Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

A.

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 24c Abs. 1 StVG)

(Ziffern 1 und 2 schließen sich aus; bei Annahme entfällt Ziffer 6)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 24c Abs. 1 nach den Wörtern "Probezeit nach § 2a" die Wörter "oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres" einzufügen.

Folgeänderungen:

Begründung

Die Bundesregierung lässt bei ihrer Betrachtungsweise außer Acht, dass im Fall des Erwerbs der Fahrerlaubnis für Krafträder (A1) im Alter von 16 Jahren die Probezeit und damit das Alkoholverbot im Zeitpunkt des Erwerbs der Pkw-Fahrerlaubnis (B) bereits beendet sind. Die Koppelung des Alkoholverbotes an die Probezeit wird daher möglicherweise dazu führen, dass vermehrt 16jährige eine Fahrerlaubnis erwerben, um im Alter von 18 Jahren dem Alkoholverbot nicht mehr unterworfen zu sein. Ab diesem Zeitpunkt steigt jedoch erst das Risiko mit einem Pkw, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluss steht, einen Unfall zu erleiden, da mit dem Pkw mehr Personen befördert werden.

Auch bei den Teilnehmern des nunmehr in fast allen Bundesländern durchgeführten Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17", der sehr gut angenommen wird, beginnt die Probezeit mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung, also vielfach bereits im Alter von 17 Jahren.

Darüber hinaus weist die Altersgruppe der jungen Fahrer auch aus anderen Gründen ein erhöhtes Risiko auf, unter Alkoholeinfluss Unfälle mit Personenschäden zu verursachen. Sie unterliegt entwicklungsbedingt und wegen der alterstypischen Freizeitgestaltung zum Beispiel im Rahmen von Diskothekenbesuchen in besonderem Maße den Verlockungen des Alkoholkonsums und ist oftmals nicht in der Lage, sich gesetzeskonform zu verhalten, weil der Gruppendruck groß ist und die Gefahren des Alkoholkonsums verharmlost werden.

Wie sich aus dem nachstehenden Schaubild erkennen lässt, ist eine überdurchschnittliche Belastung der Altersgruppe der jungen Fahrer bei Unfällen mit Personenschaden mit der Unfallursache Alkohol zu verzeichnen (Altersgruppe 15 bis 18 Jahre: 36 je 1.000 Beteiligte der Altersgruppe; Altersgruppe 18 bis 21 Jahre: 46; Altersgruppe 21 bis 25 Jahre: 49). Bei den über 25jährigen ist eine Belastung von durchschnittlich 28,3 Beteiligten unter Alkoholeinfluss je 1.000 Beteiligte der Altersgruppe zu verzeichnen.
(Quelle: Statistisches Bundesamt ).

Die höchste Auffälligkeit ist zwar bei der Altersgruppe der 23jährigen zu verzeichnen. Eine Koppelung an diese Altersgrenze wäre jedoch ungewöhnlich, da die bisherige Verkehrssicherheitsarbeit an andere Altersgrenzen gebunden ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer mindestens dreijährigen Übung des Fahrens ohne Alkohol ein gewisser Erziehungs- oder Gewohnheitseffekt eintritt, der sich auf die Zielgruppe auch dann noch positiv auswirkt, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet hat. Daher wird eine Koppelung an die Altersgrenze von 21 Jahren als ausreichend angesehen.

Eine Koppelung an eine nur zweijährige Probezeit, die bei Erwerbern der Fahrerlaubnisklasse A1 bereits mit 18 Jahren und bei Teilnehmern am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" bereits mit 19 Jahren beendet wäre, würde dem Zweck des Alkoholverbotes unzureichend Rechnung tragen. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Fahranfängerinnen und Fahranfängern das klare und verständliche Signal zu geben, dass "Fahren und Trinken" nicht zu vereinbaren sind.

Aus diesem Grund soll das Alkoholverbot neben der Probezeit auch an eine Altersgrenze gebunden werden.

Eine solche Regelung würde darüber hinaus bessere Voraussetzungen für die Kontrollpraxis des Polizeivollzugsdienstes schaffen. Momentan besteht für die Verfolgungsbehörden kein Onlinezugriff auf Fahrerlaubnisdatenbanken, aus welchen hervor geht, ob eine Verlängerung oder ggf. eine Verkürzung der Probezeit des kontrollierten Fahrzeugführers angeordnet wurde. Da sich aus dem Fahrerlaubnisdokument lediglich der Beginn der Probezeit ergibt, ist die Registerauskunft für die Kontrollorgane eine zwingende Voraussetzung, um die Geltung des Alkoholverbots für den jeweils kontrollierten Fahrzeugführer beurteilen zu können.

Zwar hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Änderung der maßgeblichen Vorschrift des § 58 FeV dahingehend in Aussicht gestellt, dass nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung eine Abfrage zum Beginn und Ende der Probezeit durch Verkehrs- und Grenzbehörden im Wege eines automatisierten Verfahrens möglich ist. Dieser Vorschlag stellt für die Verfolgungsbehörden keine befriedigende Lösung dar. Zum einen ist die Aktualität eines solchen Registers in Zweifel zu ziehen, zum anderen würde die Änderung dieser Verordnung frühestens nach dem vorliegenden Gesetzentwurf in Kraft treten. Die Eindeutigkeit einer Koppelung des Alkoholverbotes an die Altersgrenzen hätte für die Kontrollbehörden den erheblichen Vorteil, dass zumindest für die Kontrolle derjenigen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Aufwand reduziert und damit insbesondere Großkontrollen, zum Beispiel im Umfeld von Diskotheken, erleichtert werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 24c Abs. 1 StVG)

(Ziffern 1 und 2 schließen sich aus; bei Annahme entfallen Ziffern 5 und 6)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 24c Abs. 1 die Wörter "der Probezeit nach § 2a" durch die Wörter "den ersten vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der ersten Fahrerlaubnis" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung

Gemäß § 32 FeV sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T von den Regelungen über die Probezeit ausgenommen. Würde das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen an die Probezeit gekoppelt, hätte dies zur Folge, dass Fahranfänger und Fahranfängerinnen der Klassen A1 oder B einem absoluten Alkoholverbot unterliegen, während für Fahranfänger und -anfängerinnen der Klassen M, S, L und T die allgemeinen Grenzen gelten. Eine solche Differenzierung ist im Interesse der Verkehrssicherheit nicht sachgerecht.

Da sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 1 StVG nur auf den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis bezieht, würden zudem diejenigen, die mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klasse A1 erwerben, bei Erwerb der Klasse B mit 18 Jahren in der Regel die Probezeit beendet haben und nicht mehr dem vorgesehenen Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger unterliegen. Mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B werden jedoch neue erhöhte Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugbedienung und der höheren Geschwindigkeit gestellt, die auch Fahranfänger und Fahranfängerinnen, die zuvor schon die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben hatten, stärker beanspruchen und von diesen noch nicht automatisch bewältigt werden. Von daher gelten für diese Fahranfänger und Fahranfängerinnen die gleichen Argumente, die für ein Alkoholverbot während der Probezeit angeführt wurden.

Auch ist der Anteil der alkoholisierten Hauptverursacher von Pkw-Unfällen bei jungen Fahrern und Fahrerinnen, die die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre haben, noch überdurchschnittlich hoch. Eine Ausdehnung des Alkoholverbots auf vier Jahre nach Erwerb der ersten Fahrerlaubnis ist angesichts der vorgenannten Erwägungen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Durch eine solche Änderung würden im Übrigen die Vollzugsprobleme für die Polizei hinsichtlich der Feststellung der Probezeitdauer entfallen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 24c Abs. 1 StVG)

In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 24c Abs. 1 die Wörter "als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks" durch die Wörter "im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung von Alkohol" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 36 Abs. 1 und 2 FeV)

In Artikel 2 Nr. 2 ist die Angabe "und 2" zu streichen.

Begründung

§ 36 Abs. 2 FeV regelt für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Da ein Verstoß ausschließlich gegen § 24c StVG nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, ist eine Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 36 Abs. 2 FeV entbehrlich.

5. Zu Artikel 2 Nr. 2a und b - neu - (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 4 FeV)

(entfällt bei Annahme von Ziffer 2)

In Artikel 2 sind nach Nummer 2 folgende Nummern einzufügen:

Begründung

Das Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger soll u. a. auch an der regelmäßigen zweijährigen Probezeit festgemacht werden. Für die Polizeibeamtinnen und -beamten besteht derzeit das Problem, bei Kontrollen festzustellen, ob der Betroffene sich tatsächlich noch in der Probezeit befindet. Es existiert keine Möglichkeit, mittels eines Onlinezugriffes oder einer entsprechenden Abfragemöglichkeit vor Ort festzustellen, ob die Betroffenen eventuell eine Verkürzung (z.B. Teilnahme an der "2. Phase Fahrausbildung") oder eine Verlängerung der Probezeit erfahren haben. Eine Kontrolle kann somit nur auf Grund des mitgeführten Führerscheins und den dort enthaltenen Angaben erfolgen.

Damit eine tatsächliche Überwachbarkeit des Alkoholverbots erreicht werden kann, müssen im Wege des automatisierten Verfahrens für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und für Verkehrskontrollen künftig auch die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern bereits gespeicherten Angaben über den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a StVG abgerufen werden können.

Dies wird mit dem Vorschlag zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ermöglicht.

6. Zu Artikel 4a - neu - (§ 2 FreiwFortbV)

(entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel einzufügen:

Artikel 4a
Änderung der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe

In § 2 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden vor dem abschließenden Punkt folgende Wörter eingefügt: "und seit mindestens sechs Monaten auch ohne einen Inhaber einer gültigen Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder eine namentlich benannte Begleitperson im Sinne von § 48a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein Fahrzeug der Klasse B führen dürfen"".

Begründung

Durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren kann die Probezeit auf ein Jahr verkürzt werden (§ 7 FreiwFortbV). Bereits dadurch wird das Alkoholverbot in seiner Anwendung stark eingeschränkt. In Kombination mit dem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" (BF 17) endet die Probezeit bereits nach der Begleitphase mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Fahranfänger gestattet, nicht nur alleine, sondern auch mit bis zu 0,49 ‰ Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilzunehmen. Damit besteht die Gefahr, dass einige Teilnehmer den Modellversuch missbrauchen, um schneller das Alkoholverbot zu umgehen. Es steht zu befürchten, dass die BF 17-Teilnehmer nach ihrer Begleitphase mehr (alkoholbedingte) Verkehrsunfälle verursachen werden als diejenigen Fahranfänger, die nicht am Modellversuch teilgenommen haben und daher eine längere Probezeit abwarten müssen. Dies könnte sich auch negativ auf die Evaluierung des Modellversuchs niederschlagen. Durch die Änderung des § 2 können Teilnehmer am Begleiteten Fahren frühestens mit achtzehneinhalb Jahren an der freiwilligen Fortbildung teilnehmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass ihre Probezeit und damit auch das Alkoholverbot erst nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres und damit nach Beginn ihrer selbständigen Fahrkarriere enden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der FreiwFortbV, wonach die Fahranfänger vor dem Ende ihrer Probezeit ein Mindestmaß an eigener Fahrerfahrung erworben haben müssen. Andernfalls sind zuverlässige Aussagen über ihr zukünftiges Verkehrsverhalten nur schwer möglich, da sie vor Beginn des "selbständigen Fahrens" noch unter dem mäßigenden Einfluss eines namentlich benannten Begleiters beziehungsweise eines Inhabers einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Fahrlehrergesetzes standen.

B.