Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG)

856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

A.

Zu Artikel 5 (§ 5 BVersTG)

In Artikel 5 sind in § 5 die Wörter "oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast" zu streichen.

Begründung

Es ist ausschließlich die Erstattungspflicht der Länder, Kommunen und sonstigen nichtstaatlichen Dienstherren gegenüber dem Bund nach einem Dienstherrenwechsel eines geschiedenen Bundesbeamten oder Soldaten mit Anspruch auf Versorgung geregelt. Ungeklärt bleibt die Frage des finanziellen Ausgleichs zwischen Ländern und Bund oder Ländern untereinander, sofern sie für ihren Bereich die interne Teilung eingeführt haben. Auch die Dynamisierung des Anspruchs der ausgleichsberechtigten Person und damit die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ist angesichts der Tatsache, dass sich das Versorgungsrecht im Bund und in den Ländern auseinanderentwickeln wird, nicht zufriedenstellend gelöst.

B.