Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

A

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 11 Absatz 1aneu -)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. § 11 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Auch für EU-Bürger und den Angehörigen der genannten Vertragsstaaten soll die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erhalten zu können, nicht gänzlich genommen werden, sondern in bestimmten, sehr eng begrenzten Fällen erhalten bleiben. Es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen den Interessen dieses Personenkreises mit einer Erlaubnis besser gedient ist, die in der Regel einfacher, schneller und kostengünstiger erlangt werden kann als mit einer Approbation. Beispielsfälle sind z.B. eine geplante tierärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis an einer tierärztlichen Ausbildungsstelle zur Durchführung eines Forschungsvorhabens oder eines Promotionsverfahrens.

Auch deutschen Staatsangehörigen ist die Beantragung einer solchen Erlaubnis möglich. Klarstellend wird festgehalten, dass auch im Falle der Erteilung einer Erlaubnis der vorübergehenden tierärztlichen Tätigkeit jederzeit ein ungeschmälerter Anspruch auf Entscheidung über einen Antrag auf Approbationserteilung erhalten bleibt.

B