Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM (2013) 71 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528,
Drucksache 588/11/(neu) PDF = AE-Nr. 110758 und AE-Nr. 120844

Brüssel, den 14.2.2013
COM (2013) 71 final
2013/0045 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer

{SWD(2013) 28 final}
{SWD(2013) 29 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund und Vorgeschichte

Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen Bürger die Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß an Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der Krisenbewältigung und seiner derzeit schwachen Besteuerung einen angemesseneren Beitrag leisten sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich der Besteuerung des Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen.

Die Kommission legte daher am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG vor1. Die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie des Rates war Artikel 113 AEUV, da mit den vorgeschlagenen Bestimmungen die Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen so weit harmonisiert werden sollen, wie dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Transaktionen mit Finanzinstrumenten und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. Diese Rechtsgrundlage schreibt vor, dass der Rat die Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlässt.

Mit dem Vorschlag wurden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt:

Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kam es und kommt es darauf an, Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten sowie Produkten und Akteuren einen Riegel vor und stellt sicher, dass Finanzinstitute innerhalb der EU gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Mit der Entwicklung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in der EU wird die Gefahr einer Verzerrung der Märkte aufgrund steuerbedingter Tätigkeitsverlagerungen verringert. Außerdem kann ein solches gemeinsames System durch weitreichende Harmonisierung - die insbesondere auch sehr mobile Produkte wie Derivate, mobile Akteure und Märkte erfasst und damit zu einer Verringerung von Doppelbesteuerung und doppelter Nichtbesteuerung beiträgt - Steuerneutralität gewährleisten.

Der Vorschlag sah daher - um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen - die Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf Finanztransaktionen vor und erläuterte die Grundzüge eines gemeinsamen Systems für eine Finanztransaktionssteuer auf breiter Basis in der EU.

Seit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission haben konkrete Entwicklungen die Argumente für eine Harmonisierung weiter gestärkt: Frankreich erhebt seit dem 1. August 2012 eine nationale Steuer auf bestimmte Finanztransaktionen, und Spanien, Italien und Portugal haben unlängst angekündigt, ebenfalls derartige Steuern einzuführen - alle mit unterschiedlichem Anwendungsbereich, unterschiedlichen Steuersätzen und Strukturmerkmalen.

Das Europäische Parlament gab am 23. Mai 20123 eine befürwortende Stellungnahme zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag ab, der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 29. März 20124. Auch der Ausschuss der Regionen gab am 15. Februar 20125 eine befürwortende Stellungnahme ab.

Der Vorschlag und seine Varianten wurden auf den Ratstagungen ausführlich erörtert, zunächst unter polnischem Vorsitz6 und dann beschleunigt unter dänischem Vorsitz. Wegen grundlegender und unüberbrückbarer Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten konnte die erforderliche Einstimmigkeit jedoch nicht erzielt werden.

Auf den Ratstagungen vom 22. Juni und vom 10. Juli 2012 wurde festgestellt, dass nach wie vor wesentliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene bestehen und dass der Grundsatz einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft im Rat keine einstimmige Unterstützung finden würde.

Daraus ergibt sich, dass die Ziele eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems, wie sie nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission im Rat erörtert wurden, von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.

Nachdem elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei) entsprechende Anträge gestellt hatten, legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer7 vor.

All diese Mitgliedstaaten erklärten in ihren Anträgen, dass sich der Anwendungsbereich und die Ziele des Legislativvorschlags der Kommission für die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Finanztransaktionssteuer stützen sollten. Zudem stellten sie klar, dass Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vorzubeugen sei.

Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer steht im Einklang mit der nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung des Rates vom 22. Januar 2013.

In diesem neuen Kontext der Verstärkten Zusammenarbeit ist der oben genannte Kommissionsvorschlag von 2011 gegenstandslos, und die Kommission gedenkt ihn daher zurückzuziehen.

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 20118 in der geänderten Fassung vom 9. November 20119 sieht vor, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen. Damit würden sich die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel entsprechend verringern.

1.2. Ziele des Vorschlags

Die allgemeinen Ziele des vorliegenden Vorschlags entsprechen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von 2011. Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise dauert an und hat schwerwiegende Folgen für die Volkswirtschaften und die öffentlichen Finanzen in der EU. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen Bürger die Kosten getragen haben. In den letzten zwei Jahrzehnten war der Finanzsektor insgesamt - wobei angemerkt werden muss, dass er sich aus einem breiten Spektrum von Akteuren zusammensetzt - von hoher Rentabilität gekennzeichnet, die teilweise auf (implizit oder explizit) von den Regierungen eingerichtete Sicherheitsnetze, die Regulierung des Finanzsektors und die Befreiung von der Mehrwertsteuer zurückzuführen sein könnte.

In dieser Situation haben mehrere Mitgliedstaaten begonnen, zusätzliche Formen der Besteuerung des Finanzsektors einzuführen, während es in anderen Mitgliedstaaten bereits spezielle Steuerregelungen für Finanztransaktionen gab. Die derzeitige Situation hat folgende unerwünschte Auswirkungen:

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten hätte in Bezug auf die unter die Verstärkte Zusammenarbeit fallenden Finanztransaktionen unmittelbare, spürbare Vorteile bei allen drei genannten Aspekten. In diesem Zusammenhang würde die Position der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verlagerungsrisiken, Steuereinnahmen, die Effizienz des Finanzmarktes und die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung gestärkt.

Im Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird festgestellt, dass alle Anforderungen des Vertrags an eine solche Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, erfüllt sind. Im vorliegenden Vorschlag wird die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit im Einklang mit den Vertragsbestimmungen festgelegt.

1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2011 und bewahrt dessen wesentliche Grundsätze. Einige Anpassungen wurden jedoch vorgenommen, und zwar:

bewerkstelligt wird dies durch Vorschriften, wonach sich die Besteuerung auf das "Ausgabeprinzip" als letztes Mittel stützt, das das "Ansässigkeitsprinzip" - das das Hauptprinzip bleibt - ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird insbesondere den Belangen jener Mitgliedstaaten Rechnung getragen, die auf die Notwendigkeit hingewiesen haben, Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vorzubeugen. Tatsächlich macht es die Kombination des Ansässigkeitsprinzips mit Elementen des Ausgabeprinzips weniger vorteilhaft, Tätigkeiten und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer zu verlagern, da der Handel mit nach dem Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden Finanzinstrumenten, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ausgegeben werden, in jedem Fall steuerpflichtig sein wird.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

Der ursprüngliche Vorschlag wurde auf der Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen Beiträgen handelte es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um drei mit unterschiedlicher Ausrichtung von der Kommission in Auftrag gegebene Studien zu der den ursprünglichen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung. Die Ergebnisse der Konsultationen und der externen Beiträge spiegeln sich in dieser Folgenabschätzung wider.

Der vorliegende Vorschlag unterscheidet sich nicht wesentlich von dem von der Kommission im September 2011 vorgelegten Vorschlag. Da für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit an den gleichen Lösungsansätzen (z.B. in Bezug auf den Anwendungsbereich der Steuer, die Ansässigkeit eines an einer Transaktion beteiligten Finanzinstituts als Anknüpfungskriterium, die Bemessungsgrundlage, die Steuersätze und den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden) festgehalten wird, hat die Kommission keine neu ausgerichtete Konsultation eingeleitet.

Hilfreich für die Kommission waren im Verlauf des letzten Jahres die Konsultationen mit allen interessierten Kreisen wie den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, Branchenvertretern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, Wissenschaftlern und Nichtregierungsorganisationen sowie die Ergebnisse von externen Adhoc-Studien, die im Anschluss an die Vorlage des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystems für die gesamte Europäische Union veröffentlicht wurden.

Die Vertreter der Kommission nahmen innerhalb und außerhalb von Europa an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems teil. Außerdem führte die Kommission mit nationalen Parlamenten und Ausschüssen, die dies wünschten, einen aktiven Dialog über den ursprünglichen Vorschlag.

2.2. Folgenabschätzung

Die Dienststellen der Kommission haben eine Folgenabschätzung durchgeführt, die mit ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 28. September 2011 vorgelegt wurde. Weitere technische Analysen zu diesem Vorschlag wurden auf der Website der Kommission 11 veröffentlicht. Wie von den Mitgliedstaaten, die die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit beantragt haben, gefordert, stützen sich der Anwendungsbereich und die Ziele des vorliegenden Vorschlags auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Somit bleiben die Grundelemente des ursprünglichen Vorschlags unverändert, weswegen eine neuerliche Folgenabschätzung in derselben Sache nicht für angemessen erachtet wurde.

Die Mitgliedstaaten hatten jedoch im Rahmen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verschiedene alternative Politikoptionen in Erwägung gezogen. Außerdem zielt dieser neue Vorschlag anders als der ursprüngliche Vorschlag für eine für alle Mitgliedstaaten geltende Richtlinie auf die Verstärkte Zusammenarbeit ab, und die Mitgliedstaaten haben ein ausdrückliches Interesse daran gezeigt, mehr über die besonderen Mechanismen, die in diesem Zusammenhang wirken könnten, und deren wichtigste Folgen zu erfahren. Daher haben die Dienststellen der Kommission zusätzliche Analysen dieser Politikoptionen und ihrer Auswirkungen durchgeführt, die die Ergebnisse der den ursprünglichen Vorschlag von 2011 begleitenden Folgenabschätzung ergänzen und nötigenfalls modifizieren.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Durch den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer 12 werden die in Artikel 1 des Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer zu begründen.

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Auch den Finanzinstituten in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wird die Verstärkte Zusammenarbeit zugutekommen, da sie es nur mit einem gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystem in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tun haben werden und nicht mir einer Vielzahl von Systemen.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, kann - auch wenn sie nur für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt - nur durch einen Rechtsakt der Union, d.h. eine einheitliche Festlegung der Grundzüge einer Finanztransaktionssteuer, erreicht werden. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften, um unangemessene Verlagerungen von Transaktionen oder Standortwechsel von Marktakteuren und die Substitution von Finanzinstrumenten zu verhindern.

Zudem könnte eine einheitliche Festlegung eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarkts - auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden - zu verringern. Ohne Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zu Doppel- oder Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus zu unterschiedlichen Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen. Diese Feststellungen verlieren auch im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit nichts an ihrer Gültigkeit, auch wenn eine solche Zusammenarbeit räumlich enger gefasst ist als eine vergleichbare Regelung auf Ebene aller 27 Mitgliedstaaten.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der Vorschlag den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes. Zugleich wird vorgeschlagen, der Kommission delegierte Befugnisse zur Festlegung von Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie anderen Pflichten zu übertragen, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer auch wirklich entrichtet wird. In Bezug auf einheitliche Verfahren zur Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.

Eine einheitliche Rahmenregelung für eine Finanztransaktionssteuer wahrt somit die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen; es ist daher - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen, nötigenfalls durch eine Verstärkte Zusammenarbeit.

Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele - vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes - erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3.3. Der Vorschlag im Einzelnen

3.3.1. Kapitel I (Gegenstand und Begriffsbestimmungen)

Dieses Kapitel definiert den Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer. Zudem enthält das Kapitel die für diesen Vorschlag wesentlichen Begriffsbestimmungen.

3.3.2. Kapitel II (Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems)

Dieses Kapitel definiert die wesentlichen Elemente des vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit. Die Finanztransaktionssteuer ist auf die Besteuerung des Bruttowerts der Transaktionen (vor der Aufrechnung) ausgerichtet.

Der Anwendungsbereich der Steuer ist weit gefasst, da sie Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art betreffen soll, die oft als Substitute füreinander verwendet werden. So werden Instrumente erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen - die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF)13 umfassen - sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie etwa geregelten Märkten, für multilaterale Handelssysteme oder systematische Internalisierer, sondern auch für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer Verpflichtung und spiegelt also wider, ob die betroffene Partei das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt ("Kauf und Verkauf").

Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen getrennten Unternehmen einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt.

Der Austausch von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Steuer. Zur Verhinderung von Steuerumgehung wird davon ausgegangen, dass es beim Austausch von Finanzinstrumenten zu zwei Finanztransaktionen kommt. Hingegen wird durch Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte ein Finanzinstrument für einen bestimmten Zeitraum einer bestimmten Person zur Verfügung gestellt. Derartige Geschäfte sind daher nur als eine Finanztransaktion anzusehen.

Zur Verhinderung von Steuerumgehung ist zudem jede wesentliche Änderung einer steuerpflichtigen Finanztransaktion als eine neue steuerpflichtige Finanztransaktion von der Art der ursprünglichen Finanztransaktion anzusehen. Vorgeschlagen wird zudem ein nicht erschöpfendes Verzeichnis dessen, was als wesentliche Änderung gelten kann.

Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung von Finanzinstrumenten, ist nicht nur der Derivatkontrakt, sondern auch die Lieferung dieser Finanzinstrumente steuerpflichtig, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind.

Für die Finanzinstrumente, die Gegenstand einer steuerpflichtigen Finanztransaktion sein können, liegen im einschlägigen Regelungsrahmen auf EU-Ebene klare, umfassende und allseits anerkannte Begriffsbestimmungen vor14. Aus den verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht.

Strukturierte Produkte, d.h. handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung angeboten werden, können ebenfalls Gegenstand steuerpflichtiger Finanztransaktionen sein. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von der Finanztransaktionssteuer würden Umgehungsmöglichkeiten entstehen. Diese Produktkategorie umfasst insbesondere bestimmte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise einen großen Teil des mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundenen Ausfallrisikos in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z.B. das Übernahmerisiko, in den Markt verlagern.

Die Steuer ist jedoch vor allem auf Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden, die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist das Vorliegen von Finanztransaktionen üblicherweise aus den entsprechenden Einträgen in den Büchern ersichtlich. Die Erhebung der Finanztransaktionssteuer darf weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten und Staaten noch die Geldpolitik im Allgemeinen oder die öffentliche Schuldenverwaltung beeinträchtigen. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Union, wenn sie ihr Vermögen oder Zahlungsbilanzdarlehen verwaltet oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Die Vorschriften der Richtlinie 2008/7/EG bleiben uneingeschränkt gültig. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 dieser Richtlinie, die für die von der vorliegenden Richtlinie betroffenen Bereiche relevant sind, dürfen auf die darin aufgeführten Transaktionen - vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Richtlinie - keinerlei Steuern erhoben werden. Soweit die Richtlinie 2008/7/EG damit die Erhebung von Steuern auf bestimmte Transaktionen, insbesondere Finanztransaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen oder der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie, untersagt oder untersagen könnte, sollten diese nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen. Auf diese Weise sollen mögliche Konflikte mit der Richtlinie 2008/7/EG vermieden werden, ohne dass dabei die genauen Grenzen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zu bestimmen wären. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung von Steuern auf die Ausgabe von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen untersagt, erfordern zudem Erwägungen der Steuerneutralität eine einheitliche Behandlung der Ausgaben aller dieser Organismen. Die Einlösung von auf diese Weise ausgegebenen Anteilen ist jedoch nicht von der Art einer Primärmarkttransaktion und sollte daher steuerpflichtig sein.

Abgesehen von der oben genannten Ausnahme der Primärmärkte unterliegen die meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten nicht der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für den Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite, Unternehmenskredite, Zahlungsdienste usw. (obwohl der anschließende Handel damit mittels strukturierter Produkte der Steuer unterliegt). Auch Währungstransaktionen am Kassamarkt unterliegen nicht der Finanztransaktionsstreuer, wodurch die Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage von Währungstransaktionen unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei nicht um Währungstransaktionen als solche handelt.

Die Begriffsbestimmung "Finanzinstitut" ist weit gefasst und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein; soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen. Auch andere Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten ausüben, sind als Finanzinstitute anzusehen, sofern ihre Finanztransaktionen einen signifikanten jährlichen Durchschnittswert erreichen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Schwellenwert auf 50 % des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes der betreffenden Einrichtung festgelegt.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht weitere technische Einzelheiten zur Berechnung des Werts der Finanztransaktionen und der genannten Durchschnittswerte im Hinblick auf Einrichtungen vor, die nur aufgrund des Werts der von ihnen durchgeführten Finanztransaktionen als Finanzinstitute angesehen werden können, und regelt Situationen, in denen diese Einrichtungen nicht mehr als Finanzinstitute einzustufen sind.

Zentrale Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer (CSD), internationale Zentralverwahrer (ICSD) sowie Mitgliedstaaten und mit der öffentlichen Schuldenverwaltung betraute öffentliche Einrichtungen bei Ausübung dieser Funktion gelten nicht als Finanzinstitute, soweit sie keiner eigentlichen Handelstätigkeit nachgehen. Zudem spielen sie für ein effizienteres und transparenteres Funktionieren der Finanzmärkte und für die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Schulden eine Schlüsselrolle. Bestimmte Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung der Entrichtung der Steuer an die Steuerbehörden und die Überprüfung der Entrichtung sollten jedoch aufgrund ihrer zentralen Bedeutung beibehalten werden.

In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Vorschriften in Artikel4 ("Ansässigkeit"). Im Wesentlichen stützt sich dieser Artikel auf das "Ansässigkeitsprinzip", das hauptsächlich zur Stärkung von Hemmnissen für Verlagerungen um Elemente des Ausgabeprinzips ergänzt wurde (Einzelheiten dazu unten).

Damit eine Finanztransaktion in den teilnehmenden Mitgliedstaaten steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei gemäß den Kriterien in Artikel4 im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem teilnehmenden Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.

Sind die Finanzinstitute, die Transaktionsparteien sind oder im Namen solcher Parteien handeln, gemäß den Kriterien in Artikel 4 im Hoheitsgebiet verschiedener teilnehmender Mitgliedstaaten ansässig, so ist jeder dieser Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die er im Einklang mit dem vorliegenden Vorschlag erlassen hat. Sind die betreffenden Einrichtungen im Hoheitsgebiet eines Staates ansässig, der nicht ein teilnehmender Mitgliedstaat ist, unterliegt die Transaktion nicht der Finanztransaktionssteuer in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, es sei denn, eine der Transaktionsparteien ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig; in diesem Fall gilt das nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Finanzinstitut als in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig und die Transaktion ist dort steuerpflichtig.

Eine im neuen Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erforderliche Änderung betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags. Im Kontext dieses Vorschlags betraf die Bezugnahme auf die einem Finanzinstitut von einem Mitgliedstaat erteilte "Genehmigung" sowohl für den Sitz des Instituts erteilte Genehmigungen wie Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf Transaktionen, die von Finanzinstituten aus Drittländern ohne physische Präsenz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates durchgeführt werden. In der vormaligen Konstellation können Transaktionen je nach Sachlage unter einen im EU-Recht vorgesehenen "Pass" fallen. Die einzige "Genehmigung" ist dann die dem Sitz des Finanzinstituts erteilte. Im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit kann eine neue Konstellation auftreten - nämlich die der Institute mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, die aufgrund eines "Passes" im Steuergebiet für die Finanztransaktionssteuer tätig sind (vergleiche z.B. Artikel 31 der Richtlinie 2004/39/EG). Diese Situation sollte der Situation von Instituten aus Drittländern gleichgestellt werden, die aufgrund einer besonderen Genehmigung des von der Transaktion betroffenen Mitgliedstaats tätig sind.

Das Ansässigkeitsprinzip wird um Elemente des "Ausgabeprinzips" als letztes Mittel ergänzt, um das Systems gegen Verlagerungen robuster zu machen. Tatsächlich macht es die Kombination des Ansässigkeitsprinzips mit dem Ausgabeprinzip weniger vorteilhaft, Tätigkeiten und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer zu verlagern, da der Handel mit nach dem Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden Finanzinstrumenten, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ausgegeben werden, in jedem Fall steuerpflichtig sein wird. Dies gilt, wenn nach den Kriterien des ursprünglichen Kommissionsvorschlags keine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat "ansässig" ist, die Parteien aber mit in diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumenten handeln. Hierbei geht es im Wesentlichen um Anteile, Anleihen und gleichwertige Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, strukturierte Produkte, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und an organisierten Handelsplätzen oder auf organisierten Plattformen gehandelte Derivate. Beim Ausgabeprinzip, das auch bestimmten nationalen Steuern für den Finanzsektor zugrunde liegt, wird die Transaktion mit dem teilnehmenden Mitgliedstaat verknüpft, in dem die ausgebende Stelle ansässig ist. Personen, die an solchen Transaktionen beteiligt sind, gelten wegen dieses Anknüpfungspunkts als in diesem Mitgliedstaat ansässig, und die betreffenden Finanzinstitute müssen in diesem Staat Finanztransaktionssteuer entrichten.

Alle vorgenannten Kriterien unterliegen einer allgemeinen Vorschrift für den Fall, dass der Steuerschuldner nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats kein Zusammenhang besteht. In diesem Fall gilt das Finanzinstitut oder die sonstige Person nicht als in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig.

Aufgrund der gewählten Verknüpfungsfaktoren und der Kombination mit der oben genannten allgemeinen Vorschrift ist insgesamt sichergestellt, dass eine Besteuerung nur bei einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Transaktion und dem Hoheitsgebiet, in dem die Finanztransaktionssteuer gilt, möglich ist. Wie bei den bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern bleiben Territorialitätsprinzipien in vollem Umfang gewahrt.

3.3.3. Kapitel III (Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze)

Als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen werden.

Da sich Transaktionen mit Derivaten und mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten ihrer Art und ihren Merkmalen nach unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Für den Kauf oder Verkauf von anderen Finanzinstrumenten als Derivaten wird üblicherweise ein Preis oder eine Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser bzw. diese als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des Marktes kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis oder zwischen Unternehmen einer Gruppe Transaktionen durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe "Kauf" und "Verkauf" fallen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs. Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe umfassen aller Wahrscheinlichkeit nach Übertragungen ohne Gegenleistung; Übertragungen gegen Gegenleistungen entsprechen hingegen den Begriffen "Kauf " und "Verkauf".

Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Tausch, den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen daran ist die Bemessungsgrundlage der Finanztransaktionssteuer der im Derivatkontrakt genannte Nominalbetrag zu dem Zeitpunkt, an dem er gekauft/verkauft, übertragen, getauscht, abgeschlossen oder der betreffende Vorgang wesentlich geändert wird. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Zudem erfolgt die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Tauschs, des Abschlusses des Kontrakts oder einer wesentlichen Änderung des betreffenden Vorgangs - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.

In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erforderlich, und es wird eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung des Missbrauchs vorgeschlagen (siehe auch Abschnitt 3.3.4). Diese Vorschrift könnte zum Beispiel in Fällen Anwendung finden, in denen der Nominalbetrag künstlich geteilt ist - so könnte etwa der Nominalbetrag eines Swaps durch einen willkürlich großen Faktor geteilt sein, während alle Zahlungen mit diesem Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des Instruments bliebe damit unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde willkürlich verkleinert.

Bei Transaktionen, bei denen die Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des teilnehmenden Mitgliedstaats der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird, sind besondere Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erforderlich.

Transaktionen mit Derivaten und Transaktionen mit anderen Finanzinstrumenten unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften die Märkte auf eine Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche Steuersätze gelten.

Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen.

Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.

3.3.4. Kapitel IV (Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch)

Der vorliegende Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder für eigene oder fremde Rechnung handelt) oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute den Großteil der Transaktionen an den Finanzmärkten durch, und die Finanztransaktionssteuer sollte ihr Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und nicht die Bürger legen. Daher sollten diese Finanzinstitute die Steuer den Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten schulden, in deren Hoheitsgebiet sie als ansässig gelten. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, sollte jedoch zur Vermeidung steuerlicher Kaskadeneffekte lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer entrichten.

Zudem soll möglicht weitgehend sichergestellt werden, dass die Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird. Gemäß diesem Vorschlag haftet daher in Fällen, in denen die aufgrund einer Transaktion geschuldete Finanztransaktionssteuer nicht fristgerecht entrichtet wird, jede Vertragspartei dieser Transaktion gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Zudem sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen können, dass andere Personen gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften, auch in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

Des Weiteren sieht dieser Vorschlag Fristen vor, innerhalb deren die Finanztransaktionssteuer auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt werden muss. Die meisten Finanztransaktionen werden elektronisch durchgeführt. In diesen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs entrichtet werden. In anderen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums entrichtet werden, der so bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet werden kann, aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten ungerechtfertigte Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben und an die Steuerbehörden entrichtet wird. In dieser Hinsicht wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu übertragen. Dies ist erforderlich, um harmonisierte Maßnahmen zu gewährleisten, mit denen die Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering gehalten werden, und jederzeit rasche technische Anpassungen zu ermöglichen. Hier sollten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten an den bestehenden und in Vorbereitung befindlichen EU-Rechtsvorschriften für die Finanzmärkte orientieren, in denen Pflichten für die Berichterstattung und die Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen vorgesehen sind.

Durch die vorgeschlagene Richtlinie werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu ergreifen.

Zudem wird vorgeschlagen, in der Richtlinie eine Reihe von Einzelheiten festzulegen, um dem Risiko des Missbrauchs zu begegnen, der das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Systems behindern könnte. Daher enthält der Vorschlag eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung des Missbrauchs, die sich auf eine vergleichbare Vorschrift in der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung15 stützt, sowie eine auf den gleichen Grundsätzen beruhende Bestimmung zur Bewältigung der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren.

Um bei der Erhebung der Steuer Komplikationen aufgrund unterschiedlicher Erhebungsverfahren und damit unnötige Befolgungskosten zu vermeiden, sollten die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer angewendeten Verfahren - soweit für diese Zwecke erforderlich - einheitlich sein. Solche einheitlichen Verfahren würden auch dazu beitragen, dass alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt werden. Daher sieht die vorgeschlagene Richtlinie vor, der Kommission die Befugnis zum Erlass entsprechender Durchführungsmaßnahmen zu übertragen.

Um die Steuerverwaltung zu erleichtern, könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten nationale (öffentlich zugängliche) Register für die Finanztransaktionssteuer einführen. In der Praxis könnten sie sich die bestehende Kodifizierung zunutze machen, z.B. die Unternehmensidentifikationscodes (BIC/ISO 9362) für Finanz- und Nichtfinanzinstitute, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI/ISO 10962) für Finanzinstrumente und den Marktidentifikationscode (MIC/ISO 10383) für die verschiedenen Märkte.

Abgesehen von den Diskussionen zur Festlegung einheitlicher Erhebungsverfahren im einschlägigen Ausschuss könnte die Kommission regelmäßige Sachverständigentreffen organisieren, um nach Annahme der Richtlinie mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Richtlinie zu diskutieren, und zwar insbesondere darüber, wie gewährleistet werden soll, dass die Steuer ordnungsgemäß entrichtet und dies überprüft wird, sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.

Im Richtlinienentwurf wird nicht auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingegangen, die in den verfügbaren Instrumenten in Bezug auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern geregelt ist, insbesondere in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 077/799/EWG16 (gültig ab dem 1. Januar 2013) und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 17 (gültig ab dem 1. Januar 2012). Die vorgeschlagene Richtlinie fügt diesen Instrumenten nichts hinzu, noch begrenzt sie ihren Anwendungsbereich. Sie bleiben für alle von einem oder für einen Mitgliedstaat erhobene Steuern gültig18, und dies betrifft sowohl die Finanztransaktionssteuer wie jede andere Steuer. Diese Instrumente gelten für alle Mitgliedstaaten, die innerhalb ihrer Grenzen und Bedingungen Amtshilfe zu leisten haben. Andere in diesem Zusammenhang relevante Instrumente umfassen das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (OECD/Europarat)19.

Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer zugrunde liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich, weit gefasstes Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

3.3.5. Kapitel V (Schlussbestimmungen)

Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht gestattet sein darf, andere Steuern auf Finanztransaktionen im Sinne dieses Vorschlags beizubehalten oder einzuführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, bleibt das in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem20 vorgesehene Recht, sich für eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar. Andere Steuern wie etwa auf Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von anderer Art. Gleiches gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen, sofern es sich dabei um eine echte Erstattung der Kosten oder das Entgelt für eine Dienstleistung handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem vorliegenden Vorschlag unberührt.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften zu übermitteln, mit denen sie die vorgeschlagene Richtlinie in nationales Recht übertragen. Aufgrund der geringen Anzahl der Artikel des Vorschlags und der damit verbundenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wird ferner vorgeschlagen, keine erläuternden Unterlagen beizufügen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Würde der ursprüngliche Vorschlag für die EU-27 auf die EU-11 angewendet, könnten die Einnahmen der Finanztransaktionssteuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach vorläufigen Schätzungen je nach Reaktion der Märkte zwischen 30 und 35 Milliarden Euro jährlich betragen. Werden jedoch die Nettoeffekte der gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Anpassungen - insbesondere der Tatsache, dass

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 1121 in der geänderten Fassung vom 9. November 1122 sieht vor, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen. Die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel würden sich entsprechend verringern.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7. und 8. Februar 2013 die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu prüfen, ob die Finanztransaktionssteuer die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Ansässigkeit

Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer

Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Bei in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der im Derivatkontrakt zum Zeitpunkt der Finanztransaktion genannte Nominalbetrag.

Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt, dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage.

Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Wird der für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 7 ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des teilnehmenden Mitgliedstaats der Besteuerung ausgedrückt, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird.

Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung.

Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates18 geregelte Mehrwertsteuer.

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Überprüfungsklausel

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.

In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.