Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.

Begründung:

Mit dem Wort "oder" wird impliziert, dass das Gesetz, je nach Bedarf, nur für eine der genannten 10 Kategorien gilt. Dies ist sicher nicht gemeint, es gilt für alle Kategorien. In Bestimmungen mit vergleichbaren Aufzählungen, z.B. Bioabfallverordnung, Batteriegesetz oder Altölverordnung und auch § 2

Absatz 2 dieses Gesetzentwurfs ist ein solches "oder" nicht enthalten. Es fehlt auch sowohl im geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetz als auch in der WEEE-Richtlinie der EU und der Elektrostoffverordnung, die sämtlich identische Aufzählungen enthalten.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung. Bei den in § 2 Absatz 2 aufgeführten Geräten und Produkten handelt es sich nicht zwingend um Elektro- und Elektronikgeräte.

Auch bei Karten mit Speicher- oder Prozessorchips (Chipkarten) handelt es sich nicht um Elektro- und Elektronikgeräte. Hierzu werden abweichende Auffassungen vertreten. Im Sinne einer einheitlichen Auslegung und im Sinne des effektiven Schutzes personenbezogener Daten ist eine entsprechende Klarstellung in § 2 Absatz 2 einzufügen.

3. Zu Artikel 1 ( § 2 Absatz 2 ElektroG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass Chipkarten (Smartcards) aus dem Anwendungsbereich des Elektro und Elektronikgerätegesetzes ausgenommen werden.

Begründung:

Chipkarten sind Träger sicherheitssensibler personenbezogener oder personenbeziehbarer Informationen. Deshalb ist nicht anzustreben und auch nicht damit zu rechnen, dass diese von den privaten Haushalten in nennenswertem Umfang unzerstört an die Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder andere Sammelstellen zur Entsorgung übergeben werden. Eine Herausnahme von Chipkarten aus dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hätte daher abfallwirtschaftlich auch nur geringe Bedeutung.

Nach Angaben der Hersteller von Chipkarten schließen einige EU-Mitgliedstaaten (z.B. Großbritannien, Österreich, Polen und Tschechien) Chipkarten explizit von den Regelungen für Elektroaltgeräte aus. Daher sollte auch Deutschland Chipkarten explizit aus dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes herausnehmen.

4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "enthalten," die Wörter "die Anforderungen an den Datenschutz stellen," einzufügen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, dass datenschutzrechtliche Vorgaben vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz unberührt bleiben und bei der Ausübung der vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz betroffenen Tätigkeiten von den jeweils Handelnden zu berücksichtigen sind.

Damit wird die hohe Relevanz des Datenschutzes und die Datensicherheit im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die auf Elektronikaltgeräten gespeichert sind, unterstrichen.

5. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien."

Begründung:

§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG gibt Raum für unterschiedliche Auslegungen. Daher soll klargestellt werden, dass die dort geregelte Ausnahme von § 17 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die im Rahmen der Behandlung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommen worden sind, nicht gilt. Es soll zweifelsfrei klargestellt werden, dass es den Ländern möglich ist, im speziellen Fall für solche Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zu bestimmen.

In der Konsequenz soll ebenso klargestellt werden, dass auch § 54 KrWG für Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten ausgebaut sind, Anwendung findet.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird im Sinne eines sachgerechten Umgangs mit Schadstoffen ein einheitlicher Umgang mit aus Altgeräten ausgebauten Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die gefährliche Abfälle darstellen, und vergleichbaren gefährlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen sichergestellt.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 3 Nummer 5 nach den Wörtern "Abfall werden" die Wörter "und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Menge mit üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind" einzufügen.

Begründung:

Es ist klarzustellen, dass gewerbliche Altgeräte den Altgeräten aus privaten Haushaltungen nur bei einem haushaltstypischen Mengenanfall gleichgestellt werden. Die jetzige Regelung über die sogenannten Dual-Use-Geräte in § 3 Nummer 5 heben diese Mengenbegrenzung jedoch auf und würden so für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erhebliche Zusatzbelastungen zur Folge haben.

Hauptempfehlung zu Ziffer 8

7. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 ElektroG)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass Altbatterien oder Akkumulatoren durch Endnutzer problemlos oder zerstörungsfrei ausgetauscht oder entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Akkumulatoren nicht problemlos oder zerstörungsfrei durch den Endnutzer austauschbar oder entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Akkumulatoren problemlos oder zerstörungsfrei durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal ausgetauscht und entnommen werden können."

Begründung:

Die Streichung des Wortes "möglichst" in Satz 1 und 2 soll klarstellen, dass die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einzuhalten sind und die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern dürfen. Das Wort "möglichst" ist verzichtbar, da per Gesetz ohnehin nicht gefordert werden kann, was technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre.

Der Einschub "oder zerstörungsfrei" in Satz 2 und 3 sowie "austauschbar oder" in Satz 3 soll sicherstellen, dass Batterien und Akkumulatoren nicht nur zum Zwecke der separaten Entsorgung entfernt, sondern im Rahmen der Wiederverwendung auch ausgetauscht werden können.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zudem die Bedeutung der Produktkonzeption im Hinblick auf die Wiederverwendung unterstreichen.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

8. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos entnommen werden können."

Begründung:

Die vorgeschlagene Formulierung übernimmt den Wortlaut von Artikel 11 Satz 1 der Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission und dient der Klarstellung des Gewollten. Bei dem vorgelegten Gesetzentwurf wird nur im Zusammenspiel von § 4 Absatz 1 Satz 1 mit Satz 2 deutlich, dass grundsätzlich eine problemlose Entnahme von Altbatterien und -akkumulatoren gefordert wird. Bei isolierter Betrachtung von § 4 Absatz 1 Satz 1 ElektroG-E könnte der Eindruck entstehen, dass diese nur "möglichst" sichergestellt werden muss. Eine inhaltliche Änderung ist mit dem Vorschlag nicht verbunden.

9. Zu Artikel 1 (§ 4 allgemein)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene im Rahmen der Erarbeitung von Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) dafür einzusetzen, dass konkrete in der Praxis überprüfbare Vorgaben für die umweltgerechte Gestaltung von Elektround Elektronikgeräten entwickelt werden, die zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Geräte beitragen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Geräte so zu gestalten sind, dass Batterien und Akkumulatoren vom Endnutzer leicht entnehmbar und damit austauschbar sind, um eine längere Nutzungsdauer der Geräte zu ermöglichen.

Begründung:

Die Langlebigkeit von Produkten stellt im Hinblick auf die Abfallvermeidung und damit den Ressourcenschutz ein wesentliches Element dar. Bei Elektround Elektronikgeräten ist der begrenzende Faktor für die Nutzungsdauer die Lebensdauer der Batterie oder das Akkumulators, wenn die Gestaltung der Geräte es nicht zulässt, dass der Endnutzer die Altbatterien oder Altakkumulatoren leicht entnehmen und austauschen kann.

Der Entwurf des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes greift diesen Aspekt insofern auf, als gefordert wird, Geräte möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien oder Altakkumulatoren problemlos zu entnehmen sind. Diese Regelung lässt den Herstellern aber einen recht großen Spielraum, dem nicht nachzukommen. Sie ist zudem auf Grund von fehlenden Sanktionsmöglichkeiten kaum vollziehbar.

Anforderungen an das Produktdesign sind darüber hinaus insbesondere aus binnenmarktrechtlichen Gründen zunächst auf europäischer Ebene zu regeln. Wie auch in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) dargestellt, sollten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten nicht über abfallrechtliche Regelungen, sondern im Rahmen von EU-weit verbindlichen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist dem § 10 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 eine Separierung von Altgeräten zum Zwecke der Wiederverwendung erfolgt."

Begründung:

Altbatterien und Akkumulatoren können entscheidend dafür sein, ob ein Elektro- und Elektronikaltgerät einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden kann. In den Fällen, in denen eine Separierung von Altgeräten zum Zwecke der Wiederverwendung erfolgt, sollten Altbatterien und Akkumulatoren von den Abfallbesitzern nicht vorab von den Altgeräten getrennt werden, um die beabsichtigte Wiederverwendung nicht von vornherein auszuschließen. Erweisen sich die angelieferten Altgeräte dennoch als nicht wiederverwendbar, sind die Altbatterien und Akkumulatoren nach der negativ verlaufenden Überprüfung der Wiederverwendung von den Altgeräten zu trennen.

11. Zu Artikel 1 (§ 11 ElektroG allgemein)

Der Gesetzentwurf enthält vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender europarechtlicher Regelungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zu bestehenden offenen Fragen zu den Schnittstellen zwischen sammelnden und wiederverwendenden Institutionen eine Verordnungsermächtigung.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Verordnungsermächtigung folgende Aspekte zu berücksichtigen:

12. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "ihres Gebietes" zu streichen.

Begründung:

Vor dem Hintergrund der geforderten Steigerung der Sammelmengen und im Sinne von Ökologie und Effizienz sollen Vertreiber und Bürgerinnen und Bürger berechtigt sein, Elektroaltgeräte an der nächstgelegenen Sammelstelle abzugeben - unabhängig davon, welchem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sie administrativ zugeordnet sind.

13. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4a - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 13 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in § 14 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "eine Separierung von Altgeräten" durch die Wörter "nach der Anlieferung von Altgeräten eine Separierung" zu ersetzen.

Begründung:

Es ist eine unabdingbare Notwendigkeit, insbesondere auch zur Erfüllung der 2. Stufe der Abfallhierarchie, Elektroaltgeräte (EAG), die für eine Wiederverwendung geeignet erscheinen, so früh wie möglich zu separieren, dies unabhängig davon, ob diese Geräte vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger optiert werden oder nicht. Der geeignete Ort hierfür sind Annahmestellen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, z.B. auf Recyclinghöfen, aber auch die Abholung aus Haushalten, z.B. im Rahmen der Sperrmüllsammlung. Dabei steht qualifiziertes Personal zur Verfügung, welches während der Anlieferung die Brauchbarkeit von EAG beurteilen kann. Ist hier eine Entscheidung getroffen, ist eine weitere Separierung bis zur Übergabe an den Hersteller nicht mehr zulässig.

Außerdem muss der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ElektroG-E die privaten Haushalte auch über Möglichkeiten der Wiederverwendung informieren. Eine wesentliche Möglichkeit der Wiederverwendung bzw. der Vorbereitung hierzu liegt aber in seiner Verantwortung bereits bei der Sammlung.

Die Forderung nach einer solchen Regelung wird von vielen Umweltverbänden berechtigterweise erhoben.

Artikel 5 Absatz 4 WEEE ermöglicht sogar, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass EAG vornehmlich an Betriebe zur Wiederverwendung abzugeben sind. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Die Umsetzung ist sinnvoll nur möglich, wenn diese Geräte so früh wie möglich dem Abfallstrom entnommen und damit nicht durch Transporte unbrauchbar werden. Zwar werden über diesen Weg nach bisherigen Erfahrungen nicht sehr viele Geräte für eine Wiederverwendung aussortiert. Aber wenn die Prüfung erst nach Transporten in der Erstbehandlungsanlage stattfindet, reduziert sich der Anteil nochmals. Dies gilt auch für Geräte, die durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger optiert worden sind. Befürchtungen, dass über eine solche Separierung auch z.B. energieineffiziente Geräte weitergegeben werden oder einer Beraubung Vorschub geleistet wird, werden damit entkräftet, dass fachkundiges Personal solche Geräte bereits als ungeeignet aussortiert bzw. die Separierung unter den gleichen Bedingungen stattfindet wie die sonstige Erfassung der EAG. Das Personal kann zudem die Geräte auch Kategorien zuordnen und deren Masse registrieren.

Hersteller (nach § 19 Absatz 2) und Vertreiber (nach § 17 Absatz 5) haben im Übrigen die Pflicht, selbst zurückgenommene Geräte vorrangig wiederzuverwenden, die Option, dies erst im Rahmen der Erstbehandlung zu entscheiden, haben sie nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger hier wenn schon nicht die gleiche Pflicht, dann nicht zumindest die entsprechende Möglichkeit haben sollen.

Da die Möglichkeit der zusätzlichen Erfassung ein ergänzendes Angebot im Rahmen der Pflichten des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers ist, gelten für dieses Angebot selbstverständlich sämtliche weiteren Regelungen des Gesetzes, z.B. Erfassung nach Kategorien entsprechend § 14, Rücknahmepflichten der Hersteller nach § 19, Meldungen nach § 22 und die Mitteilungspflichten nach § 26.

14. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5 Satz 2, Satz 4 - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung:

Auf Grund des Gefahrenpotenzials, das für die Gesundheit und Umwelt von den Bauteilen der Nachtspeicherheizgeräte ausgehen kann, ist ein ausschließlicher Abbau der Geräte aus privaten Haushalten durch Fachpersonal und die unmittelbar anschließende Zulieferung an eine Behandlungsanlage vorzusehen. In diesem atypischen Fall wäre eine Einbindung der Annahmestellen sachwidrig. Hinzu kommt, dass Annahmestellen regelmäßig nicht auf die Annahme dieser Elektrogeräte eingerichtet sind. Sinnvoll ist die direkte Anlieferung bei einer zertifizierten Behandlungsanlage. Entsprechend § 13 Absatz 4 darf bei Anlieferung kein Entgelt zur Behandlung der Nachtspeicherheizgeräte erhoben werden, um illegale Ablagerungen zu vermeiden.

[Die vorgeschlagenen Änderungen in § 16 stellen klar, dass die Hersteller den Erstbehandlungsanlagen die Kosten für die Behandlung der Nachtspeicherheizgeräte zu erstatten haben.

Die Ergänzungen in den §§ 31 und 38 regeln das Verfahren zur Kostenerstattung.]

15. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "abzuholenden Altgeräte" die Wörter "an von ihnen eingerichteten Übergabestellen" einzufügen.

Begründung:

In den weiteren Regelungen wird mehrfach von "Übergabestelle" gesprochen, ohne dass klar ist, was damit gemeint ist. Teilweise wird die Übergabestelle im Zusammenhang mit der in § 13 beschriebenen Sammelstelle genannt. Es ist also zu klären, was eine Übergabestelle (auch in Abgrenzung zur Sammelstelle) ist und wer sie einrichtet, dies insbesondere um klarzustellen, wo gesammelte EAG abzuholen sind bzw. die Übergabe vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger an Hersteller stattfindet. Sammelstelle und Übergabestelle können zwar örtlich identisch sein, z.B. ein Recyclinghof, sind es aber bei Erfassung über Sammelcontainer oder Holsysteme nicht.

16. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Um die abfallwirtschaftlichen Ziele gemäß § 1 zu erreichen, wird eine Vielzahl von Rückgabestellen gebraucht. Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung wäre zum Beispiel an den Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorger die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren durch das herstellereigene Rücknahmesystem Lightcycle nicht mehr möglich.

Zu Buchstabe b:

Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung wäre an den Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorger die Rücknahme und Entsorgung durch Vertreibersysteme nicht möglich.

17. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG)

In Artikel 1 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,"

Begründung:

Die Einfügung "nicht ordnungsgemäß" im Gesetzentwurf lässt im Umkehrschluss zu, dass nicht zur Erfassung berechtigte Personen durchaus ordnungsgemäß erfassen können und dadurch keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bewirken. Entscheidend ist jedoch, dass niemand erfassen darf, der nicht dazu berechtigt ist. Dass er andernfalls nicht ordnungsgemäß handelt, ergibt sich von selbst. Wesentlicher für die Auswirkungen ist aber die Entsorgung der illegal gesammelten Geräte, z.B. durch unsachgemäßes Zerlegen und ungeklärten Verbleib schadstoffhaltiger Bestandteile. Daher muss insbesondere auch darüber informiert werden.

Hauptempfehlung zu Ziffer 19

18. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 ElektroG)

In Artikel 1 ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber informieren die privaten Haushalte über

Begründung:

Die Formulierung im Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Verweisen, die eine verständliche Umsetzung des Gewollten erschweren. Der Änderungsvorschlag ist in Anlehnung an Absatz 1 formuliert. Ergänzt ist die Informationspflicht über die Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten. Diese sollte nicht nur den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern auferlegt werden, sondern auch den Vertreibern und Herstellern.

Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

19. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "Nummer 1 und 8" durch die Wörter "Nummer 1, 7 und 8" zu ersetzen.

Begründung:

§ 18 Absatz 1 Nummer 7 enthält die Pflicht, die Endnutzer über die Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten hinzuweisen. Diese Information ist von größter Bedeutung, sodass die Endnutzer in jedem Fall darüber zu unterrichten sind. Die Informationspflicht ist daher nicht nur den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, sondern auch den Vertreiber und Herstellern aufzuerlegen.

20. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe " § 17 Absatz 1" die Wörter "und " einzufügen *

* Wird bei Annahme mit Ziffer 18 redaktionell zusammengefasst.

Begründung:

Die Informationspflichten des Handels müssen auch für den online-Handel gelten.

21. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 20 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Erstbehandlung" durch das Wort "Behandlung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Erstbehandlung ist gemäß Begriffsdefinition in § 3 Nummer 24 weit definiert und umfasst niedrigschwellige Maßnahmen wie eine Vorbereitung auf die Wiederverwendung, sonstige Vorbereitungshandlungen und die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 (Lagerung). Diese weite Definition hat u.a. den Zweck, Nachweispflichten bereits in der Anlage beginnen zu lassen, die unmittelbar nach der Erfassung der Elektroaltgeräte beliefert wird. Dies können z.B. Sortieranlagen zur Trennung von unterschiedlichen Haushaltsgroßgeräten, Umschlagsanlagen oder Zwischenlager sein.

Diese sinnvoll weit gefasste Definition der Erstbehandlung kollidiert mit der Forderung des § 20 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs, wonach bereits bei der Erstbehandlung mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen sind.

Im Referentenentwurf stand an dieser Stelle noch das Wort "Behandlung". Auch in der geltenden Fassung des § 11 Absatz 2 Satz 2 ElektroG bezieht sich das Entfernen aller Flüssigkeiten nicht auf die Erstbehandlung, sondern auf die Behandlung. In der Begründung zu dem neuen § 20 wird ebenfalls ausgeführt, dass § 20 Absatz 2 Satz 1 die Behandlungsstandards beschreibt.

22. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist dem § 21 Absatz 3 Satz 1 folgende Nummer 4 anzufügen:

"4. der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweist, dass er Vorkehrungen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen getroffen hat, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 das Wort "und" zu streichen und ist der Punkt am Ende von Nummer 3 durch ein Komma und das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung:

Die Verbreitung von Elektronikgeräten, die personenbezogene Daten oder auch Verhaltensprofile von Menschen (zwischen)speichern, erfährt eine immer stärkere Dynamik. Diesem Sachverhalt ist im Gesetzentwurf Rechnung zu tragen. Allein die Pflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger in § 18 Absatz 1 Nummer 7, Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihre Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten hinzuweisen, greift zu kurz. Eine erhebliche Verantwortung kommt den Betreibern von Erstbehandlungsanlagen zu.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass die Sachverständigen einer Erstbehandlungsanlage nur dann das Zertifikat erteilen dürfen, wenn außer den bislang bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen Voraussetzungen (in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3) zusätzlich auch geprüft wird, ob der Betreiber der Erstbehandlungsanlage technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen getroffen hat.

23. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 ElektroG)

In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, berechnet als Summe der entnommenen Werkstoffe, Bauteile und Wertstoffe sowie der verbleibenden Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung nach § 20 Absatz 2 Satz 2* einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder als Produkt in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. Die für die Berech-

* vgl. hierzu Ziffer 21

nung erforderlichen Angaben müssen über die nach Absatz 3 geforderten Daten zur Verfügung gestellt werden."

Begründung:

Die Regelung im Gesetzentwurf kann die für die Quotenermittlung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht ausreichend abbilden. Für die Verwertungsquote berechnet werden soll die Masse der Altgeräte, die aus Erstbehandlungsanlagen einer Verwertungsanlage zugeführt werden, im Verhältnis zur insgesamt erfassten Masse der betreffenden Kategorie. Dadurch gehen bei der Quotenberechnung alle Wertstoffe, die bei der Erstbehandlung entnommen und auf Grund ihrer Qualitäten bei Erfüllung der Vorgaben aus § 5 KrWG als Produkt verkauft werden, verloren. Weiter unterscheidet sowohl Artikel 11 Absatz 2 WEEE und auch Absatz 1 eindeutig zwischen Recycling und Verwertung, daher müssen die nach Absatz 3 zu erhebenden Daten ebenso eindeutig zwischen Recycling und sonstiger Verwertung unterscheiden, andernfalls wäre die Ermittlung einer Recyclingquote nicht möglich. Der Vollständigkeit halber ist die Zuführung zur Wiederverwendung, hier in Abgrenzung zum Recycling, als Teil der sonstigen Verwertung mit anzugeben. Hierfür sind gegenüber dem Gesetzentwurf von den Betreibern der Behandlungsanlagen zusätzliche Daten zu erfassen, die im Rahmen ihrer Pflichten nach § 22 Absatz 3 Satz 2 den Erstbehandlern zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich enger an die Formulierung der WEEE an und berücksichtigt, dass darin der Begriff "Behandlung" offenbar nur die Erstbehandlung nach § 3 Nummer 24 meint, wohingegen der Begriff Behandlung" in § 3 Nummer 23 umfassender ist und z.B. auch die Beseitigung einschließt.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Regelungen lediglich die Zuführung zur Verwertung beschreiben, nicht das Ergebnis von Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstiger Verwertung. Dadurch werden sämtliche Materialien, die im Rahmen der weiteren Behandlung beseitigt werden, in die Quote eingerechnet. Außerdem wird nicht zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden. Damit ergibt sich ein verschobenes Bild von Recycling und Verwertung, welches keinerlei Aussage über tatsächliche Erfolge oder Misserfolge und damit über möglicherweise erforderliche Verbesserungsmaßnahmen zulässt.

24. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 3 Satz 3 die Wörter "zu den" durch die Wörter "zur Ermittlung von" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff des Mengenstroms taucht in § 22 Absatz 3 sehr unvermittelt und zusammenhanglos auf. Erst nach Durchsicht der Begründung wird klar, dass die zur Verfügung zustellenden Daten zur Ermittlung (oder zum Nachvollziehen der Berechnung) eines Mengenstroms erforderlich sind. Dies sollte mit der Regelung deutlich gemacht werden.

25. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 23 Absatz 1 das Wort "möglicherweise" durch das Wort "vermutlich" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in Anlage 6 in der Überschrift das Wort "möglicherweise" durch das Wort "vermutlich" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung dient der genauen Umsetzung von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/12/EU zur Verbringung von gebrauchten Elektround Elektronikgeräten in das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Nach dieser Richtlinienbestimmung sollen die Mindestanforderungen des Anhangs VI der Richtlinie nur bei Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten gelten, bei denen es sich "vermutlich" um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt. Auch in § 23 Absatz 3 ElektroG sowie an mehreren Stellen in der Begründung wird nur von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten gesprochen, bei denen es sich "vermutlich" - und nicht etwa "möglicherweise" - um Altgeräte als Abfälle handelt.

Die Kommission hat in Abschnitt 10.1 ihres veröffentlichten Dokuments "Frequently Asked Questions on Directive 2012/19/EU on Waste Electrical and Elektronic Equipment (WEEE)" zu Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie Folgendes deutlich gemacht: Die Anforderungen des Anhang VI der Richtlinie zu den bei der Verbringung mitzuführenden Nachweisen beziehen sich nur auf die Verbringung solcher gebrauchten Geräte, bei denen ein Verdacht besteht, dass in Wirklichkeit Altgeräte als Abfälle verbracht werden.

Nicht ganz klar erscheint zudem der Unterschied zwischen der Regelung zur Überwachung von Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, in § 23 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 ElektroG und der Regelung des § 23 Absatz 5 ElektroG zur Überwachung von Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

26. Zu Artikel 1 (§ 24 Nummer 3 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 24 Nummer 3 das Wort "festzulegen" zu streichen.

Begründung:

Das Wort wird am Ende des Satzes gedoppelt.

27. Zu Artikel 1 (§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 25 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Der Zeitraum von sechs Monaten für die Anzeige einer Optierung ist zu lang und unpraktikabel. Der bisher im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelte Zeitraum von drei Monaten ist völlig ausreichend und hat sich in der Praxis bewährt.

28. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG)

In Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Wort "unverzüglich" zu streichen und nach dem Wort "Kategorie" sind die Wörter "im Kalenderjahr" einzufügen.

Begründung:

§ 26 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG-E sieht vor, dass jeder öffentlichrechtliche Entsorger der gemeinsamen Stelle im Falle der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 ElektroG-E unverzüglich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegebenen Altgeräte mitteilen muss. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht würde die bisherige jährliche Mitteilungspflicht ablösen und zu einem großen administrativen Mehraufwand der öffentlichrechtlichen Entsorger führen. Dieser Mehraufwand ist nicht verhältnismäßig, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber einer Jahresmeldung die Datenqualität verbessern sollte. Es sollte daher die jährliche Mitteilungspflicht beibehalten werden.

29. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Wort "unverzüglich" durch das Wort "monatlich" zu ersetzen.

Begründung:

Nach der geltenden Regelung müssen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ihre Meldung kalenderjährlich bis zum 30. April des Folgejahres der Gemeinsamen Stelle melden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene unverzügliche Meldepflicht ist unverhältnismäßig. Dass die erfassten Mengen bei der Gemeinsamen Stelle durch kürzere Meldefristen plausibler dargestellt werden können, ist zwar nachvollziehbar, eine monatliche Meldung ist hierfür jedoch ausreichend und reduziert Bürokratie und Schriftverkehr sowohl bei den Sammelstellen als auch bei der Gemeinsamen Stelle.

30. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG)

In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 2 Satz 3 das Wort "unabhängigen" durch die Wörter "von ihr beauftragten" zu ersetzen.

Begründung:

Nach der vorgesehenen Regelung könnte die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) voraussetzungslos einen Sachverständigen mit der Prüfung der Angaben des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers beauftragen und kann den Prüfungsumfang beliebig festsetzen. Die Kosten des Sachverständigen müssten die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger tragen. Dies wäre einem Vertrag zu Lasten Dritter vergleichbar. Das soll durch die vorgeschlagene Änderung vermieden werden. Die Kosten für den Sachverständigen wären nach der neuen Regelung durch die EAR zu tragen.

31. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 2 Satz 5 - neu - ElektroG)

In Artikel 1 ist dem § 26 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Soweit der Sachverständige die Angaben des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers ohne oder nur mit geringfügigen Änderungen bestätigt, sind die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen von der Gemeinsamen Stelle zu tragen."

Begründung:

Es erscheint als unangemessen und nicht verhältnismäßig, den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auch dann mit den Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zu belasten und damit letztlich auch den Abfallgebührenzahler, wenn der Sachverständige die Angaben des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers ohne oder nur mit geringfügigen Änderungen bestätigt.

32. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG)

In Artikel 1 sind in § 31 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "Sammel- und Rücknahmestellen" die Wörter "sowie eine Übersicht, welcher Verpflichteter welche Sammel und Rücknahmestellen eingerichtet hat" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung ist notwendig, um Trittbrettfahrer identifizieren zu können, die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Rücknahmestellen einrichten.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass Unternehmen in diesem Verzeichnis die schon gemeldeten Sammel- und Rücknahmestellen einfach kopieren und gemäß § 25 der zuständigen Behörde melden, obwohl dies nicht mit der Sammel- und Rücknahmestelle abgestimmt ist. Dies würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Eine effektive Verhinderung ist nur möglich, wenn auch für die Unternehmen transparent veröffentlicht wird, welcher Verpflichtete welche Sammel- und Rücknahmestellen gemeldet hat.

33. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 ElektroG)

In Artikel 1 § 40 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 ElektroG-E schließen die Aufgaben nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG-E und den §§ 37 bis 39 ElektroG-E, mit denen die zuständige Behörde eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle beleihen darf, auch die Vollstreckung der hierzu ergangenen Verwaltungsakte mit ein.

§ 40 Absatz 1 Satz 3 ElektroG-E bezieht sich auf die Vollstreckung durch die Beliehenen und schließt die Geltung des § 33 Absatz 2 ElektroG-E unter bestimmten Voraussetzungen aus.

§ 40 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 ElektroG-E widersprechen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Vollstreckung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nicht auf Private übertragen werden kann. Eine gesetzliche Regelung, die die Beleihung Privater mit der Vollstreckung von Verwaltungsakten zulässt, ist als verfassungswidrig zu bewerten, weil damit in den Kernbereich hoheitlicher Aufgaben eingegriffen und das Gewaltmonopol des Staates (Artikel 20 Absatz 2 GG) beeinträchtigt wird. Außerdem wird der Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 GG verletzt. Dieser zieht der Beleihung Privater nicht nur quantitative Grenzen im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses, sondern normiert eine Art Wesensgehaltsgarantie für bestimmte hoheitliche Funktionen der Verwaltung, die mit Eingriffen in Grundrechte verbunden sind, wie dies bei der Verwaltungsvollstreckung der Fall ist. Die Vollstreckung ist wegen ihrer Eingriffsintensität und weil ein gerichtlicher Vollstreckungstitel nicht erforderlich ist, sondern der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel ausreicht, eine unvertretbare Staatsaufgabe. Im Bereich der Vollstreckung kann nur eine "funktionale Privatisierung" durch vertraglich beauftragte Verwaltungshelfer als zulässig angesehen werden, die Aufgaben von untergeordneter Art im Auftrag und nach Weisung der Behörde erledigen und keine Entscheidungsbefugnis haben. Die Beleihung geht darüber hinaus.

Die Regelung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der bisherige § 17 ElektroG-E bereits die Beleihung Privater mit Aufgaben der Vollstreckung geregelt hat. Durch den Gesetzentwurf mit einem geänderten § 40 Absatz 1 ElektroG-E besteht die Gelegenheit, den Rechtszustand im Sinne des Dargelegten verfassungsgemäß zu regeln.

34. Zu Artikel 1 (Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Gewicht ist eine ortsabhängige Größe, die Masse nicht. Ein Föhn hat auf der Zugspitze ein anderes Gewicht als in München, aber immer die gleiche Masse. Die Masse ist daher der üblicherweise in abfallrechtlichen Regelungen verwendete Begriff (vgl. z.B. BattG, GewAbfV, VerpackV) und wird dort rechtsförmlich nicht beanstandet. Der Begriff "Gewicht" steht zudem im Widerspruch zu der Forderung in § 10 Absatz 3, wonach eine Menge von mindestens vier Kilogramm EAG zu erfassen sind und die Verwertungsquoten nach § 22 auf diese erfasste Menge zu beziehen ist. Die Einheit Kilogramm (kg) ist jedoch die gesetzlich (Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung EinhV)) vorgeschriebene Einheit der Masse und nicht des Gewichts bzw. der Gewichtskraft, welche in Newton (N) gemessen wird. Damit müssten z.B. nach der Regelung in § 26 Absatz 2 die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ihre Angaben gegenüber der Kommission in Newton (N) machen.

35. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Nummer 2 ElektroG)

In Artikel 1 ist Anlage 6 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch im Fall der Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung muss sichergestellt werden, dass nicht reparierbare Elektround Elektronikgeräte nach den Standards der WEEE-Richtlinie entsorgt werden (Ergänzung letzter Absatz).

36. Zu Artikel 4 (§ 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG)

Artikel 4 ist zu streichen.

Begründung:

In Artikel 4 soll § 11 Absatz 2 AbfVerbrG (Kontrollen von Abfallverbringungen und die Mitwirkung bestimmter Bundesbehörden bei diesen Kontrollen) um einen Satz ergänzt werden, der auf bestimmte Regelungen des § 23 ElektroG Bezug nimmt. Diese Ergänzung von § 11 Absatz 2 AbfVerbrG ist jedoch entbehrlich und kann sogar zu Missverständnissen führen.

Denn die Pflicht der nach § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, ist bereits in Artikel 1 § 23 Absatz 2 (in Verbindung mit Absatz 1) und in Absatz 5 ElektroG geregelt. Das Gleiche gilt auch für die Bezugnahme auf § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfVerbrG (Mitwirkung der Zolldienststellen und des Bundesamtes für Güterverkehr bei den Kontrollen) in § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2. Außerdem kann die jetzige Fassung der in Artikel 4 vorgesehenen Ergänzung von § 11 Absatz 2 AbfVerbrG zu Missverständnissen Anlass geben. Denn § 11 AbfVerbrG regelt Kontrollen von Verbringungen von Abfällen aller Art, von denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte nur einen kleinen Ausschnitt darstellen. Zudem wird nur auf Absatz 4 und 5 Satz 1 von § 23 ElektroG Bezug genommen, nicht aber auf die übrigen Bestimmungen von § 23 ElektroG (so etwa nicht auf § 23 Absatz 3 und auch nicht auf § 23 Absatz 2 i. V.m. Absatz 1 ElektroG).

37. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - ( § 18 Absatz 1 KrWG)

In Artikel 5 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

Begründung:

§ 69 Absatz 2 KrWG regelt die Bußgeldtatbestände u.a. für die gewerbliche und gemeinnützige Sammlung nach § 18. Bußgeldbewehrt sind danach Anzeigen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurden. Dabei bezieht sich die Regelung, auch nach der redaktionellen Streichung des Verweises auf Satz 1, lediglich auf § 18 Absatz 1. Darin ist geregelt, dass Anzeigen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrem Beginn anzuzeigen sind. Damit besteht die Gefahr, dass die Bußgeldtatbestände "nicht richtig" und "nicht vollständig" leerlaufen. Dies wurde in einem Bußgeldverfahren gegen eine illegale Sammlung vom Amtsgericht Bremen so gesehen.

§ 18 KrWG regelt aber in den Absatz 2 und 3 ausführlich, welche Inhalte eine vollständige Anzeige haben muss. Daher kann § 69 Absatz 2 in Bezug auf gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nur dann vollständig vollzogen werden, wenn auch § 18 Absatz 2 und 3 von der Bußgeldandrohung mit umfasst wird. Der Umstand der mangelnden Regelung wird von Unternehmen, die, oft in großem Umfang, illegal Altkleidersammelcontainer aufstellen, nachhaltig ausgenutzt.

Eine unmittelbare Bußgeldbewehrung des § 18 Absatz 2 und 3 KrWG kommt aus Gründen der Bestimmtheit nicht in Betracht. Die Normen enthalten lediglich Ergänzungen zu § 18 Absatz 1 KrWG, ohne selbst als Anzeigepflicht gefasst zu sein. Um eine Einbeziehung in die Bußgeldvorschrift zu bewirken, wird der bußgeldbewehrte § 18 Absatz 1 KrWG um Verweisungen auf § 18 Absatz 2 und 3 KrWG ergänzt. Hierdurch wird klargestellt, dass die Absätze 2 und 3 des § 18 KrWG von der Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG künftig mitumfasst sind.

B