Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 1 EDL-G)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist in § 8 Absatz 4 Satz 1 die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Auch ein Unternehmen, das nach dem Stichtag 5. Dezember 2015 den Status eines Nicht-KMU (z.B. durch Wachstum, Gründung oder Fusion) erhalten hat, soll mit dem Gesetzentwurf vom Anwendungsbereich der verpflichtenden Energieaudits erfasst werden. Für diese Gruppe von Unternehmen, die gerade erst in die Verpflichtungen hineingewachsen sind, sollte aber gleichzeitig auch die Bagatellgrenzregelung zum Gesamtenergieverbrauch gelten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 8 Absatz 4 Satz 3 - neu - EDL-G)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist dem § 8 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Nach vier Jahren wird die Höhe der Freistellungsgrenze von 400 000 Kilowattstunden überprüft und bei Bedarf angepasst sowie differenziert ausgestaltet."

Begründung:

Neu in den Gesetzentwurf aufgenommen werden soll eine Freistellungsgrenze von 400 000 Kilowattstunden, um zu verhindern, dass auch Unternehmen mit geringem Energieverbrauch unter die Energieauditpflicht fallen. Allerdings besteht dabei die Gefahr, dass die Unternehmen, die unterhalb dieser Grenze hochwirtschaftliche Einsparpotenziale haben, unentdeckt bleiben. Zudem können auch abhängig von der Art des Unternehmens Einsparpotenziale sehr unterschiedlich ausfallen, insbesondere ist ein wesentlicher Unterschied zwischen produzierenden und nicht produzierenden Unternehmen zu erwarten, sodass eine unterschiedliche Grenze erforderlich sein könnte. Die Höhe und Art der Grenze sollte daher regelmäßig überprüft und eventuell angepasst und differenziert werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 8a Absatz 1 Nummer 4 EDL-G)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 8a Absatz 1 Nummer 4 die Wörter "mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren" durch die Wörter "auf einer Lebenszykluskostenanalyse basieren" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Lebenszyklusbetrachtung ist für eine Einschätzung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen eines Energieaudits von entscheidender Bedeutung, um fundierte Entscheidungen treffen und um letztlich die gewünschten Effekte erzielen zu können. Daher sollte sie ein verbindlicher Baustein im Energieaudit sein.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 8e - neu - EDL-G)

In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:

"8a. Nach § 8d ist folgender § 8e einzufügen:

" § 8e Maßnahmenumsetzung

Das Unternehmen muss nach Vorliegen des Energieaudits dafür Sorge tragen, dass Maßnahmen, die nach § 8c Nummer 5 in die Eingabemaske eingetragen sind und deren Wirtschaftlichkeit in einem Zeitraum von drei Jahren gegeben ist, in einer angemessenen Frist, spätestens bis zum nächsten Energieaudit, umgesetzt werden." "

Begründung:

Beträchtliche Einsparpotenziale in Unternehmen werden nicht gehoben, selbst wenn sie hoch rentabel sind. Daher ist es nicht zu vertreten, dass die Ergebnisse eines für den "Nicht-KMU-Bereich" verpflichtenden Energieaudits selbst dann nicht umzusetzen sind, wenn deren Wirtschaftlichkeit in einem Zeitraum von drei Jahren gegeben ist.

Investitionen in Energieeffizienz liegen auch im Interesse der betroffenen Unternehmen. Energieeffizienzmaßnahmen machen Unternehmen langfristig unabhängiger von Energierohstoffen und deren Preisschwankungen und führen zu Wettbewerbsvorteilen.

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

Im Gesetzentwurf und im zugrundeliegenden Gesetz wird an mehreren Stellen auf DIN-Normen Bezug genommen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen des DIN, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls kostenfrei veröffentlicht werden können.

Begründung:

Wie in vielen energierechtlichen Gesetzen wird auch im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen auf Publikationen des DIN verwiesen. Diese sind in der Regel nicht frei verfügbar. Anwender des Gesetzes sind daher gezwungen, die entsprechenden Publikationen inklusive der darin in Bezug genommenen weiteren DIN-Publikationen käuflich zu erwerben. Dies bedeutet für die betroffenen Unternehmen einen zusätzlichen Aufwand und entspricht nicht den Anforderungen an die Öffentlichkeit gesetzlicher Regelungen.