Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
(WoGRefG)

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

A

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - ( § 39 WoGG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 24 folgende Nummer 24a einzufügen:

'24a.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Anpassung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und der Höhe des Wohngeldes; Wohngeld- und Mietenbericht

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle vier Jahre zu überprüfen und durch Gesetz und Verordnung gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über diese Überprüfung, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle vier Jahre bis zum 30. Juni ." '

Begründung:

Das Wohngeld kann seinen Zweck, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, nur dann erfüllen, wenn es in gewissen Zeitabständen an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wird. Der Bundesrat hält daher eine kontinuierliche Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Einkommensentwicklung weiterhin für unverzichtbar.

Deshalb soll die Bundesregierung künftig im Rahmen des Wohngeld- und Mietenberichts über einen möglichen Anpassungsbedarf berichten. So sollen im Zuge des Wohngeld- und Mietenberichts die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes überprüft werden, weil sich bruttowarme Wohnkosten, Einkommen und Lebenshaltungskosten innerhalb von wenigen Jahren deutlich ändern können (vergleiche auch § 35 BAföG).

Danach sind die oben genannten, für die Leistungshöhe maßgeblichen Faktoren alle vier Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls durch Gesetz und Verordnung neu festzusetzen.

§ 39 Satz 2 WoGG beschreibt dabei den anzulegenden Prüfmaßstab.

Die Überschrift des § 39 WoGG wird daher um die Wörter "Anpassung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und der Höhe des Wohngeldes" ergänzt. Die Regelung wird um die neuen Sätze 1 und 2 ergänzt, die Satz 1 alter Fassung vorangestellt werden. Satz 3 (Berichtspflicht der Bundesregierung) entspricht § 39 Satz 1 alter Fassung mit redaktionellen Änderungen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG)

Die Übergangsregelung in Artikel 1 Nummer 25 (§ 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG) geht nach der Begründung der Bundesregierung von einem regelhaft automatisierten Verfahren aus. Aus technischen Gründen kann es notwendig sein, alternativ auch eine manuelle Bescheiderteilung durchzuführen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte die oben genannte Übergangsregelung auch dahin gehend ausgelegt werden, dass alternativ zu einer automatisierten auch eine manuelle Bescheiderteilung möglich ist.

Begründung:

§ 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG sieht vor, dass ab Inkrafttreten dieser Übergangsregelung alle Wohngeldhaushalte von Amts wegen, das heißt ohne Antrag, zeitnah grundsätzlich ein höheres Wohngeld erhalten sollen. Hierfür soll ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden, indem das Wohngeld automatisiert auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten berechnet wird. Als Berechnungsgrundlage hierfür sollen nur die im Wesentlichen leistungsverbessernden Paragraphen der neuen Rechtslage und die übrigen Vorschriften der alten Rechtslage dienen. Das Fachverfahren muss daher für die automatisierte Bescheiderteilung eine Mischung aus alter und neuer Rechtslage abbilden können. Zudem müssen sowohl die alte Rechtslage als auch die neue Rechtslage getrennt voneinander anwendbar sein. Ältere Wohngeld-Fachverfahren können möglicherweise nicht so programmiert werden, dass eine automatisierte Bescheiderteilung im oben genannten Sinne möglich ist.

Falls die technische Umsetzung nicht gewährleistet werden kann, kommt nur eine manuelle Bescheiderteilung in Betracht. Nach der Begründung zu § 42a Absatz 1 Satz 1 bis 3 WoGG soll diese Vorschrift jedoch so angewendet werden, dass "die Entscheidung in einem automatisierten Verfahren auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten erfolgt" (vgl. Besonderer Teil der Begründung zu Artikel 1 Nummer 25, § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG), um sicherstellen zu können, dass "die Reform [...] unmittelbar nach Inkrafttreten [...] Wirkung entfalten kann und alle Wohngeldempfängerinnen und -empfänger die verbesserten Leistungen zeitnah erhalten können" (vgl. Besonderer Teil der Begründung zu Artikel 1 Nummer 25, § 42a WoGG). Dieser Wortlaut vermittelt den Eindruck, dass in jedem Fall sofort nach Inkrafttreten das höhere Wohngeld geleistet wird.

Wenn jedoch die automatisierte Bescheiderteilung nicht umsetzbar ist, und daher eine deutlich aufwändigere und zeitintensivere manuelle Bescheiderteilung durchgeführt werden muss, könnten die Bürger mit Unverständnis reagieren. Um dies und den daraus folgenden zusätzlichen Beratungsaufwand zu vermeiden, wird die Bundesregierung um Prüfung und Stellungnahme gebeten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG)

In Artikel 1 Nummer 25 ist in § 42a Absatz 3 Satz 1 der Datierungsbefehl wie folgt zu fassen:

"[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 4 Absatz 2]"

Begründung:

Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 14 Absatz 2 Nummer 23 WoGG) und Nummer 13 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 WoGG) treten gemäß Artikel 4 Absatz 2 am 1. November 2015 in Kraft. Eine Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften ist dort nicht vorgesehen. Aus rechtsförmlichen Gründen sollte daher auch die Übergangsvorschrift zu den vorgenannten Änderungen (§ 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG) auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 2 Bezug nehmen.

4. Zu Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten)

Artikel 4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nummer 13 Buchstabe a und in Nummer 25 § 42a Absatz 3 Satz 1 treten am 1. November 2015 in Kraft."

Begründung:

Artikel 4 Absatz 2 regelt das vorzeitige Inkrafttreten derjenigen Vorschriften des Gesetzentwurfs, die im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) und den Folgeänderungen im Einkommensteuergesetz durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 057/15 (PDF) ) stehen. Das vorzeitige Inkrafttreten ist auch auf Artikel 1 Nummer 25 (§ 42a Absatz 3 Satz 1 WoGG) auszudehnen. Diese Vorschrift enthält die Übergangregelung für freiwillig Wehrdienstleistende, die ihren Dienst vor dem 1. November 2015 begonnen haben und weiterhin noch Leistungen nach dem USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung beziehen. Ohne ein gleichzeitiges Inkrafttreten dieser Übergangsregelung mit den Änderungen in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und Nummer 13 Buchstabe a entstünde für zwei Monate eine ungewollte Regelungslücke, die unter anderem zur Folge hätte, dass alleinstehende freiwillig Wehrdienstleistende, die weiterhin noch Leistungen nach dem USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung beziehen, einen Anspruch auf Wohngeld hätten.

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