Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

A. Problem und Ziel

Die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind in Bezug auf Bürgerfreundlichkeit, Vermeidung unnötiger Bürokratie und den nachhaltigen Einsatz von Ressourcen beständig neuen Anforderungen ausgesetzt. Das gilt insbesondere für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, die den Lebensunterhalt von Auszubildenden während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sicherstellen. Es muss deshalb permanent geprüft werden, inwieweit es Anpassungsbedarf gibt. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Leistungen nachrangiger Leistungsträger zu berücksichtigen.

Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Harmonisierung mit der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) herzustellen und gleichzeitig den Besonderheiten der dualen Berufsausbildung gerecht zu werden, hat zu einer zum Teil sehr komplexen Ausgestaltung des Leistungsrechts geführt.

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es deshalb, die anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Transparenz der Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

Des Weiteren werden mit dem Gesetzentwurf die Änderungen im Bundesausbildungsför-derungsgesetz, welche mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) vorgesehen sind, nach- und mitvollzogen.

Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (Soz-SichEUG) vom 22. Juni 2011 verfolgt im Wesentlichen den Zweck, die Zuständigkeiten der deutschen Sozialversicherungsträger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa festzulegen. Im Rahmen dessen werden durch die Bestimmungen des § 6 Soz-SichEUG die Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch ("Electronic Exchange of Social Security Information" - EESSI) sowie deren technischer Funktionsumfang festgelegt. Im Rahmen der Umsetzungsmaßnahmen hat sich herausgestellt, dass nicht alle gesetzlichen Aufgaben der Träger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen über die vorgesehene Zugangsstelle abgewickelt werden können. Ziel ist daher, den technischen Funktionsumfang der Zugangsstelle zu erweitern, um den elektronischen Datenaustausch für die vollständige Abwicklung der gesetzlichen Aufgaben über die vorgesehene Zugangsstelle zu ermöglichen.

B. Lösung

Die Ziele des Gesetzentwurfs sollen mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge der Bundesausbildungsförderung durch das 26. BAföGÄndG wird im SGB III entsprechend für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung sichergestellt

3. Änderung des SozSichEUG:

Durch Änderung des § 6 des SozSichEUG ist die rechtliche Limitierung der technischen Befähigung der für die Träger der Deutsche Rentenversicherung und für die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen vorgesehenen Zugangsstelle zu beseitigen, um eine ansonsten erzwungene Anbindung an eine zweite Zugangsstelle zu verhindern.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Bundeshaushalt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrausgaben in Höhe von 17 Millionen Euro durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Mehrausgaben werden im Rahmen des bestehenden Ansatzes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht und führen insofern nicht zu tatsächlichen finanzwirksamen Mehrbelastungen. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die höheren Bedarfssätze geringe, nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte der Kommunen durch Einsparungen bei den Kosten der Unterkunft.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen zu Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von bis zu 123 Millionen Euro je Jahr. Die Mehrausgaben entfallen zu fast zwei Dritteln auf mit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung einhergehende Leistungsveränderungen und zu einem Drittel auf die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA (in Millionen Euro)

Jahr20192020202120222023
Mehrausgaben der BA+ 61+ 105+ 116+ 123+ 123

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Abfrage einer kleineren Anzahl von Kriterien in den Antragsformularen (je nach persönlicher Situation eine Entlastung von wenigen Sekunden im Einzelfall) führt bei Bürgerinnen und Bürgern angesichts einiger zehntausend Fälle zu einer geringfügigen jährlichen Entlastung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand im Hinblick auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht durch die Änderungen bei der BA ein einmaliger Aufwand für die Umstellung auf die neuen Bedarfssätze und Freibeträge in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro.

Durch die Regelungen zur neuen Bedarfssatzstruktur bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld reduziert sich der Erfüllungsaufwand bei der BA um rund 153 000 Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. März 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.19

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel...des Gesetzes vom (BGBI. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den Wörtern " § 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "231" durch die Angabe "243" ersetzt.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

5. § 62 wird wie folgt geändert:

6. § 64 wird wie folgt geändert:

7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "62" durch die Angabe "65" und die Angabe "607" durch die Angabe "649" ersetzt.

8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht."

9. § 86 wird wie folgt geändert:

10. § 116 wird wie folgt geändert:

11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:

" § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt

§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt."

12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Sonderfälle der" gestrichen und nach dem Wort "Verpflegung" die Wörter "bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung" eingefügt.

14. § 128 wird wie folgt gefasst:

" § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht."

15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 123" die Angabe "Absatz 1" sowie nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "letzter Teilsatz" gestrichen.

16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:

" § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Abweichend von § 422 sind

anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "243" durch die Angabe "247" ersetzt.

2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "101" durch die Angabe "103" ersetzt.

3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "101" durch die Angabe "103" ersetzt.

4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "137" durch die Angabe "140" ersetzt.

5. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "66" und die Angabe "649" durch die Angabe "669" ersetzt.

6. In § 123 Nummer 2 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

8. In § 125 wird die Angabe "117" durch die Angabe "119" ersetzt.

9. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "669" durch die Angabe "709" ersetzt.

2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 61 Absatz 2 und 3" durch die Angabe " § 61 Absatz 2" und die Wörter " § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3" durch die Wörter " § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2" ersetzt.

2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern " § 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

In § 221 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird nach dem Wort "Berufsbildungsbereich" das Wort "zuletzt" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel dieses Gesetzes ist es, die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld, die den Lebensunterhalt von Auszubildenden insbesondere während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sicherstellen, zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Die Änderungen umfassen, die Berücksichtigung des Bedarfs für die Unterkunft als einheitliche Pauschale sowie den Verzicht auf gesonderte Bemessungstatbestände, die nur für eine geringe Zahl von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger maßgeblich sind.

Zudem werden die Vorschriften beim Ausbildungsgeld vereinfacht und an die Bedarfssatzstruktur der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen. Außerdem wird eine Angleichung und Vereinfachung der Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes und der Berufsausbildungsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen an die BAföG-Bedarfssätze vorgenommen. Für Teilnehmende im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Leistungsanbietern wird das Ausbildungsgeld angehoben und vereinfacht. Ferner erfolgt eine Neuzuordnung des Bedarfssatzes für Teilnehmende an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung sowie eine Vereinheitlichung und Anhebung der Kostenpauschalen für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

Darüber hinaus werden die Veränderungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen im BAföG bei den Leistungen des SGB III nachvollzogen.

Zielsetzung der Änderung des § 6 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (SozSichEUG) vom 22. Juni 2011 ist die rechtliche Limitierung der technischen Befähigung der vorgesehenen Zugangsstelle zu beseitigen, um eine ansonsten erzwungene Anbindung an eine zweite Zugangsstelle zu verhindern. Die zusätzliche Anbindung würde die Errichtung weiterer IT-Infrastruktur und deren laufende Pflege ab Inbetriebnahme sowie zusätzlichen laufenden Koordinierungs- bzw. Amtshilfebedarf auf Verwaltungsebene bedingen. Dies würde einmalig zur Errichtung und unbefristet ab Inbetriebnahme von EESSI zusätzlichen finanziellen Aufwand verursachen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat für das Recht der Fürsorge und für die Regelungen der Ausbildungsbeihilfen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 und 13 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Des Weiteren ergibt sich für die Arbeitsförderung sowie die Sozialversicherung betreffend die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Die Regelungen stellen zur Gewährleistung von Chancengleichheit bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Förderung der Berufsausbildung sicher. Sie dienen der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamten Interesse. Das bundeseinheitliche System schafft für die Regelungsbereiche des SGB III

Verlässlichkeit einer vom Standort der jeweiligen Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung. Sie ermöglicht es, die erforderliche Mobilitätsbereitschaft der Geförderten zu sichern und die vorhandenen Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Dies ist Voraussetzung für die Förderung und Erhaltung leistungsfähiger Wirtschaftsstrukturen im Bundesgebiet. Würde die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nicht bundeseinheitlich geregelt sein, gäbe es mithin verschiedene landesrechtliche Regelungen, könnte dies dazu führen, dass regionale Ausbildungsplatzangebote nicht in Anspruch genommen werden würden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, durch die Reduzierung und Vereinheitlichung von Bedarfssätzen bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld eine Rechts-und Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen bei der Betreibung der Zugangsstellen innerhalb der EESSI-Systemumgebung erzielt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und berücksichtigt deren Vorgaben. Durch den Gesetzentwurf werden die Ausbildungschancen für Einkommensschwächere weiter verbessert und nachhaltig gesichert. Der Gesetzentwurf trägt zur Lösung wichtiger Herausforderungen im Bereich der sozialen Teilhabe und der nachhaltigen Sicherung des Qualifizierungs- und Fachkräftebedarfs bei.

Durch das Nach- und Mitvollziehen der erhöhten Bedarfssätze und Freibetragsregelungen des 26. BAföGÄndG bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld im SGB III und die Rechtsvereinfachungen auf diesem Gebiet werden mehr Auszubildende gefördert. Dies erleichtert die Situation vieler Auszubildenden während der Ausbildung. Mit dem Gesetzentwurf soll daher zum Erreichen des Zieles 1 (Armut in jeder Form zu beenden), des Zieles 4 (Hochwertige und inklusive Bildung zu gewährleisten), des Zieles 8 (Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und Menschenwürdige Arbeit) und des Ziels 10 (Weniger Ungleichheiten) beigetragen werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Bundeshaushalt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrausgaben in Höhe von 17 Millionen Euro durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Mehrausgaben werden im Rahmen des bestehenden Ansatzes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht und führen insofern nicht zu tatsächlichen finanzwirksamen Mehrbelastungen. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die höheren Bedarfssätze geringe, nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte der Kommunen durch Einsparungen bei den Kosten der Unterkunft.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen zu Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von bis zu 123 Millionen Euro pro Jahr. Die Mehrausgaben entfallen zu fast zwei Dritteln auf mit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung einhergehende Leistungsveränderungen und zu einem Drittel auf die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.

Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA nach Leistungsart (in Millionen Euro)

Jahr20192020202120222023
Mehrausgaben der BA+ 61+ 105+ 116+ 123+ 123
Berufsausbildungsbeihilfe+ 15+ 20+ 20+20+ 20
Ausbildungsgeld+ 32+ 50+ 60+ 68+ 68
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung+ 15+ 34+ 35+ 35+ 35

4. Erfüllungsaufwand

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Das Bestreben, jedem Einzelfall so weit wie möglich gerecht zu werden, hat zu einer teilweise sehr komplexen Ausgestaltung des Leistungsrechts geführt mit Bedarfssätzen, die sich teilweise nach Alter und Familienstand bestimmen oder Differenzierungen aufgrund der Unterbringungsform und Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils vorsehen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll deshalb stärker als bisher pauschalierende Regelungen berücksichtigen. Die Neustrukturierung der Bedarfssätze erhöht darüber hinaus die Transparenz der Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.

Da gleichzeitig die Veränderungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen im BAföG bei den Leistungen des SGB III nachvollzogen werden, kommt es zu einem einmaligen umstellungsbedingten Erfüllungsaufwand bei der BA.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Die Abfrage einer kleineren Anzahl von Kriterien in den Antragsformularen (je nach persönlicher Situation eine Entlastung von wenigen Sekunden im Einzelfall) führt bei Bürgerinnen und Bürgern angesichts einiger zehntausend Fälle zu einer geringfügigen jährlichen Entlastung.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

Durch die vorgesehene Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld entsteht bei der BA ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Zum einen müssen rund 120 000 Leistungsfälle manuell überprüft werden. Außerdem bedarf es einer IT-Umstellung (Fachkonzept, Entwicklung, Implementierung, Test) sowie der Umstellung und Anpassung der fachlichen Weisungen sowie von Vordrucken und Informationen. Der einmalige Umstellungsaufwand wird insgesamt auf rund 1,6 Millionen Euro geschätzt.

In Bezug auf die Vereinfachung der Bedarfssatzstruktur bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld durch Wegfall von zehn der bestehenden 24 Bedarfssätze wird davon ausgegangen, dass sich die Bearbeitungszeit der Leistungsanträge bei der BA geringfügig verkürzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand wird sich deshalb um rund 153 000 Euro verringern.

Die Änderung des SozSichEUG bedingt den Wegfall von zusätzlichem Erfüllungsaufwand für eine ansonsten notwendige zukünftige Errichtung von IT-Infrastruktur und deren laufende Pflege ab Inbetriebnahme von EESSI sowie das Entstehen von diesbezüglichen ständigen Koordinierungs- bzw. Amtshilfebedarf auf Verwaltungsebene.

5. Weitere Kosten

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderung wurden geprüft. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung laufen die Regelungen gleichstellungspolitischen Zielen nicht zuwider.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung und Evaluierung der gesetzlichen Regelungen sind nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderungen ergeben sich aus der Neufassung der §§ 123 bis 125 und 128 sowie aus der Einfügung eines neuen § 445a.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 22)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 116.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 54a)

Der im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung geleistete Zuschuss orientiert sich der Höhe nach an dem monatlichen Bedarf für Schüler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG. Entsprechend ist auch für die Einstiegsqualifizierung die Erhöhung um fünf Prozent auf 243 Euro vorzunehmen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 61)

Zu Buchstabe a

Der Bedarf für die Unterkunft bei Auszubildenden, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, wird künftig durch den Verweis auf § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG als einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die bisherige Regelung, nach der ein Pauschal-Grundbetrag für die Unterkunftskosten bedarfsabhängig bis zur Höhe des einheitlichen Pauschalbetrags nach dem BAföG aufgestockt werden konnte. Die bisherigen Sätze 2 und 3 fallen daher weg. Die Agenturen für Arbeit werden auf diese Weise von der Prüfung des bedarfsabhängigen Zuschlags befreit. Gleichzeitig wird eine Angleichung an die Leistungen an das BAföG vollzogen.

Die Streichung der Wörter "bei Studierenden" stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Buchstabe b

Die gesonderte Bemessung für die geringe Zahl von Auszubildenden, die beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht sind, fällt künftig weg. Für die betroffenen Auszubildenden werden künftig die höheren Bedarfssätze für anderweitig untergebrachte Auszubildende berücksichtigt.

Zu Buchstabe c

Die Anhebung der Bedarfssätze im BAföG um fünf Prozent wird auch bei dem Pauschalbetrag für sonstige Bedürfnisse nachvollzogen.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 62)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Der Bedarf für die Unterkunft bei Teilnehmenden an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, wird künftig durch den Verweis auf § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG als einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die bisherige Regelung, nach der ein im Pauschal-Grundbetrag für Lebensunterhalt enthaltener Pauschalbetrag für die Unterkunftskosten bedarfsabhängig bis zur Höhe des einheitlichen Pauschalbetrags nach dem BAföG aufgestockt werden konnte. Satz 2 wird daher aufgehoben. Die Agenturen für Arbeit werden auf diese Weise von der Prüfung des bedarfsabhängigen Zuschlags befreit. Gleichzeitig wird eine Angleichung an die Leistungen an das BAföG vollzogen.

Zu Buchstabe c

Die Anhebung der Bedarfssätze im BAföG um fünf Prozent wird auch bei dem Pauschalbetrag für sonstige Bedürfnisse nachvollzogen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 64)

Die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe (und Ausbildungsgeld) für die Auszubildenden in beruflicher Ausbildung und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden im gleichen Umfang wie im BAföG (Bedarfssätze: Steigerung um fünf Prozent zum 01.08.2019) nachvollzogen.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 67)

Die Erhöhung der Freibeträge im BAföG werden in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nachvollzogen. Insoweit gilt auch für diese Freibeträge eine Erhöhung von fünf bzw. sieben Prozent ab dem 01.08.2019.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 79)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 123. Zukünftig soll sich der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Ausbildung nach dem für Studierende geltenden Bedarfssatz im Bundesausbildungsförderungsgesetz regeln.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 86)

Durch die Anpassung wird den steigenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen. Der Tagessatz für die Verpflegungskosten wird auf die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Absatz 4a Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (24 Euro) angepasst. Der Monatshöchstbetrag von 168 Euro entspricht nun dem siebenfachen Tagessatz. Der Tagessatz für die Unterkunftskosten wird auf 60 Euro angehoben. Der monatliche Höchstbetrag von 420 Euro für die Unterkunftskosten entspricht nun ebenfalls dem siebenfachen Tagessatz. Damit wird die bisherige Differenzierung, dass der maximale Monatshöchstbetrag für die Unterkunftskosten dem circa elffachen Tagessatz und der maximale Monatshöchstbetrag für die Verpflegungskosten dem circa siebeneinhalbfachen Tagessatz entspricht, aufgehoben. Die monatlichen Höchstbeträge sowohl für die Unterkunftskosten als auch für die Verpflegungskosten steigen um 23,5 Prozent.

Durch die Anpassung der Sätze in § 86 erhöht sich auch der Höchstbetrag für Fahrkosten während der Berufsausbildung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 und während Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 85 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 3.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 116)

Zu Buchstabe a

Im Fall der Unterbringung bei den Eltern oder eines Elternteiles findet eine Angleichung an die BAföG-Bedarfssätze statt. Es wird neben dem Grundbedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG der Bedarf für Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG zugrunde gelegt. Damit entfällt die Differenzierung nach Alter und Familienstand und die beiden bisherigen Bedarfssätze werden auf das einheitliche Niveau nach den BAföG-Vorschriften angepasst. Bei zukünftigen BAföG-Anpassungen ist aufgrund des neuen Verweises auf die BAföG-Vorschriften keine Anpassung dieser Regelung mehr erforderlich.

Zu Buchstabe b

Auszubildende ohne Behinderung, die außerhalb des Haushalts ihrer Eltern oder eines Elternteils wohnen und bei denen die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils in angemessener Zeit erreichbar ist, haben grundsätzlich erst dann einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie 18 Jahre oder älter sind (§ 60 Absatz 2 Nummer 1).

§ 123 Absatz 2 Nummer 1 sieht vor, dass behinderte Auszubildende, die jünger als 18 Jahre sind, Ausbildungsgeld erhalten, wenn sie außerhalb des Haushalts ihrer Eltern oder eines Elternteils wohnen und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils in angemessener Zeit erreichbar ist. Die Höhe des Ausbildungsgeldes ist in diesem Fall jedoch auf den Betrag begrenzt, den behinderte Auszubildende erhielten, wenn sie bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen würden.

§ 116 enthält bisher für Menschen mit Behinderung, die Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, keine entsprechende Regelung. Mit Absatz 4 wird daher die bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe b (Einfügung des neuen Absatzes 4).

Zu Nummer 11 (Änderung der §§ 123 bis 125)

Zu § 123

§ 123 regelt das Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung sowie Unterstützter Beschäftigung und legt die Bedarfe fest.

Eine individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn die oder der Auszubildende aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die InbeQ kann bis zu zwei Jahre gefördert werden, im Einzelfall bis zu drei Jahre. Die durchschnittliche Dauer einer InbeQ belief sich im Jahr 2016 auf 19 Monate. Nach einer InbeQ erfolgt in der Regel keine weitere Ausbildung. Sie stellt damit in der Regel die Erstausbildung für Auszubildende mit einer schweren Lern- oder geistigen Behinderung dar.

Nach den Ergebnissen der vierten bundesweiten Umfrage zur Unterstützten Beschäftigung der Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützte Beschäftigung für das Jahr 2015 waren 4,6 Prozent der Teilnehmenden unter 18 Jahre, 57,1 Prozent der Teilnehmenden 18-24 Jahre alt und 32,4 Prozent waren 25-40 Jahre alt. Es steht zu vermuten, dass viele der Teilnehmenden vor der Maßnahme nicht über einen längeren Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, sodass die über 25-Jährigen unter den Teilnehmenden oft kein Übergangsgeld, sondern Ausbildungsgeld erhalten dürften.

Aufgrund des hohen Durchschnittsalters der Teilnehmenden entspricht der Bedarf der Teilnehmenden an einer InbeQ im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung eher dem Bedarf bei einer Berufsausbildung als dem bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Der Bedarfssatz für Teilnehmende an einer InbeQ wird durch die Verschiebung von § 124 in § 123 vom Bedarfssatz bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den Bedarfssatz bei einer Berufsausbildung erhöht.

Die neue Nummer 1 legt fest, dass im Fall der Unterbringung bei den Eltern oder eines Elternteiles neben dem Grundbedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG der Bedarf für Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG unabhängig von Alter und Familienstand zugrunde gelegt wird. Damit wird analog zu der Anpassung des § 116 Absatz 3 der Verweis auf die BAföG-Bedarfssätze vorgenommen. Folglich wird bei behinderten Ausbildungsgeld-und Berufsausbildungsbeihilfe-Empfängerinnen und Empfängern, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, zukünftig der gleiche Bedarfssatz nach den BAföG-Vorschriften zugrunde gelegt.

Die neue Nummer 2 regelt den Bedarfssatz bei der Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen. Analog zur Änderung des § 61 erhalten Auszubildende bei Unterbringung beim Ausbildenden künftig den Bedarfssatz nach Nummer 3 - neu.

Die neue Nummer 3 verweist in Bezug auf den Bedarf bei anderweitiger Unterbringung außerhalb des Elternhauses der Eltern oder eines Elternteils auf § 13 Absatz 1 Nummer 1 und § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG. Bislang wurde in § 123 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zwischen den Bedarfen bei anderweitiger Unterbringung mit Kostenerstattung nach § 128 für Unterbringung und Verpflegung und ohne Kostenerstattung unterschieden. Dabei erfolgte die Kostenerstattung nach § 128, wenn die oder der Auszubildende ausbildungsbedingt eine neue Wohnung bezog. Ergänzend erhielt sie oder er dann Ausbildungsgeld nach § 123 Absatz 1 Nummer 3. Behielt die oder der Auszubildende während der Ausbildung seine eigene Wohnung bei und wohnte in dieser weiter, so erfolgte keine Kostenerstattung nach § 128. In diesem Fall war § 123 Absatz 1 Nummer 4 in der bisherigen Fassung einschlägig. In Angleichung an die Systematik der Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe soll der Bedarf bei anderweitiger Unterbringung zukünftig über das Ausbildungsgeld gedeckt werden. Eine Kostenerstattung nach § 128, mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen, wird deshalb nach § 123 Nummer 3 Satz 2 grundsätzlich ausgeschlossen, sodass es keiner Unterscheidung zwischen auswärtiger Unterbringung mit oder ohne Kostenerstattung mehr bedarf. Bei auswärtiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims, eines Internats oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen wird nun einheitlich Ausbildungsgeld nach § 123 Nummer 3 gezahlt.

Ist zusätzlich zu den verschiedenen Unterbringungs- und Verpflegungsformen nach § 123 vorübergehend eine weitere Unterbringung und Verpflegung notwendig (zum Beispiel während eines auswärtigen Praktikums), so werden die hierfür erforderlichen Kosten nach § 128 übernommen.

Hinsichtlich der Pauschalierung der Unterkunftsaufwendungen wird auf die Begründung zu § 61 (Nummer 4) verwiesen.

Die Zuordnung zu unterschiedlichen Bedarfssätzen aufgrund des Alters der Ausbildungsgeldempfängerinnen und -empfänger soll beim Ausbildungsgeld zukünftig aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Regelung für unter 18-jährige Menschen mit Behinderung (§ 123 Absatz 2 bisherige Fassung). Diese Personen erhalten zukünftig Ausbildungsgeld nach § 123 Nummer 3 - neu. Die Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe enthalten keine mit § 123 Absatz 2 Nummer 2 bisherige Fassung vergleichbare Vorschrift. Mit dem Wegfall des Absatzes 2 werden damit zukünftig Benachteiligungen von unter 18-jährigen Menschen mit Behinderungen, die Ausbildungsgeld beziehen, gegenüber gleichaltrigen Bezieherinnen und Beziehern von Berufsausbildungsbeihilfe vermieden.

Zu § 124

Die neue Vorschrift regelt das Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung und legt die Bedarfe fest. Die Systematik der Regelung orientiert sich an § 123 - neu.

Die Streichung der Wörter "Unterstützter Beschäftigung" in Satz 1 stellt eine Folgeänderung zur Aufnahme der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung in § 123 - neu dar.

Die bisherige Regelung in § 124 Absatz 1 Nummer 1 wird zu § 124 Nummer 1- neu, um die gleiche Gliederung wie in § 123 zu erhalten. Dies gilt auch für die bisherige Regelung in § 124 Absatz 3, die zu § 124 Nummer 2 - neu wird. Zudem wird in § 124 Nummer 3 neu - analog zu § 123 Nummer 3 - neu nicht mehr zwischen auswärtiger Unterbringung mit oder ohne Kostenerstattung unterschieden, weil eine Kostenerstattung nach § 128, mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen, grundsätzlich nicht erfolgt. Folglich ersetzt § 124 Nummer 3 - neu - die bisherigen Regelungen in § 124 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Hinsichtlich der Pauschalierung der Unterkunftsaufwendungen wird auf die Begründung zu § 62 verwiesen.

§ 124 Absatz 2 Nummer 2 bisherige Fassung soll analog zu § 123 Absatz 2 Nummer 2 bisherige Fassung entfallen. Die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 60 gelten nicht für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, weshalb diese den Bedarfssatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder Elternteils erhalten, auch wenn die Teilnahmestätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichbar ist.

§ 124 Absatz 2 Nummer 1 bisherige Fassung benachteiligt demgegenüber Ausbildungsgeld-Empfängerinnen und Empfänger, die an behinderungsspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen. Deshalb soll diese Vorschrift ersatzlos aufgehoben werden, um eine Angleichung an die Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe zu erreichen. Die Personengruppen nach Absatz 2 erhalten zukünftig Ausbildungsgeld nach § 124 Nummer 3 - neu.

Zu § 125

Mit der Steigerung und Vereinheitlichung des Ausbildungsgeldes für Teilnehmende im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf das Niveau nach § 123 Nummer 2 - neu bzw. § 124 Nummer 2 - neu erhalten deren Anstrengungen eine höhere finanzielle Wertschätzung. Durch den Verzicht auf eine Jahresdifferenzierung wird eine deutliche Vereinfachung erreicht.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 126)

Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG um fünf bzw. sieben Prozent wird auch bei der Einkommensanrechnung ab 01.08.2019 nachvollzogen

Zu Nummer 13 (Änderung des § 127)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 128.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 128)

§ 128 betrifft Fälle, in denen die Teilnahme an einer besonderen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neben einer bereits bestehenden Unterkunft eine Unterbringung an einem anderen Ort erfordert. Erfolgt diese Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderung mit voller Verpflegung, so werden die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 7 Nummer 1 SGB IX übernommen. In allen anderen Fällen einer auswärtigen Unterbringung (zum Beispiel, wenn sich ein Teilnehmer einer behinderungsspezifischen beruflichen Weiterbildung am Ausbildungsort eine Wohnung nimmt) wird bislang abweichend von § 49 Absatz 7 Nummer 1 SGB IX ein Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht. Die Pauschale von 269 Euro dürfte aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen den Bedarf für Unterkunft und Verpflegung in der Regel nicht mehr decken. Während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung können nach § 86 ebenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung übernommen werden. Zur Vereinfachung und Gleichbehandlung der Teilnehmenden an allgemeinen sowie besonderen Maßnahmen erfolgt eine Anhebung der Pauschale nach § 128 auf die erhöhten Pauschalen nach § 86.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 151)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 123.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 445a)

Durch die Regelung wird die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge sowie weiterer Anpassungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld ab dem 1. August 2019 und die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ab dem 1. August 2020, sowie ab 1. August 2021 auch für die laufenden Bewilligungen vorgesehen.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Regelungen vollziehen die Anpassungen der Bedarfssätze und Freibeträge zum 1. August 2020 im BAföG nach.

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Regelung vollzieht die Änderung der Freibeträge zum 1. August 2021 im BAföG nach.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der §§ 61, 123 und 124 SGB III.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 116 SGB III.

Zu Artikel 5 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 125 SGB III.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Angleichung als Folgeänderung der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa unter Nummer 2 des Artikels.

Zu Nummer 2

Entsprechend den Regelungen für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S.1) bestehen Zuständigkeiten für die Durchführung des Verfahrens und die Ausstellung des Portablen Dokumentes A1 (Entsendebescheinigung) gemäß Artikel 19 der Verordnung. Der Datenaustausch mit den zuständigen Stellen der beteiligten Mitgliedstaaten zur Durchführung des Verfahrens hat vollständig nur über die für den jeweiligen Sozialversicherungszweig durch dieses Gesetz errichtete Zugangsstelle zu erfolgen. Entsprechend diesem Grundsatz muss die jeweilige Zugangsstelle ermächtigt sein, den gesamten Datenaustausch, der aufgrund Zuständigkeit über diese zu erfolgen hat, auch durchzuführen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind auch für bestimmte Verfahren im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach genannter Norm zuständig, in denen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Die bestehende Beschränkung der Zugangsstelle Datenstelle der Träger der Rentenversicherung auf Verfahren, in denen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, wird daher für Verfahren beseitigt, in denen die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zuständig sind.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1 bis 3

Die Änderungen sollen jeweils zum Beginn eines neuen Ausbildungsjahres in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Nach Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20. Mai 2014, S. 21), steht den Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von zwei Jahren für die nationale Integration der Systeme zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung. Dieser Übergangszeitraum begann am 3. Juli 2017 und endet am 2. Juli 2019. Durch ein rückwirkendes Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 2019 werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sichergestellt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgergeringfügiger Erfüllungsaufwand
Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Bund
Jährliche Entlastung:
-153.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:1,6 Mio. Euro
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Durch die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge der Bundesausbildungsförderung im 26. BAföG-Änderungsgesetz ergibt sich Anpassungsbedarf im SGB III für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Darüber hinaus stellt der vorliegende Gesetzentwurf einen Beitrag zur Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung dar. Die Entbürokratisierungsvorschläge sind das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Ressorts. Durch die Pauschalierung der Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld entsteht mehr Transparenz, die Antragsbearbeitung wird für die Verwaltung vereinfacht und die Nachvollziehbarkeit der Rechtsvorschriften für die Bedarfssatzempfänger verbessert. IT-seitig entsteht bei der Bundesagentur für Arbeit durch den Wegfall von zehn der bisher 24 Bedarfssätze einmaliger Erfüllungsaufwand, dem allerdings eine kleine jährliche Entlastung der Verwaltung gegenübersteht.

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch die Abfrage einer geringeren Anzahl von Sachverhalten im Antragsformular (z.B. verheiratet/ unverheiratet) je nach persönlicher Situation eine Entlastung von wenigen Sekunden im Einzelfall, die trotz der jährlich gut 80.000 Fälle insgesamt geringfügig ist.

Wirtschaft

Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

Verwaltung (Bund)

Für den Bund ergibt sich eine jährliche Entlastung von 153.000 Euro. Die Vereinfachung der Bedarfssatzstruktur bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) durch den Wegfall von zehn der bestehenden 24 Bedarfssätze stellt eine stärkere Pauschalierung dar und führt dazu, dass sich die Bearbeitungszeit der Leistungsanträge bei der BA geringfügig verkürzt. Auf Jahressicht werden rund 2.900 Stunden bzw. 1,8 Vollzeitäquivalente (83.600 Euro pro Vollzeitäquivalent inkl. Sachkostenpauschale) eingespart.

Auf Basis der Fallzahlen aus 2017 schätzt die BA, dass sich bei vier Anträgen folgende Entlastungen ergeben:

Durch die Umstellung bei Bestandsfällen und IT-Fachverfahren ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,6 Mio. Euro (19,625 Vollzeitäquivalente x 83.604 Euro pro Vollzeitäquivalent inkl. Sachkostenpauschale). Der größte Anteil des Aufwands entfällt auf die Umstellung von ca. 120.000 Fällen im Bereich BAB/ Reha, der auf 15 Minuten im Einzelfall/ 30.000 Stunden insgesamt geschätzt wird, mithin 18,75 Vollzeit-äquivalente. Kleinere Aufwände verursacht die IT-Umstellung (Fachkonzept, Entwicklung, Implementierung, Test) mit 0,75 Vollzeitäquivalenten und 0,125 Vollzeitäquivalente durch die Anpassung von Weisungen, Vordrucken und Informationen.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin