Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 161. Sitzung am 25. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/4952 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz JKomG)- Drucksache 015/4067

in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert :

a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument".

b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:

" § 143 Anordnung der Aktenübermittlung".

c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:

" § 190 Einheitliche Zustellungsformulare

d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 298 Aktenausdruck

§ 298a Elektronische Akte".

f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente".

g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments".

h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:

" § 659 Formulare"

i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:

2. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2a. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.

3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Nr. 2 Satz 1" durch die Angabe ,Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" ersetzt.

4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ton" die Wörter "an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und" eingefügt.

5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:

" § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."

8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Das gilt nicht" die Wörter "für elektronisch übermittelte Dokumente sowie` eingefügt.

9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

10. In § 143 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.

11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:

12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:

13. § 166 wird wie folgt geändert:

14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

15. In § 189 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" und das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.

16. § 190 wird wie folgt geändert:

17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt und die Wörter "zu übergebende" gestrichen.

18. In § 221 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.

19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

20. § 292a wird aufgehoben.

21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a eingefügt:

§ 298 Aktenausdruck

(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.

(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,

(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.

§ 298a Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind."

22. § 299 wird wie folgt geändert:

23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:

24. § 315 wird wie folgt geändert:

25. § 317 wird wie folgt geändert:

26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden jeweils folgende Sätze angefügt:

27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:

28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort ,;übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

" § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.

(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."

30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "übersandt" durch das Wort ,übermittelt" ersetzt.

31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:

§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich."

33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vordrucks` durch das Wort "Formulars" ersetzt.

35. In § 657 wird das Wort "Vordrucke"durch das Wort "Formulare" ersetzt.

36. § 659 wird wie folgt geändert:

37. § 692 wird wie folgt geändert:

38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" ersetzt.

41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:

42. In § 754 wird nach dem Wort "schriftlichen" ein Komma und das Wort "elektronischen" eingefügt und das Wort "Übergabe"durch das Wort "Übermittlung ersetzt.

43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt

44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:

45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:

47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort Gerichtstafel" die Wörter "oder Einstellung in das Informationssystem" eingefügt.

48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:

49. § 1031 wird wie folgt geändert:

50. § 1047 wird wie folgt geändert:

51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort ""übersenden" durch das Wort " übermitteln" ersetzt.

52. Im Übrigen werden ersetzt:

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl_ 1 S. 3987), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Satz 5 wird das Wort "zuzusenden" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:

" § 55a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 55b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente" die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."

3. § 56a wird wie folgt geändert:

4. § 58 wird wie folgt geändert:

5. In § 59 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen eingefügt.

6. § 65 Abs: 3 wird wie folgt geändert:

7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)" durch die Wörter"der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)" ersetzt.

9. § 86 wird wie folgt geändert:

10. § 86a wird aufgehoben.

11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "sowie elektronische Dokumente zu übermitteln` eingefügt.

13. § 99 wird wie folgt geändert:

14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt."

15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

16. § 117 wird wie folgt geändert:

17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 1 S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt,

2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:

" § 52a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung- auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 52b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist: Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."

3. § 55 wird" wie folgt geändert:

4. § 60 wird wie folgt geändert:

5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlichen" ein Komma und das Wort "elektronischen" eingefügt.

6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter"ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)" durch die Wörter "der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)" ersetzt:

7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "übersenden" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

8. § 77a wird aufgehoben.

9. § 78 wird wie folgt geändert:

10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

12. In § 82 wird die Angabe " §§ 358 bis 377" durch die Angabe " §§ 358 bis 371, 372 bis 377" ersetzt.

13. In § 85 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

14. § 86 wird wie folgt geändert:

15. In § 89 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "und elektronischen Dokumenten" eingefügt.

16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

17. § 105 wird wie folgt geändert:

18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

21. In § 150 werden nach dem Wort "Finanzämter" die Wörter "und Hauptzollämter" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) , zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "oder schriftlich" durch die Wörter ", schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

2. In § 62 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt

3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:

" § 65a

(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 65b

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist: Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."

4. § 66 wird wie folgt geändert:

5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

7. In § 104 Satz 1 wird das Wort "übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente" eingefügt.

9. § 108a wird aufgehoben.

10. § 119 wird wie folgt geändert:

11. § 120 wird wie folgt geändert:

12. § 134 wird wie folgt geändert:

13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:

14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:

15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:

16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder nicht schriftlich" die Wörter ,;oder nicht in elektronischer Form" eingefügt.

17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

19. In § 170a Satz 1 werden das Wort "Übergabe" durch das Wort "Übermittlung" und das Wort "zuzuleiten" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und2 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare ersetzt.

2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:

" § 46c Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen."

§ 46d Elektronische Akte

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt Werder können sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden:

(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind."

Artikel 6
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1.074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 15....), wird wie folgt geändert:

§ 41a

(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Elfter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" folgende Angaben eingefügt:

"Zwölfter Abschnitt
Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung

§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten

§ 110b Elektronische Aktenführung

§ 11Oc Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme"

2. § 49b wird wie folgt geändert:

3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Verwaltungsbehörde" gestrichen und nach dem Wort "Wiedergabe" die Wörter "inhaltlich und bildlich" eingefügt.

4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:

§110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten

(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenausdruck z fertigen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

§110b Elektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zü legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber;

§110c Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte

(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist:

(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozeßordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozeßordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.

(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§110e Durchführung der Beweisaufnahme

(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.

(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 19 werden die Wörter "oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht" und die Wörter "oder im Handelsregister" gestrichen.

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt

" § 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben."

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 5" durch die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 8" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl 15. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl I S. 502) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.

2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:

3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. 1 5. 530, 2000 1 S. 149) wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

Artikel 11
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozeßordnung , auch in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

Artikel 12
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:

" § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen."

2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter "durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter" durch die Wörter "nach § 12" ersetzt.

3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: "durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter" durch die Wörter "in den Gesellschaftsblättern" ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter", in Nummer 3 derselben Bestimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter "in den öffentlichen Blättern" jeweils durch die Wörter "in den Gesellschaftsblättern" ersetzt.

5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben " §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angaben " §§ 246 bis 248. des Aktiengesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Abgabenordnung

In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel...des Gesetzes vom (BGBl I S ) geändert worden `ist, wird das Wort "Bundesanzeiger" jeweils durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger` ersetzt.

Artikel 14
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die Angabe " § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument" eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter "und die Auslagen für die Versendung" durch die Wörter "sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter "der Ablichtung eines" durch die Wörter "einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des" ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort "Versendung" die Wörter "und die elektronische Übermittlung" eingefügt.

6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter "und die Auslagen für die Versendung" durch die Wörter "sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung" ersetzt.

7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" gestrichen.

9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt.

10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Nr. AuslagentatbestandHöhe
"9003Pauschale für
1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung12,00EUR
2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag5,00 EUR"
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Angabe "1. Geltungsbereich" durch die Angabe "1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument" ersetzt.

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

" §1 Geltungsbereich".

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen, Ausdrucke" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt,

6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort ;,Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke ersetzt.

7. § 55 wird wie folgt geändert:

8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Absätzen 1, 3 und 5 das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" ersetzt.

9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.

10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1 das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" ersetzt.

11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen oder Ausdrucke" ersetzt.

14. § 136 wird wie folgt geändert:

15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "und Ablichtungen" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke"

16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "die Berechnung in Abschrift" durch die Wörter "eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung" ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl: 1 S. 623), zuletzt geändert durch .:. , wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand   Höhe      
"700Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ablichtungen und Ausdrucke,

a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite :0,50 EUR
für jede weitere Seite0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei2,50 EUR"
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "und Abschriften" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke` ersetzt.

3. § 13 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
,102 Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 500 EUR"

(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718, 776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die Angabe " § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt.

3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" §4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Farbausdrucke" durch das Wort "Ausdrucke" ersetzt.

6. In § 14 werden nach dem Wort "Landesbehörde" ein Komma und die Wörter "für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde," eingefügt und die Wörter ;,die von ihr bestimmte Stelle" durch die Wörter "eine von diesen bestimmte Stelle" ersetzt.

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.15.718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Nr. Auslagentatbestand   Höhe     
"7000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Ablichtungen und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: für
die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite0,50 EUR
für jede weitere Seite0,15 EUR
2. für die Überlassung von elektronisch l,. capcR..l1611G1 I Dateien Oilstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.

 250 EUR

Artikel 15
Änderung der Bundesnotarordnung

Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 15b
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19: April 1972 (BGBl. I S. 713); das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Richter" die Angabe ,;bis zum 31. Dezember 2004" gestrichen.

Artikel 15c
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15d
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 15e
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt:

" § 30

Für Artikel 1 Nr. 2a und Nr. 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom ... (einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.) gilt folgende Übergangsvorschrift:

Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."

Artikel 16
Inkrafttreten

(1).Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.