Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

A.

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ( § 310 Abs. 3 StGB)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 310 Abs. 3 ist die Angabe "Nr. 3 und Nr. " durch die Angabe "Nr. 2 bis" zu ersetzen.

Begründung

Durch den neu anzufügenden § 310 Abs. 3 StGB-E wird die Vorgabe in Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens umgesetzt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die unter Strafe gestellte Haupttat in § 310 Abs. 1 Nr. 4 StGB-E mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wenn sich die Tat nur gegen Sachen oder Umweltrechtsgüter richtet. Die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist dagegen gemäß dem unveränderten § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, ohne dass der Versuch einer solchen Straftat strafbar wäre.

Dieser Wertungswiderspruch soll dadurch beseitigt werden, dass die Versuchsstrafbarkeit auch auf § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgedehnt wird.

B.