Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

A. Problem und Ziel

Kommunen und Sportverbände weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit geltenden Ruhezeiten Sportvereine aufgrund von Beschwerden der Anwohner insbesondere verpflichtet worden seien, die Zahl der Jugendmannschaften zu begrenzen bzw. keine neuen Mitglieder mehr aufzunehmen. Ferner seien die Nutzungszeiten von Sportanlagen beschränkt worden. Darüber hinaus verhinderten die Ruhezeiten die wohnortnahe neue Errichtung von Sportanlagen; Sportanlagen würden in Außenbereiche verdrängt.

B. Lösung

Vor diesem Hintergrund soll mit der Neuregelung der Ruhezeiten die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Schließlich werden Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete geregelt. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung bisher keine Immissionsrichtwerte.

Sport hat wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen. Daher bestehen an der Ausübung von Sport nicht nur private, sondern - insbesondere an der Ausübung von Breiten- und Jugendsport - auch öffentliche Interessen.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind nicht betroffen. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen durch die vorliegende Verordnung nicht.

Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 der Verordnung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Vom ...

Aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Artikel 1

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern "errichtet waren" die Wörter "und danach nicht wesentlich geändert werden" eingefügt.

3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.

4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Ort Datum

Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel des Verordnungsentwurfs ist eine Fortentwicklung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vor dem Hintergrund der bisherigen Vollzugserfahrungen und Anliegen von Ländern, Kommunen und betroffenen Verbänden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, sollen die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um 5 Dezibel erhöht werden.

Mit diesen Änderungen wird der Zeitraum, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können, um etwa das Dreifache verlängert. Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig.

Zusätzlich können die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert werden. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel:

Ausgangsfall ist die Errichtung eines Fußballplatzes neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen zusätzlich am Mittag soll der Fußballplatz genutzt werden. Hierbei sind jeweils ca. 30 Zuschauer anwesend.

Nach der geltenden Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von ca. 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf ca. 85 Meter reduziert werden. Bei bestehenden Anlagen, die vom Altanlagenbonus profitieren, ergeben sich noch deutlich geringere Abstände, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden müssen. Bei einer typisierenden Betrachtung kommen Abstände zwischen Spielfeldrand und Wohnbebauung von ca. 30 Metern in Betracht.

Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird hierdurch begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt.

Darüber hinaus werden Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete geregelt. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung bisher keine Immissionsrichtwerte.

Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Mit der angestrebten Konkretisierung des sogenannten Altanlagenbonus soll gewährleistet werden, dass der Sportbetrieb auch bei Umbauten und Nutzungsänderungen und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte aufrechterhalten werden kann. Der Altanlagenbonus soll anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen, näher konkretisiert werden. Die Maßnahmenliste orientiert sich vor allem an einem Leitfaden des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die geänderte Verordnung gewährleistet den Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch die Geräusche von Sportanlagen. Zwar werden die Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten am Abend und am Nachmittag von Sonn- und Feiertagen um 5 Dezibel erhöht, gleichwohl sind die geänderten Lärmschutzanforderungen für die Ruhezeiten strenger als die Anforderungen für die sonstigen Zeiten des Tages, da für die Ruhezeiten eine rechnerische Mittelung der Geräuschimmissionen über Zeiträume mit gegebenenfalls geringeren Geräuschimmissionen außerhalb der Ruhezeiten ausgeschlossen ist. Die rechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen im Sinne der 18. BImSchV knüpft - bereits für die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten - an der Frage des Vorhandenseins erheblicher Belästigungen an. Die 18. BImSchV kommt damit für alle Beurteilungszeiten zu Grenzziehungen, die unterhalb der Schwelle anzunehmender Gesundheitsgefahren liegen.

Staatliche Schutzpflichten aufgrund der Grundrechte der Nachbarn von Sportanlagen aus den Artikeln 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 Absatz 1 GG werden durch die Verordnung nicht berührt.

Die genannten Grundrechte enthalten zwar neben einem individuellen Abwehrrecht auch staatliche Schutzpflichten bezüglich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Diese Schutzpflichten erfordern auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Lärm (vgl BVerfG, 20.02.2008, 1 BvR 2722/06, BVerfGK 13, 303 <321>; BVerfG, 15.10.2009, 1 BvR 3474/08, NVwZ 2009, 1489 <1489>). (Rn.37). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl etwa BVerfG, 24.01.2007, 1 BvR 382/05, BVerfGK 10, 208 <211>). Die Verletzung vom Schutzpflichten kann vom Bundesverfassungsgericht nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGK 10, 208 <211 f. mwN).

Staatliche Schutzpflichten zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen, die durch Lärmeinwirkungen von Sportanlagen hervorgerufen werden, regelt jedoch bereits § 22 BImSchG. Die Vorschrift stellt einen umfassenden Schutz der durch die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen ggf. betroffenen Rechtsgüter sicher. Der Verordnungsgeber ist lediglich zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Anforderungen, nicht zu ihrer Änderung befugt:

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung konkretisiert die durch § 22 Absatz 1 Satz 1 BImSchG vorgegebenen Pflichten der Betreiber von Sportanlagen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Nach § 3 Absatz 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG schließt der Begriff der Immissionen Geräusche mit ein.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen umfasst zum einen Gefahren, die im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts für Rechtsgüter drohen. Darüber hinaus werden auch erhebliche Nachteile und Belästigungen erfasst. Dies sind Auswirkungen wirtschaftlicher Art oder Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Menschen, die noch keine Beeinträchtigung von Rechtsgütern zur Folge haben und daher die Gefahrenschwelle noch nicht erreichen, vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 11. Auflage München 2015, § 3 BImSchG, Rdnr. 23 ff..

§ 22 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 BImSchG gewährleistet somit einen umfassenden Schutz der Nachbarn vor Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, der aufgrund der Reichweite der Pflichten auch eine "Risikovorsorge" vor eventuellen Grundrechtsgefährdungen miteinschließt (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff. >; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>).

Die Änderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung betreffen keine Gefahren für Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, sondern konkretisieren die Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen:

Bereits ein Vergleich der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit den deutlich höheren Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht die Gefahrenschwelle konkretisieren, sondern deutlich anspruchsvoller festgesetzt worden sind (vgl. zum Grundrechtsschutz vor Verkehrslärm BVerfGE 79, 174, Rdnr. 16 und 76 ff.; das Gericht ging vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit deutlich höherer Grenzwerte aus, als heute vorgesehen). Dies gilt erst recht für die in § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelten Ruhezeiten, die weder in der Verkehrslärmschutzverordnung noch in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in vergleichbarer Form vorgesehen sind.

Unterhalb der Gefahrenschwelle, im Bereich der Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen, hat der Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Neben den Lärmschutzinteressen der Nachbarschaft von Sportanlagen können insbesondere konkurrierende private Interessen der Sportanlagenbetreiber an einer möglichst umfassenden Nutzung der Anlage berücksichtigt werden, die vor dem Hintergrund der Grundrechte der Anlagenbetreiber aus den Artikeln 14 Absatz 1 und 2 Absatz 1 GG ebenfalls legitim sind.

Ziel der Neuregelung der Ruhezeiten am Abend und darüber hinaus auch am Mittag von Sonn- und Feiertagen ist es, den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu erweitern. Kommunen und Sportverbände weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit geltenden Ruhezeiten Sportvereine aufgrund von Beschwerden der Anwohner insbesondere verpflichtet worden seien, die Zahl der Jugendmannschaften zu begrenzen bzw. keine neuen Mitglieder mehr aufzunehmen. Ferner seien die Nutzungszeiten von Sportanlagen beschränkt worden. Darüber hinaus verhinderten die Ruhezeiten die wohnortnahe neue Errichtung von Sportanlagen; Sportanlagen würden in Außenbereiche verdrängt.

Vor diesem Hintergrund soll mit der Neuregelung der Ruhezeiten die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Sport hat wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen. Daher bestehen an der Ausübung von Sport nicht nur private, sondern - insbesondere an der Ausübung von Breiten- und Jugendsport - auch öffentliche Interessen.

Die vorgesehene Absenkung des Lärmschutzniveaus während der Ruhezeiten am Mittag und Abend um 5 dB führt zu einer moderaten Mehrbelastung der Nachbarschaft von Sportanlagen durch Lärm. Dies ergibt sich aus Folgendem: In Hörversuchen führt eine Pegeländerung um 3 Dezibel zu einer mit hoher Sicherheit unterscheidbaren Veränderung im Lautstärkeempfinden.

Da die Ruhezeiten an sich erhalten bleiben, wird eine Verrechnung von lärmintensiven Zeiten mit lärmarmen Zeiten außerhalb der Ruhezeiten verhindert. Anders als während der übrigen Nutzungszeiten wird kein Mittelungspegel berechnet, der einen Durchschnittswert der über den Tag verteilten Lärmbelastung enthält. Im Ergebnis sind daher die während der neu geregelten Ruhezeiten einzuhaltenden Lärmschutzanforderungen immer noch anspruchsvoller, als außerhalb dieser Zeiträume. Darüber hinaus bleibt das Lärmschutzniveau nachts und während der ganz überwiegenden Dauer des Tages unberührt. Die neuen Immissionsrichtwerte betreffen nur die jeweils zweistündigen Ruhezeiten. Die neuen Immissionsrichtwert für Ruhezeiten sind daher zur Erreichung der genannten sportpolitischen Ziele angemessen und den Betroffenen zumutbar. Der gebotene Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch die Geräusche von Sportanlagen bleibt gewahrt.

Vor diesem Hintergrund berührt die Neuregelung der Ruhezeiten auch die durch Artikel 139 WRV i.V.m. Artikel 140 GG geschützte Sonn- und Feiertagsruhe allenfalls unwesentlich. Im Übrigen beschränken auch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sportliche Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen nicht generell, sondern nur während der Hauptzeiten des Gottesdienstes von 6 bis 11 Uhr, vgl. § 5 Absatz 1Satz 1 Buchstabe d) des Feiertagsgesetzes NW. Die hier relevanten Ruhezeiten liegen außerhalb der Hauptzeiten des Gottesdienstes.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 23 Absatz 1 BImSchG. Hierdurch wird die Bundesregierung u.a. ermächtigt, die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 BImSchG an den Betrieb immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu konkretisieren. Die vorgesehenen Regelungen dienen dazu, im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Sportlärm für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu vermeiden.

§ 23 Absatz 1 BImSchG zählt die insoweit in Betracht kommenden Regelungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft auf. Die Gesamtheit der vorgesehenen Regelungen dient einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Anliegen von Sporttreibenden einerseits und der Nachbarschaft andererseits, auf die die Geräusche von Sportanlagen einwirken. Bei der Konkretisierung des Altanlagenbonus durch § 5 Absatz 4 und den neuen Anhang 2 werden technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG sowie Grenzwerte für Emissionen im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BImSchG festgesetzt.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung modifiziert die vorhandenen Regelungen zum Schutz vor Sportlärm und wirkt sich nicht im Sinne einer Aufhebung oder Vereinfachung von Regelungen aus. Das Verwaltungsverfahren ändert sich nicht wesentlich.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben trägt durch die Förderung des Sports zu einer nachhaltigen Entwicklung durch die Minderung gesundheitlicher Risiken durch Bewegungsmangel bei, vgl. hierzu Nr. (4) der Managementregeln der Nachhaltigkeit in Verbindung mit Nr. 14a bis 14e der entsprechenden Schlüsselindikatoren. Darüber hinaus stärkt es den Sport als wichtiges Instrument zur Integration von Flüchtlingen und Personen mit Migrationshintergrund sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind nicht betroffen. Gleiches gilt für Sportvereine, die Sportanlagen betreiben.

Auch für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Die Änderungen der Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten führen nicht zu Änderungen im Verwaltungsvollzug und zu keinem zusätzlichen Aufwand für die Betreiber der Sportanlagen. Dies gilt sowohl für Altanlagen, die weiterhin im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 52 BImSchG überprüft werden können, als auch für Neuanlagen, deren Nutzungsumfang wie bisher im baurechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird. Insoweit werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

5. Weitere Kosten

Die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Kosten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

7. Evaluierung

Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen, da die Änderung keine neuen verpflichtenden Aufgaben regelt und die in dem Gesetz getroffenen Regelungen kostenneutral sind.

8. Befristung

Die Änderungen dienen der Fortentwicklung der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Eine Befristung der Regelungen würde diesem Anliegen nicht gerecht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)

1. Zu § 2 Absatz 2

Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zugunsten aller Nutzer zu fördern, werden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst.

Zurzeit sind während der Ruhezeiten (werktags von 6 bis 8 Uhr sowie von 20 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) um 5 Dezibel strengere Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die Immissionsrichtwerte während der Ruhezeiten werden in den Abendstunden generell und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich während der Mittagszeit auf das allgemeine Lärmschutzniveau abgeschwächt.

Wie bisher, soll während der Ruhezeiten keine Verrechnung von lärmintensiven Zeiten mit außerhalb der Ruhezeiten liegenden lärmarmen Zeiten möglich sein. Um dies zu erreichen, bleiben die bisherigen Beurteilungszeiträume der Ruhezeiten (mittags und abends mit abgeschwächtem Schutzniveau) bestehen. Hierdurch können unzumutbare Lärmzunahmen zulasten der Nachbarn vermieden werden.

Würde die Ruhezeitenregelung ersatzlos aufgehoben, würde dies im Einzelfall - aufgrund der in diesem Fall zulässigen Verrechnung von lauten Zeiten mit ruhigen Zeiten - zu einer Verdopplung des von den Nachbarn hinzunehmenden Lärms führen. Dies ergibt sich aus folgendem Beispiel:

Bei einer Sportanlage mit insgesamt fünfstündiger Nutzung am Werktag, die sich auf drei Stunden tagsüber und zwei Stunden in der abendlichen Ruhezeit verteilt, könnten die an sich maßgebenden Immissionsrichtwerte aufgrund einer Verrechnung von lärmarmen und lauten Zeiten während der abendlichen Ruhezeit um 5 Dezibel überschritten werden. Zusammen mit der generellen Absenkung der Immissionsrichtwerte für diese Zeit um weitere 5 Dezibel, die bei einer ersatzlosen Aufhebung der Ruhezeitenregelungen ebenfalls einträte, ergäbe sich für die Nachbarn eine Erhöhung der hinzunehmenden Geräuschimmissionen innerhalb der abendlichen Ruhezeit um 10 Dezibel, die als Verdopplung des wahrgenommenen Lärms empfunden würde.

Aufgrund der Änderungen des § 2 Absatz 2 wird der Zeitraum, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können, um etwa das Dreifache verlängert. Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig.

Zusätzlich können die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert werden. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel:

Ausgangsfall ist die Errichtung eines Fußballplatzes neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen zusätzlich am Mittag soll der Fußballplatz genutzt werden. Hierbei sind jeweils ca. 30 Zuschauer anwesend.

Nach der geltenden Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von ca. 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf ca. 85 Meter reduziert werden. Bei bestehenden Anlagen, die vom Altanlagenbonus profitieren, ergeben sich noch deutlich geringere Abstände, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden müssen. Bei einer typisierenden Betrachtung kommen Abstände zwischen Spielfeldrand und Wohnbebauung von ca. 30 Metern in Betracht.

Darüber hinaus werden Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete geregelt. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung bisher keine Immissionsrichtwerte.

Die Festsetzung urbaner Gebiete soll es den Kommunen ermöglichen, das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten zu erleichtern. Ziel ist es, zu einer "nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege" beizutragen. Hierzu ist auch eine höhere Bebauungsdichte vorgesehen. Um insbesondere in innerstädtischen Lagen die Grundlagen für eine stärkere Verdichtung und Nutzungsmischung zu schaffen und um die Errichtung von Wohnraum in diesen Lagen zu fördern, soll der Immissionsrichtwert für urbane Gebiete auf 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts festgesetzt werden. Die Ruhezeitenregelung entspricht der für die sonstigen Gebietskategorien.

Die neuen Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete sind zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele vertretbar. Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird hierdurch begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt.

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Mit der Änderung des § 5 Absatz 4 soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Jahr 1991 genehmigt oder zulässiger Weise ohne Baugenehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden. Der sogenannte Altanlagenbonus des § 5 Absatz 4 gewährleistet, dass der Sportbetrieb auf einer Anlage bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) in der Regel nicht durch die Anordnung von Betriebszeiten beschränkt werden kann. Dieser Altanlagenbonus soll unter Berücksichtigung des entsprechenden Leitfadens zur Auslegung der Vorschrift, den das Land Nordrhein-Westfalen erstellt hat, sowie der Hinweise für den Vollzug der Sportanlagenlärmschutzverordnung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 3.5.2016 näher konkretisiert werden.

Hierzu wird in § 5 Absatz 4 klargestellt, dass der Altanlagenbonus nur Bestand hat, solange eine Sportanlage nicht wesentlich geändert wird.

Der neue Anhang 2 zur Verordnung greift zusätzlich die Beispiele Nordrhein-Westfalens und des LAI für Änderungen auf, die in der Regel keine wesentliche Änderung einer Anlage zur Folge haben.

Die Nutzungsänderungen, die mit den aufgeführten Maßnahmen verbunden sein können, stellen die Identität der Anlage nicht in Frage und führen auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn von Sportanlagen. Sinn und Zweck des Anhangs ist es, zu einem rechtssicheren Vollzug beizutragen und Vollzugsunsicherheiten zu beseitigen. Die Durchführung von Maßnahmen, mit denen Altanlagen an die aktuell übliche Ausstattung von Sportanlagen angepasst werden, um ihre weitere Akzeptanz durch die Nutzer zu gewährleisten, soll den Altanlagenbonus nicht in Frage stellen.

Unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn werden sowohl durch die Lärmschutzanforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung selbst als auch durch sonstiges Immissionsschutzrecht verhindert. Dies gilt insbesondere für die Installation von Flutlichtanlagen und den Neubau oder den Austausch von Lautsprecheranlagen:

Aufgrund der Errichtung oder Änderung einer Flutlichtanlage kann eine Sportanlagen zwar durch die Beleuchtung - vor allem im Winterhalbjahr - länger genutzt werden. Für die Beurteilung ist jedoch maßgeblich, ob die Maßnahme zu einer Nutzungsänderung führt, die über den genehmigten Nutzungsumfang der Sportanlage hinausgeht und ob die Immissionsrichtwerte des § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Werden die Immissionsrichtwerte überschritten, ist von der zuständigen örtlichen Behörde zunächst zu prüfen, ob die Geräuschimmissionen durch die Anordnung von Maßnahmen i.S.v. § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, insbesondere durch technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, vermindert werden können. Nur diejenigen Geräuschimmissionen, die durch solche Maßnahmen nicht verhindert werden können, sind nach § 5 Absatz 4 der Sportanlagenlärmschutzverordnung bis zur dort vorgesehenen Grenze hinzunehmen.

Sonstige Anforderungen an die Errichtung oder Änderung von Flutlichtanlagen, insbesondere an die Vermeidung und Minderung störender oder belästigender Einflüsse durch Lichtimmissionen, bleiben unberührt.

Beim Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen sind gemäß § 3 Ziffer 1 der 18. BImSchV technische Maßnahmen zur Minderung der Geräuschimmissionen vorzusehen. Nummer 1.3.4 des Anhangs 1 enthält Regelungen zur Berücksichtigung einer etwaigen Ton- und Informationshaltigkeit bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen.

Unter diesen Voraussetzungen ist im Regelfall ein Erhalt des Altanlagenbonus gerechtfertigt.

Zu Artikel 2: Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der neuen Regelungen drei Monate nach ihrer Verkündung ermöglicht die Vorbereitung von Behörden und Betroffenen auf die geänderte Rechtslage.