Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07

832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Für die Bereiche Bodenverunreinigung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und gefährlichen Abfällen sowie Schädigung von Tieren und Pflanzen sind Strafvorschriften in den §§ 307 bis 312 und 324 bis 328 Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Eine strafrechtliche Sanktion einer rechtswidrigen erheblichen Schädigung eines geschützten Lebensraums ist in § 329 Abs. 3 StGB enthalten. Artenschutzrechtliche Strafvorschriften finden sich in § 66, Bußgeldvorschriften in § 65 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Für den Bereich Chemikaliensicherheit enthält das deutsche Recht Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 26 und 27 Chemikaliengesetz (ChemG). Für Verstöße gegen EU-Rechtsakte auf dem Gebiet des Chemikalienrechts gelten ergänzend die Straf- und Bußgeldvorschriften der Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (ChemStrOWiV).

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5 und weiteren Artikeln

Direktzuleitung der Stellungnahme