Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung (Euratom) des Rates über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2011) KOM (2006) 42 endg.; Ratsdok. 6185/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. Februar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 014/02 = AE-Nr. 020095,
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 730/05 (PDF) = AE-Nr. 052528,
Drucksache 731/05 (PDF) = AE-Nr. 052529 und
Drucksache 009/06 (PDF) = AE-Nr. 060059

Begründung des Vorschlags

1. Hintergrund des Vorschlags

Der am 6. April 2005 angenommene Vorschlag der Kommission für das Siebte Rahmenprogramm (RP7) wurde von einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur "Vereinfachung im Siebten Rahmenprogramm" begleitet, das zehn Handlungsschwerpunkte vorsah und das die Bedeutung der Vereinfachung als "kritischer Erfolgsfaktor" hervorhob.

Mit dem Vorschlag der Kommission für die Regeln zur Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollen viele Aspekte dieser Vereinfachung umgesetzt werden, wobei auf den im Sechsten Rahmenprogramm aufgestellten Prinzipien aufgebaut werden soll.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates und Parlaments beruht auf Artikel 7 und 10 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft, der die Annahme von Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und von Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms für Forschung vorsieht. Diese Beteiligungsregeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten und legen die Prinzipien für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme fest. Das Siebte Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen sowie den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung, umgesetzt.

3. VORANGEGANGENE Konsultationen

Interessierte Einrichtungen und Personen sowie Mitgliedsstaaten und assoziierte Länder wurden zu den möglichen Veränderungen der Beteiligungsregeln für das RP7 in Seminaren und über eine Konsultationsinternetseite befragt. Weiterhin wurde eine Gruppe kleinerer Akteure zu den Vorschlägen konsultiert, um dafür zu sorgen, dass die Änderungen keine Nachteile für diese Art von Teilnehmern erzeugen.

4. Inhalt

Der vorliegende Vorschlag enthält vier Kapitel: Einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit), Beteiligung an indirekten Maßnahmen (Minimalteilnahmebedingungen, Verfahrensaspekte, einschließlich der Mindestteilnehmerzahlen, deren Sitz, Vorschlagseinreichung und -bewertung, Durchführung und Finanzhilfevereinbarung, Überwachung von Projekten und Programmen, der Finanzbeitrag der Gemeinschaft, Zulässigkeit für die Förderung und Formen der Finanzhilfe,

Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien),Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Kenntnissen und Schutzrechten)) und spezielle Regelungen für die Beteiligung an Aktivitäten innerhalb Themenbereich "Fusionsenergieforschung".

Die Mindestteilnehmerzahl und die Bedingungen für den Sitz der Niederlassung der Teilnehmer werden entsprechend der Art der Maßnahme festgelegt. Rechtspersonen, die in assoziierten Ländern ihren Sitz haben, können unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, wie jene in Mitgliedsstaaten.

Die Regeln geben die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen an sowie die Ausnahmen zu diesen, außerdem Verfahren für Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen. Zusätzlich legen sie die Verfahren für die Ernennung unabhängiger Gutachter fest. Weitere, noch detailliertere interne Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen sind von der Kommission festzulegen; sie werden auch Bestimmungen für die Ernennung unabhängiger Gutachter enthalten. Diese Regeln enthalten weiterhin besondere Bestimmungen für Zwei-Phasen-Verfahren (die in größerem Ausmaß genutzt werden, wo dies sinnvoll ist, z.B. wenn eine hohe Überzeichnung zu erwarten ist, für sehr große Projekte und um die Vorbereitungskosten für Vorschläge zu reduzieren, die möglicherweise niemals gefördert werden, u.s.w.) und für Zwei-Schritt-Verfahren (mit einfacher Einreichung). Der Bewertungsprozess, der in früheren Rahmenprogrammen entwickelt wurde und der in diesen internen Regeln beschrieben wird, wird ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Fernbewertungen werden wenn möglich stärker genutzt, und die Einweisungen der Gutachter werden kontinuierlich verbessert. Der Gebrauch von Anhörungen wird rationalisiert. Die Bewertungskriterien befinden sich jetzt in den Spezifischen Programmen und nicht mehr in den Beteiligungsregeln und können in den Arbeitsprogrammen (und den Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen) weiter spezifiziert werden.

Obwohl nicht in den Beteiligungsregeln festgelegt, wird vorgeschlagen, die vollelektronische Einreichung zum Standardfall in RP7 zu machen, da dieses System mit gutem Erfolg im RP6 getestet und genutzt worden ist. Auch die Nutzung von vorgefüllten Formularen/Vorregistrierung unter Nutzung von Daten von einer zentralen Quelle und Änderungen an Inhalt und Format von Vorschlägen sollten es ermöglichen, dass erfolgreiche Vorschläge viel schneller zu einer Finanzhilfevereinbarung kommen. Ein einheitliches Registrierungssystem mit einer gemeinsamen Datenbank für alle Kommissionsdienste sollte eine bedeutende Hilfe sein.

Um eine einheitliche Bewertung der finanziellen Bonität von Teilnehmern und der zugehörigen finanziellen Verfahren zu sichern, wird die Kommission interne Regeln zur Durchführung der Bewertung annehmen und veröffentlichen.

Die Kommission wird ein Muster für die Finanzhilfevereinbarung erstellen, das Rechte und Pflichten der Teilnehmer untereinander und gegenüber der Kommission festlegt. Die im RP6 eingeführte Autonomie und Flexibilität des Konsortiums wird fortgesetzt, insbesondere was die Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums betrifft. Die Finanzhilfevereinbarung tritt in Kraft, wenn Koordinator und anweisungsbefugte Person der Kommission unterschrieben haben, so wie es im RP6 der Fall war. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, um in den Genuss der aus dem Projekt folgenden Rechte und Pflichten zu gelangen.

Teilnehmer müssen wie im RP6 eine Konsortialvereinbarung abschließen, es sei denn, die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen sieht eine Ausnahme vor. Viele der neuen Bestimmungen in Bezug auf Rechte am geistige Eigentum sollten den Abschluss und die später eventuell notwendigen Anpassungen von Konsortialvereinbarungen einfacher machen.

Die Kommission wird alle von der Gemeinschaft finanzierten indirekten Maßnahmen und auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen, wenn notwendig mit Unterstützung durch externe Sachverständige.

In dem Abschnitt über den finanziellen Beitrag der Kommission werden die Teilnehmer bestimmt die eine Gemeinschaftsförderung erhalten können. In diesem Abschnitt werden auch Formen der Finanzhilfe, Erstattungssätze, Zahlungen, Aufteilung, Einziehung und Sicherheiten behandelt.

Drei Formen von Finanzhilfen werden für den Finanzbeitrag der Kommission vorgeschlagen: Erstattung förderfähiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen (letzteres kann auf Stückkostensätzen beruhen, schließt aber auch Einheitssätze für indirekte Kosten ein). Diese Formen können einzeln oder in Kombination genutzt werden, um den gesamten Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine Förderform abzudecken. Für die meisten Förderformen wird die Erstattung förderfähiger Kosten die bevorzugte Methode sein, insbesondere zu Beginn des RP7. Der Gebrauch von Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen wird allmählich eingeführt und bei Erfolg weiter ausgedehnt.

Die Definition förderfähiger Kosten wurde vereinfacht und die drei in vorangegangenen Rahmenprogrammen genutzten Kostenberichtsmodelle werden abgeschafft. Das heißt, dass Teilnehmer ihre gesamten förderfähigen direkten und indirekten Kosten anrechnen können und die Möglichkeit haben, einen Pauschalsatz für indirekte Kosten zu nutzen. Kosten werden nach den von den Teilnehmern gewöhnlich genutzten Buchhaltungs- und Managementprinzipien ermittelt, um die Ziele des Projektes zu erreichen, wobei die Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität zu beachten sind.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird maximal 50% der förderfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen sowohl für Forschungs- als auch für Demonstrationsaktivitäten betragen. Für KMUs, öffentliche Einrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Forschungsorganisationen wird ein Zusatzbetrag von 25%-Punkten für Forschungsaktivitäten gewährt. Alle anderen Aktivitäten, einschließlich solcher in Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Einrichtungen zu 100% erstattet.

Die oben angegebenen Höchstsätze werden auf alle Arten von förderfähigen Kosten solcher Einrichtungen angewendet, selbst wenn einige der Kosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden. Die Höchstsätze werden auch angewendet für Einrichtungen, die an Projekten teilnehmen, bei denen die gesamten Projektkosten durch Pauschalbeträge oder gegebenenfalls Pauschalsätze ermittelt werden.

Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag vorgeschlagen. Der Pauschalbetrag wird durch die Beteiligungsregeln als ein Festbetrag pro Forscherjahr festgelegt. Regelmäßige Zahlungen von Teilen des Pauschalbetrags werden auf der Grundlage der Erreichung von Indikatoren erteilt, die die fortschreitende Verwirklichung des Gemeinsamen Programms der Aktivitäten (GPA) aufzeigen.

Öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Forschungszentren und Hochschulen und Sekundarschulen sind berechtigt, Prüfbescheinigungen durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausstellen zu lassen. Die Zahl der Prüfbescheinigungen pro Finanzhilfevereinbarung und Teilnehmer wird reduziert, und Berichte und Berichtszeiträume werden rationalisiert.

Wie im RP6 werden Teilnehmer eines Konsortiums die Verantwortung zur vollständigen Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben, selbst wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Jedoch wird das im RP6 für die meisten Maßnahmen eingeführte Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung nicht fortgesetzt, um Barrieren für die Beteiligung insbesondere von KMUs zu beseitigen. Dies sollte auch zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen und kosteneffektiver sein. Abhängig von einer Bewertung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt, die der europäischen Forschungsförderung innewohnen, könnte ein Mechanismus eingeführt werden, der das finanzielle Risiko von Nicht-Rückzahlung geschuldeter Beträge durch ausfallende Teilnehmer abdeckt. Dieser Mechanismus würde finanziert durch einen kleinen Beitrag von teilnehmenden Unternehmen und allen anderen Teilnehmern, außer öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen oder Sekundarschulen sowie außer Teilnehmern, für deren Teilnahme ein Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land bürgen.

Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern werden dazu ebenfalls nicht beitragen. Der Beitrag wird eingezogen durch Einbehalt der Beträge. In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 2der Haushaltsordnung werden zurückbehaltene Beträge, die nicht mehr zur Abdeckung der finanziellen Risiken benötigt werden, den Forschungsmaßnahmen des laufenden Rahmenprogramms wieder zugewiesen. Aus diesem Grund werden Bankgarantien nur noch in Ausnahmefällen gefordert, dort wo die Vorauszahlung mehr als 80% der Finanzhilfe ausmacht. Dies ist der einzige Fall, in dem die Haushaltsordnung Bankgarantien vorsieht.

Außerdem wird die Kommission jede notwendige Maßnahme ergreifen, um die mit einem speziellen Teilnehmer verbundenen spezifischen Risiken zu reduzieren.

Es wurden Regelungen über die Verbreitung, Nutzung und die Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten) eingeführt. Diese Regelungen beinhalten die Begriffsbestimmung und die Regeln, die auf bestehende und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie die Zugangsrechte Anwendung finden, unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages. Insbesondere ermächtigt Artikel 45 dieser Beteiligungsregeln die Kommission dazu, neue Kenntnisse und Schutzrechte zu verbreiten, wenn die Teilnehmer dies unterlassen. Die Regelungen über das geistige Eigentum für den Bereich der "Fusionsenergieforschung" sind in den betreffenden spezifischen Instrumenten enthalten.

Andere Maßnahmen, die nicht in den Regeln behandelt werden:

Helpdesks

Eine einheitliche Auslegung insbesondere der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen der Projekte in allen betroffenen Kommissionsdienststellen soll sichergestellt werden. Dies kann in bestimmtem Maße durch die Kommissionsregeln erreicht werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vorschlags über die Regeln für die Beteiligung erstellt werden sollen. Helpdesks und "clearing houses" sollen gewährleisten, dass die durch die Kommission ausgegebenen Informationen kohärent und einheitlich sind. Ein IPR-Helpdesk soll weiterhin zur Verfügung stehen.

Kommunikation

Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Informationen so klar und zugänglich wie möglich zu machen. Die Anzahl und Länge der Unterlagen soll verringert und konsolidiert werden. Es wird außerdem angestrebt, eine doppelte Aufführung von Informationen sowie eine unterschiedliche Präsentation der gleichen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu vermeiden.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (Text von Bedeutung für den EWR)


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 10,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. //Euratom des Rates vom über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Nuklearforschung und - ausbildung (2007-2011)5 (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") verabschiedet. Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

(2) Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Haushaltsordnung7 (im folgenden "Durchführungsbestimmungen") durchgeführt.

(3) Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt8.

(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

(5) Das Siebte Rahmenprogramm soll sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen fördern.

(6) Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG9vorgesehene Begriffsbestimmung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch die Teilnahme natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

(8) Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.

(9) Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(10) Internationale Organisationen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nuklearforschung und -ausbildung in Europa ist und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden, am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

(11) Die Teilnahme von in Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen sollte ebenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 101 des Vertrags vorgesehen werden. Es ist jedoch angemessen zu fordern, dass deren Beteiligung durch die dadurch erfolgende Förderung der mit dem siebten Rahmenprogramm angestrebten Ziele gerechtfertigt werden kann.

(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(13) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen in Ergänzung zu denn in der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt. . Insbesondere müssen die Regeln für die Beiziehung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(14) Es ist angemessen, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 160c des Vertrags.

(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.

(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.

(18) Die Regeln über die Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

(20) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

(21) Gemeinschaftsbeiträge zu einem Gemeinsamen Unternehmen, das auf der Grundlage von Artikel 45 bis 51 des Vertrags errichtet wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(22) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(23) Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen unter anderem in folgender Form leisten:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil (a) von Anhang II der Entscheidung/ zum Siebten Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden.

Diese Maßnahmen werden im folgenden "indirekte Maßnahmen" genannt.

Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die "Haushaltsordnung", und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als "Verbreitung" bezeichnet.

Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechten in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als "Nutzung" bezeichnet.

Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als "Zugangsrechte" bezeichnet werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten in Ergänzung zu denen, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind, folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Neue Kenntnisse und Schutzrechte" sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

(2) "bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" sind Informationen, die vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

(3) "Forschungsorganisation" bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

(4) "Drittland" ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

(5) "assoziiertes Land" ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

(6) "internationale Organisation" ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Atomgemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

(7) "internationale Organisation europäischen Interesses" ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

(8) "öffentliche Einrichtung" ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation;

(9) "KMU" sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

(10) "Arbeitsprogramm" ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 2 der Entscheidung / genannten spezifischen Programms;

(11) "Förderformen" sind die in Anhang II, Teil (a) von Entscheidung / für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

(12) "Assoziierter" ist eine Rechtsperson, die einen Assoziationsvertrag mit der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen hat;

Artikel 3
Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer jegliche Daten, Wissen und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.

Kapitel II
Beteiligung

Artikel 4

Die Regeln dieses Kapitels gelten für die Beteiligung von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen. Sie gelten unbeschadet der in Kapitel IV vorgesehenen speziellen Regeln für Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung".

Abschnitt 1
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Artikel 6
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 7
Unabhängigkeit

Begründung eines Kontrollverhältnisses:

Artikel 8
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist die Teilnahme von mindestens einer Rechtsperson erforderlich.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9
Alleiniger Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

Artikel 10
Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie die sonstigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.

Artikel 11
Zusätzliche Bedingungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden. In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung je nach Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

Abschnitt 2
Verfahren

Unterabschnitt 1
AUFFORDERUNGEN zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 12
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 13
Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

Unterabschnitt 2
Bewertung von Vorschlägen

Artikel 14
Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 15
Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 16
Ernennung unabhängiger Sachverständiger

Unterabschnitt 3
Durchführung der Maßnahmen und Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 17
Allgemeines

Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Artikel 19
Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

Artikel 20
Bestimmungen zur Beendigung

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung so wie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 21
Sonderbestimmungen

Artikel 22
Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Unterabschnitt 4
Konsortien

Artikel 23
Konsortialvereinbarungen

Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, zur Regelung folgender Punkte untereinander eine Vereinbarung (im Folgenden "Konsortialvereinbarung") ab:

Artikel 24
Koordinator

Artikel 25
Änderungen des Konsortiums

Unterabschnitt 5
Überwachung der Programme und der indirekten Maßnahmen sowie Kommunikation und Information

Artikel 26
Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte.

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen die gemäß Artikel 16 benannt werden.

Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und gegebenenfalls vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die gemäß Artikel 16 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die gemäß Artikel 16 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

Artikel 27
Zur Verfügung zu stellende Informationen

Abschnitt 3
FINANZIELLER Beitrag der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1
KOSTENERSTATTUNG und Förderformen

Artikel 28
Förderfähigkeit

Artikel 29
Finanzhilfeformen

Artikel 30
Erstattung förderfähiger Kosten

Für den unter Buchstabe (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zu Grunde gelegt werden, falls deren Berechnung den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers entspricht und sie nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

Artikel 31
Direkte förderfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

Artikel 32
Höchstgrenzen der Förderung

Artikel 33
Berichterstattung und Prüfung förderfähiger Kosten

Artikel 34
Exzellenznetze

Unterabschnitt 2
Zahlung, Aufteilung, EINZIEHUNG und Sicherheiten

Artikel 35
Zahlung und Aufteilung

Artikel 36
Einziehung

Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 37
Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

Kapitel III
Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte

Artikel 38
Die Regeln dieses Kapitels gelten unbeschadet der in Kapitel IV vorgesehenen speziellen

Regeln für Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung".

Abschnitt I
NEUE Kenntnisse und Schutzrechte

Unterabschnitt 1:
EIGENTUM

Artikel 39
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 40
Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 41
Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 42
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, Verteidigungsinteressen der Mitgliedsstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn sie der Auffassung ist, dass dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 24 des Vertrags widerspricht oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

Unterabschnitt 2
Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung

Artikel 43
Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 44
Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte, müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.

Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt.

Artikel 45
Nutzung und Verbreitung

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Abschnitt 2
ZUGANGSRECHTE ZU bereits bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 46
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 47
Grundsätze

Artikel 48
Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

Artikel 49
Zugangsrechte für die Nutzung

Kapitel IV
Spezielle Regeln für die Beteiligung an Tätigkeiten innerhalb des

Themenbereichs "Fusionsenergieforschung"

Artikel 50
Geltungsbereich

Die Regeln dieses Kapitels gelten für die im spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des vorrangigen Themenbereichs "Fusionsenergieforschung". Im Kollisionsfall gehen die Regeln dieses Kapitels denen der Kapitel II und III vor.

Artikel 51
Durchführung der Fusionsenergieforschung

Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung" können nach den Verfahren und Verbreitungs- und Nutzungsregeln der folgenden Regelungsrahmen durchgeführt werden:

Artikel 52
Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Kapitel V
Schlussbestimmung

Artikel 53

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. L 248, vom 16.9.2002, S. 1.
7 ABl. L 357, vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201, vom 2.8.2005, S. 3).
8 Derzeitiger Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, ABl. C 45, vom 17.2.1996, S. 5.
9 ABl. L 124, vom 20.5.2003, S. 36.
10 ABl. L 75, vom 22.3.2005, S. 67.