Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über Gashochdruckleitungen
(Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

A. Problem und Ziel

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 ist aufgrund von Rechtsentwicklungen im Europarecht und bei nationalen Vorschriften in vielerlei Hinsicht veraltet und muss daher neu gefasst werden. Die vorliegende Neufassung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) im Hinblick auf die Regelungen zur Anerkennung von Sachverständigen zur Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen.

B. Lösung

Die neue Verordnung gilt nur noch für Gashochdruckleitungen, die als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen.

Die Anforderungen an die technische Sicherheit werden in der neuen Verordnung größtenteils übernommen und geringfügig ergänzt. Wie bisher ist der Stand der Technik einzuhalten.

Die Regelungen für die Anerkennung von Sachverständigen, die die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, werden neu gefasst, um die Berufsanerkennungs- und die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Dabei wird am Prinzip des Einzelsachverständigenwesens festgehalten, da es sich in der Praxis bewährt hat. In Umsetzung der Richtlinien werden Anpassungen beim Anerkennungsverfahren vorgenommen und die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger detailliert und diskriminierungsfrei geregelt. Es wird insbesondere nicht mehr die Zugehörigkeit zu einer deutschen Sachverständigenorganisation gefordert. Stattdessen werden allgemeine Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit geregelt.

Entsprechend den Vorgaben der Berufsanerkennung- und der Dienstleistungsrichtlinie sieht die Verordnung zudem Vorschriften für die Anerkennung von gleichwertigen Nachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sowie Vorschriften für die Anzeige der Tätigkeit und Überprüfung der Qualifikation von Sachverständigen vor, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmäßig niedergelassen sind und nur vorübergehend in Deutschland tätig werden wollen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Bei den Ländern könnten sich zusätzlich Kosten daraus ergeben, dass in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie die Möglichkeit geschaffen werden muss, das Verfahren zur Anerkennung von Sachverständigen über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die genauen Kosten werden von der Art der konkreten Ausgestaltung und tatsächlichen Nutzung abhängen und lassen sich nicht vorab beziffern. Dasselbe gilt für die Pflicht der Behörden, Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen. Zusätzlicher geringfügiger Vollzugsaufwand wird den Ländern zudem einmalig durch die Überprüfung bestehender Entscheidungen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften zur Anerkennung von Sachverständigen entstehen.

E. Sonstige Kosten

Die Verordnung verursacht geringfügige Mehrkosten für die Wirtschaft, da Konformitätsbewertungsstellen, deren Sachverständige bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen tätig werden wollen, gehalten sind, sich für ihre Tätigkeit akkreditieren zu lassen. Eine Preissteigerung bei Sachverständigendienstleistungen ist dadurch jedoch nicht zu erwarten.

Bei den Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich in der Regel um mittelständische Unternehmen. Mittelständische Unternehmen werden durch die Verordnung allerdings nicht gesondert aufgrund ihrer Unternehmensgröße belastet.

Auswirkungen auf Einzelpreise weiterer Waren und Dienstleistungen sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden fünf neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, wovon eine nur einmalig anwendbar ist und zwei bereits bisher in ähnlicher Form in der Verwaltungspraxis angewandt wurden. Zudem werden drei Informationspflichten geändert. Die dadurch entstehende jährliche und die einmalige Zusatzbelastung werden voraussichtlich jeweils unter 5.000 Euro liegen. Eine Informationspflicht der Verwaltung, die bislang aufgrund einer Übereinkunft der Länder bestand, wird erstmals in der Verordnung ausdrücklich geregelt. Die Verordnung enthält keine Informationspflichten für Bürger.

G. Gleichstellungspolitische

Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)

Vom ...

Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970(3621)), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom... [hier Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes eintragen] geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Anforderungen bei Errichtung

§ 4 Anforderungen beim Betrieb

§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben

§ 6 Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs

§ 7 Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung

§ 8 Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen

§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht

§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen

§ 11 Anerkennung von Sachverständigen2

§ 12 Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen

§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung

§ 14 Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen

§ 15 Übergangsvorschriften

Die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden. Anerkennungen sind innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung an das neue Recht anzupassen. Sofern hierfür zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung bei der zuständigen Behörde vor zu legen.

§ 16 Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17 Meldepflichten

§ 18 Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeines

I. Ziele und Gegenstand

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) hat sich in der Praxis bei der Gewährleistung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen bewährt. Ihre Regelungen sollen daher weitgehend beibehalten werden. Das gilt insbesondere für das der alten Verordnung zugrunde liegende Prinzip, wonach die Sicherheit der Anlagen eigenverantwortlich durch den Betreiber überwacht, durch ein System staatlicher Aufsicht ergänzt wird und bei der Überprüfung der technischen Sicherheit der Leitungen persönlich verantwortliche Sachverständige tätig werden. Aufgrund von Rechtsentwicklungen im Europarecht und bei nationalen Vorschriften ist die Verordnung jedoch in vielerlei Hinsicht veraltet und muss grundlegend überarbeitet werden.

Die neue Verordnung dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 7.9.2005, S. 22). Vor diesem Hintergrund mussten die Regelungen zur Anerkennung von Sachverständigen, die die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen überprüfen, neu gefasst werden. Dabei wurden zugleich Änderungen des Sachverständigenwesens durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) berücksichtigt, das so genannte technische Überwachungsorganisationen durch zugelassene Überwachungsstellen ersetzt hat.

Änderungsbedarf ergibt sich auch aus der Neuordnung des Betriebs- und Anlagensicherheitsrechts durch die Artikelverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777) sowie Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBI. I S. 2585), durch die alle Vorschriften zum Arbeitsschutz und zu Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen, aus der Verordnung herausgenommen wurden. Gegenstand der neuen Verordnung ist daher nur noch die Gewährleistung der technischen Sicherheit bei Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen.

Zugleich wurde die Gelegenheit genutzt, Änderungen, die sich aufgrund des technischen Fortschritts ergeben haben, zu integrieren und die Verordnung redaktionell zu überarbeiten.

II. Ermächtigungsgrundlage und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der neuen Verordnung wird auf Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, beschränkt. Alleinige Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist daher § 49 Absatz 4 Energiewirtschaftsgesetz. Die Ermächtigungsgrundlage für überwachungsbedürftige Anlagen (ursprünglich in der Gewerbeordnung enthalten, jetzt im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes enthalten) wird nicht mehr benötigt.

Durch Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 27. September 2002 zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen

Arbeitsschutzes (BGBl. I, S. 3777) wurde der Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung auf Gashochdruckleitungen beschränkt, die der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder nicht von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung, BGBl. I S. 3777, 3809) erfasst sind. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585) werden seit 1.3.2010 auch die noch verbleibenden Leitungen, die nicht der Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, aber bislang nicht von der Rohrfernleitungsverordnung erfasst wurden (da für sie keine Pflicht zur Durchführung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung gemäß § 20 Absatz 1 oder 2 i. V.m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestand), dem Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung unterstellt. Damit haben sich die Bestimmungen der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen erledigt und wurden gestrichen (so z.B. § 13 und § 14 a. F.).

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Keine

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder:

Neuer Vollzugsaufwand könnte für die Länder durch die neuen Regelungen in § 16 und § 18 entstehen, in denen zur Umsetzung der Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie die Anerkennung von Sachverständigen geregelt ist, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind oder dort eine Qualifikationen erworben haben. Insbesondere die dort vorgesehene Pflicht, diesen Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen, könnte zusätzliche Vollzugskosten verursachen. Die entstehenden Kosten werden von der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Möglichkeit abhängen und lassen sich daher vorab nicht beziffern.

Die Länder müssen in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zudem sogenannte einheitliche Stellen als Ansprechpartner einrichten. Die vorliegende Verordnung ermöglicht, die Anerkennung von Sachverständigen über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die dadurch entstehenden Kosten hängen davon ab, wie die Stelle konkret durch die Länder ausgestaltet und organisiert wird. Zudem sind die Kosten davon abhängig, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über die einheitliche Stelle abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Die entstehenden Kosten lassen sich daher ebenfalls nicht vorab beziffern.

Zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den Ländern wird zudem einmalig durch die gemäß § 15 vorgesehene Anpassung bestehender Entscheidungen an die neuen Vorschriften zur Anerkennung von Sachverständigen entstehen. Diese Anpassung ist erforderlich, um die fachliche Kompetenz der Sachverständigen und somit die technische Sicherheit der Gashochdruckleitungen sicher zu stellen. Der Verwaltungsaufwand wird voraussichtlich niedrig sein, da einerseits die Zahl der derzeit anerkannten Sachverständigen gering ist (bundesweit ca. 600-700 Sachverständige) und zudem davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Sachverständigen die neuen Anforderungen bereits erfüllen, so dass eine Änderung der Anerkennungsentscheidung nur in Einzelfällen nötig sein wird.

2. Sonstige Kosten

Durch die neuen Regelungen sind zudem Konformitätsbewertungsstellen, deren Sachverständige bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen tätig werden wollen oder die diese Sachverständigen zertifizieren, gehalten, sich für ihre Tätigkeit akkreditieren zu lassen und für diese Akkreditierung die Kosten zu tragen. Die konkreten Kosten des Verfahrens richten sich nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (BGBl. I S. 3964). Danach ist für das Antragsverfahren für Zertifizierungs- und Inspektionsstellen vor allem die Größe der zu akkreditierenden Stelle in Form der Anzahl ihrer Beschäftigen entscheidend (Gebühr zwischen 3.075 € und 31.570 € für Stellen mit 24 bzw. 399 Beschäftigten). Die Kosten können durch Zusammenfassung mehrer Akkreditierungsverfahren für verwandte Bereiche (z.B. Gasleitungen über und unter 16 bar) reduziert werden. Auch die Kosten für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die Akkreditierungsstelle richten sich nach der Größe der Stelle. Die Kosten lassen sich daher vorab nicht genau beziffern. Hinzu kommen Kosten in den jeweiligen Stellen zur internen Vorbereitung des Verfahrens. Diese hängen wiederum von der bereits bestehenden Struktur und Qualifikation in den jeweiligen Stellen und von der internen Organisation der Akkreditierung (z.B. Beantragung der Akkreditierung zusammen mit Akkreditierung in anderen Bereichen) ab und lassen sich daher ebenfalls nicht genau beziffern. Da einige Stellen bereits akkreditiert sind bzw. ohnehin eine Akkreditierung für den für die Verordnung relevanten Bereich planen, sind die Mehrkosten durch die Verordnung jedoch voraussichtlich gering.

Bei Inspektionsstellen handelt es sich in der Regel um mittelständische Unternehmen, die - wie ausgeführt - die Akkreditierungskosten zu tragen haben. Auch Zertifizierungsstellen können als mittelständische Unternehmen organisiert sein. Mittelständische Unternehmen werden durch die Verordnung jedoch nicht gesondert aufgrund ihrer Unternehmensgröße belastet.

Die voraussichtlich geringen Kosten, die bei Zertifizierungsstellen durch die Akkreditierung entstehen, können im Rahmen der Zertifizierung von den Zertifizierungsstellen grundsätzlich an die zu zertifizierenden Sachverständigen weitergegeben werden, das heißt die Kosten der Zertifizierung erhöhen. Der Deutsche Verband des Gas- und Wasserfaches (DVGW), der bisher als einzige Stelle Sachverständige für Gashochdruckleitungen zertifiziert, plant jedoch unabhängig von der vorliegenden Verordnung eine Akkreditierung, so dass in diesem Fall eine mögliche Kostenüberwälzung auf die zu zertifizierenden Sachverständigen nicht unmittelbar der Verordnung zuzurechnen ist.

Im Übrigen entstehen den nach der bisherigen Regelung tätigen Sachverständigen (mit Ausnahme der unten dargestellten Bürokratiekosten) durch die neuen Anforderungen keine zusätzlichen Kosten. Insbesondere gehören alle derzeit tätigen Sachverständigen bereits entweder einer Konformitätsbewertungsstelle an, nämlich einer Materialprüfanstalt oder einer zugelassenen Überwachungsstelle, oder sie sind durch eine Zertifizierungsstelle, nämlich den DVGW, zertifiziert. Auch durch die in § 16 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 neu vorgesehene Möglichkeit, die Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen, entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten für die Sachverständigen, da es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung sondern nur um eine Option handelt, die den Nachweis der Fachkunde erleichtern soll.

Gleichzeitig werden durch die neue Regelung in §§ 12ff die bisherigen Monopole bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen durch bestimmte Sachverständige abgeschafft und der Markt für neue Akteure geöffnet, wodurch sich stärkerer Wettbewerb und damit auch ein stärkerer Preisdruck ergeben können. Dies könnte einer Weiterreichung der Kosten an die Nutzer der Dienstleistung entgegenwirken und sogar zu einer Preissenkung führen. Eine Preissteigerung bei Sachverständigendienstleistungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf Einzelpreise weiterer Waren und Dienstleistungen sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.

3. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden fünf neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, wovon eine nur einmalig anwendbar ist und zwei bereits bisher in der Verwaltungspraxis angewandt wurden. Zudem werden drei Informationspflichten geändert. Die dadurch entstehende jährliche und einmalige Zusatzbelastung wird voraussichtlich jeweils unter 5.000 € liegen.

Eine Informationspflicht der Verwaltung, die bislang aufgrund einer Übereinkunft der Länder bestand, wird erstmals in der Verordnung ausdrücklich geregelt.

Die Verordnung enthält keine Informationspflichten für Bürger.

Die Betreiber von Gashochdruckleitungen sind gemäß dem neuen § 7 Absatz 2 verpflichtet, nicht nur wie bisher Stilllegungen wegen Sicherheitsmängeln sondern alle Betriebseinstellungen sowie sicherheitsrelevanten Druckabsenkungen anzuzeigen. Die Informationspflichten sind notwendig, um eine angemessene Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Durch die Ausdehnung der Meldepflicht ist jedoch allenfalls eine Verdoppelung der Fallzahlen von geschätzten zehn auf 20 jährliche Meldungen zu erwarten. Der Aufwand für die Meldung von Druckabsenkungen ist mit dem für die schon bisher geltende Meldung von Stilllegungen vergleichbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die derzeit auf 941 € geschätzten Kosten (siehe ID-IP 0610250853314) allenfalls verdoppeln.

Zudem werden die Auskunfts- und Anzeigepflichten in § 9 modifiziert; dadurch entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung. Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Klarstellung. Durch die Modifikation in § 9 Absatz 2 wird eine Konkretisierung der Pflicht nach § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen. Die Auskunftspflicht in § 9 Absatz 3 war bereits in § 8 Absatz 2 erster Halbsatz der Verordnung von 1974 enthalten.

Die Verordnung regelt in §§ 12 bis 14 erstmals detailliert, welche Nachweise Sachverständige im Rahmen des Antrags zur behördlichen Anerkennung vorlegen müssen. Auch nach der bisherigen Verwaltungspraxis mussten Sachverständige zum Zwecke der behördlichen Anerkennung Nachweise über Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit vorlegen, so dass durch die erstmalige gesetzliche Regelung faktisch keine neue Bürokratiekostenbelastung entsteht. Die neue Verordnung modifiziert die bisher geforderten Nachweise lediglich, um europarechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 20 bis 30 Anerkennungsverfahren pro Jahr ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten unter 2.000 € im Jahr liegen. (Bei 30 Anerkennungsverfahren pro Jahr sind Kosten von max. 1.650 € zu erwarten. Dabei wurde ein Aufwand von 60 Minuten und ein maximaler Stundensatz von 54,80 € entsprechend der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt.)

Durch die neuen Regelungen zur Anerkennung in §§ 12ffwerden die bisherigen Monopole bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen für Sachverständige bestimmter deutscher Organisationen abgeschafft und allen Sachverständigen, die den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer für Gashochdruckleitungen akkreditierten Inspektionsstelle bzw. das Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vorlegen, die Möglichkeit der Anerkennung gegeben. Dadurch wird es jedoch voraussichtlich nicht zu einem spürbaren Anstieg der Anzahl der Antragsverfahren und damit auch nicht zu einem Anstieg der Bürokratiekosten kommen, da derzeit und in den kommenden Jahren voraussichtlich nur eine beschränkte Anzahl neuer

Gashochdruckleitungen gebaut wird und daher auch der Bedarf zur Überprüfung von Gashochdruckleitungen insgesamt begrenzt ist.

Durch die Modifikation der Anforderung an die fachliche Kompetenz ergibt sich allerdings einmalig eine zusätzliche Informationspflicht, da die Sachverständigen gemäß § 15 verpflichtet sind, erforderliche zusätzliche Nachweise vorzulegen. Dadurch sind insbesondere Sachverständige von Inspektionsstellen, die nicht bereits bei Inkrafttreten der neuen Verordnung akkreditiert sind, gehalten nachzuweisen, dass eine Akkreditierung erteilt wurde. Es ist davon auszugehen, dass dies allenfalls bei der Hälfte der derzeit anerkannten (ca. 600-700) Sachverständigen der Fall sein wird. Die nachträgliche Meldung ist zudem weniger umfangreich als der ursprüngliche Antrag (angenommener Zeitaufwand max. 15 Minuten). Es sind daher maximal einmalige Kosten von bis zu 5.000 € zu erwarten (Stundensatz von 54,80 € zugrunde gelegt).

Die neuen, speziell zur Umsetzung der Berufsanerkennungs- und Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten in § 16 und § 18 für Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und zur Anerkennung ihrer Qualifikationen stellen nur eine Modifizierung der Vorschriften in §§ 12 bis 14 dar, die für die betroffenen Sachverständigen eine Erleichterung und damit tendenziell eine Reduzierung der Kosten bedeuten. Inwieweit die Regelungen in der Praxis in Anbetracht des grundsätzlich beschränkten Marktes bei der Überprüfung von Gashochdruckleitungen überhaupt genutzt werden, muss abgewartet werden.

Neu ist die Pflicht für Sachverständige nach § 17 Absatz 1, der Behörde alle für die Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden. Die tatsächlichen Kostenfolgen hängen von den eintretenden Änderungen ab und lassen sich daher nicht vorab schätzen. Da sie in der Regel nur einzelne bei der erstmaligen Anerkennung nachzuweisende Punkte betreffen, werden sie jedoch voraussichtlich unter den Kosten der Anerkennung, das heißt deutlich unter 2000 € im Jahr liegen.

Die in § 17 Absatz 2 erstmals gesetzlich geregelte Pflicht für Zertifizierungs- und Inspektionsstellen zur Meldung von Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungen bzw. die Zugehörigkeit zu einer Stelle wurde in der Verwaltungspraxis schon bisher für in diesem Bereich tätige Stellen angewandt. Die Kosten dieser Informationspflicht hängen ebenfalls von der nicht absehbaren Anzahl von Änderungen ab.

Auch die in § 17 Absatz 3 vorgesehene jährliche Meldung der Anerkennung durch die zuständigen Behörden an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer und an das Bundeswirtschaftsministerium wird erstmals gesetzlich geregelt. Sie wurde laut einer Übereinkunft der Länder jedoch ebenfalls schon zuvor praktiziert und stellt daher keine zusätzliche Belastung für die Verwaltung dar.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich der Verordnung wird gemäß § 1 Absatz 1 auf den Bereich der Errichtung und des Betriebes von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (siehe dort § 3 Nummer 15) der Versorgung mit Gas dienen, beschränkt. Diese Leitungen entsprechen den "Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen" im Sinne der Verordnung von 1974. Die Formulierung wird dem Sprachgebrauch im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst. Durch den Verweis auf das EnWG und die dort in § 3 Nummer 19a enthaltene Definition von Gas erfasst die Verordnung alle Leitungen und dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen für Erdgas, Flüssiggas und Biogas, sofern Sie den erforderlichen Druck erreichen. Die in § 2 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Begriffsbestimmung für Gashochdruckleitungen wird dagegen nicht übernommen.

Die Verordnung erfasst damit auch Leitungen, die das Werksgelände nicht überschreiten, einschließlich so genannter Objektnetze gemäß § 110 EnWG. Die in § 1 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 vorgesehene Ausnahme für Leitungen, die ausschließlich im Bereich des Werksgeländes betrieben werden, wird nicht übernommen. Sie war ursprünglich dafür gedacht, Leitungen, die allein auf dem Werksgelände eines Gasversorgungsunternehmens betrieben werden, von dem Anwendungsbereich auszunehmen. Mittlerweile befinden sich zum Teil nicht unerhebliche Teile von Gashochdruckleitungen auch auf Werksgeländen von Industrieanlagen, so dass eine verstärkte Kontrolle der technischen Sicherheit von Leitungen auf Werksgeländen durch die Behörden notwendig geworden ist.

Die Verordnung soll weiterhin nur für Gasleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar gelten. Aufgrund des hohen Drucks bedürfen solche Leitungen besonderer sicherheitstechnischer Anforderungen und Überprüfung.

Absatz 1 stellt nun allerdings nicht mehr auf den Betrieb der Gashochdruckleitungen mit einem Druck von mehr als 16 bar, sondern darauf ab, dass die Gashochdruckleitungen auf einen solchen Betriebsdruck ausgelegt sind. Schwankungen beim Betrieb der Leitung sollen keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Verordnung haben, weil dadurch die Rechtssicherheit gefährdet würde.

Die Regelung in Absatz 2, wonach alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen zu den Gashochdruckleitungen im Sinne der Verordnung gehören, ist aus § 2 Absatz 2 der Verordnung von 1974 übernommen worden und dient der Klarstellung. Da es sich um eine den Anwendungsbereich regelnde Vorschrift handelt, wurde sie in § 1 integriert.

Die Neufassung des § 2 Absatz 2 stellt zudem klar, dass auch Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Damit werden auch so genannte "Röhrenspeicher" von der Verordnung erfasst, sofern sie den erforderlichen Druck erreichen. Diese wurden mit Verweis auf die Ausnahmeregelung in § 2 Absatz 1 der alten Verordnung für Leitungen, die Zubehör einer Anlage zum Lagern von Gasen sind, von der Rechtsprechung bislang teilweise aus dem Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung ausgenommen und der Druckbehälterverordnung bzw. der in §§ 12 ff Betriebssicherungsverordnung enthaltenen Nachfolgeregelungen unterstellt (siehe z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2008, Az. 10 D 103/06. NE; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 K 1968/98 -, NVwZ-RR 2001, 734). Da es sich sowohl bei Anlagen zur Verteilung als auch bei Anlagen zum Speichern von Gas zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung um "Energieanlagen" (siehe Definition in § 3 Nummer 15 EnWG) und damit nicht um "überwachungsbedürftige Anlagen" im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt (siehe § 2 Absatz 7 Satz 3 GPSG), können die sicherheitstechnischen Anforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß §§ 12 ff der Betriebssicherungsverordnung auf Röhrenspeicher jedoch systematisch nicht angewandt werden. Sofern die Speicher dem Leitungsbetrieb dienen und einen Betriebsdruck über 16 bar aufweisen, sollen daher die Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung gelten.

Die in § 2 Absatz 1 der Verordnung von 1974 enthaltene Ausnahme für Gashochdruckleitungen, die Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, Verarbeiten oder Lagern von Gasen sind, wurde gestrichen. Entscheidend soll allein sein, ob die Anlage dem Leitungsbetrieb dient. Reine Anlagen sowie deren Zubehör, die der Speicherung, der Erzeugung oder Verarbeitung dienen, fallen ohnehin nicht unter die Definition des Begriffs "Gashochdruckleitungen", so dass es diesbezüglich keiner weiteren Regelung bedarf.

Die ursprünglich von § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung von 1974 erfassten Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen (d.h. insbesondere Leitungen der chemischen Industrie), wurden bereits durch Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2 der Artikelverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777) größtenteils vom Anwendungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung ausgenommen und der neu geschaffenen Verordnung über Rohrfernleitungen (BGBl. I S. 3777, 3809) unterstellt. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009 (BGBI. I S. 2585), werden seit 1.3.2010 auch Leitungen mit einem Durchmesser von 300 mm oder weniger zum Transport von nicht Wasser gefährdenden Stoffen, die nicht der Energieversorgung i.S.d. des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, dem Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung unterstellt.

Gemäß Absatz 3 Satz 2 der vorliegenden Verordnung sind alle Leitungen, die der Rohrfernleitungsverordnung unterliegen, daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die Rohrfernleitungsverordnung gilt jedoch nicht für Leitungen i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes (siehe § 2 (2) Rohrfernleitungsverordnung in Verbindung mit § 20 und Anlage 1 Nummer 19.3. bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

Damit bestehen nun klar getrennte Rechtsregime, einerseits für Leitungen, die der Gasversorgung i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes dienen und bei entsprechendem Druck der Gashochdruckleitungsverordnung unterstehen und andererseits für sonstige Rohrleitungen, die unter die Rohrfernleitungsverordnung bzw. als überwachungsbedürftige Anlagen unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz fallen.

Die in Absatz 3 Satz 1 enthaltene Ausnahme für Leitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, entspricht § 1 Absatz 2 der Verordnung von 1974.

Zu § 2 (Allgemeine Anforderungen)

Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen § 3 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974, wonach Gashochdruckleitungen nach dem Stand der Technik sowie den speziellen Vorschriften der Verordnung zu errichten und zu betreiben sind, wobei die Verweisungen angepasst werden. Zudem wird klar gestellt, dass Gashochdruckleitungen so errichtet und betrieben werden müssen, dass sie eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Umgebung und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermeiden.

Absatz 2 enthält wie der alte § 3 Absatz 4 eine Vermutungsregel zugunsten der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW). In Satz 2 wird zusätzlich klar gestellt, unter welchen Bedingungen die Behörde über das technische Regelwerk hinausgehende Anforderungen stellen kann.

Absatz 3 übernimmt die in § 3 Absatz 3 der Verordnung von 1974 enthaltene Regelung und stellt klar, dass auch eine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 3 und 4 nur möglich ist, wenn die technische Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Absatz 4 dehnt die bisher in § 3 Absatz 2 der Verordnung von 1974 enthaltene Bestimmung zu Verordnungen nach § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes a.F. (entspricht heute § 3 Geräte-und Produktsicherheitsgesetz) für die technische Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf alle Vorschriften aus, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen und Beschaffenheitsanforderungen an Gashochdruckleitungen oder Teile davon stellen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Konformität mit Unionsrecht sicherzustellen und Kollisionen mit anderen Regelungen zu vermeiden. Soweit durch Unionsrecht Anforderungen an die Beschaffenheit von Gashochdruckleitungen oder Teilen davon gestellt werden, gelten hierfür nur die das Unionsrecht umsetzenden Vorschriften. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine unzulässige Doppel-Prüfung erfolgt, wenn beispielsweise mit der CE-Kennzeichnung

der Nachweis, dass das Produkt dem unionsrechtlich festgelegten Sicherheitsniveau entspricht, geführt worden ist. Das Recht der zuständigen Behörde, die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Produkte sowie deren Zusammenspiel in der Gesamtleitung oder Anlage auf ihre Sicherheit zu prüfen, bleibt hiervon unberührt.

Zu § 3 (Anforderungen bei Errichtung)

Die Anforderungen in § 3 entsprechen überwiegend den bisher im Anhang zur Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltenen Regelungen zur Errichtung. Der bisherige Anhang wird zum Zwecke der besseren Lesbarkeit der Verordnung in den Text integriert und in zwei Paragraphen (§§ 3 und 4) aufgespalten.

In Absatz 1 wird die Pflicht zur Berücksichtigung von Bodenabsenkungen auf alle Arten von Bodenbewegungen (auch Anhebungen, horizontale Bewegungen) ausgedehnt. Zudem wird die ursprünglich in Nummer 5 enthaltene Regelung eingefügt.

Die Absätze 2 bis 6 übernehmen die Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 des Anhangs zu § 3 der Verordnung von 1974. Die in Nummer 7 des Anhangs zur Verordnung von 1974 getroffene Unterscheidung zwischen der öffentlichen Versorgung und nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen hat sich durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs erledigt und wurde nicht übernommen.

Zu § 4 (Anforderungen beim Betrieb)

§ 4 bündelt die bislang in verschiedenen Absätzen und Paragraphen geregelten

Betreiberpflichten und übernimmt in Absatz 1 den in § 8 Absatz 1 der alten Fassung enthaltenen Grundsatz der Eigenverantwortung des Betreibers für die Überwachung der Gashochdruckleitung. Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen in den Nummern 8, 10 und 11 des Anhangs zu § 3 der Verordnung von 1974.

Bei Nummer 1 wurden die Überprüfungszeiträume genauer konkretisiert und klar gestellt, dass die Aufzählung der Überprüfungsmethoden nicht abschließend ist. Somit wird Spielraum für den Einsatz neuer, gleichsam geeigneter Überwachungsmöglichkeiten geschaffen. Die in Nummer 8 des Anhangs zur Verordnung von 1974 getroffene Unterscheidung zwischen der öffentlichen Versorgung und nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen hat sich durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs erledigt und wurde nicht übernommen. In Nummer 2 wurde klar gestellt, dass die Störungsbeseitigung unverzüglich zu erfolgen hat.

Die Ergänzung in Nummer 3, wonach auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen sind, berücksichtigt die hierbei bestehende besondere Dringlichkeit. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur.

Absatz 2 entspricht inhaltlich der Nummer 9 des alten Anhangs, wobei klar gestellt wird, dass die Überprüfungen nach Absatz 1 dokumentiert werden müssen.

Der neue Absatz 3 führt eine Pflicht zur Unterhaltung eines Betriebsmanagementsystems für die Aufbau- und Ablauforganisation, die Überwachung und die Personalschulung ein, wie sie derzeit bereits vom DVGW-Regelwerk verlangt wird.

Der neue Absatz 4 enthält eine Regelung, wonach die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 vermutet wird, wenn der Leitungsbetreiber ein durch eine unabhängige und unparteiische externe Stelle geprüftes Managementsystem wie das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. oder ein vergleichbares System anwendet.

Zu § 5 (Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben)

Diese Vorschrift übernimmt weitgehend die in § 5 der Verordnung von 1974 enthaltenen Regelungen, wobei die Verweise angepasst werden. Der Umfang der vor Errichtung erforderlichen Anzeige und Prüfung durch die Behörde wird allerdings auf die Überprüfung der bei Errichtung einzuhaltenden Anforderungen begrenzt (d.h. § 2 und § 3). Die Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb, die nun gemäß § 4 Absatz 3 auch ein Betriebsmanagementsystem umfasst, wird dagegen auf den Zeitpunkt vor Inbetriebnahme verlagert (siehe neue Nummer 2 in § 6).

Seit Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 20 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 sind gemäß § 43 S.1 Nummer 2 und § 43b Nummer 2 Energiewirtschaftsgesetz für Errichtung, Betrieb und Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm ein Planfeststellungsverfahren oder - sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist - ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 43c Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. § 75 Absatz 1 S.2, § 74 Absatz 6 S.2 Verwaltungsverfahrensgesetz sind neben der Planfeststellung/-genehmigung andere behördliche Entscheidungen nicht mehr erforderlich, d.h. alle für die Genehmigung des Vorhabens notwendigen Prüfungen hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen werden grundsätzlich im Rahmen des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens konzentriert, wobei eine Entscheidung, die noch nicht abschließend möglich ist, auch vorbehalten werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991- 7 C 16/89). Die Prüfungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung sind daher soweit wie möglich in das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren zu integrieren. Die Fristen nach diesen Verfahren bleiben von der Frist der Verordnung unberührt. Dies wird in Absatz 3 Satz 3 klar gestellt. Absatz 3 Satz 2 sieht zudem die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der achtwöchigen Frist vor.

In Absatz 4 wird ergänzt, dass mit der Errichtung der Gashochdruckleitung nicht nur nach Ablauf der Beanstandungsfrist, sondern auch dann begonnen werden kann, wenn die Behörde mitgeteilt hat, dass keine Beanstandung erfolgt. Dadurch wird in unproblematischen Fällen eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Absatz 5 übernimmt die Regelung aus § 5 Absatz 4 der Verordnung von 1974, wobei die Formulierung "der öffentlichen Versorgung dienenden [Gashochdruckleitungen]" gestrichen wird, da diese Präzisierung aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs überflüssig ist. Der Begriff "Prüfbescheinigung" wird zur Klarstellung durch den Begriff "Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. Zudem wird klar gestellt, dass die Unterlagen zusammen mit der Vorabbbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 an die Behörde zu übersenden sind.

Zu § 6 (Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebes)

§ 6 entspricht weitgehend dem § 6 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974.

In Absatz 1 Nummer 1 wird die Verweisung angepasst und klar gestellt, dass auch die Wechselwirkung mit verbundenen Leitungen zu berücksichtigen ist. Der Absatz wird zudem um eine neue Nummer 2 ergänzt, wonach der Betreiber vor Inbetriebnahme nachzuweisen hat, dass er die Anforderungen an den Betrieb gemäß § 4 Absatz 3 und Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, wobei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend gelten.

In Absatz 2 wurde konkretisiert, welche Anforderungen der Verordnung im Rahmen der Vorabbescheinigung zu prüfen sind. Zudem wurde entsprechend der derzeitigen Praxis festgelegt, dass die Prüfung in der Regel spätestens zwölf Monate nach Erteilung der Vorabbescheinigung erfolgen sollte.

In Absatz 3 wird die Anzahl der zu übersendenden Abschriften klar gestellt und ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung immer der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Dadurch erhalten die Behörden einen für eine effiziente Energieaufsicht notwendigen Überblick über die im jeweiligen Bundesland betriebenen Gashochdruckleitungen.

In Absatz 4 wird klar gestellt, dass die Behörde anstatt einer Betriebsuntersagung den Betrieb auch von Auflagen und Bedingungen abhängig machen kann.

Zu § 7 (Druckabsenkung, Betriebseinstellung und Stilllegung)

Der neue § 7 greift die in § 9 der alten Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Betriebseinstellung und Stilllegung auf. Die Überschrift wird an den Inhalt angepasst.

Absatz 1 Satz 1 übernimmt § 9 Absatz 1 der alten Verordnung und ersetzt die dort enthaltene Formulierung "werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet" durch die Formulierung "entstehen hierdurch Gefahren". Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Verordnung keine speziellen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen mehr enthält. Eine entsprechende Anpassung wurde auch in Absatz 3 vorgenommen.

Absatz 2 Satz 1 weitet die in § 9 Absatz 2 Satz 1 der alten Verordnung enthaltene Anzeigepflicht bei Stilllegung wegen nicht ordnungsgemäßen Zustands auf alle Stilllegungen sowie alle sicherheitsrelevanten Druckabsenkungen aus. Auch Fälle der Druckabsenkung, insbesondere solche, die gemäß Absatz 6 wegen nicht ordnungsgemäßem Zustands erfolgen, können sicherheitsrelevant sein, weshalb hierfür eine Anzeigepflicht notwendig ist. Druckabsetzungen, die lediglich vorübergehend aus betrieblichen Gründen zum Zwecke von Zustandsüberprüfungen oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen, sind von dieser Pflicht allerdings nicht erfasst. Die Ausweitung der Anzeigepflicht auf alle Stilllegung von Leitungen ist erforderlich, um den Aufsichtsbehörden einen umfassenden Überblick über alle tatsächlich betriebenen Leitungen zu verschaffen.

Da im Falle von Sicherheitsmängeln in der Regel nicht sofort die Stilllegung, sondern zunächst nur eine Einstellung des Betriebs erforderlich ist, wurde klar gestellt, dass die Mitteilungspflicht des Sachverständigen in Absatz 3 beide umfasst. In den Absätze 1 bis 3 wurde zudem klar gestellt, dass die Handlungen unverzüglich zu erfolgen haben.

Zu § 8 (Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen)

Diese Vorschrift übernimmt die in § 7 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Regelung. Die Überschrift wird um den Fall der Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung ergänzt, da dieser in Absatz 2 gesondert geregelt ist. Die Verweise in Absatz 1 werden angepasst. Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktioneller Art.

Die in § 8 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung 1974 enthaltene Überwachungspflicht des Betreibers der Gashochdruckleitung wurde in § 4 Absatz 1 eingefügt. Das in § 8 Absatz 2 1. Halbsatz enthaltenen Auskunftsrecht wurde in § 9 Absatz 3 überführt. Die in § 8 Absatz 2 2. Halbsatz und 3 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974 enthaltene Regelung zu Aufsichtsmaßnahmen der Behörde wurde gestrichen, da der Behörde bereits ausreichende Anordnungs-, Auskunfts- und Betretungsrechte gemäß § 49 Absatz 5, 6 und 7 Energiewirtschaftsgesetz zustehen.

Zu § 9 (Auskunfts- und Anzeigepflicht)

Diese Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die in § 11 der Verordnung von 1974 geregelten Anzeige- und Auskunftspflichten des Betreibers.

Absatz 1 übernimmt die in § 11 Absatz 1 der Verordnung 1974 geregelte Anzeigepflicht bei Unfällen und Schadensfällen. Ziffer 1 wird aus redaktionellen Gründen gekürzt. Der Verweis in Ziffer 3 wird entsprechend angepasst. Es wird klar gestellt, dass die Anzeigepflicht auch bei Umweltschäden und konkreter Gefährdung der Umwelt gilt, da auch in diesem Fall ein Informationsbedürfnis der Behörden besteht. Zudem wurde klar gestellt, dass auch im Falle der konkreten Gefährdung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss.

Absatz 2 entspricht weitgehend dem in § 11 Absatz 2 a.F. geregelten Auskunftsrecht der Behörde. Das Auskunftsrecht der Behörde wird auch auf Fälle einer konkreten Gefährdung nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, da auch in diesem Fall eine Klärung der Ursachen durch die Behörde angezeigt sein kann. Das Auskunftsrecht wird ferner auf die Art des Unfalles oder Schadensfalles ausgedehnt, da auch diese Information von Bedeutung ist, um die Situation richtig beurteilen zu können. Faktisch bedeutet dies jedoch keine Ausdehnung der Informationspflichten der Betreiber, sondern nur eine Konkretisierung der sich bereits aus § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Berechtigung der Behörde, Auskünfte über alle technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, die zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.

Absatz 3 übernimmt das bislang in § 8 Absatz 2 1.

Halbsatz enthaltene Auskunftsrecht betreffend Überwachungsmaßnahmen des Betreibers mit redaktionellen Anpassungen. Damit wird das in § 49 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz enthaltene Recht konkretisiert. Die Regelung betreffend das Betretungsrecht der Behörde wurden dagegen nicht übernommen, da dieses Recht bereits in § 49 Absatz 7 Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist.

Zu § 10 (Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen)

Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 10 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974. Die Verweisung in Absatz 2 wird geändert und berücksichtigt, dass die Behörde auch aufgrund der Auskunftsrechte in § 49 Absatz 6 und 7 Energiewirtschaftsgesetz Erkenntnisse erlangen kann. Die neue Bezugnahme auf § 9 ermöglicht, dass wiederkehrende Prüfungen auch auf Grund von Erkenntnissen angeordnet werden können, welche die Behörde aus der Anzeige eines Unfalls, Schadensfalles oder einer konkreten Gefahr nach dieser Vorschrift gewinnt.

Zu § 11 (Anerkennung von Sachverständigen)

Die in § 12 der Verordnung von 1974 enthaltene Regelung zur Anerkennung von Sachverständigen zur Überprüfung von Gashochdruckleitungen muss neu gefasst werden, um die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht umzusetzen und die Regelungen der veränderten Rechtslage anzupassen, die sich aus der Neuordnung des Arbeitsschutzrechtes und dem Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 ergeben.

Die Genehmigungspflicht für Sachverständige als solche wird beibehalten. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit bzw. zum Schutz der Umwelt im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 b) und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Gashochdruckleitungen wäre eine bloße Anzeigepflicht und nachträgliche Überwachung der Tätigkeit nicht ausreichend, um die Sicherheit zu garantieren. Absatz 1 enthält diese allgemeine Genehmigungspflicht.

Aufgrund von Bundesrecht erteilte Genehmigungen gelten grundsätzlich bundesweit, so dass durch die bundesrechtliche Regelung der Genehmigungspflicht zugleich die bundesweite Geltung im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG garantiert wird.

Die in § 12 Absatz 2 a.F. enthaltene Regelung für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen ist aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs hinfällig geworden und wurde gestrichen.

Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2005/36/EG. Mit dem Verweis auf § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz in Satz 1 wird Artikel 13 Absatz 3 (Bearbeitungsfrist) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG (Genehmigungsfiktion) umgesetzt. Damit wird zugleich Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG Rechnung getragen. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG und verweist hierfür auf die Regelungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Zu § 12 (Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen)

Der neue § 12 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen erstmals umfassend in der Verordnung. Damit werden transparente und allgemein zugängliche Anerkennungskriterien im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG geschaffen. Der Paragraph übernimmt dabei die schon bisher in der Verwaltungspraxis geltenden Kriterien und modifiziert sie aus europarechtlichen Gründen. Dabei wird an dem Prinzip des Einzelsachverständigenwesens mit persönlicher Verantwortung einzelner Personen festgehalten, das sich in der Praxis bewährt hat.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 a) und Artikel 16 Absatz 1 a) der Richtlinie 2006/123/EG müssen die Anerkennungskriterien diskriminierungsfrei sein. Das heißt, es darf insbesondere keine Mitgliedschaft in einem deutschen Sachverständigenverband gefordert werden, da dies eine faktische Diskriminierung von ausländischen Sachverständigen darstellen würde (siehe Artikel 16 Absatz 1 b) der Richtlinie 2006/123/EG und - für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Sachverständige - Artikel 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In der neuen Regelung wird daher das bisherige Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer Materialprüfanstalt oder technischen Überwachungsorganisation oder einer Zertifizierung durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) nicht übernommen. Stattdessen wird allgemein der Nachweis der fachlichen Qualifikation (Nummer 2) gefordert. Daneben wird (wie auch bisher in der Verwaltungspraxis) der Nachweis eines einschlägigen Studiums (Nummer 1), der Nachweis der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (Nummer 4) sowie der Nachweis der Zuverlässigkeit (Nummer 5) verlangt. Aufgrund der europarechtlich notwendigen Öffnung des Sachverständigenwesens wurden zudem weitere Kriterien aufgenommen, deren Einhaltung bislang dadurch garantiert war, dass die Sachverständigen einer der genannten Sachverständigenorganisation angehörten oder durch den DVGW zertifiziert waren, das heißt Anforderungen bezüglich der notwendigen Prüfmittel (Nummer 3) sowie hinsichtlich Fortbildung und Ausübung der Tätigkeit (Absatz 2).

Um eine Benachteiligung nationaler Sachverständiger zu verhindern, gelten die Änderungen, die aufgrund der europarechtlichen Vorgaben notwendig sind, nicht nur für Sachverständige, für die die Dienstleistungsrichtlinie anwendbar ist, sondern einheitlich für alle Sachverständigen.

In Absatz 3 wird wie bisher (siehe § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974) die Ausstellung der Vorab- und Schlussbescheinigung für Gashochdruckleitungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Sachverständigen von externen Stellen vorbehalten. Die Prüftätigkeit von zertifizierten Sachverständigen wird dadurch auf Prüfungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 (auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1), § 8 Absatz 2 und § 10 Absatz sowie auf Prüfungen von Verdichter-, Mess- und Regelanlagen beschränkt. Dasselbe gilt für Sachverständige, die einer unternehmensinternen Inspektionsstelle angehören, wenn sie Prüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die Schlussprüfung der Leitung wie bisher durch in besonderem Maße unabhängige Personen vorgenommen wird. Die Regelung trägt damit Unterschieden in der Unabhängigkeit der Sachverständigen Rechnung. Zertifizierte Sachverständige sind nämlich wie Sachverständige von unternehmensinternen Stellen oftmals beim Unternehmen selbst angestellt. Zudem berücksichtigt die Regelung Unterschiede bei der Intensität der staatlichen Überwachung von zertifizierten Sachverständigen und akkreditierten Stellen. Zertifizierte Sachverständige unterliegen nämlich anders als Sachverständige einer akkreditierten Stellen keiner unmittelbaren regelmäßigen behördlichen Überwachung durch die Akkreditierungsstelle.

Zu § 13 (Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung)

Der neue § 13 enthält in Absatz 1 Vermutungsregeln hinsichtlich der fachlichen Qualifikation. Da die Mitgliedschaft in einer deutschen Sachverständigenorganisation aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht mehr vorgeschrieben werden kann, wird die fachliche Kompetenz nun vermutet, wenn der Sachverständige einer Inspektionsstelle angehört, die für Überprüfung von Gashochdruckleitungen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist oder wenn die Sachkunde durch das Zertifikat einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle abgedeckt ist. Eine Zertifizierung durch den DVGW, sofern sie auf einem akkreditierten Verfahren beruht, oder eine Zugehörigkeit zu einer akkreditierten Materialprüfanstalt oder anderen akkreditierten technischen Vereinigung gilt demnach auch künftig als Vermutung für die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen.

Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH haben die Fachbeiräte des Akkreditierungsbeirats gemäß § 5 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der vorliegenden Verordnung konkretisieren und ergänzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht diese Regeln im Bundesanzeiger bekannt, so dass sie den zuständigen Behörden auch als Richtlinie bei der behördlichen Anerkennung und Überprüfung der fachlichen Kompetenz von ausländischen Sachverständigen dienen können.

Die in § 12 der alten Verordnung genannten "technischen Überwachungsorganisationen" gibt es in der ursprünglichen Form nicht mehr. Sie wurden im Rahmen der Neuordnung des Gerätesicherheitsrechtes durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. 12. 2000 durch so genannte zugelassene Überwachungsstellen ersetzt. Sachverständige, die nun in diesen zugelassenen Überwachungsstellen organisiert sind, können im Falle einer Akkreditierung auch die Regelung des Absatz 1 Nummer 1 nutzen.

In Absatz 2 wird klar gestellt, dass die Vermutungswirkung sich jeweils nur auf den von der Akkreditierung bzw. Zertifizierung erfassten Bereich bezieht.

In Absatz 3 werden gewisse Anforderung an die Inspektions- und Zertifizierungsstellen gestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Vermutung nach Absatz 1 greift. In Nummer 1 wird den Inspektions- und Zertifizierungsstellen die Pflicht auferlegt, regelmäßig die fachliche Qualifikation und Fortbildung des Sachverständigen zu überprüfen. In Nummer 2 werden Vorgaben zur Unabhängigkeit der Inspektionsstellen gemacht.

Absatz 4 legt fest, welche Anforderungen bei unternehmensinternen Stellen erfüllt sein müssen, um diese Vorgaben einzuhalten.

Absatz 5 regelt, was es für die Sachverständigen bedeutet, wenn die Akkreditierung einer Inspektions- oder Zertifizierungsstelle endet.

Zu § 14 (Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen)

In § 14 werden Regelbeispiele für fehlende Zuverlässigkeit aufgeführt. Das Regelbeispiel Nummer 3 kann zum Beispiel auch die Verletzungen von Sachverständigenpflichten erfassen, die den Sachverständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine zugelassene Überwachungsstelle nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz obliegen. Da sich die Regelbeispiele (siehe Nummer 1 und Nummer 2) primär auf die Frage der Freiheit von bestimmten Strafen beziehen, wird - entsprechend der derzeitigen Praxis - zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Absatz 2 die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

Zu § 15 (Übergangsvorschriften)

Der neue § 15 schreibt vor, dass die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie § 13 und § 14 auch für Sachverständige gelten, die bereits anerkannt wurden. Zudem wird eine Übergangsfrist vorgesehen, die den anerkannten Personen ausreichend Zeit gibt, eventuell fehlende Nachweise vorzulegen. Diese Regelung ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen und damit der Schutz der Bevölkerung und Umwelt vor Gefahren gewährleistet ist. Die Anforderungen der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit sowie die Zugehörigkeit zu einer Stelle bzw. Zertifizierung, die die fachliche Qualifikation gewährleistet, wurden zudem bereits bisher nach der einheitlichen Verwaltungspraxis in allen Bundesländern gefordert (Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gaswirtschaft vom 5. Juni 2000 zur Gashochdruckleitung von 1974, Anlage 16), so dass kein Vertrauen der Sachverständigen darauf bestehen kann, dass zukünftig nicht ähnliche Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen bezüglich der Prüfmittel wurde bislang über die Zugehörigkeit zu bestimmten Stellen bzw. das Zertifizierungsverfahren des DVGW sicher gestellt. Neu ist, dass die Konformitätsbewertungsstellen nun eine einschlägige Akkreditierung vorweisen müssen, damit die Vermutung der fachlichen Kompetenz greift. Dies ist erforderlich, um eine einheitliche Qualität der Überprüfung auch bei neuen Akteuren sicher zu stellen.

Hinsichtlich des Erfordernisses eines Studiums (§ 12 Nummer 1) wurde dagegen auf eine rückwirkende Geltung verzichtet, da ein fehlendes Studium durch die praktische Erfahrung im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständiger ausgeglichen werden kann, so dass nicht das gleiche Bedürfnis einer rückwirkenden Geltung besteht wie bei den anderen Voraussetzungen. Zudem könnte ein fehlendes Studium innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nachgeholt werden.

Das Erfordernis der Fortbildung und regelmäßigen Ausübung gilt dagegen auch für bereits anerkannte Sachverständige. Es betrifft die laufende Tätigkeit des Sachverständigen und greift daher nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, auf dessen Fortgeltung der bereits anerkannte Sachverständige vertrauen könnte.

Zu § 16 (Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten)

Der neue § 16 trägt der Niederlassungsfreiheit Rechnung und regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen und Nachweisen.

Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein, dass gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten inländischen Nachweisen gleichstehen und dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Richtlinie 2006/123/EG. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach Befähigungs- und Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden müssen.

Absatz 3 trägt der Regelung für Nachweise aus Drittstaaten in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG Rechnung.

Absatz 4 macht von der in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei wesentlichen Unterschieden in der Qualifikation einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Dieser Lehrgang oder diese Prüfung kann auch Kenntnisse des technischen Regelwerks oder der einschlägigen Rechtsvorschriften, das heißt insbesondere des DVGW-Regelwerks, der Vorschriften der Verordnung sowie des Energiewirtschaftsgesetzes umfassen.

Absatz 5 nutzt die in Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Möglichkeit, beglaubigte Kopien und beglaubigte Übersetzungen zu verlangen. Dies ist notwendig, um eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen sicher zu stellen und damit die Sicherheit der Gashochdruckleitungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten.

Absatz 6 regelt in Umsetzung von Artikel 50 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 d) der Richtlinie 2005/36/EG, dass zum Nachweis der Zuverlässigkeit unter bestimmten Umständen eine eidesstattliche Erklärung oder Ähnliches abgegeben werden kann. Damit wird zugleich dem Diskriminierungsverbot des Artikel 10 Absatz 2 a) und Artikel 16 Absatz 1 a) der Richtlinie 2006/123/EG Rechnung getragen.

Zu § 17 (Meldepflichten)

Um eine Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Anerkennung zu ermöglichen, werden die Sachverständigen und die Konformitätsbewertungsstellen in Absatz 1 und 2 verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Absatz 3 schreibt die bereits jetzt geltende Praxis fest, wonach die anerkannten Sachverständigen dem Bundeswirtschaftsministerium und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer jährlich zu melden sind.

Zu § 18 (Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen)

Der neue § 18 trägt der Dienstleistungsfreiheit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Sachverständigen Rechnung und dient der Umsetzung von Artikeln 5 bis 7 (Titel II) der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 17 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG findet Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG daneben keine zusätzliche Anwendung.

Da zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen eine ausreichende Qualifikation des Sachverständigen essentiell ist und ohne Überprüfung der Qualifikationen eines Sachverständigen der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit nicht gesichert wäre, ist nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG eine Nachprüfung der Qualifikationen des Sachverständigen zulässig.

Von dem Sachverständigen kann gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG nur die Vorlage bestimmter Dokumente gefordert werden. Diese sind in Absatz 1 Satz 2 aufgelistet. Auf einen separaten Nachweis der Zuverlässigkeit bzw. Straffreiheit wurde verzichtet, da ein Nachweis der Straffreiheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 e) der Richtlinie 2005/36/EG nur bei Berufen im Sicherheitssektor vorgesehen werden darf.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Sachverständigen und der im Inland erforderlichen Qualifikation und ist daher eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit zu erwarten, so muss die Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG dem Sachverständigen die Möglichkeit geben, die fehlenden beruflichen Qualifikationen z.B. durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Dies ist in Absatz 2 geregelt. Wesentliche Unterschiede in der Qualifikation, die die öffentliche Sicherheit gefährden, können insbesondere vorliegen, wenn der Sachverständige nicht über die Kenntnisse des technischen Regelwerks und der für die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen einschlägigen Rechtvorschriften verfügt.

Für die Überprüfung gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG spezielle Verfahrensanforderungen, die in Absatz 3 durch einen Verweis auf die Gewerbeordnung umgesetzt wurden.

Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 19 entspricht weitgehend § 16 Absatz 1 der Verordnung von 1974. Um eine ausreichende eigenverantwortliche Überwachung und Instandhaltung der Leitungen durch den Betreiber zu gewährleisten, wurde zudem in Nummer 1 und Nummer 2 ein neuer Tatbestand eingefügt, der auch die Vernachlässigung von Überwachungs- und Instandhaltungspflichten gemäß § 4 Absatz 1 sanktioniert. Diese Pflichten sind wie die anderen in Absatz 1 genannten Pflichten für die Gewährleistung der technischen Sicherheit von zentraler Bedeutung. Zudem wurden die Regelungen redaktionell angepasst.

Die Absätze 2 und 3 des § 16 der Verordnung von 1974 wurden nicht übernommen, da sie sich auf Anlagen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beziehen, die nicht mehr Gegenstand der Verordnung sind.

Zu § 20 (Bestehende Gashochdruckleitungen)

Diese Vorschrift entspricht § 15 der Gashochdruckleitungsverordnung von 1974, wobei die Vorschrift auf Leitungen beschränkt wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits errichtet sind. Da die materiellen Anforderungen an die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen durch die Neufassung in der Substanz nicht geändert wurden, besteht keine Notwendigkeit, auch im Bau befindliche Leitungen einzubeziehen.

Zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 21 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der Verordnung von 1974.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1384:
Verordnung über Gashochdruckleitungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft fünf Informationspflichten neu eingeführt und 3 Informationspflichten geändert. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt.

Das Ressort hat die im Verordnungsentwurf enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach werden die zusätzlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft pro Jahr unter 5.000 Euro liegen.

Die neu eingeführten und geänderten Informationspflichten dienen im Wesentlichen der Anpassung an bestehende europarechtliche und nationale Vorschriften. Zudem sind einige der in der Verordnung erstmals festgelegten Informationspflichten bereits bisher gängige Verwaltungspraxis, so dass faktisch keine neue Belastung entsteht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter