgerechten Umbau und dem Barriereabbau gelten.

Neben dem altersgerechten Umbau und dem Barriereabbau sollte allerdings auch mit der Brachflächenrevitalisierung ein weiterer Teilaspekt des Städtebaus besondere Erwähnung finden. Diese ausdrückliche Klarstellung ist geboten vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der Brachflächenrevitalisierung für die örtliche und städtische Gemeinschaft und angesichts der Langfristigkeit dieser Aufgabenstellung und Höhe des Finanzbedarfs. Das gesamtstaatliche Interesse an einer Brachflächenrevitalisierung im Hinblick auf das Ökosystem und auf die infrastrukturellen Einrichtungen der Kommunen findet insbesondere in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ihren Niederschlag, die auf eine Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und eine Verringerung des Zuwachses als Fläche für Siedlung und Verkehr auf 30 Hektar pro Tag bis 2020 gerichtet ist.

Die Brachflächenrevitalisierung ist somit ein wichtiges Instrument zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit ihr sollen brachgefallene Flächen für neue Nutzungen vorbereitet oder renaturiert, Umweltschäden beseitigt und die Inanspruchnahme des Bodens und anderer Ressourcen reduziert oder kompensiert werden.

Die Brachflächenrevitalisierung ist eine große Herausforderung gerade für solche ost- wie westdeutsche Kommunen, die einem starken strukturellen Wandel unterliegen und deshalb oftmals struktur- und finanzschwach sind. Dies betrifft in besonderem Maße die ostdeutschen Länder, die auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung noch große Anstrengungen beim Rückbau und der anschließenden Nutzbarmachung von Industrieflächen aber auch im Bereich der Wohnungswirtschaft vor sich haben. Aber auch in den westdeutschen Ländern bestehen insbesondere in Regionen mit starkem Strukturwandel vergleichbare Problemlagen.

Der Bereich der Brachflächenrevitalisierung fügt sich damit optimal in die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen ein und dient dabei in besonderer Weise dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet.

Eine besondere Ausprägung dieser Aufgabe stellt der durch die Schließung oder Verkleinerung von Bundeswehrstandorten hervorgerufene Konversionsprozess dar. Einige Regionen haben zudem einen bereits vollzogenen oder angekündigten Abzug der alliierten Streitkräfte zu verkraften. Auch hier werden insbesondere die strukturschwachen Regionen bei der Bewältigung und Gestaltung der Konversionsprozesse vor schwierige Aufgaben gestellt. Die Kommunen stoßen häufig nicht erst bei der Sanierung, sondern bereits beim Ankauf der zu Verteidigungszwecken nicht mehr benötigten Liegenschaften an ihre finanziellen Grenzen. Die Förderung dieser Maßnahmen würde insbesondere auch dort Konversionslösungen ermöglichen, wo mangels einer weiteren Nutzung bzw. Weiterveräußerung der Liegenschaft ein wirtschaftlicher Ertrag nicht zu erzielen ist, da diese der Schaffung von Bereichen für den Landschafts- und Naturschutz, Ausgleichsmaßnahmen und der regenerativen Energiegewinnung usw. dient.

10. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d KInvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wie folgt zu fassen:

"d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen"

Begründung:

Die Beschränkung dieses Förderbereiches auf ein 50 Mbit-Ausbauziel mit regionaler Vorgabe ist zu restriktiv. Vielerorts ist ein 50 Mbit-Ausbauziel bereits erreicht.

Die Vorgabe des ländlichen Raums bedeutet eine Einordnung der Kommunen nach dem Landesentwicklungsplan und spiegelt damit nicht zwingend die gegebenen kommunalen Versorgungslücken in diesem Bereich.

11. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, inklusive von Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der betreffenden Gebäude sowie des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird"

Begründung:

Der Entwurf des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ermöglicht die Gewährung von Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Schwerpunkt Infrastruktur u.a. im Bereich von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur. Im Zusammenhang mit energetischen Sanierungsmaßnahmen soll es gleichzeitig ermöglicht werden, Lärmschutzmaßnahmen zur Senkung von Geräuschemissionen innerhalb der betreffenden Gebäude durchzuführen. Da sich solche Lärmschutzmaßnahmen nicht zwingend unter den Katalog der Förderbereiche subsumieren lassen (Ziel ist die Reduzierung von Lärmemissionen nach innen), ist das darüber hinausgehende Ziel des Antrages, den Einschluss solcher Maßnahmen im Rahmen eines Wesentlichkeitsgebotes einschließen zu können, sofern der überwiegende Teil der Maßnahme der energetischen Sanierung sowie der Hebung von Energieeinsparpotentialen dient. Die Festlegung der Grenzgröße des Wesentlichkeitsgebots bleibt dabei der noch zu schließenden Verwaltungsvereinbarung vorbehalten.

Darüber hinaus sollen als weiterer Beitrag zum Klimaschutz Maßnahmen finanziert werden können, die einen Anschluss an ein bereits vorhandenes Netz vorsehen, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für den Bereich Klimaschutz gegeben ist dient die Ergänzung in erster Linie der Verfeinerung und der Klarstellung, dass Maßnahmen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Anschlüsse an das benannte Wärmenetz ausdrücklich inkludieren.

12. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b KlnvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur"

Begründung:

Die Begrenzung auf eine energetische Sanierung erscheint zu eng gefasst. Auch besteht hier die Gefahr einer Überschneidung mit eigenen durchgeführten oder laufenden Energiespar- oder Investitionsprogrammen der Länder. Die vorgeschlagene Änderung erweitert deshalb den Anwendungsbereich der förderfähigen Investitionen auf Maßnahmen auch außerhalb des energetischen Bereichs, um den Kommunen in einem weiter gefassten Rahmen Handlungsspielräume in der Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur zu ermöglichen.

13. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c KlnvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung"

Begründung:

Die Begrenzung auf eine energetische Sanierung erscheint zu eng gefasst. Auch besteht hier die Gefahr einer Überschneidung mit eigenen durchgeführten oder laufenden Energiespar- oder Investitionsprogrammen der Länder. Die vorgeschlagene Änderung erweitert deshalb den Anwendungsbereich der förderfähigen Investitionen auf Maßnahmen auch außerhalb des energetischen Bereichs, um den Kommunen in einem weiter gefassten Rahmen Handlungsspielräume in der Sanierung von kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen zu ermöglichen.

14. Zu Artikel 2 (§ 3 Satz 1 Nummer 3 KlnvFG)

In Artikel 2 ist § 3 Satz 1 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. Investitionen mit den Schwerpunkten Klimaschutz und Klimaanpassung"

Begründung:

In Anbetracht der schon zu beobachtenden Auswirkungen des Klimawandels besteht hier weiterer Handlungsbedarf. Das bedeutet, dass konkrete Maßnahmen für die in der Anpassungsstrategie identifizierten Handlungsfelder ergriffen werden müssen. Für die Städte und Gemeinden sind die Erfordernisse zur Anpassung an geänderte oder sich noch ändernde klimatische Bedingungen genauso relevant wie diejenigen zum Klimaschutz.

15. Zu Artikel 2 (§ 4 Absatz 1 KInvFG)

In Artikel 2 ist § 4 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können in Höhe des Förderbetrages und des Eigenanteils des Fördermittelempfängers keine Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden."

Begründung:

Mit § 4 Absatz 1 verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, eine Doppelförderung bezogen auf denselben Aufwand auszuschließen. Es ist ein nachvollziehbares Anliegen des Bundes, dass die für die Inanspruchnahme anderer Förderprogramme vorgesehenen Eigenanteile nicht durch Fördergelder aus dem KInvFG ersetzt werden. Soweit diese Bedingungen erfüllt sind, muss es jedoch möglich sein, für ein Förderziel Mittel einzusetzen, die aus verschiedenen Förderprogrammen stammen. Für einige der vorgesehenen Verwendungszwecke der Mittel des KInvFG gibt es zum Teil bereits Förderprogramme, in die auch Mittel des Bundes einfließen. Häufig ist der Höchstumfang dieser Förderung für finanzschwache Kommunen jedoch zu gering für die Durchführung bestimmter Projekte. Daher muss ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, für ein Projekt wie beispielsweise die 2 Mio. Euro teure Umstellung der Beleuchtung eines Ortes auf energiesparende LED-Beleuchtung 1 Mio. Euro (900.000 Euro Fördergeld Bund und 100.000 Euro Eigenanteil Kommune oder Land) aus dem KInvFG mit 1 Mio. Euro Fördergeld und Eigenanteil aus einem anderen Förderprogramm zu kombinieren. Dies wird durch die Änderung der Formulierung sichergestellt.

16. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 KInvFG)

In Artikel 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden (Gemeindeverbände) eines Landes."

Begründung:

Die Finanzhilfen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz sollen trägerneutral ausgereicht werden (§ 3 KInvFG). Damit können grundsätzlich neben Kommunen auch freie oder private Träger, die kommunale Aufgaben übernehmen, Empfänger dieser Finanzhilfen sein.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 6 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Förderquote vor, dass sich die Länder einschließlich der Gemeinden mit mindestens 10 Prozent am Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der jeweiligen Investition beteiligen. Das "Volumen des öffentlichen Finanzierungsanteils" ist dabei die Summe der Finanzierungsanteile von Bund, Land und Gemeinden.

Eigenfinanzierungsanteile von freien bzw. privaten Träger zählen nicht dazu.

Im Unterschied zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Zukunftsinvestitionsgesetz sieht der Gesetzentwurf für die Bestimmung des Landesanteils einschließlich der kommunalen Anteile die jeweiligen einzelnen Investitionen als Berechnungsmaßstab vor, nicht das Gesamtprogramm des jeweiligen Landes. Die Notwendigkeit für eine abweichende Regelung im Vergleich zum Zukunftsinvestitionsgesetz ist nicht erkennbar. Vielmehr erscheint es ausreichend, den Mindesteigenfinanzierungsanteil der Länder und Kommunen jeweils über das gesamte Landesprogramm hinweg sicherzustellen.

17. Zu Artikel 2 (§ 6 Absatz 3 Satz 1 KInvFG)

In Artikel 2 ist § 6 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Den Ländern obliegt jeweils entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) bzw. den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete."

Begründung:

Der Bund überlässt es auf der einen Seite den Ländern, die zur Bestimmung der Finanzschwäche zugrunde liegenden Kriterien festzulegen. Auf der anderen Seite würde er sie aber nach der derzeitigen Formulierung von § 6 Absatz 3 KInvFG ("Benennung") verpflichten, ihm nicht nur die für die Bestimmung einer Finanzschwäche festgelegten Auswahlkriterien, sondern auch alle antragsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände im Vorhinein zu benennen. Eine Benennung aller antragsberechtigten Kommunen ist jedoch weder zweckmäßig noch geboten.

So ist nicht auszuschließen, dass entsprechend den von den Ländern festgelegten Auswahlkriterien die für eine Feststellung einer Finanzschwäche relevanten Daten nicht statistisch erfasst sind, sondern erst aus den Zuwendungsanträgen hervorgehen; dann wäre eine namentliche Vorabbenennung der finanzschwachen Kommunen nicht möglich.

Eine ausdrückliche Vorabbenennung aller antragsberechtigen Kommunen könnte auch kontraproduktiv wirken.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, finanzschwache Kommunen in die Lage zu versetzen, erforderliche Investitionen zu tätigen. Die auf einer Liste bereits ausdrücklich benannten Kommunen könnten sich aus einer gewissen Erwartungshaltung heraus aufgefordert fühlen, eine nach dem KInvFG dem Grunde nach förderfähige Maßnahme durchzuführen, obwohl hierfür kein Bedarf besteht. Dies könnte zumindest zu nutzlosen Aufwendungen für die (Planung und) Antragstellung führen.

Kommunen, die keine Investitionsvorhaben durchführen müssen und daher keinen Antrag stellen wollen, würden durch die ausdrückliche Bezeichnung "finanzschwach" gegen ihren Willen stigmatisiert, was künftig anstehende Kreditaufnahmen erschweren könnte.

Daher sollte es ausreichend sein, wenn dem Bund von den Ländern nach stattgefundener Auswahl die tatsächlichen Empfängerkommunen übermittelt werden. Dies kann im Rahmen der zu treffenden Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

18. Zu Artikel 4 (§ 4 Absatz 7 Satz 1 AufbHG)

In Artikel 4 sind in § 4 Absatz 7 Satz 1 nach dem Wort "Schlussabrechnung" die Wörter "bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro" einzufügen.

Begründung:

In der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Dezember 2014 hat sich der Bund unter anderem bereit erklärt, Länder und Kommunen im Jahr 2015 in Höhe von 500 Mio. Euro zu entlasten. Im Jahr 2016 wird der Bund einen weiteren Betrag von 500 Mio. Euro zur Verfügung stellen. In der o.a. Verständigung wurde darüber hinaus vereinbart, dass die hälftige Refinanzierung der vom Bund jeweils zur Verfügung gestellten Beträge über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder übernommen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll eine Entnahme aus dem Aufbauhilfefonds der Deckung der 1 Mrd. Euro dienen, die der Bund den Ländern und Kommunen in den Jahren 2015 und 2016 zur Finanzierung von Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern gewährt. Die hälftige Refinanzierung dieses Betrags durch die Länder wäre bei einer Entnahme in Höhe von 1 Mrd. Euro der den Ländern aus dem Aufbauhilfefonds zustehenden Mittel zugunsten des Bundeshaushalts gewährleistet. Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf jedoch keine Beschränkung des möglichen Entnahmevolumens vor. Zur vollständigen Umsetzung der o.a. Verständigung ist daher das Volumen der vor Schlussabrechnung des Aufbauhilfefonds dem Bundeshaushalt zuzuführenden Mittel auf 1 Mrd. Euro zu begrenzen.

19. Zu Artikel 4 (§ 4 Absatz 7 Satz 2 AufbHG)

In Artikel 4 ist § 4 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden."

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den besonderen Bedürfnissen finanzschwacher Kommunen in den Ländern Rechnung getragen sowie die Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern unterstützt werden sollen.

Die Finanzierung des erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer zur finanziellen Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und unbegleiteten Minderjährigen wird in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes geregelt. Danach sollen für die Schadensbeseitigung nach dem Hochwasser 2013 nicht erforderliche Mittel aus dem den Ländern zur Verwendung zustehenden Anteil des Fonds "Aufbauhilfe" bereits vor Schlussabrechnung dieses Fonds durch den Bund vereinnahmt werden können.

Der Bundesrat begrüßt die diesbezügliche Klarstellung, dass bereits zugesagte Hilfen aus dem Fonds "Aufbauhilfe" hiervon unberührt bleiben, also ungeachtet einer Vereinnahmung von Fondsmitteln zur Finanzierung des erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer auch weiterhin aus Mitteln des Fonds "Aufbauhilfe" finanziert werden.

Der Bundesrat geht davon aus, dass dies auch für solche Maßnahmen der Schadensbeseitigung gilt, für die im Zeitpunkt einer Vereinnahmung von Fondsmitteln durch den Bund noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt.

Es wäre den Betroffenen nicht zu vermitteln, wenn ihre rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist gestellten Anträge unter Hinweis darauf abgelehnt werden müssten, dass hierfür keine Fondsmittel mehr zur Verfügung stehen, obwohl die Mittelausstattung des Fonds vor der Vereinnahmung von Mitteln noch auskömmlich war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegenüber früher gestellten bzw. beschiedenen Anträgen dürfen die Erfolgsaussichten eines fristgemäßen Antrages nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Antrag vor oder nach einer etwaigen Vereinnahmung von Fondsmitteln durch den Bund gestellt bzw. beschieden wurde.