Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

A. Problem und Ziel

Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikation wurde umfassend überarbeitet. Ende des Jahres 2009 traten zwei Änderungsrichtlinien, die Änderungsrichtlinie "Bessere Regulierung" (2009/140/EG) und die Änderungsrichtlinie "Rechte der Bürger" (2009/136/EG), in Kraft. Sie sind bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der novellierten europäischen Vorgaben ist es, die Wettbewerbsentwicklung auf dem europäischen Binnenmarkt und den Ausbau neuer, hochleistungsfähiger Netze im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft zu stärken. Unter Bezugnahme auf die Lissabon-Strategie und mit Blick auf die immense wirtschafts- und gesellschaftspolitische Bedeutung einer flächendeckenden Breitbandversorgung sollen Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze geschaffen und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung neuer Netze gefördert werden. Mit der Schaffung des neuen Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (Verordnung (EG) Nr. 1211/2009) und dessen Einbindung in Regulierungsentscheidungen wird zudem der europäische Harmonisierungsgedanke stärker betont. Dies dient dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken. Ein weiteres wichtiges Ziel der neuen Rechtsvorgaben ist es, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbessern.

Zentrales Anliegen des europäischen Rechtsrahmens und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es nach wie vor, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen und so letztlich einen selbsttragenden Wettbewerb zu schaffen. Entsprechend der Wettbewerbsentwicklung soll deshalb die sektorspezifische Regulierung schrittweise abgebaut und sollen die Märkte in das allgemeine Wettbewerbsrecht überführt werden. Dieses im europäischen Rechtsrahmen und im TKG angelegte, dynamische Konzept soll konsequent fortgeführt werden.

B. Lösungen

Im Rahmen einer weit reichenden Novellierung des TKG werden die neuen europäischen Rechtsvorgaben umgesetzt. In dem Gesetzentwurf sind zahlreiche Regelungen vorgesehen, die eine wettbewerbskonforme Förderung des Aufbaus hochleistungsfähiger Netze (Breitband) zum Ziel haben. Hierzu gehört u.a. die ausdrückliche Ermächtigung für die Bundesnetzagentur, langfristige Regulierungskonzepte vorzugeben und damit die Planungssicherheit für Investitionen zu erhöhen. Der Bundesnetzagentur wird zudem explizit vorgegeben, bei der Zugangs- und Entgeltregulierung die mit dem Aufbau neuer Netze verbundenen Investitionsrisiken sowie Kooperationsmodelle zur Aufteilung dieser Risiken zwischen Investorinnen und Investoren und Zugangsbegehrenden zu berücksichtigen. Investorinnen und Investoren soll eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital ermöglicht werden.

Eine neue Befugnis für die Bundesnetzagentur, Informationen über Art, Lage und Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen anzufordern, um damit den bestehenden Infrastrukturatlas zu verbessern, ist ebenfalls Gegenstand des Entwurfs.

Ziel ist es, eine wirtschaftlichere Nutzung vorhandener Infrastrukturen zu ermöglichen. Diesem Ziel dient auch die neue Befugnis der Bundesnetzagentur, im Bereich der Wegerechte eine gemeinsame Nutzung bestimmter Infrastrukturen anzuordnen.

Um einen flexibleren Umgang mit Funkfrequenzen zu ermöglichen, sollen diese künftig unter bestimmten Voraussetzungen vermietet und gemeinschaftlich im Sinne eines Frequenzpoolings genutzt werden dürfen.

Die nach dem TKG geltende Frist zur Digitalisierung des Hörfunks (2015) wird mit Blick auf die geringe Marktnachfrage durch eine Verlängerungsoption, die entsprechend der Marktentwicklung zehn Jahre betragen kann, ersetzt; zugleich wird für Hörfunkanbieter erstmals ab 2015 die Möglichkeit eingeführt, einen Sendernetzbetreiber zu wählen.

Auch die europäischen Vorgaben zur Optimierung der verbraucherschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Transparenz- und Qualitätsvorgaben, werden mit dem Gesetzentwurf umgesetzt. Das derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv erörterte Thema der Netzneutralität wird dabei ebenfalls behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in einer Rechtsverordnung Transparenz- und Mindestqualitätsvorgaben machen kann. Gleichzeitig wird das BMWi ermächtigt, entsprechend den europäischen Vorgaben die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu übertragen.

Die parlamentarische Kontrolle wird dadurch sichergestellt, dass der Bundestag der Rechtsverordnung zustimmen muss.

Zusätzlich werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen.

Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters.

Die neuen Datenschutzbestimmungen verfolgen durch die Einführung zusätzlicher Informations- und Transparenzverpflichtungen (z.B. bei der Ortung von Mobilfunkendgeräten) das Ziel, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken.

Die Richtlinie 2009/136/EG ändert zudem Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG). Die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, ist danach nur gestattet, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 1995/46/EG u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Die zunehmende Verwendung so genannter "Cookies" und vergleichbarer technischer Gestaltungen werfen Bedenken im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Profilbildung durch die Verknüpfung einer Vielzahl von - z.B. unter Einsatz von "Cookies" gewonnener - Informationen und Daten, ohne dass der Nutzer hiervon Kenntnis oder Einfluss hierauf hat. Einzelfragen der Umsetzung der Änderung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeit Gegenstand umfangreicher Konsultationen auf europäischer Ebene, die auch Selbstregulierungsansätze der betroffenen Werbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesses wird vor einer Entscheidung über weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zunächst abgewartet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256, 263, 586/ 08) die Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG festgestellt. Diese auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Nummer 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Die Entscheidungsformel ist gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BVerfGG veröffentlicht worden (BGBl. I vom 17. März 2010, S. 272). Die vom Bundesverfassungsgerichts festgestellte Nichtigkeit besteht ipso iure und wirkt ex tunc. Durch die Verkündung der Entscheidungsformel aus dem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einer wirksamen Norm beseitigt worden. Für eine Aufhebung der Vorschriften im vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben besteht daher aus rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit.

Mit dem Artikelgesetz werden zudem die neuen europäischen Vorgaben zum Notruf im TKG und in der Verordnung über Notrufverbindungen umgesetzt.

Neben rechtsförmlichen Klarstellungen und Bereinigungen werden mit dem Gesetzentwurf zusätzlich einige Regelungen über die Gerichts- und Beschlusskammerverfahren geändert. Dies geschieht vor dem Hintergrund einschlägiger europäischer und nationaler Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex.

Die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur und die Bußgeldbestimmungen werden an die novellierte Roaming-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 717/2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 544/2009) angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die europarechtlich bedingte Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur zum Erlass von Rechtsverordnungen, die zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Kundenschutzes und der Datensicherheit sowie die Maßnahmen zur Förderung des Infrastrukturausbaus werden bei der Bundesnetzagentur zusätzliche Personalkapazitäten in Höhe von insgesamt 8.5 Dienstposten des höheren und 23 Dienstposten des gehobenen Dienstes binden. Betroffen ist insbesondere der Bereich der Datensicherheit. Die europarechtlich vorgegebene Prüfung von Sicherheitskonzepten einzelner Unternehmen bindet zusätzliche Personalkapazitäten.

Ein kurzfristig zu realisierender Personalmehrbedarf folgt hieraus allerdings nicht.

Im Rahmen einer Priorisierung und Umverteilung von Aufgaben werden die neuen Aufgabenbereiche kurzfristig zu bewältigen sein, zumal es sich zum Teil um Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes zu erledigen sind. Mittelfristig wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit zusätzlich Personal bereitgestellt werden muss. In diese Prüfung mit einzubeziehen ist aber eine kritische Bewertung der bestehenden Aufgaben- und Personalstruktur.

Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit es sich um dauerhaft angelegte oder um zeitlich begrenzte Aufgabenbereiche handelt, die ggf. auch ohne zusätzliche Planstellen zu bewältigen sind.

E. Sonstige Kosten

Mit Blick auf die neuen, europarechtlich vorgegebenen Kundenschutzanforderungen (Transparenz- und Qualitätsvorgaben) ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen aus dem Gesetz, da mögliche Umsetzungsmaßnahmen erst in den Verordnungen der Bundesnetzagentur erfolgen.

In Bezug auf die verbraucherschutzrechtliche Bestimmung, dass Warteschleifen nach einer Übergangsfrist nicht mehr zu Lasten der Anrufer geschaltet werden dürfen, ergeben sich nach Angabe der Wirtschaftsverbände, deren Mitgliedsunternehmen diese Warteschleifen häufig eingesetzt haben, einmalige Investitionskosten, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann.

Die neu gestalteten Regelungen zum Anbieterwechsel und der damit zusammenhängenden Rufnummernportierung werden die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit und die Betreiber von Telekommunikationsnetzen ebenfalls zu einmaligen Investitionen veranlassen, deren Höhe nach Angaben der Spitzenverbände derzeit nicht beziffert werden kann.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind mit Blick auf das Gesamtvolumen des Telekommunikationsmarktes nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt 29 neue Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger ein. Die neuen Informationspflichten sind weitgehend europarechtlich vorgegeben.

Die Verbände der betroffenen Unternehmen wurden gebeten, hier zu erwartende jährliche Fallzahlen mitzuteilen. Aus den nicht von allen Verbänden übermittelten

Daten zu branchenspezifischen Kosten für die Informationspflichten lässt sich keine Gesamtbelastung ermitteln. Eine solche Bewertung kann ggf. erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.04.11

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch [ Artikel 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. In § 4 werden die Wörter "Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit" durch die Wörter "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" ersetzt und wird das Wort "Europäischen" gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. § 12 wird wie folgt geändert:

23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt gefasst:

" § 31 Entgeltgenehmigung

24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt geändert:

25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt geändert:

26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt geändert:

27. § 35 wird wie folgt geändert:

28. § 36 wird wie folgt geändert:

29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

30. § 39 wird wie folgt geändert:

31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

" § 40 Funktionelle Trennung

§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

32. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter " § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

33. § 43a wird wie folgt gefasst:

" § 43a Verträge

34. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

" § 43b Vertragslaufzeit

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen."

35. § 45 wird wie folgt geändert:

36. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten."

37. In § 45d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Telefonnetz" durch das Wort "Telekommunikationsnetz" ersetzt.

38. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telefonnetz" durch das Wort "Telekommunikationsnetz" ersetzt.

39. § 45h Absatz 1 bis Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

40. § 45k wird wie folgt geändert

41. § 45n wird wie folgt gefasst:

" § 45n Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

42. Nach § 45n wird folgender § 45o eingefügt:

" § 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

43. Die bisherigen §§ 45o und 45p werden die §§ 45p und 45q.

44. § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Anbieterwechsel und Umzug

45. § 47a wird wie folgt geändert:

46. In § 47b werden nach dem Wort "Teils" die Wörter "oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.

47. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

48. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht."

49. § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Frequenzzuweisung

50. § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 54 Frequenznutzung

51. § 55 wird wie folgt geändert:

52. § 56 wird wie folgt geändert:

53. § 57 wird wie folgt geändert:

54. § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

55. § 59 wird aufgehoben.

56. § 60 wird wie folgt geändert:

57. § 61 wird wie folgt geändert:

58. § 62 wird wie folgt geändert:

59. § 63 wird wie folgt geändert:

60. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat."

61. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS) muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt."

62. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:

" § 66g Warteschleifen

63. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt geändert:

"8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf."

64. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt gefasst:

" § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

65. Der bisherige § 66i wird § 66j.

66. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Telefonnetz" durch das Wort "Telekommunikationsnetz" ersetzt.

67. Der bisherige § 66k wird § 66l.

68. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt gefasst:

" § 66m Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen."

69. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 66a und 66b" die Wörter "oder der auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen" eingefügt.

70. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

71. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

72. § 79 wird wie folgt geändert:

73. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG (Nr. ) L 108 S. 51)" gestrichen.

74. § 90 wird wie folgt geändert:

75. § 91 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste" die Wörter "in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen," eingefügt.

76. § 92 wird aufgehoben.

77. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2."

78. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3," gestrichen.

79. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit" durch die Wörter "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" ersetzt und nach den Wörtern "von Diensten mit Zusatznutzen" die Wörter "im dazu erforderlichen Maß und" eingefügt.

80. § 97 wird wie folgt geändert:

81. § 98 wird wie folgt geändert:

82. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

83. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der Rufnummer 124 124 erreicht werden, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird."

84. § 108 wird wie folgt geändert:

85. § 109 wird wie folgt geändert:

86. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

" § 109a Datensicherheit

87. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.

88. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

89. § 120 wird wie folgt geändert:

90. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort "Marktdaten" die Wörter "einschließlich der Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen," eingefügt.

91. § 123 wird wie folgt geändert:

92. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123b eingefügt:

" § 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union

§ 123b Bereitstellung von Informationen

93. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32)" gestrichen.

94. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Bundesnetzagentur kann von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen."

95. § 132 wird wie folgt geändert:

96. § 133 wird wie folgt geändert:

97. § 137 wird wie folgt geändert:

98. § 138 wird wie folgt gefasst:

" § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

99. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

" § 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung."

100. § 140 wird wie folgt geändert:

101. § 142 wird wie folgt geändert:

102. § 143 wird wie folgt geändert:

103. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Sendeanlage" die Wörter "oder eine sonstige Telekommunikationsanlage" eingefügt.

104. § 149 wird wie folgt geändert:

105. § 150 wird wie folgt geändert:

106. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" jeweils durch die Angabe " § 2" ersetzt.

107. Es werden ersetzt:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen

Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl I S. 481) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Europäisches Recht

Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikation wurde umfassend überarbeitet (sog. "TK-Review"). Ende 2009 traten die folgenden Änderungsrichtlinien in Kraft:

Sie sind bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen.

Durch diese Richtlinien werden folgende Richtlinien geändert:

Erklärtes Ziel der Richtlinienänderungen ist es zum einen, im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft die Wettbewerbsentwicklung im europäischen Binnenmarkt zu stärken. Unter Bezugnahme auf die Lissabon-Strategie und mit Blick auf die immense wirtschafts- und gesellschaftspolitische Bedeutung einer flächendeckenden Breitbandversorgung sollen zudem Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze geschaffen und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung neuer Netze gefördert werden. Hierzu soll unter anderem die Planungssicherheit für investierende Unternehmen verbessert und der Zugang der Unternehmen zu Infrastrukturen durch Informationspflichten über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage der Infrastrukturen verbessert werden. Dem Ziel der Wettbewerbsförderung dient auch die flexiblere und technologieneutrale Ausgestaltung der Frequenznutzung. Zugleich wird mit der Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK, errichtet durch Verordnung (EG) Nr. 1211/2009) und dessen Einbindung in Regulierungsentscheidungen die Regulierung des Telekommunikationssektors europaweit stärker harmonisiert. Dies dient dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt weiter zu entwickeln und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken. Ein weiteres wichtiges Ziel der neuen Rechtsvorgaben ist es, die Rechte der Verbraucher in den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbessern.

II. Zweck und Inhalt des Gesetzes

Die Gesetzesnovelle dient der Umsetzung der durch die Änderungsrichtlinie "Bessere Regulierung" und die Änderungsrichtlinie "Rechte der Bürger" bedingten Änderungen der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie, der Genehmigungsrichtlinie, der Universaldienstrichtlinie und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Die neuen europäischen Vorgaben für einen wettbewerbskonformen Infrastrukturausbau und für Investitionen in neue Netze decken sich mit den Zielen der Bundesregierung. Diese hat sich mit Blick auf die nationale Breitbandstrategie schon im Koalitionsvertrag für eine rasche Umsetzung der Richtlinien ausgesprochen.

In dem Gesetzentwurf sind zahlreiche Regelungen vorgesehen, die eine wettbewerbskonforme Förderung des Aufbaus hochleistungsfähiger Netze (Breitband) zum Ziel haben. Hierzu gehören u.a. die ausdrückliche Ermächtigung der Bundesnetzagentur, langfristige Regulierungskonzepte vorzugeben und damit die Planungssicherheit für Investitionen zu erhöhen. Der Bundesnetzagentur wird zudem explizit vorgegeben, bei der Zugangs- und Entgeltregulierung die mit dem Aufbau neuer Netze verbundenen Investitionsrisiken sowie Kooperationsmodelle zur Aufteilung dieser Risiken zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zu berücksichtigen. Zusätzlich wird das Netzzugangsregime ausdrücklich auf passive Infrastrukturen wie Leitungsrohre und Masten erweitert. Der Aufbau neuer Netze und der Zugang zu Infrastrukturen soll zudem durch die Befugnis der Bundesnetzagentur, Informationen über Art, Lage und Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen zu erheben und einem Verzeichnis zuzuführen, erleichtert werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind hierbei zu wahren. Der Förderung des Ausbaus neuer Infrastrukturen dient auch die neue Befugnis der Bundesnetzagentur im Bereich der Wegerechte, eine gemeinsame Nutzung bestimmter Infrastrukturen (Inhouse-Verkabelung) anzuordnen.

Die Regulierung wird insgesamt wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet. Der Bundesnetzagentur wird gemäß den europäischen Vorgaben die funktionelle Trennung als zusätzliches Regulierungsinstrumentarium an die Hand gegeben. Sie kann als ultima ratio bei Vorliegen von Marktversagen oder wichtigen andauernden Wettbewerbsproblemen vertikal integrierte Unternehmen dazu verpflichten, bestimmte Produktbereiche auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Der Wettbewerb wird zudem durch Regelungen zur flexibleren Nutzung von Funkfrequenzen gestärkt.

Der Gesetzentwurf sieht die Vermietbarkeit und die Möglichkeit, Frequenzen gemeinschaftlich im Sinne eines Frequenzpoolings zu nutzen, vor.

Die nach dem TKG geltende Frist zur Digitalisierung des Hörfunks (2015) wird mit Blick auf die geringe Marktnachfrage durch eine Verlängerungsoption, die entsprechend der Marktentwicklung 10 Jahre betragen kann, ersetzt; zugleich wird für Hörfunkanbieter erstmals ab 2015 die Wahlmöglichkeit eines Sendernetzbetreibers eingeführt.

Die neuen Verfahrensvorgaben für die Marktregulierung werden integriert. Dies geschieht insbesondere durch Einbeziehung des GEREK in die kooperativen Verfahren der Marktregulierung. Zudem wird das neue Verfahren nach Art. 7a der Rahmenrichtlinie, das der Kommission den zeitlich begrenzten Aufschub von Regulierungsmaßnahmen erlaubt, eingeführt. Hierdurch soll die Regulierung harmonisiert und so der Binnenmarkt gefördert werden.

Auch die europäischen Vorgaben zur Optimierung des Verbraucherschutzes, die sich insbesondere mit Transparenz- und Qualitätsvorgaben befassen, werden mit dem Gesetzentwurf umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erhält die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung über Informationspflichten der Telekommunikationsunternehmen, welche auch Angaben zur Mindestqualität der Dienste umfassen kann. Gleichzeitig wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, entsprechend den europäischen Vorgaben die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur zu subdelegieren. Die parlamentarische Kontrolle wird dadurch sichergestellt, dass der Bundestag der Rechtsverordnung zustimmen muss.

Zusätzlich werden aktuelle verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören u.a. Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters.

Die Datenschutzbestimmungen werden durch die Einführung zusätzlicher Informations- und Transparenzverpflichtungen (z.B. bei der Ortung von Mobilfunkendgeräten) mit dem Ziel optimiert, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken.

Die Richtlinie 2009/136/EG ändert zudem Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG). Die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, ist danach nur gestattet, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 1995/46/EG u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Die zunehmende Verwendung so genannter "Cookies" und vergleichbarer technischer Gestaltungen werfen Bedenken im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Profilbildung durch die Verknüpfung einer Vielzahl von - z.B. unter Einsatz von "Cookies" gewonnener - Informationen und Daten, ohne dass der Nutzer hiervon Kenntnis oder Einfluss hierauf hat. Einzelfragen der Umsetzung der Änderung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeit Gegenstand umfangreicher Konsultationen auf europäischer Ebene, die auch Selbstregulierungsansätze der betroffenen Werbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesses wird vor einer Entscheidung über weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zunächst abgewartet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256, 263, 586/08 (PDF) ) die Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG festgestellt. Diese auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Nummer 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Die Entscheidungsformel ist gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BVerfGG veröffentlicht worden (BGBl. I vom 17. März 2010, S. 272). Die vom Bundesverfassungsgerichts festgestellte Nichtigkeit besteht ipso iure und wirkt ex tunc. Durch die Verkündung der Entscheidungsformel aus dem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einer wirksamen Norm beseitigt worden. Für eine Aufhebung der Vorschriften im vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben besteht daher aus rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit.

Das derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv erörterte Thema "Netzneutralität" ist ebenfalls in dem Gesetzentwurf adressiert. Mit Blick auf die laufenden Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer gründlichen Analyse der damit zusammenhängenden Fragen wären derzeit konkrete gesetzliche Festlegungen und Vorgaben verfrüht. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vor, durch die zu gegebener Zeit entsprechende Regelungen normiert werden könnten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, entsprechend den europäischen Vorgaben die Befugnis zum Erlass dieser Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur zu subdelegieren. Die parlamentarische Kontrolle wird auch bei dieser Rechtsverordnung durch ein Zustimmungserfordernis des Bundestages sichergestellt.

Mit dem Artikelgesetz werden zudem die neuen europäischen Vorgaben zum Notruf im Telekommunikationsgesetz und in der Verordnung über Notrufverbindungen umgesetzt.

Die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur und die Bußgeldbestimmungen werden an die novellierte Roaming-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 717/2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 544/2009) angepasst.

Neben rechtsförmlichen Klarstellungen und Bereinigungen werden mit dem Gesetzentwurf zusätzlich einige Regelungen über die Gerichts- und Beschlusskammerverfahren geändert. Dies geschieht vor dem Hintergrund einschlägiger europäischer und nationaler Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex.

III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme der in Satz 2 und Satz 6 genannten Regelungen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz.

Für die Regelungen in Artikel 1 Teil 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Diese Gesetzesvorschläge beziehen sich auf verbraucherrechtliche Regelungen und sind damit dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen. Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ( Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Die Regelungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie der Telekommunikation.

Für die Regelungen des Universaldienstes in Teil 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz.

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die europarechtlich bedingte Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur zum Erlass von Rechtsverordnungen, die zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Kundenschutzes und der Datensicherheit sowie die Maßnahmen zur Förderung des Infrastrukturausbaus werden bei der Bundesnetzagentur zusätzliche Personalkapazitäten in Höhe von insgesamt 8.5 Dienstposten des höheren und 23 Dienstposten des gehobenen Dienstes binden. Betroffen ist insbesondere der Bereich der Datensicherheit. Die europarechtlich vorgegebene Prüfung von Sicherheitskonzepten einzelner Unternehmen bindet zusätzliche Personalkapazitäten. Ein kurzfristig zu realisierender Personalmehrbedarf folgt hieraus allerdings nicht. Im Rahmen einer Priorisierung und Umverteilung von Aufgaben werden die neuen Aufgabenfelder kurzfristig zu bewältigen sein, zumal es sich zum Teil um Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes zu erledigen sind. Mittelfristig wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit zusätzliche Personalkapazitäten bereitgestellt werden müssen. In diese Prüfung mit einzubeziehen ist aber eine kritische Bewertung der bestehenden Aufgaben- und Personalstruktur. Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit es sich um dauerhafte oder um zeitlich begrenzte Aufgabenbereiche handelt, die ggf. auch ohne zusätzliche Planstellen zu bewältigen sind.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

VI. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt folgende neue Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) für Unternehmen und Bürger ein:

Die Verbände der betroffenen Unternehmen wurden gebeten, hier zu erwartende jährliche Fallzahlen mitzuteilen. Aus den nicht von allen Verbänden übermittelten Daten zu branchenspezifischen Kosten aus Informationspflichten lässt sich keine Gesamtbelastung ermitteln. Eine solche Bewertung kann ggf. erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Das BMWi beabsichtigt im Rahmen einer Evaluierung die Informationspflichten nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der jeweiligen Regelung durch Abfragen bei der zuständigen Behörde und/oder den Spitzenverbänden der TK-Branche auf deren Fallzahlen und Kosten zu bewerten. Dabei kann auch der verbundene Erfüllungsaufwand gemessen werden.

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien dient der Harmonisierung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen und damit auch dem Ziel einer Angleichung der Lebensverhältnisse.

VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis wird an die inhaltlichen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze)

§ 2 wird an die Änderungen des Zielkatalogs von Art. 8 Abs. 2 bis 4 RRL angepasst und um die Regulierungsgrundsätze nach Art. 8 Abs. 5 RRL ergänzt. Dementsprechend wird auch die Überschrift "Regulierung und Ziele" auf "Grundsätze" ausgedehnt.

Die Ergänzung von Absatz 2 Nr. 1 dient der Umsetzung des geänderten Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e RRL und des neuen Art. 8 Abs. 4 Buchstabe g RRL. Zur Wahrung der Nutzerinteressen gehört es danach auch zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Möglichkeit der Endnutzer zu fördern, Informationen abzurufen und zu verbreiten sowie Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu benutzen. Nach der Erklärung der Kommission zur Netzneutralität in der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG wird durch diese Vorgabe die Netzneutralität als politisches Ziel der Regulierung festgeschrieben. Die Berücksichtigung von Endnutzern mit besonderen Bedürfnissen, wozu neben behinderten Nutzern auch ältere Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen zählen, wird zusätzlich herausgestellt.

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Nr. 2 werden die geänderten Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a und b RRL umgesetzt. Danach wird der Wettbewerb durch die BNetzA auch dadurch gefördert, dass für die Nutzer, einschließlich Personen mit besonderen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Nach Erwägungsgrund 22 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG soll hierdurch ein einfacher Zugang zu erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten gewährleistet werden. Zudem hat die BNetzA zu gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich Telekommunikation gibt.

In Art. 8 Abs. 2 Buchstabe c RRL wurde das Regulierungsziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, gestrichen und in Art. 8 Abs. 5 Buchstabe d zum Regulierungsgrundsatz erhoben. In Umsetzung dieser Vorgabe wurde der bisherige Absatz 2 Nr. 3 gestrichen. Die Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen wird nunmehr als Regulierungsgrundsatz in Absatz 3 Nr. 4 behandelt.

Mit der Ergänzung in Absatz 2 Nr. 4 wird betont, dass mit dem Regulierungsziel der Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung insbesondere die Versorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen adressiert wird. Die Gleichartigkeit der Grundversorgung setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben soll, mit denen dies vorgenommen wird.

Außerdem sollte es keine Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen (vgl. Erwägungsgrund 4 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG).

Mit Absatz 2 Nr. 5 wird als Ergänzung des bisherigen Zielkatalogs die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation eingefügt, da, soweit möglich, bis 2015, spätestens im Jahr 2018 eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden soll. Dieses Regulierungsziel korrespondiert mit dem neuen Regulierungsgrundsatz in Absatz 3 Nr. 4. Es wird ein allgemeines Ziel postuliert, welches durch die Konkretisierung in den materiellen Regelungen (z.B. §§ 30 Abs. 3 und 32 Abs. 3 Nr. 3; § 77a) umgesetzt wird. Die BNetzA muss zur Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation für ganz Deutschland gemäß Art. 87f GG durch sorgfältige Abwägung ihrer Maßnahmeentscheidungen beitragen. Sie berücksichtigt die möglichen Auswirkungen der von ihr verfügten Maßnahmen auf die Versorgung derjenigen Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften, für die sich ein stark unterdurchschnittliches Bereitstellungsniveau mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation feststellen lässt.

Der neue Absatz 3 setzt Art. 8 Abs. 5 RRL um, der den nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgung der Regulierungsziele des Art. 8 Abs. 2 bis 4 RRL die Verwendung objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Regulierungsgrundsätze an die Hand gibt. In den Nummern 1 bis 6 werden entsprechende Regulierungsgrundsätze aufgeführt. Diese Liste ist nicht abschließend.

Gemäß Absatz 3 Nr. 1, der Art. 8 Abs. 5 Buchstabe a RRL umsetzt, wird der BNetzA ausdrücklich der Regulierungsgrundsatz vorgegeben, über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beizubehalten, um so die Vorhersehbarkeit der Regulierung zu fördern. Die Regulierungskonzepte sollen über mehrere Marktregulierungszyklen Bestand haben.

Absatz 3 Nr. 2 setzt Art. 8 Abs. 5 Buchstabe b RRL um und soll eine diskriminierungsfreie Regulierung gewährleisten.

Absatz 3 Nr. 3 fordert entsprechend Art. 8 Abs. 5 Buchstabe c RRL, dass die BNetzA den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert.

Entsprechend Art. 8 Abs. 5 Buchstabe d RRL erhebt Absatz 3 Nr. 4 die Förderung effizienter Investitionen und Innovationen, die bislang als Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 geregelt war, zum Regulierungsgrundsatz. Die Vorgabe der Förderung effizienter Investitionen und Innovationen wird durch die Verlagerung von den Zielen in die Grundsätze in ihrem Stellenwert nicht abgeschwächt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 entsprechend Art. 8 Abs. 5 RRL durchweg bei der Verfolgung aller Regulierungsziele anzuwenden sind. Neu ist, dass der BNetzA nunmehr ein Teil des Instrumentariums vorgegeben wird, mit dem sie Investitionen und Innovationen fördert. Dies umfasst unter anderem die gebührende Berücksichtigung des Risikos der investierenden Unternehmen sowie die Zulassung von Kooperationen zwischen den investierenden Unternehmen und den Wettbewerbern, die Zugang zu der Infrastruktur beanspruchen. Kooperationen sind allerdings stets nur innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen zulässig. Die kartellrechtliche Prüfung der Kooperationen durch das Bundeskartellamt (BKartA) bleibt von § 2 Abs. 3 Nr. 4 unberührt.

Absatz 3 Nr. 5 setzt Art. 8 Abs. 5 Buchstabe e RRL um und fordert eine sachgerechte Berücksichtigung geografischer Besonderheiten. Dies gilt sowohl im Rahmen der Marktdefinition und Marktanalyse als auch bei der Auswahl verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen. Die BNetzA soll somit auch innerhalb eines Marktes bei der Auswahl angemessener Regulierungsinstrumentarien auf regionale Besonderheiten achten und - wo dies angezeigt ist - auch differenzierte Verpflichtungen auferlegen. Dass regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind, bedeutet auf Ebene der Marktdefinition nicht, dass die BNetzA verpflichtet ist, regionale Märkte unterhalb des Bundesgebiets zu definieren. Vielmehr soll durch den Regulierungsgrundsatz verdeutlicht werden, dass regionale Besonderheiten stets zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt aber weiterhin der Beurteilung durch die BNetzA überlassen.

Entsprechend Art. 8 Abs. 5 Buchstabe f RRL wird der BNetzA in Absatz 3 Nr. 6 vorgegeben, sektorspezifische Exante-Verpflichtungen nur aufzuerlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt. Die Regulierung soll damit auf das zur Herstellung wirksamen und nachhaltigen Wettbewerbs erforderliche Maß beschränkt bleiben. Letztlich steht hinter diesem Regulierungsgrundsatz auch die Erwägung, dass die BNetzA beim Vorliegen beträchtlicher Marktmacht die Intensität der auferlegten Regulierungsmaßnahmen an die konkrete Marktsituation anzupassen hat. Hierzu ist die BNetzA in der Lage, da die Auswahl angemessener Regulierungsmaßnahmen nach den Richtlinienvorgaben und dem TKG (Art. 16 Abs. 2 und 4 RRL, Art. 8 Abs. 2 ZRL, § 9 Abs. 2 TKG) im Ermessen der BNetzA steht. Sie entscheidet, welche sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen (Zugangs-, Entgelt-, Transparenz- und/oder Gleichbehandlungsverpflichtungen) dem marktbeherrschenden Unternehmen im Einzelfall auferlegt werden.

Die Umnummerierung der Absätze 3 bis 5 in die Absätze 4 bis 6 ist eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 3.

In Absatz 6 wird die kulturpolitische Bedeutung des Rundfunks stärker hervorgehoben, indem die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien im Rahmen der Regulierung, soweit möglich, zu wahren sind.

Zu Nummer 3 (§ 3 Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe a (Nr. 1 Anruf)

Durch die Änderung wird Art. 2 Buchstabe s RRL umgesetzt. Die frühere Definition von "Anruf" in Art. 2 Buchstabe e DSRL wurde gestrichen.

Zu Buchstabe b (Nr. 2 Anwendungs-Programmierschnittstelle)

Durch die Änderung erfolgt eine Angleichung an Art. 2 Buchstabe p RRL. Im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs wird jedoch von "Fernsehempfangsgeräten" statt von "Fernsehgeräten" gesprochen (vgl. dazu § 3 Nr. 7).

Zu Buchstabe c (Nr. 2a Auskunftsdienste)

Die Änderung dient der Anpassung an die bestehende Praxis. Die Nachfrage nach einer bestimmten Nummer des Teilnehmers in Form der klassischen Auskunft ist rückläufig. Dagegen wird die Rufnummerngasse zunehmend genutzt, um im Rahmen der Weitervermittlung unmittelbar alle Arten von Diensten nachzufragen. Mit Blick auf diese Marktentwicklung wird die Vorschrift im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft rechtsförmlich angepasst. Danach kann im Rahmen einer Auskunft ein Dienst oder

Teilnehmer erfragt werden. Auf den Umfang oder den Anteil der Weitervermittlung kommt es dabei nicht an.

Zu Buchstabe d (Nr. 4 beträchtliche Marktmacht)

Die Änderung des Verweises ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 11.

Zu Buchstabe e (Nr. 4a Betreiberauswahl)

Da § 40 die Betreiberauswahl nicht mehr regelt und somit auch nicht mehr den Begriff der Betreiberauswahl erläutert, bedarf es einer Definition im allgemeinen Teil. Die Ermöglichung der Betreiberauswahl zählt zukünftig zu den Zugangsverpflichtungen nach § 21 Abs. 3 Nr. 6. (Nr. 4b Betreibervorauswahl)

In dem bisherigen § 40 waren bislang auch die Charakteristika der Betreibervorauswahl beschrieben. Die

Definition wurde deshalb mit der Neufassung von § 40 in den allgemeinen Teil verlagert. Die Ermöglichung der Betreibervorauswahl zählt zukünftigebenso wie die Ermöglichung der Betreiberauswahl zu den Zugangsverpflichtungen nach § 21 Abs. 3 Nr. 6.

Zu Buchstabe f (Nr. 7a Einzelrichtlinien)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem geänderten Art. 2 Buchstabe l RRL.

Zu Buchstabe g (Nr. 8 Endnutzer)

Die Begriffsbestimmung entspricht Art. 2 Buchstabe n RRL. Es wird auf den Begriff des "Nutzers" Bezug genommen, der nach der geänderten Definition in § 3 Nr. 14 sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

Zu Buchstabe h (Nr. 9 Frequenznutzung)

Satz 2 wird aufgehoben, um zu verdeutlichen, dass das Führen elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern nicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst ist, sondern im EMVG geregelt wird.

Zu Buchstabe i (Nr. 9a Frequenzzuweisung)

Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 Buchstabe q RRL. Aufgrund der Frequenzbedarfe für Anwendungen für industrielle, wissenschaftliche, häusliche, medizinische Zwecke (ISM-Anwendungen), die bisher ebenfalls durch die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung erfasst wurden, ist die Definition um Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Telekommunikation darstellen und deshalb keinem Funkdienst zugeordnet werden können, zu erweitern. (Nr. 9b gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss)

Durch die Definition wird die Begriffsbestimmung d) im neuen Anhang II der ZRL umgesetzt. In § 21 Abs. 3 Nr. 2 wird der gemeinsame Zugang zum Teilnehmeranschluss als eine mögliche Zugangsverpflichtung benannt, die die BNetzA Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, auferlegen soll. Der Begriff "Teilabschnitt", auf den in der Definition Bezug genommen wird, wird in Nummer 19a definiert. (Nr. 9c GEREK)

Die Bestimmung dient der Einführung der Abkürzung für das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation.

Zu Buchstabe j (Nr. 12a Netzabschlusspunkt)

Die Begriffsbestimmung dient der Umsetzung von Art. 2 Buchstabe da RRL.

Zu Buchstabe k (Nr. 12b Neuartige Dienste)

Die Umnummerierung der Definition ist eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 12a.

Zu Buchstabe l (Nr. 14 Nutzer)

Die Begriffsbestimmung wurde an Art. 2 Buchstabe h RRL angepasst und umfasst nunmehr - entsprechend den Richtlinienvorgaben - auch juristische Personen.

Zu Buchstabe m (Nr. 16a öffentliches Telekommunikationsnetz)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem Begriff "öffentliches Kommunikationsnetz", der in Art. 2 Buchstabe d RRL definiert ist.

Zu Buchstabe n (Nr. 17 öffentlich zugänglicher Telefondienst)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem geänderten Art. 2 Buchstabe c URL. Mit der Änderung der Begriffsbestimmung ist nicht beabsichtigt, dass ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, soweit dieser das Führen aus- und eingehender Gespräche über ein anderes, etwa im Internet übliches Adressierungsschema ermöglicht (Internet-Telefondienst), nicht mehr als öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 17a gilt. Ein öffentlich zugänglicher Dienst, soweit dieser das Führen aus- und eingehender Gespräche ermöglicht, ist auch dann ein öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst, wenn dieser nicht die im Bereich der öffentlich zugänglichen Telefondienste zur Identifizierung der Kommunikationsteilnehmer erforderlichen Rufnummern, sondern andere Adressierungsschemata verwendet (etwa auch Kennungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Internet-Telefonie, die nicht nach einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan bezeichnet sein können).

Zu Buchstabe o (Nr. 17a öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste)

Der Begriff "öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste" wird in den Richtlinienvorgaben verwendet, aber nicht definiert. Definiert wird der Begriff "elektronische Kommunikationsdienste", dem der Begriff "Telekommunikationsdienste" in § 3 Nr. 24 entspricht. In Anlehnung an die Definition "öffentlich zugänglicher Telefondienst" in Art. 2 Buchstabe c URL wird die Wendung "öffentlich zugänglich" als "der Öffentlichkeit zur Verfügung stehend" definiert. Aus Gründen der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs wird im TKG nunmehr durchgehend statt der Bezeichnung "Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit" die Bezeichnung "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" verwendet, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien entspricht. Inhaltliche Änderungen sind mit der neuen Begriffswahl nicht verbunden.

Zu Buchstabe p (Nr. 17b Premium-Dienste)

Die Neunummerierung der Begriffsbestimmung für "Premium-Dienste" ist eine Folgeänderung zur Einfügung der Definition "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" in § 3 Nr. 17a.

Zu Buchstabe q (Nr. 18 Rufnummer)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 17 wird für die Definition des Begriffs "Rufnummer" auf den "öffentlich zugänglichen Telefondienst" Bezug genommen.

Zu Buchstabe r (Nr. 19 Standortdaten)

Die Begriffsbestimmung wird an die geänderte Definition in Art. 2 Buchstabe c DSRL angepasst.

Zu Buchstabe s (Nr. 19a Teilabschnitt)

Die Definition dient der Umsetzung der Begriffsbestimmung a) des neuen Anhangs II ZRL. Der Begriff "Teilabschnitt" ist Bestandteil der Definitionen "vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" und "gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" in § 3 Nr. 9b und 30b.

Zu Buchstabe t (Nr. 20 Teilnehmer)

Die Begriffsbestimmung wird an Art. 2 Buchstabe k RRL angepasst.

Zu Buchstabe u (Nr. 27 Telekommunikationsnetz)

Die Begriffsbestimmung wird an den geänderten Art. 2 Buchstabe a RRL angepasst.

Zu Buchstabe v (Nr. 30a Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten)

Die Begriffsbestimmung setzt Art. 2 Buchstabe h DSRL um. (Nr. 30b vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss)

Durch die Definition wird die Begriffsbestimmung c) im neuen Anhang II ZRL umgesetzt. In § 21 Abs. 3 Nr. 2 wird der vollständig entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss als eine mögliche Zugangsverpflichtung benannt, die die BNetzA Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, auferlegen soll. Der Begriff "Teilabschnitt" wird in § 3 Nr. 19a definiert. (Nr. 30c Warteschleifen)

Da telefonische Warteschleifen nach § 66g zukünftig nur noch begrenzt eingesetzt werden dürfen und Verstöße gegen diese Vorgaben nach § 149 Abs. 1 Nr. 13i und 13j bußgeldbewehrt sind, bedarf der Begriff der Warteschleife einer genauen Definition. Hierzu wurde die neue Nummer 30c eingefügt. Der Begriff "Warteschleife" wurde weit gefasst, um deutlich zu machen, dass der Anrufer erst dann für besondere Serviceleistungen zahlen muss, wenn sein Anliegen bearbeitet wird. Die Bearbeitung kann darin liegen, dass der Anruf persönlich entgegengenommen und bearbeitet wird oder darin, dass automatisiert nähere

Informationen, die zur Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind, abgefragt werden. Die Antworten gibt der Anrufer in diesem Fall über Sprachdialog oder per Tasteneingabe. Zur persönlichen Bearbeitung des Anliegens gehört ebenfalls die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind.

Die Definition erfasst nicht nur die erste Warteschleife bis zur erstmaligen Entgegennahme des Anrufs, sondern auch nachgelagerte Warteschleifen, die z.B. entstehen, wenn der Anrufer nach Entgegennahme des Anrufs durch eine Person oder einen automatisierten Dialog an einen anderen Bearbeiter weitergeleitet wird. Für diese nachgelagerten Warteschleifen wird allerdings eine Bagatellgrenze vorgesehen. Bei Wartezeiten von maximal 30 Sekunden gilt die Wartezeit nicht als Warteschleife. Der Vorgang der Weitervermittlung ist naturgemäß mit einer gewissen Wartezeit verbunden, die benötigt wird, um den Anrufer zu einem anderen Bearbeiter durchzustellen. Um die Abrechnung des Anrufs nicht unnötig kompliziert zu gestalten, wird dem Angerufenen eine Zeitspanne von 30 Sekunden gewährt, um die Weitervermittlung durchzuführen. Wird diese Frist nicht überschritten, muss der Angerufene die Kosten des Anrufs während dieser Wartezeit selbst bei zeitabhängiger Abrechnung (vgl. § 66g Abs. 1 Nr. 5) nicht tragen. Die Ansagepflichten nach § 66g Abs. 2 TKG greifen in diesem Fall ebenfalls nicht ein. Wird die Wartezeit von 30 Sekunden jedoch überschritten, so greift § 66g auch für die ersten 30 Sekunden der Wartezeit. Wenn kein Fall des § 66g Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegt, muss der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Wartezeit insgesamt tragen. Auch die Ansagepflicht nach § 66g Abs. 2 greift in diesem Fall für die gesamte Wartezeit.

Nicht von der Begriffsbestimmung erfasst sind Bandansagen, wenn die Dienstleistung allein in einer Bandansage besteht und dies für den Anrufer auch von vornherein erkennbar ist.

Zu Buchstabe w (Nr. 31 wirksamer Wettbewerb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung des Verweises aufgrund der Änderung von § 11.

Zu Buchstabe x (Nr. 32 Zugang)

Die Zugangsdefinition enthielt bislang nur den Kern der in Art. 2 Buchstabe a ZRL vorgegebenen Begriffsbestimmung. Durch die Änderungsrichtlinie 2009/140/EG wurde die Zugangsdefinition erweitert. Die Zugangsdefinition in Nummer 32 wird soweit wie möglich an die Definition in den Richtlinien angelehnt.

Hierdurch soll der Zugangsbegriff ausdrücklich auf die in der Richtlinie enthaltenen Zugangsformen erstreckt werden; insbesondere soll verdeutlicht werden, dass der Zugangsbegriff sich auch auf passive Infrastrukturen wie unbeschaltete Glasfaser, Leitungsrohre und Masten erstreckt. Ferner wird durch die erweiterte Zugangsdefinition deutlich gemacht, dass der Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, auch den Zugang zur Anschaltung des Teilnehmers, zur Entstörung und zur Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers umfasst. Bezüglich des Zugangs zur Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers wird klargestellt, dass dies auch die für den Anbieterwechsel notwendigen Informationen und Daten beinhaltet. Dieser Zusatz trägt der Tatsache Rechnung, dass der reibungslose Anbieterwechsel des Kunden entscheidend auch davon abhängt, ob das abgebende und das aufnehmende Telekommunikationsunternehmen über die notwendigen Informationen und Daten für den Anbieterwechsel des Kunden verfügen. Entsprechende Zugangsformen können somit Gegenstand einer Zugangsverpflichtung sein. Durch den Zusatz, dass Zugang zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten "auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten" umfasst ist, wird die Zugangsregulierung nicht auf Inhaltedienste erweitert. Es wird lediglich klargestellt, dass der Begriff "Zugang" auch den Zugang zu solchen Telekommunikationsnetzen umfasst, die zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten verwendet werden.

Zu Buchstabe y (Nr. 33a zugehörige Dienste)

Die Begriffsbestimmung entspricht Art. 2 Buchstabe ea RRL. (Nr. 33b zugehörige Einrichtungen)

Die Begriffsbestimmung entspricht Art. 2 Buchstabe e RRL.

Zu Nummer 4 (§ 4 Internationale Berichtspflichten)

Im TKG wird nunmehr einheitlich entsprechend der Richtlinienvorgaben statt von "Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit" von "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" gesprochen.

Der Begriff ist in § 3 Nr. 17a definiert. Aus rechtsförmlichen Gründen wurde zudem die Bezeichnung für die Europäische Kommission in "Kommission" geändert.

Zu Nummer 5 (§ 10 Marktdefinition)

§ 10 regelt die Festlegung der regulierungsrelevanten Märkte durch die BNetzA. Da die Vorschriften zur Marktregulierung seit 2004 in Kraft sind, wird der bislang in § 10 Abs. 1 enthaltene Zusatz, dass die Marktfestlegung "erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes" erfolgt, gestrichen. Ferner wird klargestellt, dass auch im Rahmen der Marktdefinition die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen sind. Der Verweis auf § 2 insgesamt unter ausdrücklicher Nennung nur der Ziele entspricht der Vorgehensweise in den Richtlinienvorgaben. Da bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 anzuwenden sind, hat die BNetzA aber immer sowohl die Regulierungsziele als auch die Regulierungsgrundsätze zu berücksichtigen.

Nach Art. 15 Abs. 3 RRL muss die BNetzA bei der Marktdefinition auch die Leitlinien zur Marktanalyse und Bewertung beträchtlicher Marktmacht weitestgehend berücksichtigen. Die Leitlinien enthalten in ihrem Abschnitt 2 ebenfalls Vorgaben für die Marktdefinition. Zur Klarstellung wird deshalb auch in § 10 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen, dass die Leitlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

Zu Nummer 6 (§ 11 Marktanalyse)

§ 11 wurde an die Neufassungen von Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 RRL angepasst.

Die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass Marktdefinition und Marktanalyse aufeinander aufbauen und nicht etwa die Marktanalyse ein Teil der Marktdefinition ist. Von dieser Feststellung ist die Frage zu unterscheiden, ob die Regulierungsverfügung nach § 13 gemeinsam mit den Marktuntersuchungen nach den §§ 10 und 11 im Konsultations- und Konsolidierungsverfahren (§ 12 bzw. § 13 Abs. 1 i. V.m. § 12) vorgelegt wird, oder ob für die Regulierungsverfügung das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren separat durchlaufen wird. Gemäß § 13 Abs. 1 liegt diese Entscheidung bei der BNetzA.

Entsprechend Art. 14 Abs. 3 RRL werden in Absatz 1 Satz 4 die Tatbestände der Marktmachtübertragung klarer gefasst. In Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG heißt es hierzu, dass klar sein sollte, dass das Unternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden kann, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Markt nach den in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte festgelegten Kriterien für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.

Der zuletzt benannte Punkt, dass auch der zweite Markt ein relevanter Markt sein muss, ist bereits in der bisherigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 5 durch den Verweis auf § 10 Abs. 2 klargestellt. Durch die darüber hinausgehende Anpassung an den geänderten Richtlinienwortlaut wird noch deutlicher, dass das Unternehmen auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden kann, ohne dass die Marktanalyse des zweiten Marktes im Sinne der Definition des § 11 Abs. 1 Satz 3 ein solches Ergebnis ergeben hat. Für die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auch auf dem zweiten Markt soll allein die Tatsache genügen, dass die Verbindung zu dem ersten Markt, auf dem das Unternehmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, so ausgestaltet ist, dass eine Marktmachtübertragung möglich ist.

Die Vorgabe aus Art. 16 Abs. 1 RRL, dass die Leitlinien zur Marktanalyse und Bewertung beträchtlicher Marktmacht weitestgehend zu berücksichtigen sind, wird nunmehr statt in § 11 Abs. 1 in § 11 Abs. 3 Satz 1 umgesetzt. Hierdurch soll deutlich werden, dass die Leitlinien sowohl bei der nationalen Marktanalyse nach § 11 Abs. 1 als auch bei der gemeinsamen Marktanalyse länderübergreifender Märkte nach § 11 Abs. 2 weitestgehend zu berücksichtigen sind.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 setzt die neue Vorgabe aus dem geänderten Art. 16 Abs. 1 RRL um, wonach die Märkteempfehlung auch auf Ebene der Marktanalyse in gewissem Maße zu berücksichtigen ist. Danach trägt die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung.

Zu Nummer 7 (§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren)

§ 12, der das in Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 RRL vorgegebene Konsultations- und Konsolidierungsverfahren für den Bereich der Marktdefinition und Marktanalyse umsetzt, wurde an den novellierten Richtlinientext angepasst.

Absatz 1 regelt das Konsultationsverfahren entsprechend Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 6 Satz 1 RRL i.V.m. Art. 6 RRL. Der in der deutschen Fassung von Art. 6 RRL nunmehr verwendete Begriff der "interessierten Kreise" bewirkt keine Änderung der konsultationsberechtigten Personen. Wie ein Vergleich mit der englischen und französischen Richtlinienfassung zeigt, handelt es sich lediglich um eine neue Übersetzung des in der englischen und französischen Fassung weiterhin verwendeten Begriffs der "interested parties" oder "parties intéressées". Aus Gründen der Einheitlichkeit wird das Verfahren nach § 12 Abs. 1 nunmehr einheitlich als "Konsultationsverfahren" bezeichnet. Dies entspricht der Überschrift von § 12 und auch der in Art. 6 RRL verwendeten Bezeichnung.

Die Änderungen von § 12 Abs. 2 sind aufgrund der geänderten Richtlinienvorgaben in Art. 7 Abs. 3 RRL und dem neuen Art. 7b RRL erforderlich. Nach Art. 7b RRL kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK (§ 3 Nr. 9c) im Zusammenhang mit Art. 7 RRL Empfehlungen und Leitlinien zur Festlegung unter anderem der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, erlassen. Gemäß Art. 7 Abs. 3 RRL in seiner neuen Fassung ist das Konsolidierungsverfahren deshalb nur insofern anwendbar, als in nach Art. 7b RRL verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist. Deshalb wird auch in § 12 Abs. 2 die Anwendbarkeit des Konsolidierungsverfahrens unter den Vorbehalt gestellt, dass die Kommission keine Ausnahme gemäß Art. 7b RRL vorgesehen hat.

Die Änderungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen den Änderungen in Art. 7 Abs. 3 RRL. Das GEREK ist zukünftig genauso wie die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten am Konsolidierungsverfahren zu beteiligen. Die Einfügung des Wortes "zusammen" in Satz 1 dient allein der sprachlichen Verbesserung und bewirkt keine inhaltlichen Änderungen.

Die Frist für die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens beträgt zukünftig entsprechend dem geänderten Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 RRL stets nur einen Monat. Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Konsultations- und das Konsolidierungsverfahren nach Art. 7 Abs. 3 RRL nicht mehr gleichzeitig, sondern nacheinander durchzuführen sind. Auf diese Weise sollen die Ansichten der interessierten Parteien in der Gemeinschaftskonsultation nach Art. 7 Abs. 3 RRL Niederschlag finden (Erwägungsgrund 17 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG). Wenn Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nacheinander durchgeführt werden, besteht keine Notwendigkeit mehr, die Konsolidierungsfrist um die Frist für ein gleichzeitig zum Maßnahmenentwurf durchgeführtes Konsultationsverfahren zu verlängern.

Durch den Verweis auf den neu eingefügten § 123b Abs. 3 und 4 wird in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 RRL deutlich gemacht, dass die BNetzA auch im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens mit der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für eine vertrauliche Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Informationen sorgen muss.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 sieht in Anpassung an den neuen Art. 7 Abs. 7 RRL die Einbeziehung des GEREK in das Konsolidierungsverfahren vor. Den Stellungnahmen des GEREK ist in gleichem Maße (weitestgehend) Rechnung zu tragen, wie den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen Regulierungsbehörden.

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 wird an die geänderten Vorgaben von Art. 7 Abs. 4 bis 6 RRL (vormals Art. 7 Abs. 4 RRL) angepasst und sprachlich klarer sowie übersichtlicher gefasst.

Die neue Fassung der deutschen Richtlinien, nach denen von der "Definition" von Märkten statt von ihrer "Festlegung" die Rede ist, bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich. Es handelt sich dabei lediglich um eine neue Übersetzung der im Englischen und Französischen gleich gebliebenen Formulierung "defining a relevant market" bzw. "définir un marché pertinent".

Die Änderung des Begriffs "Gemeinschaftsrecht" in "Recht der Europäischen Union" in Satz 1 entspricht den durch den Vertrag von Lissabon bedingten strukturellen Veränderungen auf Ebene der Europäischen Union.

Zur Verbesserung der sprachlichen Genauigkeit wird § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 a. E. bzgl. der Aufschubfrist neu gefasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die neue Formulierung "zwei weitere Monate" trägt gegenüber der alten Fassung ("weitere zwei Monate") der Tatsache Rechnung, dass die erstmalige Aufschubfrist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 nur einen Monat beträgt.

Art. 7 Abs. 6 RRL befasst sich in der novellierten Fassung erstmals ausdrücklich mit den Folgen eines Vetos. Danach muss die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach einer Vetoentscheidung der Kommission den Maßnahmenentwurf entweder ändern oder zurückziehen. Diese Sechsmonatsfrist wird in § 12 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen. Nach Erwägungsgrund 20 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG dient die Frist dazu, die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung zu informieren und so größere Rechtssicherheit zu schaffen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben wird die Durchführung des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens für den Fall zwingend angeordnet, dass die Kommission den Maßnahmenentwurf nach einem Veto ändern will. Bislang ist die Durchführung des Konsultationsverfahrens in diesem Fall in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 TKG in der bisherigen Fassung).

Entsprechend der bisherigen Regelung im TKG wird auch nach neuem Recht eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für den Fall vorgesehen, dass der Maßnahmenentwurf endgültig gestoppt wird. Dies hat weiterhin den Zweck, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie prüfen kann, ob aufgrund der Vetoentscheidung Klage vor dem EuGH zu erheben ist.

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 dient der Umsetzung des neuen Art. 7 Abs. 8 RRL. Die Mitteilungspflicht gegenüber Kommission und GEREK besteht für alle Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 4 vorliegen, unabhängig davon, ob die Kommission im Einzelfall eine Ausnahme nach Art. 7b RRL erlassen hat.

Die Befugnis der BNetzA, vorläufige Maßnahmen - ohne Einhaltung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren - zu erlassen, wird in einen neuen Absatz 3 überführt. Es soll systematisch klargestellt werden, dass vorläufige Maßnahmen sowohl im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Absatz 1 als auch im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens nach Absatz 2 möglich sind.

Die Verweise in § 12 Abs. 3 beziehen sich infolge dieser Änderung auf § 12 Abs. 1 und 2 insgesamt.

Eine Anpassung an den geänderten Art. 7 Abs. 9 RRL (zuvor Art. 7 Abs. 6 RRL) ist insofern erforderlich, als der Kreis der Adressaten einer Unterrichtung der BNetzA über vorläufige Maßnahmen um das GEREK erweitert wurde.

Zu Nummer 8 (§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse)

§ 13, der das Verfahren für den Erlass von Regulierungsverfügungen im Anschluss an die Marktanalyse regelt, wird an die neuen Art. 7a und 7b RRL sowie an die geänderten Art. 7 Abs. 3 RRL und Art. 14 Abs. 3 RRL angepasst.

In § 13 Abs. 1 wird zum einen entsprechend Art. 7b i.V.m. Art. 7 Abs. 3 RRL vorgesehen, dass das Konsolidierungsverfahren auch bei der Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen nicht durchzuführen ist, wenn die Kommission in Empfehlungen oder Leitlinien Ausnahmen dazu vorgesehen hat.

Zum anderen wird in § 13 Abs. 1 klargestellt, dass für die Durchführung des Konsultationsverfahrens keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind, sondern lediglich Auswirkungen auf den betreffenden Markt.

In der Aufzählung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in seiner bisherigen Fassung fehlt ein Verweis auf § 23, der die BNetzA dazu ermächtigt, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu zu verpflichten, ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen. Als besondere Transparenzverpflichtung ist § 23 in Umsetzung von Art. 8. i.V.m. Art. 9 Abs. 2 ZRL ergangen und zählt damit ebenfalls zu den Maßnahmen, die gemäß Art. 16 RRL i.V.m. Art. 8 ZRL zu konsultieren und zu konsolidieren sind. Die Regulierungspraxis legte § 13 in seiner bisherigen Fassung entsprechend europarechtskonform aus.

Durch eine klarstellende Ergänzung des § 13 wird die Aufzählungslücke geschlossen.

§ 13 Abs. 2 wird in Anpassung an Art. 14 Abs. 3 Satz 2 RRL eingefügt. Danach können im Falle der Marktmachtübertragung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 RRL Abhilfemaßnahmen nach Art. 9, 10, 11 und 13 ZRL getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. Nach Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, die eine Übertragung beträchtlicher Marktmacht von dem einen auf einen anderen, eng damit zusammenhängenden Markt unterbinden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Verzerrung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den Märkten für elektronische Kommunikation kommt.

Aus diesen Richtlinienvorgaben folgt, dass im Falle der Marktmachtübertragung Abhilfemaßnahmen immer nur zum Zweck der Verhinderung von Marktmachtübertragung erfolgen dürfen. Der letzte Halbsatz des geänderten Art. 14 Abs. 3 RRL, nach dem Maßnahmen auf den Endkundenmärkten auch zur Verhinderung der Marktmachtübertragung (nur) in Betracht kommen, wenn Maßnahmen im Vorleistungsbereich nicht zur Erreichung der Ziele des Art. 8 RRL führen, ergibt sich bereits aus § 39.

Der neue § 13 Abs. 3 (bisher § 13 Abs. 2), der die Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen für den Fall länderübergreifender Märkte regelt, wird an die neuen Vorgaben in Art. 7 Abs. 3 und Art. 7b RRL angepasst. Danach ist das Konsolidierungsverfahren auch bei der Auferlegung von Regulierungsverfügungen bei länderübergreifenden Märkten nur durchzuführen, wenn keine Ausnahme der Kommission nach Art. 7b RRL vorliegt.

§ 13 Abs. 4 wird in Umsetzung des neuen Verfahrens nach Art. 7a RRL eingefügt. Er regelt ein speziell auf Regulierungsmaßnahmen des zweiten Teils des TKG - mit Ausnahme der Funktionellen Trennung nach §§ 40 und 41 - zugeschnittenes Verfahren der Zusammenarbeit zwischen BNetzA, Kommission und GEREK. Das Verfahren greift bei im Konsolidierungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 notifizierten Maßnahmenentwürfen der BNetzA, nach denen gegenüber Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 auferlegt, aufgehoben oder geändert werden sollen, oder nach denen gegenüber Unternehmen unabhängig vom Vorliegen einer beträchtlichen Marktmacht Verpflichtungen nach § 18 auferlegt, aufgehoben oder geändert werden sollen. Soweit die Kommission nach Art. 7b RRL Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht erlassen hat, greift folgerichtig auch das Verfahren nach § 13 Abs. 4 nicht. Ferner greift das Verfahren nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinienvorgaben (vgl. Art. 7a Abs. 1 Satz 1 RRL) nicht bei der bloßen Beibehaltung von Maßnahmen.

Zur Umschreibung des Anwendungsbereichs wird in § 13 Abs. 4 nicht von "Regulierungsverfügungen" sondern neutraler von "Maßnahmen" gesprochen, um zu verdeutlichen, dass auch die Auferlegung, Aufhebung etc. von Verpflichtungen nach § 18 unter dieses Verfahren fällt. Diese werden in § 13 Abs. 1 nicht als "Regulierungsverfügungen" legaldefiniert, sind aber nach Art. 7a RRL i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ZRL in den Anwendungsbereich des Verfahrens einzubeziehen.

Hinsichtlich dieser Maßnahmenentwürfe kann die Kommission der BNetzA und dem GEREK innerhalb der einmonatigen Konsolidierungsfrist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat. Die Verwendung des Begriffs "Recht der Europäischen Union" anstelle von "Gemeinschaftsrecht" entspricht den durch den Vertrag von Lissabon bedingten strukturellen Veränderungen auf Ebene der Europäischen Union.

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 setzt Art. 7a Abs. 1 Unter Abs. 1 und Abs. 8 RRL um. Gibt die Kommission eine Zweifels-Mitteilung ab, so wird der Maßnahmenentwurf um drei weitere Monate, gerechnet von der Mitteilung der Kommission an, aufgeschoben. Macht die Kommission von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann die BNetzA den Maßnahmenentwurf sofort nach Verstreichen der Konsolidierungsfrist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 annehmen. Sie hat jedoch den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung zu tragen. Diese, in Art. 7a Abs. 1 a.E. RRL zusätzlich normierte Pflicht, ergibt sich bereits aus Art. 7 Abs. 7 RRL, der in § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 umgesetzt ist.

§ 13 Abs. 4 Nr. 2 setzt Art. 7a Abs. 2 RRL um. Danach müssen nationale Regulierungsbehörde, Kommission und GEREK innerhalb der dreimonatigen Aufschubfrist nach der Zweifels-Mitteilung der Kommission zusammenarbeiten und gemeinsam die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Art. 8 RRL ermitteln. Hierbei müssen sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigen. Da die Ziele des Art. 8 RRL in § 2 umgesetzt sind, wird die BNetzA in § 13 Abs. 4 Nr. 2 zur Beachtung dieser Norm verpflichtet. Durch den Verweis auf § 2 insgesamt soll deutlich werden, dass bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 stets die in § 2 Abs. 3 normierten Regulierungsgrundsätze anzuwenden sind.

Die Ziele des § 2 Abs. 2 können deshalb nicht losgelöst von den Grundsätzen nach § 2 Abs. 3 betrachtet werden. Dies entspricht auf Ebene des EU-Rechts dem Verhältnis der in Art. 8 Abs. 2 bis 4 RRL genannten Ziele zu den in Art. 8 Abs. 5 RRL genannten Grundsätzen.

§ 13 Abs. 4 Nr. 3 setzt Art. 7a Abs. 3 und 4 RRL um. Danach gibt das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der dreimonatigen Aufschubfrist eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte. Gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme hat das GEREK nach Art. 7a Abs. 3 Satz 2 RRL zu begründen und zu veröffentlichen. Sofern das GEREK die Bedenken der Kommission teilt, arbeitet es nach Art. 7a Abs. 4 RRL eng mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Entsprechend Art. 7a Abs. 4 Buchstabe a und b RRL kann die BNetzA ihren Maßnahmenentwurf als Folge der Stellungnahme des GEREK entweder beibehalten, unter Berücksichtigung der Anmerkungen von Kommission und GEREK ändern oder zurückziehen. Die in Art. 7a Abs. 4 Buchstabe b RRL vorgesehene Möglichkeit der Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf eine Stellungnahme des GEREK hin beizubehalten, wurde insofern umgesetzt, als die Änderung des Maßnahmenentwurfs auf die Stellungnahme hin nur als Option formuliert wurde ("kann"). Die ebenfalls nach Art. 7a Abs. 8 RRL bestehende Möglichkeit der BNetzA, den Maßnahmenentwurf jederzeit zurückzuziehen, ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Nr. 1.

§ 13 Abs. 4 Nr. 4 setzt die Vorgaben aus Art. 7a Abs. 5 RRL um. Nach Art. 7a Abs. 5 RRL kann die Kommission, sofern die Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf nicht inzwischen zurückgezogen hat (§ 13 Abs. 4 Nr. 1), binnen eines Monats nach Ablauf der dreimonatigen Aufschubfrist entweder eine Empfehlung abgeben, nach der die Maßnahme zu ändern oder zurückzuziehen ist, oder ihrerseits ihre Vorbehalte zurückziehen. Auch nach Ablauf der Stillhaltefrist von drei Monaten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 darf die BNetzA die Regulierungsverfügung bzw. die Maßnahme nach § 18 somit nicht sofort erlassen.

Sie muss vielmehr abwarten, bis die Kommission sich gegenüber der BNetzA geäußert hat (ob der Maßnahmenentwurf aufzuheben oder zu ändern ist oder ob die Kommission ihre Bedenken zurückzieht) oder die Monatsfrist fruchtlos verstrichen ist (vgl. Art. 7a Abs. 5 RRL). Dies wird in § 13 Abs. 4 Nr. 4 geregelt.

Die verschiedenen, in Art. 7a Abs. 5 RRL geschilderten Ausgangssituationen für diesen Verfahrensschritt (das GEREK teilt die ernsten Bedenken der Kommission nicht, das GEREK gibt keine Stellungnahme ab, die nationale Regulierungsbehörde ändert den Maßnahmenentwurf oder die nationale Regulierungsbehörde behält den Maßnahmenentwurf bei) sind von § 13 Abs. 4 Nr. 4 abgedeckt. Die Handlungsmöglichkeit der Kommission, ihre Vorbehalte zurückziehen, ist in § 13 Abs. 4 Nr. 5 umgesetzt. In diesem Fall kann die BNetzA die Maßnahme ohne zusätzliche Begründung annehmen. Das gleiche gilt, wenn die Kommission innerhalb der Monatsfrist untätig bleibt.

§ 13 Abs. 4 Nr. 5 und 6 setzt die Vorgaben aus Art. 7a Abs. 6 und 7 RRL um. Danach muss die BNetzA der Kommission und dem GEREK die endgültige Maßnahme mitteilen. Hierfür besteht eine Frist von einem Monat. In dieser Zeit muss die BNetzA die Maßnahme erlassen und sie der Kommission und dem GEREK mitteilen oder den Entwurf der Maßnahme zurückziehen und dies der Kommission und dem GEREK mitteilen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Kommission die Empfehlung nach § 13 Abs. 4 Nr. 4 abgegeben oder ihre Vorbehalte zurückgezogen hat. Äußert sich die Kommission also gegenüber der BNetzA, so läuft die Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt. Äußert sich die Kommission nicht, so gilt gemäß Nummer 6 die Mitteilungspflicht nach Nummer 5 entsprechend. Aus Gründen der Rechtssicherheit beginnt die Monatsfrist in diesem Fall jedoch erst zu laufen, sobald die der Kommission nach § 13 Abs. 4 Nr. 4 ihrerseits zur Verfügung stehende einmonatige Äußerungsfrist fruchtlos verstrichen ist.

Für den Fall, dass bezüglich des Maßnahmenentwurfs erneut ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist, sieht § 13 Abs. 4 Nr. 5 Satz 3 (bzw. § 13 Abs. 4 Nr. 6 i. V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 5 Satz 3) entsprechend Art. 7a Abs. 6 Satz 2 RRL vor, dass die Monatsfrist der Regulierungsbehörde verlängert werden kann.

Diese Verlängerungsoption ist nicht an die Zustimmung der Kommission gebunden. Da für das Verfahren nach Art. 6 RRL bzw. § 12 Abs. 1 keine konkrete Fristvorgabe besteht, kann vorliegend auch nur eine "entsprechende Fristverlängerung" angeordnet werden.

Für die Begründungspflicht der BNetzA bei Abweichungen von der Kommissionsempfehlung enthält Art. 7a Abs. 7 RRL kein ausdrückliches Fristerfordernis. Sachgerecht erscheint es, die Begründungspflicht zeitlich an die Mitteilung der endgültigen Regulierungsverfügung bzw. Maßnahme nach § 18 zu knüpfen.

In § 13 Abs. 5 wird der Verweis auf § 18 und §§ 40, 41 gestrichen. In § 18 wird klargestellt, dass die dort aufgeführten Maßnahmen unabhängig vom Vorliegen beträchtlicher Marktmacht durchgeführt werden.

Marktdefinition und Marktanalyse sind damit für Maßnahmen nach § 18 nicht mehr durchzuführen. Insofern müssen Maßnahmen nach § 18 auch nicht mit einer etwaigen Marktdefinition oder Marktanalyse als einheitlicher Verwaltungsakt ergehen. Die §§ 40 und 41 wurden neu gefasst. Sie regeln die Funktionelle Trennung und nicht mehr die Betreiberauswahl bzw. -vorauswahl und das Angebot von Mietleitungen.

Betreiberauswahl und -vorauswahl sind nunmehr in § 21 Abs. 3 Nr. 6 geregelt, während die Regelung zu Mietleitungen ersatzlos weggefallen ist. Die Funktionelle Trennung unterliegt nach den Richtlinienvorgaben nicht den Verfahren nach Art. 6 bis 7a RRL, sondern eigenen Verfahrensvorgaben. Deshalb ist der Verweis auf §§ 40 und 41 ebenfalls weggefallen.

Zu Nummer 9 (§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung)

§ 14 wird an die in Art. 16 Abs. 6 und 7 RRL vorgesehenen Fristvorgaben für die Überprüfung der Marktregulierungsentscheidungen angepasst.

Gemäß Art. 16 Abs. 6 RRL führen die nationalen Regulierungsbehörden eine Analyse des relevanten Marktes durch und notifizieren den Maßnahmenentwurf gemäß Art. 7 RRL innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme in diesem Markt (Art. 16 Abs. 6 Buchstabe a RRL) oder innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung einer Änderung der Märkteempfehlung bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat (Art. 16 Abs. 6 Buchstabe b RRL). Art. 16 Abs. 6 Buchstabe c RRL, der für neue Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren seit dem Beitritt vorsieht, ist für die Bundesrepublik nicht relevant.

Da Art. 16 Abs. 6 RRL nur Höchstfristen festlegt ("innerhalb von drei Jahren") steht er der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1, nach dem die Überprüfung von Marktdefinition und Marktanalyse anlassbezogen auch dann zu erfolgen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse den tatsächlichen Marktgegebenheiten nicht mehr entsprechen, nicht entgegen. Die anlassbezogene Überprüfung beizubehalten, erscheint auch sinnvoll, da die BNetzA flexibel auf Veränderungen im Markt reagieren muss, um eine angemessene Regulierung und die Erreichung der Ziele des § 2 sicherzustellen. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition und der Marktanalyse nicht mehr den Marktgegebenheiten entsprechen, können auch neu auftretende regionale Besonderheiten sein.

Die Vorgabe, dass Marktdefinition und Marktanalyse zu wiederholen sind, wenn sich die Märkteempfehlung geändert hat, wird in § 14 Abs. 1 Satz 2 in Umsetzung von Art. 16 Abs. 6 Buchstabe b RRL insofern modifiziert, als dies nur für Märkte gilt, zu denen die Kommission bisher keine Notifizierung erhalten hat.

Zudem ist die Prüfung in diesem Fall im Einklang mit Art. 16 Abs. 6 Buchstabe b RRL innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. Die Frist wird entsprechend Art. 16 Abs. 6 Buchstabe b RRL gewahrt, wenn die BNetzA die entsprechenden Maßnahmenentwürfe innerhalb der Zweijahresfrist im Konsolidierungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Kommission, den Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und dem GEREK vorlegt.

Obwohl Art. 16 Abs. 6 RRL sich ausdrücklich nur auf die Marktanalyse bezieht, ist davon auszugehen, dass die normierten Regulierungszyklen die Marktdefinition mit einschließen. Hierfür spricht Erwägungsgrund 48 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG, der bzgl. Art. 16 Abs. 6 RRL von einer "Befristung der Marktüberprüfungen" spricht. Von der Marktprüfung sind sowohl Marktfestlegung als auch Marktanalyse umfasst. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Überprüfungsfristen, den Marktbeteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben (vgl. ebenfalls Erwägungsgrund 48 Änderungsrichtlinie 2009/140/EG). Die Marktanalyse baut auf der Festlegung der regulierungsrelevanten Märkte auf, da nur die relevanten Märkte einer Marktanalyse unterzogen werden. Würde nur die Marktanalyse regelmäßig überprüft werden, nicht aber die Marktdefinition, so würde die Marktanalyse im Zweifel auf Grundlage veralteter Marktfestlegungen erfolgen. Dies würde zu verzerrten Ergebnissen führen.

Auch die Regulierungsverfügung i.S.v. § 13 ist in die Vorgaben für die Regulierungszyklen einzubeziehen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Art. 16 Abs. 6 Satz 1 auf Art. 16 Abs. 3 und 4 RRL, die sich ebenfalls mit der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen befassen. Zur Klarstellung wird deshalb auch in der Überschrift des § 14 auf die Regulierungsverfügung Bezug genommen.

Die Frist zur regelmäßigen Überprüfung der Marktanalyse wird in § 14 Abs. 2 gemäß Art. 16 Abs. 6 Buchstabe a RRL von zwei auf drei Jahre erhöht. In diesem Zeitraum sind nicht nur Marktdefinition und Marktanalyse, sondern auch die Regulierungsverfügung zu überprüfen (s. Begründung zu § 14 Abs. 1) und die entsprechenden Maßnahmenentwürfe nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 im Konsolidierungsverfahren vorzulegen. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist ist der Erlass der Regulierungsverfügung i.S.v. § 13. Den Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist kann ferner die Entscheidung bilden, nicht sektorspezifisch zu regulieren.

In Umsetzung von Art. 16 Abs. 6 Buchstabe a Satz 2 RRL kann die Dreijahresfrist für die regelmäßige Marktüberprüfung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Hierzu meldet die BNetzA der Kommission einen begründeten Verlängerungsvorschlag. Erhebt die Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags keine Einwände, so gilt automatisch die verlängerte Überprüfungsfrist gemäß dem Antrag der BNetzA.

Nur die BNetzA ist berechtigt, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Für die Marktteilnehmer besteht insofern auch kein Antragsrecht gegenüber der BNetzA. Die Regulierungszyklen sind nicht zum Schutz einzelner Unternehmen bestimmt, sondern dienen der Schaffung von Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer insgesamt.

Im Übrigen ist auf den Grundsatz nach Art. 8 Abs. 5 Buchstabe a RRL zu verweisen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 15a Abs. 1 umgesetzt ist. Danach fördert die BNetzA die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält. Im Rahmen solcher Regulierungskonzepte kann die BNetzA auch angeben, inwieweit sie die Dreijahresfrist zur Überprüfung der Regulierungsentscheidungen auszuschöpfen beabsichtigt und ob sie beabsichtigt, bei der Kommission eine Fristverlängerung für bestimmte Märkte zu beantragen.

§ 14 Abs. 3 setzt Art. 16 Abs. 7 RRL um. Für den Fall, dass die BNetzA eine Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 nicht einhält, kann sie, wenn die betroffene Märkteempfehlung als relevanter Markt aufgeführt ist, das GEREK um Unterstützung ersuchen. Hierdurch wird letztlich die Frist für die Notifizierung der Entwürfe der Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 um sechs Monate verlängert. Gemäß Art. 16 Abs. 7 RRL ist die Notifizierung nach Art. 7 RRL "mit Unterstützung" des GEREK innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen. Da es für den Fristbeginn nach dem Wortlaut darauf ankommen soll, dass tatsächlich eine Unterstützung durch das GEREK stattfindet, wird diese Vorgabe in § 14 Abs. 3 so konkretisiert, dass die Sechsmonatsfrist erst läuft, wenn das GEREK mit seiner Unterstützung tatsächlich begonnen und diese nicht nur zugesagt hat.

Nicht "abgeschlossen" im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 ist die Analyse eines relevanten Marktes, wenn die Entwürfe von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nicht fristgemäß nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 vorgelegt wurden.

Zu Nummer 10 (§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen)

§ 15 setzt nach wie vor Art. 6 RRL um, indem das Konsultationsverfahren über die Fälle der Marktdefinition und Marktanalyse hinaus für alle Maßnahmen angeordnet wird, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben. Zur Klarstellung, dass auch in diesem Bereich bei dringendem Handlungsbedarf vorläufige Maßnahmen getroffen werden können, ohne das Konsultationsverfahren durchzuführen, wurde der Verweis auf § 12 Abs. 3 eingefügt. Hierdurch wird der Verweis in Art. 6 RRL auf Art. 7 Absatz 9 RRL umgesetzt. Bevor die Maßnahmen dauerhaft gemacht werden, ist allerdings das Konsultationsverfahren durchzuführen, wie sich aus § 15 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 ergibt.

Zu Nummer 11 (§ 15a Regulierungskonzepte)

§ 15a enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für die BNetzA zum Erlass von Verwaltungsvorschriften.

Die Ermächtigung in Absatz 1 bezieht sich dabei allgemein auf das Verfahren der Marktregulierung des zweiten Teils, während die Ermächtigung in Absatz 2 sich speziell auf die Berücksichtigung von Investitionsrisiken bei der Zugangs- und Entgeltregulierung und die Diversifizierung solcher Risiken bezieht.

Gemäß dem neuen Art. 8 Abs. 5 Buchstabe a RRL fördern die nationalen Regulierungsbehörden die Vorhersehbarkeit der Regulierung, indem sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten. Zusätzlich zu der Umsetzung dieses Regulierungsgrundsatzes in § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird der BNetzA durch den neuen § 15a ein Weg aufgezeigt, wie sie entsprechende einheitliche Regulierungskonzepte schaffen kann. Durch den Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften wird eine gewisse Selbstbindung der BNetzA bei ihrer Regulierungspraxis bewirkt. Gleichzeitig bleiben die Festlegungen der BNetzA jedoch offen für Stellungnahmen und Empfehlungen der Kommission, des GEREK und der nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, wie sie etwa im Rahmen des Konsolidierungsverfahrens nach § 12 Abs. 2, im Rahmen des Verfahrens nach § 13 Abs. 4 und nach der GEREK-Verordnung eingehen. Sofern in diesen Stellungnahmen, Empfehlungen etc. von den Verwaltungsvorschriften abweichende Aussagen enthalten sind, bilden sie einen sachlichen Grund für die BNetzA von der durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis abzuweichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass den entsprechenden Äußerungen der Kommission, des GEREK und der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach den Richtlinienvorgaben (z.B. Art. 7 Abs. 7, RRL Art. 7a Abs. 1 und 7; Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 RRL), dem TKG (z.B. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 123a Abs. 3 TKG) und der GEREK-Verordnung (Art. 3 Abs. 3 GEREK-VO) entweder weitestgehend Rechnung zu tragen ist oder Abweichungen zumindest begründungsbedürftig sind. Auch eine von den Verwaltungsvorschriften abweichende Vetoentscheidung der Kommission nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 durchbricht die in den Verwaltungsvorschriften beschriebene Regulierungspraxis der BNetzA.

Über § 15a wird somit ein System etabliert, das einerseits mit gewisser Verbindlichkeit ausgestattete, langfristige Regulierungskonzepte der BNetzA ermöglicht, andererseits aber für die Positionen der Kommission, des GEREK und der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Marktregulierungsverfahrens durchlässig ist. Die BNetzA wird durch § 15a nicht daran gehindert, auf anderem Wege für einheitliche Regulierungskonzepte zu sorgen. Sollten die Kommission oder das GEREK einheitliche Vorgaben für die einzelnen Schritte der Marktregulierung über Empfehlungen, Stellungnahmen oder auf sonstigem Wege festlegen, so kann die BNetzA die entsprechenden Vorgaben in ihre Verwaltungsvorschriften aufnehmen.

Zu beachten ist insofern, dass entsprechende Verwaltungsvorschriften nur dann die gebotene Rechtssicherheit gewähren können, wenn sie möglichst übersichtlich gestaltet sind.

Gemäß § 15a Abs. 1 kann die BNetzA durch Verwaltungsvorschriften vorgeben, nach welchen Grundsätzen sie die Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklen im Sinne von § 14 Abs. 2 umfassenden Zeitraum vornimmt. Auf diesem Wege kann sie das von ihr verfolgte allgemeine Regulierungskonzept schon vorab in gewissem Umfang umschreiben. So könnte die BNetzA z.B. Zugangsbedingungen festlegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben (vgl. Erwägungsgrund 55 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG) und verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Marktdefinition und der Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen treffen.

§ 15a Abs. 2 ermächtigt die BNetzA, gesonderte Verwaltungsvorschriften zur Berücksichtigung von Investitionsrisiken und zu Vereinbarungen zur Teilung solcher Risiken bei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation zu erlassen. Hierdurch wird neben Art. 8 Abs. 5 Buchstabe a RRL auch Art. 8 Abs. 5 Buchstabe d RRL umgesetzt. Effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen sollen danach auch dadurch gefördert werden, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass verschiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zugelassen werden, während gleichzeitig gewährleistet bleibt, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden. Die Ermächtigung in § 15a Abs. 2 ermöglicht diesbezüglich explizit Folgendes:

Hierzu kann die BNetzA nach § 15a Abs. 2 Satz 2 sowohl aus ihrer Sicht zulässige Vorgehensweisen und Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Risiken und deren korrekter Bepreisung darlegen, wie insbesondere auch die Vorgehensweise beschreiben, die sie selbst im Falle einer Entgeltregulierung nach § 30 derzeit für geeignet hält. Dies kann auch Angaben dazu enthalten, wie die Niveaus zentraler Parameter (wie z.B. Risikomengen und -prämien im Rahmen der Verzinsung), die die Grundlage der Berechnungen bilden, für verschiedene Arten von Investitionsprojekten ermittelt werden, so z.B. inwieweit diese auf öffentlich beobachtbaren Daten basieren oder wie die Parameter methodisch aus öffentlich beobachtbaren Daten bestimmt werden (z.B. durch Zu- oder Abschläge auf öffentlich beobachtbare Renditen).

§ 30 Abs. 3 Satz 3 gibt der BNetzA auf, bei Netzen der nächsten Generation den etwaigen spezifischen Investitionsrisiken zum Investitionszeitpunkt Rechnung zu tragen. Entsprechend könnte die BNetzA die Verwaltungsvorschriften nach § 15a Abs. 2 auch dazu verwenden, regelmäßig die aus ihrer Sicht aktuell angemessene Höhe zentraler Parameter oder entsprechende Spannen zu veröffentlichen, soweit sich diese nicht bereits aus den vorstehend genannten Angaben ergeben.

Dies kann die Erwartungen von Investoren zusätzlich verstetigen.

Aus Praktikabilitätsgründen wird es bei den beschriebenen Vorgehensweisen i. d. R. notwendig sein, verschiedene Arten von Projekten sinnvoll abgrenzbaren Klassen zuzuordnen.

Generell können solche Vereinbarungen auch Konditionen für den späteren Eintritt und Zugang weiterer Parteien vorsehen.

Grundsätzlich können solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen die Anreize zu Investitionen in neue und verbesserte Infrastrukturen stärken und zugleich dafür sorgen, dass mehr als ein Unternehmen unmittelbar nach Fertigstellung des Ausbaus über Zugang verfügt, so dass zumindest für die Teilnehmer an solchen Vereinbarungen so früh wie möglich vergleichbare Ausgangsbedingungen für den späteren Wettbewerb auf der zu errichtenden Infrastruktur bestehen. Allerdings können solche Vereinbarungen auch ein Instrument sein, um den betroffenen Markt für Dritte zu verschließen.

Deshalb ermächtigt § 15a Abs. 2 Satz 1 die BNetzA, grundlegende Anforderungen an solche Vereinbarungen zu definieren. Hierbei wird erwartet, dass bestimmte Kernelemente Bestandteil der meisten Risikobeteiligungsmodelle sein werden und sich die Modelle bei abstrakter Betrachtung in einigen wichtigen Grundzügen standardisieren lassen. Diese standardisierbaren Grundzüge zu identifizieren und Eckdaten für deren Ausgestaltung zu skizzieren, wird der BNetzA im Besonderen aufgegeben.

Diese Anforderungen können z.B. Aussagen zur (Mindest-)Anzahl der Teilnehmer, zu (späteren) Eintrittsmöglichkeiten Dritter und, wie § 15a Abs. 2 Satz 2 ausführt, zu den grundsätzlichen Regeln zur Verteilung des Risikos und der Gewährung des Zugangs (z.B. langfristige Verträge, Begebung von Zugangsoptionen, etc.) einschließlich der rechnerischen Regeln zur Umsetzung unterschiedlicher Risikoübernahmen in unterschiedliche Zugangsbedingungen enthalten. Um die Kosten für die Vereinbarung von Risikobeteiligungsmodellen gering zu halten, wird die BNetzA in Satz 2 zudem angehalten, Beispiele von Vereinbarungen zu veröffentlichen, die im Idealfall von Unternehmen als Mustervereinbarung verwendet werden können.

Die Verwendung des Begriffs "Netze der nächsten Generation" folgt der Formulierung der Richtlinien.

Dieser Begriff umfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Generation gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA).

Gemäß § 15a Abs. 3 sind vor Erlass der Verwaltungsvorschriften die interessierten Parteien einzubeziehen, um möglichst marktnahe Verwaltungsvorgaben zu erzielen. Optional ist demgegenüber die Einholung der Stellungnahmen von Kommission, GEREK und anderen nationalen Regulierungsbehörden. Wo die BNetzA dies für sinnvoll erachtet, kann sie die europäischen Dienststellen schon vor der Durchführung des konkreten Marktregulierungsverfahrens nach den §§ 10 ff. beteiligen und so ggf. den Verwaltungsvorschriften noch weiter reichende Aussagekraft zukommen lassen. Die Beteiligung des BKartA gewährleistet der ergänzte § 123 Abs. 1 Satz 4. Für die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschriften gilt § 5.

Zu Nummer 12 (§ 16 Verträge über Zusammenschaltung)

Die Änderung der Formulierung "gemeinschaftsweit" in "im gesamten Gebiet der Europäischen Union" trägt den durch den Vertrag von Lissabon bedingten strukturellen Veränderungen auf Ebene der Europäischen Union Rechnung.

Zu Nummer 13 (§ 17 Vertraulichkeit von Informationen)

Der sich an den Wortlaut der Vorgängerregelung des § 7 Netzzugangsverordnung anlehnende § 17 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 ZRL. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach Verhandlungen über Zugangs- und Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

In der Regulierungspraxis haben sich im Hinblick auf den europarechtlich vorgegebenen, umfassenden Vertrauensschutz Auslegungsfragen zur nationalen Umsetzung ergeben, die durch Anpassung an den Wortlaut der ZRL nun geschlossen werden. So war die Anknüpfung des Vertrauensschutzes an Informationen, die im Rahmen von Verhandlungen gewonnen wurden, zu eng. Insbesondere Informationen, die bei der anschließenden (u. U. sogar nach § 25 angeordneten) Vertragsabwicklung gewonnen wurden, fielen nicht unter den ausdrücklichen Schutz des § 17. Die Änderung stellt nunmehr sicher, dass sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung von Verhandlungen und Vereinbarungen geschützt sind - gerade auch Informationen, die erst bei der Abwicklung von Verträgen gewonnen werden und zur Kundenrückgewinnung genutzt werden könnten.

Zu Nummer 14 (§ 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern)

§ 18 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a ZRL und soll unabhängig von den Marktverhältnissen den End-zu-End-Verbund von Diensten gewährleisten. § 18 tritt insoweit ergänzend neben die Regulierungsmaßnahmen gegenüber marktmächtigen Unternehmen. Um diese Besonderheit zu verdeutlichen, knüpfte die Vorschrift bislang an das Fehlen beträchtlicher Marktmacht an. Die Anknüpfung konnte bislang allerdings so verstanden werden, dass eine umfassende negative Marktabgrenzung und -analyse Voraussetzung sei, obwohl das Vorliegen marktbeherrschender Stellungen gerade kein Abgrenzungskriterium sein sollte. Mit dem Verzicht auf die Bezugnahme wird klargestellt, dass Verpflichtungen nach § 18 unabhängig vom Bestehen von Marktmacht nur die Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern voraussetzen. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen aufgrund der Neunummerierung in § 78 Abs. 2.

Zu Nummer 15 (§ 20 Transparenzverpflichtung)

Die Transparenzverpflichtungen des § 20 setzen Art. 9 ZRL um. Mit der Einfügung des neuen Halbsatzes in Absatz 1 werden die unmittelbar verbraucherschützenden Transparenzpflichten der §§ 43a, 45n, 45o bzw. der Art. 20, 21, 22 URL im Vorleistungsbereich ergänzt. Um das Ziel der Stärkung des Wettbewerbs durch informierte Verbraucherentscheidungen zu erreichen, ist es erforderlich, dass Unternehmen, die Vorleistungen in Anspruch nehmen, über Beschränkungen der bezogenen Leistungen informiert sind, die sie ihren Dienstleistungsangeboten zu Grunde legen. Nur so können diese Unternehmen Beschränkungen ihrer eigenen Angebote abschließend bewerten und ihren Kunden transparent machen.

Die offen zu legenden Beschränkungen sind Kern der Debatte um Netzneutralität und die Frage nach den Grenzen eines Verkehrs- und Netzmanagements. Weder Art. 9 ZRL noch § 20 bewerten dabei die Zulässigkeit von direkten oder indirekten Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen. Mit Transparenzregelungen wie der des § 20 und denen der §§ 43a, 45n, 45o wird den Leistungsbeziehern individuell die Beurteilung überlassen und eine öffentliche Debatte um Erforderlichkeit und Grenzen derartiger Beschränkungen ermöglicht.

§ 20 Abs. 3 ersetzt den bisherigen § 22 Abs. 3. Er dient durch Angleichung an die Regulierungspraxis der BNetzA der Klärung von Auslegungsfragen zum bisherigen § 22 Abs. 3.

§ 22 Abs. 3 enthielt eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsleistungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit beträchtlicher Marktmacht. Die Gemeinschaftsrechtskonformität der gesetzesunmittelbaren Wirkung war vom VG Köln in Frage gestellt worden (Urteil v. 21.01.2009, Az. 21 K 3967/07) und wird in Angleichung an die Regulierungspraxis durch Einräumung eines Entschließungsermessens im Rahmen der Auferlegung von Transparenzpflichten nach § 20 ersetzt.

Zu Nummer 16 (§ 21 Zugangsverpflichtungen)

Die Änderungen in § 21 Abs. 1 dienen der Klarstellung. So wird der Zugangsbegriff z.B. von dem des § 18 abgegrenzt und klargestellt, dass der BNetzA nicht nur ein Entschließungs-, sondern auch ein Auswahlermessen zukommt, bei dem der Prüfkatalog der Nummern 1 bis 7 zu berücksichtigen ist. Durch den Verweis auf § 2 insgesamt soll verdeutlicht werden, dass bei der Prüfung, ob Zugangsverpflichtungen in angemessenem Verhältnis zu den Zielen des § 2 Abs. 2 stehen, die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 zu wahren sind. Denn bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 sind die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 anzuwenden. Dies entspricht der Systematik des Art. 8 RRL. Auch Art. 12 Abs. 2 ZRL verweist auf Art. 8 RRL insgesamt.

In Absatz 1 Nummer 1 geht es um die betriebswirtschaftliche Frage, ob die Eigenerbringung der entsprechenden Leistung ökonomisch zumutbar ist bzw. die Nutzung wertschöpfungsintensiverer Vorleistungsprodukte ausreichend ist, um einen Zugangsanspruch zu verwehren. Die Ergänzung der Nummer 1 entspricht dem neuen Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a ZRL.

Die Ergänzung des Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem neuen Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe c ZRL.

Die Neufassung des Absatz 1 Nummer 4 erfolgt in Anpassung an den neuen Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d ZRL. Ziel ist, wie bereits in der bisherigen Fassung der Nummer 4, eine Förderung des Infrastrukturwettbewerbs. Bei der Entscheidung über Zugangsverpflichtungen hat die BNetzA die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Dabei hat sie wiederum besonders auf einen wirtschaftlich effizienten Wettbewerb im Bereich Infrastruktur zu achten. Zusätzlich wird, wie in der bisherigen Gesetzesfassung, klargestellt, dass die langfristige Sicherung des Wettbewerbs unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen erreicht wird.

Mit der Änderung in § 21 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a erfolgen redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Neunummerierung in § 78 Abs. 2 ergeben.

§ 21 Abs. 2 Nr. 8 setzt den neuen Buchstaben j des Art. 12 Abs. 1 ZRL wortgetreu um. Zugehörige Dienste sind in Anlehnung an Art. 2 ea RRL in § 3 Nr. 33a definiert.

§ 21 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 setzt den neuen, erweiterten Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a ZRL unter Rückgriff auf das Verständnis des Teilnehmeranschlusses des Anhang II ZRL um. In Ergänzung zur bisherigen Fassung soll Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten, wie z.B. unbeschalteter Glasfaser oder physischen Infrastrukturen wie Leitungsrohren und Masten, auferlegt werden. Die Begriffe "Entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" und "Gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" sind in § 3 Nr. 30b und § 3 Nr. 9b definiert. Nach Streichung des § 40 findet sich eine Definition der Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl in § 3 Nr. 4a und 4b. Um die Betreiberauswahl und die Betreibervorauswahl zu gewährleisten, soll geeigneter Zugang auferlegt werden.

Mit § 21 Abs. 5 wird Art. 12 Abs. 3 ZRL umgesetzt.

Zu Nummer 17 (§ 22 Zugangsvereinbarungen)

§ 22 Abs. 3 wird durch § 20 Abs. 3 ersetzt.

Zu Nummer 18 (§ 23 Standardangebot)

Mit der Änderung in Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Ergänzung in § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5. Die Abhilfemaßnahmen, die Bestandteil der Regulierungsverfügung sind und dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren des § 12 unterfallen, werden von § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 aufgezählt. Eine Einbeziehung des Standardangebots fehlte bislang. Mit der Aufnahme von § 23 in diese Aufzählung erübrigt sich der bisherige Abs. 1 Satz 2, der eine Aufnahme in die Regulierungsverfügung ermöglichen sollte. Damit wird entsprechend der Verwaltungspraxis zugleich klargestellt, dass das Standardangebot auch nur einheitlich im Rahmen der Regulierungsverfügung aufzuerlegen ist.

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 3 macht deutlich, dass zu den Bedingungen des Standardangebots, zu denen die BNetzA dem marktbeherrschenden Betreiber Vorgaben machen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dementsprechend sieht auch Absatz 4 Satz 1 vor, dass die Veränderungen, die die BNetzA an vorgelegten Standardangeboten vornehmen kann, sich auch auf nicht oder nicht vollständig umgesetzte Vorgaben für Vertragsstrafenregelungen beziehen können.

Durch den neuen Absatz 7 wird der geänderte Art. 9 Abs. 4 ZRL umgesetzt. Entsprechend der Richtlinienvorgabe ist das Auswahlermessen der BNetzA hinsichtlich der Auferlegung von Transparenzverpflichtungen eingeschränkt, wenn sie einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt hat. In diesem Fall hat die BNetzA sicherzustellen, dass der Betreiber ein Standardangebot mit den Komponenten aus Anhang II ZRL veröffentlicht. Sofern ein Betreiber ein solches Standardangebot nicht freiwillig veröffentlicht, resultiert aus § 23 Abs. 7 eine Pflicht der BNetzA, dem Betreiber eine entsprechende Transparenzverpflichtung aufzuerlegen.

Nach Absatz 7 Satz 2 bleibt § 20 unberührt. Hierdurch wird entsprechend den Richtlinienvorgaben klargestellt, dass die BNetzA abgesehen von den Mindestangaben für das Standardangebot nach Anhang II ZRL über ein Auswahlermessen bezüglich der Fragen verfügt, welche zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind und in welcher Form die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Neunummerierung des bisherigen Absatz 7 in Absatz 8 ist eine Folgeänderung aufgrund des Einschubs des neuen Absatz 7.

Zu Nummer 19 (§ 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)

Mit der Ergänzung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass zu den Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, die die BNetzA zusammen mit einer Zugangsanordnung auferlegen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dies entspricht dem Ziel, als Prüf- und Anordnungsmaßstab das im Rahmen der zivilrechtlichen Gesetze "Übliche" anzusetzen.

Zu Nummer 20 (§ 27 Ziel der Entgeltregulierung)

Als Folgeänderung zu den Änderungen in § 2 (Einfügung des neuen Absatzes 3) wird der Verweis in § 27 Abs. 3 Satz 1 auf § 2 geändert. Der bisherige § 2 Absatz 5 ist nunmehr § 2 Absatz 6.

Zu Nummer 21 (§ 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten) Risikobeteiligungsmodelle erfordern eine Differenzierung der nominalen Entgelte für Zugangsleistungen gemäß der unterschiedlichen Höhe der Beteiligung an den Risiken und Kosten. Eine grundsätzliche Anforderung an Risikobeteiligungsmodelle ist, dass diese Differenzierung so ausgestaltet sein muss, dass alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager, d.h. sowohl diejenigen, die sich vor der Investition der Vereinbarung anschließen wie auch zu einem späteren Zeitpunkt Zugang Begehrende, diskriminierungsfrei behandelt werden, wenn die Höhe der Entgelte und die jeweilige Beteiligung an Risiken und Kosten zusammen betrachtet wird. Der neue Satz 3 stellt klar, dass es bei der Beurteilung des Tatbestands nach Satz 2 Nr. 3 nicht allein auf die nominalen Entgelte, sondern auf die vorstehend beschriebene gemeinsame Betrachtung von Entgelten und Risiko- bzw. Kostenübernahme ankommt. Eine missbräuchliche Vorteilsgewährung i.S.v. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 liegt deshalb bei der Differenzierung von Entgelten im Rahmen von Risikobeteilungsmodellen zur Errichtung von Netzen der nächsten Generation in der Regel nicht vor, wenn die Differenzierung der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des Risikos gleich behandelt werden.

Die Verwendung des Begriffs "Netze der nächsten Generation" folgt der Formulierung der Richtlinien.

Dieser Begriff umfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Generation gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Zu Nummer 22 (§ 30 Entgeltregulierung)

In § 30 werden die bisher gesetzlich vorstrukturierten Entgeltregulierungsstufen im Hinblick auf den europarechtlich vorgesehenen Ermessensspielraum der Regulierungsbehörden ergebnisoffen ausgestaltet.

Die zu Grunde liegenden Abwägungen sind zwar weiterhin gültig, sind nun jedoch im Rahmen der Ermessensausübung der BNetzA zu berücksichtigen. Die ehemaligen Absätze 1 und 3 sowie 2 und 4 wurden dabei in den neuen Absätzen 1 und 2 zusammengeführt.

Der Exante-Entgeltregulierung durch Entgeltgenehmigungen nach § 31 sind nach § 30 Abs. 1 regelmäßig die nach § 21 auferlegten Zugangsleistungen marktmächtiger Betreiber zu unterwerfen. Aufgrund des § 30 Abs. 1 Satz 2 steht es jedoch im Ermessen der BNetzA, ob sie für derartige Zugangsleistungen abweichend von diesem Grundsatz die nachträgliche Regulierung als ausreichend erachtet.

Im neuen § 30 Abs. 2 sind die Fälle aufgezählt, die regelmäßig für die nachträgliche Regulierung (Expost-Entgeltregulierung) nach § 38 Abs. 2 bis 4 in Frage kommen. Dies sind insbesondere Entgelte für Zugangsleistungen, die Betreibern unabhängig vom Bestehen beträchtlicher Marktmacht nach § 18 auferlegt wurden (Nummer 1). Hinzu kommen Entgelte für freiwillige Zugangsangebote des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht (Nummer 2). Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 enthalten nur einen teilweisen Rechtsgrundverweis auf § 38 und § 31, da Zugangsleistungen nach § 18 unabhängig vom Vorliegen beträchtlicher Marktmacht reguliert werden. Dementsprechend erfolgt auch die Entgeltregulierung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 und nach § 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 38 bzw. § 31 unabhängig vom Vorliegen beträchtlicher Marktmacht. Im Übrigen müssen die weiteren Voraussetzungen des § 38 bzw. § 31 jedoch vorliegen.

Ebenso wie in Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf die nachträgliche Regulierung wird es durch die Ausnahmeklausel des Absatz 2 Satz 2 im Hinblick auf die Genehmigungspflichtigkeit nach § 31 und die nachträgliche Regulierung mit Anzeigepflicht nach § 38 (vgl. dort Absatz 1) ins Ermessen der BNetzA gestellt, ob sie abweichend vom Grundsatz des Absatz 2 Satz 1 die nachträgliche Regulierung mit Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 1 oder die Genehmigung nach § 31 und damit die Exante-Entgeltregulierung als erforderlich ansieht.

Im Hinblick auf die Regulierungsziele wird in § 30 Abs. 1 und 2 nunmehr insgesamt auf § 2 verwiesen, um zu verdeutlichen, dass bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 anzuwenden sind.

Der neue § 30 Abs. 3 enthält allgemeine Anforderungen an die Entgeltregulierung durch die BNetzA.

§ 30 Abs. 3 Satz 1 dient zur Klarstellung der mit der Umsetzung des bestehenden Art. 13 Abs. 2 ZRL bezweckten Ziele.

An die allgemeinen Ausführungen des Satzes 1 schließen sich in den Sätzen 2 bis 5 in Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 ZRL i.V.m. Art. 8 Abs. 5 Buchstabe d RRL Regelungen zur Förderung von Investitionen auch in Netze der nächsten Generation an. Um zu Investitionen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, fordert Art. 13 Abs. 1 ZRL die nationalen Regulierungsbehörden auf, den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tragen und ihm eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital zu ermöglichen, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind. Diese Richtlinienvorgabe wird mit § 30 Abs. 3 Satz 2 bis 5 umgesetzt. Zwar ist auch unter dem bisherigen TKG eine Berücksichtigung spezifischer Risiken möglich. Durch die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in § 30 Abs. 3 wird der BNetzA die Berücksichtigung der spezifischen Risiken der Errichtung von Netzen der nächsten Generation aber nunmehr konkret vorgegeben.

Neu ist ferner die Vorgabe des § 30 Abs. 3 Satz 3, dass bei der Berücksichtigung der spezifischen Risiken die spezifischen Risiken zum Investitionszeitpunkt zu Grunde zu legen sind. Hintergrund dieser Vorgabe ist die Erkenntnis, dass die zukünftigen Erträge von Investitionen in Netze der nächsten Generation unsicher sind, sich diese Unsicherheit jedoch im Zeitablauf reduziert, da die Marktakzeptanz der Investitionen schrittweise offenbar wird. Wird zu einem späteren Zeitpunkt bei der Regulierung von Entgelten das dann niedrigere, weil im Zeitablauf gesunkene Risiko zu Grunde gelegt, während ein Investor jedoch zum zeitlich früheren Investitionszeitpunkt mit einem höheren Risiko kalkulieren muss, besteht die Gefahr, dass Investitionsanreize nach unten verzerrt werden. Deshalb ist bezüglich der Einschätzung der Risiken auf einen fixen Zeitpunkt abzustellen, anstatt laufende Größen zu verwenden. Eine Verwendung von laufenden Größen dient u.a. allgemein dem Ziel, die Investitionsentscheidung weiterer Unternehmen zu optimieren, wenn ein Unternehmen bereits investiert hat. Bei Netzen der nächsten Generation geht es jedoch, wenn diese noch nicht existieren, i. d. R. darum, zunächst die Investitionsentscheidung eines potenziellen Erstinvestors zu optimieren.

Die Vorgabe einer zeitpunktbezogenen Festlegung bezieht sich jedoch nur auf die Einschätzung der Risiken, nicht auf andere Größen, die in die Ermittlung von Kosten und Entgelten einfließen. So ist es der BNetzA überlassen, für diese anderen Größen, wie bspw. die zum Netzausbau notwendigen Inputfaktoren wie Baumaterialien, z.B. zeitpunktbezogen fixierte (historische) Preise oder laufende, aktuelle Preise zu verwenden. Ebenso berührt die Vorgabe nicht die Entscheidung, ob tatsächlich angefallene oder effiziente Einsatzmengen zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist die Vorgabe in § 30 Abs. 3 Satz 3 auch hinsichtlich einer Entscheidung zwischen der Verwendung von sog. historischen Kosten (zeitpunktbezogene Preise und tatsächlich angefallene Mengen) oder Wiederbeschaffungswerten (laufende Preise, effiziente Mengen) bezüglich der Bestimmung aller Größen, die nicht die Einschätzung der Risiken betreffen, neutral.

Im Sinne der Handhabbarkeit kann die BNetzA bei der Berücksichtigung der spezifischen Risiken vergleichbare Investitionen zu Klassen zusammenfassen und Investitionszeitpunkte abgrenzbaren Zeiträumen zuordnen und relevante Parameter jeweils für Klassen und Zeiträume fixieren.

Die Berücksichtigung von spezifischen Risiken kann unter anderem im Rahmen des neuen § 32 Abs. 3 Nr. 3 erfolgen.

Die BNetzA kann die Berücksichtigung der spezifischen Risiken mit dem Instrumentarium des § 15a Abs. 2 kombinieren (vgl. Nr. 1 der Begründung zu § 15a), um zusätzliche Planungssicherheit zu schaffen.

§ 30 Abs. 3 Satz 4 stellt klar, dass es, soweit sich weitere Unternehmen an den Investitionsrisiken beteiligen, grundsätzlich zulässig ist, Entgelte so zu differenzieren, dass sie das unterschiedliche Ausmaß der Risikoübernahme korrekt abbilden. Parteien, die sich stärker an den Risiken bzw. Kosten beteiligen, können so im Gegenzug für ihre höhere Risiko- bzw. Kostenübernahme bei der nominalen Entgelthöhe besser behandelt werden als Parteien, die sich zu einem geringeren Maße an den Risiken bzw. Kosten beteiligen. Eine korrekte Abbildung des unterschiedlichen Ausmaßes einer Risikoübernahme gemäß § 30 Abs. 3 Satz 4 verlangt in jedem Fall, dass diese Differenzierung so ausgestaltet sein muss, dass alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager, d.h. Parteien, die zum Zeitpunkt der Anwendung der Vorschrift bereits den Zugang nutzen wie auch jene, die erst zu diesem Zeitpunkt Zugang begehren, diskriminierungsfrei behandelt werden, wenn die Höhe der Entgelte und die jeweilige Beteiligung an Risiken bzw. Kosten zusammen betrachtet wird.

Eine Entgeltdifferenzierung im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 4 kann sich auf verschiedene Arten herausbilden. Zum einen gibt § 30 Abs. 3 Satz 4 der BNetzA die Möglichkeit, im Rahmen der Entgeltregulierung selbst mehrere Vertragsoptionen (z.B. unterschiedliche Laufzeiten) mit unterschiedlicher Übernahme des zum Verfahrenszeitpunkt noch verbliebenen Restrisikos und entsprechend unterschiedlichen Entgelten festzulegen. Zum anderen können zum Zeitpunkt der Anwendung der Vorschrift Risikobeteiligungsmodelle im Sinne des § 15a Abs. 2 im relevanten Markt existieren. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 5 ist diesen Risikobeteiligungsmodellen bei der Anwendung von § 30 Abs. 3 Satz 4 Rechnung zu tragen, soweit diese die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass § 30 Abs. 3 Satz 4 auch auf das Verhältnis ggf. durch die BNetzA festzulegender Entgelte zu den in den Risikobeteiligungsmodellen nach § 30 Abs. 3 Satz 5 vereinbarten Entgelten so weit wie möglich Anwendung findet, d.h., dass bei der Festlegung der regulierten Entgelte versucht werden soll, so weit wie möglich Konsistenz nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 4 zwischen diesen und den in den Risikobeteiligungsmodellen vereinbarten Entgelten herzustellen, sofern die Modelle die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Durch diese Vorgabe wird der Anreiz erhöht, frühzeitig eine solche Vereinbarung abzuschließen.

Der BNetzA steht auch hier das Instrumentarium nach § 15a Abs. 2 zur Verfügung, um Unternehmen frühzeitig zu signalisieren, welche Anforderungen Risikobeteiligungsmodelle erfüllen müssen, um für eine weitestgehende Berücksichtigung nach § 30 Abs. 3 Satz 4 und 5 in Frage zu kommen.

Grundsätzlich ist es auch denkbar, dass bereits eine neue oder verbesserte Infrastruktur in einem Teilgebiet des Bundesgebietes existiert, für die eine Zugangsverpflichtung besteht, und Unternehmen für den weiteren Ausbau dieser Infrastruktur ein Risikobeteiligungsmodell vereinbaren können, sofern dies den regulatorischen Anforderungen genügt. Ebenso ist es in einem solchen Fall denkbar, dass die BNetzA im Sinne der Chancengleichheit dem Investor im Rahmen eines Standardangebots nach § 23 vorgibt, frühzeitig interessierten Parteien eine Risikobeteiligung für den weiteren Ausbau anzubieten.

Die Verwendung des Begriffs "Netze der nächsten Generation" folgt der Formulierung der Richtlinien.

Dieser Begriff umfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Generation gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der bisherige § 30 Abs. 5 wird aus systematischen Erwägungen in § 31 Abs. 2 Nr. 1 überführt.

Zu Nummer 23 (§ 31 Entgeltgenehmigung) und zu Nummer 24 (§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung)

Vorab: zur neuen Struktur der §§ 31 bis 34:

Die §§ 31 bis 34 werden aus systematischen Erwägungen neu strukturiert. Sämtliche der BNetzA zugängliche Vorgehensweisen werden in § 31 zusammengefasst. Dementsprechend bildet der neue § 31 (Entgeltgenehmigung) die Grundvorschrift für Entgeltgenehmigungen. (§ 31 Entgeltgenehmigung)

§ 31 Abs. 1 sieht als regelmäßige Vorgehensweise der BNetzA eine Genehmigung von Entgelten anhand des Maßstabs der KeL (§ 31 Abs. 1 Satz 2) unter Anwendung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Verfahren vor. Hierdurch werden die bisherigen §§ 31 Abs. 1 Satz 1 und § 32 in einer Vorschrift zusammengeführt.

Zusätzlich wird in Satz 2 klargestellt, dass die Obergrenze für genehmigungsfähige Entgelte die Summe aus den KeL und den Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 ist.

§ 31 Abs. 2 stellt es ins Ermessen der BNetzA, abweichend von Abs. 1 Entgelte auf der Grundlage der Vorgehensweisen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zu genehmigen, wenn diese besser geeignet sind, die Ziele des § 2 zu erreichen. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 30 Abs. 5.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthält als Auffangvorschrift die Möglichkeit, auch andere Vorgehensweisen heranzuziehen. Dies kann z.B. auch eine Festlegung von Entgelten nach einem Gleitpfad umfassen, bei dem sich die Entgelte in vorab bestimmten Stufen auf ein definiertes Zielniveau bewegen. Durch den Verweis auf § 2 insgesamt wird verdeutlicht, dass bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 anzuwenden sind.

§ 31 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 31 Abs. 5.

§ 31 Abs. 4 entspricht weitgehend dem bisherigen § 31 Abs. 6. Satz 3, der bisher eine zwingende Zehn Wochenfrist für die Entscheidung über Entgeltgenehmigungsanträge vorsah, wird in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Die BNetzA "soll" nunmehr "in der Regel" innerhalb von zehn Wochen über Entgeltanträge entscheiden. Hierdurch wird es der BNetzA ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermessen eine längere

Frist für die Entscheidung über Entgeltgenehmigungsanträge in Anspruch zu nehmen. (§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung)

Der Inhalt des bisherigen § 31 Abs. 2 bis Abs. 4 wird weitgehend zum Inhalt des neuen § 32 (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung).

Der früher in § 31 Abs. 1 enthaltene Maßstab, dass genehmigungsfähige Entgelte die KeL nicht überschreiten dürfen, wird in den neuen § 31 Abs. 1 Satz 2 verschoben. Als Folgeänderung werden in dem neuen § 32 die bisherigen Absätze 2 bis 4 (des früheren § 31) zu den Absätzen 1 bis 3 (des neuen § 32).

Die Formulierung des neuen § 32 Abs. 2 Satz 1 (zuvor § 31 Abs. 3 Satz 1) wird als Folgeänderung der Klarstellung im neuen § 31 Abs. 1 Satz 2, dass die Obergrenze für genehmigungsfähige Entgelte die Summe aus den KeL und den Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 ist, überarbeitet. Zudem wird der Verweis in Satz 1 an die neue Nummerierung der Absätze angepasst.

In dem neuen § 32 Abs. 3 Nr. 3 (zuvor § 31 Abs. 4 Nr. 3) wird das Renditeerfordernis modifiziert. Die bisherige Einschränkung der Renditeanforderungen für das eingesetzte Eigenkapital war enger als die von Art. 13 Abs. 1 ZRL vorgegebene Bezugnahme auf das Kapital, welche Fremdkapital mit einbezieht.

Diese Einschränkung wird mit der Neufassung aufgehoben.

Im Rahmen von § 32 Abs. 3 Nr. 3 (zuvor § 31 Abs. 4 Nr. 3) können insbesondere auch die etwaigen spezifischen Risiken von Investitionen in Netze der nächsten Generation im Sinne von § 30 Abs. 3 Berücksichtigung finden. Dies wird durch den neuen Satz 2 ausdrücklich klargestellt. Die "Kann"-Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass eine Berücksichtigung solcher Risiken zwar meistens im Rahmen der Verzinsung erfolgt, aber im Prinzip auch andere Ansätze zur Berücksichtigung denkbar sind, die ebenfalls möglich sein sollen. Die Verwendung des Begriffs "Netze der nächsten Generation" folgt der Formulierung der Richtlinien. Dieser Begriff umfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Generation gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Absätze 5 und 6 des bisherigen § 31 wurden zu den Absätzen 3 und 4 des neuen § 32, da sie nicht speziell die Ermittlung der KeL, sondern die Entgeltgenehmigung allgemein betreffen.

Zu Nummer 25 (§ 33 Price-Cap-Verfahren)

Die Regelung zum Price-Cap-Verfahren als ein mögliches Verfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird dem bisherigen § 33 (Kostenunterlagen) vorangestellt. § 33 und § 34 werden entsprechend getauscht und das Price-Cap-Verfahren nunmehr in § 33 geregelt.

Die Änderung der Verweise im neuen § 33 Abs. 3 und 4 (bislang § 34 Abs. 3 und 4) ist eine Folgeänderung aufgrund der systematischen Umstrukturierung der §§ 31 und 32.

Zu Nummer 26 (§ 34 Kostenunterlagen)

Die Regelung zu Kostenunterlagen wird der Regelung zum Price-Cap-Genehmigungsverfahren nachgestellt. § 33 und § 34 werden entsprechend getauscht und die Vorgaben zu Kostenunterlagen nunmehr in § 34 geregelt.

Die Anpassung der Verweise im neuen § 34 Abs. 1 (bislang § 33 Abs. 1) ist eine Folgeänderung aufgrund der neuen Struktur des § 31.

Die Ergänzung des neuen § 34 Abs. 1 Nr. 2 (bislang § 33 Abs. 1 Nr. 2) dient der Erleichterung der Regulierungspraxis. Während der Einzelvertragsbezug durch das TKG 2004 abgeschafft wurde, spielt die Frage, ob eine Leistung bereits vereinbart, angeordnet oder Gegenstand des Standardangebots ist, häufig eine Rolle in Entgeltgenehmigungsverfahren. Die Aufnahme von entsprechenden Sachverhaltsermittlungen belastet die fristgebundenen Verfahren jedoch ungebührlich, sodass eine regelmäßige Vorlagepflicht vorzugswürdig ist.

Der neue § 34 Abs. 1 Nr. 4 stellt entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE v. 25.11.2009, 6 C 34.08) klar, dass die Genehmigung standardisierter Entgelte (Festpreise) grundsätzlich Vorrang vor aufwandsbezogenen Genehmigungen hat. Soweit von der pauschalierten Betrachtung abgewichen werden soll, hat das regulierte Unternehmen dies besonders zu begründen.

Die Anpassung des Verweises in § 34 Abs. 4 (bislang § 33 Abs. 4) folgt aus der neuen Struktur des § 31.

Zu Nummer 27 (§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung)

Die Verweise in § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden an die neuen Strukturen der §§ 31 bis 34 angepasst.

Der neue § 35 Abs. 6 stellt eine Spezialregelung zu § 65 Abs. 3 VwGO dar. Das Gericht kann abweichend von § 65 Abs. 3 VwGO unabhängig von der Zahl der beizuladenden Personen anordnen, dass die Beiladung nur auf Antrag erfolgt. Abweichend von § 65 Abs. 3 VwGO beträgt die Mindestfrist für einen entsprechenden Beiladungsantrag nicht drei Monate, sondern einen Monat ab Veröffentlichung der Anordnung im elektronischen Bundesanzeiger. Zudem ist eine Veröffentlichung in Tageszeitungen nicht vorgesehen. Der Anordnungsbeschluss ist allerdings auch auf der Internetseite der BNetzA zu veröffentlichen. Die Internetseite der BNetzA stellt ein Informationsmedium dar, das von den Unternehmen der Telekommunikationsbranche häufig genutzt wird. Gegenüber der Veröffentlichung im Amtsblatt der BNetzA ist die Veröffentlichung im Internet schneller. Das Amtsblatt der BNetzA erscheint ungefähr in vierzehntägigen Intervallen. Zudem müssen die zu veröffentlichenden Beiträge bei der BNetzA in der Regel eine Woche vor dem nächsten Veröffentlichungstermin eingehen, um berücksichtigt werden zu können. Gegenüber der Veröffentlichung in Tageszeitungen hat die Veröffentlichung auf der Internetseite der BNetzA den Vorteil, dass die betroffenen Unternehmen dort eher mit für sie relevanten Informationen rechnen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist aber allein die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Um den Unternehmen, die den Anordnungsbeschluss der Internetseite der BNetzA entnehmen, schnellen Aufschluss über die maßgebliche Frist zu geben, ist bei der Veröffentlichung auf der Internetseite der BNetzA mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft.

Diese Einschränkungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Feststellung sämtlicher Beizuladender durch das Gericht oftmals einen erheblichen, den Rechtsstreit unangemessen verzögernden Ermittlungsaufwand darstellt. Zudem sind aufgrund der gerichtlichen Anordnung eines zwischen privaten Unternehmen zu zahlenden Entgelts nach § 35 Abs. 5 (siehe hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 25.03.2009, 6 C 3.08) in der Regel viele Personen beizuladen. Dass für die Fälle der Massenbeiladung in § 65 Abs. 3 VwGO vorgesehene Verfahren wird aufgrund der mindestens dreimonatigen Beiladungsfrist oft nicht mit dem Charakter eines Eilverfahrens vereinbar sein. Das Bedürfnis nach einer Verfahrenserleichterung und -beschleunigung ist im Rahmen des modifizierten Eilverfahrens um so gravierender, da sowohl die Wettbewerber als auch das regulierte Unternehmen hierdurch schnelle Klarheit über die mögliche Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung erhalten sollen. Die Interessen der Beizuladenden werden durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und durch die Verpflichtung des Gerichts, Personen von Amts wegen beizuladen, die von der Entscheidung erkennbar besonders betroffen sind, hinreichend gewahrt.

Als Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Absatzes 6 wird der bisherige Absatz 6 zu Absatz 7.

Zu Nummer 28 (§ 36 Veröffentlichung)

In § 36 werden die Verweise an die Umstrukturierung der §§ 31 bis 34 angepasst.

Zu Nummer 29 (§ 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten)

In § 38 Abs. 2 werden die Verweise an die Umstrukturierung der §§ 33 und 34 angepasst.

Zu Nummer 30 (§ 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)

Infolge des Wegfalls des bisherigen § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl) wird der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf § 40 gestrichen. Der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf § 2 insgesamt statt - wie bisher - auf § 2 Abs. 2 soll verdeutlichen, dass bei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 stets die Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 anzuwenden und somit zu wahren sind.

Die Änderungen der Verweise in Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 sind Folgeänderungen aufgrund der Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften.

In § 39 Abs. 3 wird die unmittelbar gesetzlich geltende Verpflichtung des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zur Vorlage von Entgeltmaßnahmen durch eine Anordnungsbefugnis der BNetzA ersetzt.

Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 und 2 URL.

Zu Nummer 31 (§ 40 Funktionelle Trennung, § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)

Der bisherige § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl) wurde aufgehoben. Dies entspricht der Aufhebung von Art. 19 URL auf europäischer Ebene. Damit entfällt die generelle Verpflichtung der BNetzA, Unternehmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten über beträchtliche Marktmacht verfügen, zu verpflichten, ihren Teilnehmern die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl zu ermöglichen. An ihre Stelle tritt gemäß dem neuen, erweiterten Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a ZRL die Netzzugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 Nr. 6. Nach Streichung des § 40 findet sich eine Definition der Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl in § 3 Nr. 4a und 4b.

Der bisherige § 41 (Angebot von Mietleitungen) diente der Umsetzung von Art. 18 URL. Art. 18 URL wurde ersatzlos gestrichen, sodass auch die Grundlage für den bisherigen § 41 entfällt.

In den neu gefassten §§ 40 und 41 wird nunmehr das europarechtlich vorgegebene Regulierungsinstrumentarium der funktionellen Trennung geregelt. (§ 40 Funktionelle Trennung)

Mit dem neu gefassten § 40 wird Artikel 13a ZRL umgesetzt. Damit wird der BNetzA als ultima ratio eine Rechtsgrundlage zur funktionellen Trennung vertikal integrierter Unternehmen gegeben.

Die erforderliche Abstimmung der BNetzA mit der Kommission wird in § 40 Abs. 2 bis 4 als Antragsverfahren ausgestaltet. Dies entspricht Art. 13a Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ZRL. Gemäß Art. 8 Abs. 3 ZRL entscheidet die Kommission über den Antrag unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK. (§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)

Mit § 41 wird Artikel 13b ZRL umgesetzt. Ergänzend zur Anordnung der funktionellen Trennung wird damit das Verfahren bei freiwilliger Trennung geregelt. Eine freiwillige Trennung liegt nach den Richtlinienvorgaben vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen die Anlagen seines Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer überträgt oder einen getrennten Geschäftsbereich einrichtet. Ein entsprechendes Vorhaben ist der BNetzA frühzeitig mitzuteilen, damit diese im Rahmen einer Marktanalyse prüfen kann, ob die dem Unternehmen bislang nach Teil 2 Abschnitt 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zu ändern sind. In diesem Rahmen prüft die BNetzA auch, ob und, wenn ja, welche Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 dem betrieblich oder rechtlich getrennten Geschäftsbereich aufzuerlegen sind.

Zu Nummer 32 (§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)

In § 42 Abs. 1 erfolgen redaktionelle Änderungen aufgrund der Neunummerierung in § 78 Abs. 2.

Zu Nummer 33 (§ 43a Verträge)

Die Regelung in § 43a knüpft an den bisherigen § 43a an und setzt die durch Art. 20 URL notwendig gewordenen Änderungen um. Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher im Vertrag die in § 43a vorgesehenen Informationen in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen. Zusätzlich können die Vorgaben in § 43a nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer (vgl. § 3 Nr. 8), insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Anbieter und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf deren Antrag gelten (vgl. Erwägungsgrund 21 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG). Mit dem Wahlrecht der Gruppe der Endnutzer wird im Rahmen des europarechtlich möglichen weitestgehend an die Vorgängerregelung in § 43a Satz 2 angeknüpft, die bisher die Gruppe der Teilnehmer mit individuellen Verträgen aus dem Anwendungsbereich des § 43a ausgeschlossen hat.

In § 43a Abs. 1 Nr. 1 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Adressaten der bisherigen Regelung mussten nach § 43a Abs. 1 Nr. 2 bereits die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste im Vertrag transparent darstellen. Die Anforderungen daran werden nun - entsprechend den europarechtlichen Vorgaben in Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b URL - konkretisiert (vgl. § 43a Abs. 2).

Die Ergänzung in § 43a Abs. 1 Nr. 4 dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 5. Spiegelstrich URL.

Die bisherige Vorgabe in § 43a Abs. 1 Nr. 6 zur Angabe der Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses kann unverändert übernommen werden, da die neu hinzugekommenen Anforderungen zur Angabe der angebotenen Zahlungsmodalitäten und der durch die Zahlungsmodalitäten bedingten Kostenunterschiede davon umfasst sind (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d URL).

Die Neufassung von § 43a Abs. 1 Nr. 7 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e 1. Spiegelstrich URL um.

Mit der Ergänzung in § 43a Abs. 1 Nr. 8 wird vorgesehen, dass die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bereits bei Vertragsschluss den Verbraucher bzw. Endnutzer vollständig über die für einen etwaigen Anbieterwechsel nach § 46 notwendigen Schritte informieren. Damit erhält der Verbraucher bzw. Endnutzer schon zu diesem frühen Zeitpunkt alle Informationen, die dieser vor Auslaufen des Vertrages zur Vorbereitung eines Anbieterwechsels benötigt. Hierzu gehört insbesondere auch die Information, dass beim Anbieterwechsel nur eine maximale Versorgungsunterbrechung von einem Kalendertag entstehen darf (vgl. § 46 Abs. 1). Mit der Transparenzvorgabe in § 43a Abs. 1 Nr. 8 soll somit beim Verbraucher bzw. Endnutzer das notwendige Vertrauen in den Anbieterwechsel, der für einen nachhaltigen Wettbewerb ein essentielles Instrument darstellt, gestärkt werden. Da die Regelung symmetrisch anzuwenden ist, sind alle Unternehmen gleichermaßen betroffen bzw. belastet.

Mit der darüber hinausgehenden Ergänzung in § 43a Abs. 1 Nr. 8 wird der Änderung in Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e 2. und 3. Spiegelstrich URL Rechnung getragen.

Die Neuregelung in § 43a Abs. 1 Nr. 11 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c URL um.

Die Neuregelung in § 43a Abs. 1 Nr. 12 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe h URL um.

Mit § 43a Abs. 1 S. 2 werden Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darüber verfügen. Dieses betrifft insbesondere die in § 43a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 geregelten Informationspflichten.

Die Neuregelung in § 43a Abs. 2 Nr. 1 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 1. Spiegelstrich URL um.

Die Neuregelung in § 43a Abs. 2 Nr. 2 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 2. Spiegelstrich URL um.

Mit § 43a Abs. 2 Nr. 3 wird Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 3. Spiegelstrich URL umgesetzt. Danach muss das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität im Vertrag angegeben werden, was durch Mindesttransparenzvorgaben der BNetzA konkretisiert werden kann (vgl. § 43a Abs. 3).

Die Neuregelung in § 43a Abs. 2 Nr. 4 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 4. Spiegelstrich URL um.

Die Neuregelung in § 43a Abs. 2 Nr. 5 setzt Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b 6. Spiegelstrich URL um. Umfasst sind beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren - unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt - einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde das Gerät behält (vgl. Erwägungsgrund 24 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG).

Nach § 43a Abs. 3 Satz 1 kann die BNetzA die vertraglichen Mindestangaben, die sich auf die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste beziehen, festlegen (vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2). Die konkretisierende Festlegung von Mindesttransparenzstandards hat sich - wie das Beispiel des Einzelverbindungsnachweises zeigt (vgl. § 45e) - bewährt. Im Hinblick auf die ebenfalls im neuen europäischen Rechtsrahmen vorgesehene Kompetenz zur Festlegung konkreter Mindestdienstqualitäten (vgl. Art. 22 Abs. 3 URL bzw. § 45o Abs. 3) soll damit den Transparenzmaßnahmen auf Endkundenebene zunächst der Vorrang eingeräumt werden, da diese die weniger stark eingreifenden Regelungen darstellen. Diese Festlegungskompetenz kann bspw. dazu genutzt werden, das Verhältnis zwischen der bei Vertragsschluss zugesagten und später technisch realisierten Downloadrate bei Datenanschlüssen zu konkretisieren ("bis-zu-Problematik"). Vor dem Hintergrund des bei Endkundenprodukten zurzeit vorherrschenden "besteffort-Prinzips" könnte damit die zwingende Vorgabe von exakt und dauerhaft vorzuhaltenden Downloadraten vermieden werden. Mit der Festlegung von Mindestangaben beim Vertragsschluss wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, den Abstand zwischen vertraglich vereinbarter und später tatsächlich realisierbarer Downloadrate zu verringern. Durch § 43a Abs. 3 S. 2 erhält die BNetzA die Möglichkeit, die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze dazu zu verpflichten, das tatsächliche

Mindestniveau der Dienstqualität zu erheben. Außerdem kann sie eigene Messungen anstellen oder

Hilfsmittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, eigenständige Messungen anzustellen. Abhängig von der konkreten technischen Realisierung kann zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Aufwand für die betroffenen Unternehmen die Ermittlung von Durchschnittswerten ausreichend sein.

Mit § 43a Abs. 3 Satz 3 wird Art. 20 Abs. 2 a. E. URL umgesetzt. Etwaige Festlegungen der BNetzA kommen jedoch nur in Betracht, soweit nicht bereits vergleichbare Regelungen bestehen.

Zu Nummer 34 (§ 43b Vertragslaufzeit)

§ 43b dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 URL. Mit § 43b S. 1 wird Art. 30 Abs. 5 Satz 1 URL umgesetzt. Zwar enthält § 309 Nr. 9a BGB bereits eine Regelung, wonach bei Dauerschuldverhältnissen die Vereinbarung einer den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindenden Laufzeit des Vertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten werden von dieser Regelung jedoch nicht umfasst. Demzufolge bedarf es zur Vermeidung von Umsetzungsdefiziten im Hinblick auf Art. 30 Abs. 5 S. 1 URL einer gesonderten und damit über § 309 Nr. 9a BGB hinausgehenden Regelung. Mit § 43b S. 2 wird Art. 30 Abs. 5 Satz 2 URL umgesetzt. Danach werden Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, dem Teilnehmer einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Damit ist nicht verbunden, dass jede Tarifvariante auch mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten angeboten werden muss. Es wird vielmehr damit erreicht, dass für jedes angebotene Produkt (bspw. regulärer Telefon-, Breitband- oder Mobilfunkanschluss) ein Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zur Verfügung steht. Mit dieser Regelung wird die potenzielle Wechselbereitschaft durch das Angebot von Verträgen mit kürzerer Laufzeit gestärkt und damit ein weiterer wettbewerbsfördernder Impuls gesetzt.

Zu Nummer 35 (§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer)

Mit § 45 Abs. 1, der Art. 23a und Art. 27a Abs. 2 URL umsetzt, wird an die bislang bestehende Regelung zur Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen in § 45 angeknüpft. Für die Gleichwertigkeit des Zugangs behinderter Endnutzer zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist die jeweilige Funktionsweise entscheidend, sodass behinderte Endnutzer in den Genuss der gleichen Nutzbarkeit der Dienste kommen wie andere Endnutzer, wenn auch über andere Hilfsmittel. Dieses gilt insbesondere auch für den Zugang zu Diensten, die in den mit "116" beginnenden Nummernbereichen angeboten werden. Gleiches gilt für die Auswahl von Unternehmen und Diensten unter der Voraussetzung, dass unterschiedliche Unternehmen und Dienste am Markt tätig sind, die miteinander vergleichbare Dienste erbringen. Von § 45 Abs. 1 Satz 3 nicht umfasst ist die erzwungene Schaffung von Doppelstrukturen, um generell eine Auswahlentscheidung zu ermöglichen.

Die Neuregelung in § 45 Abs. 2 dient der konkreten Umsetzung durch die BNetzA und knüpft an vergleichbare, bereits bestehende Mechanismen (vgl. § 78 Abs. 4) an.

Zu Nummer 36 (§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung)

In § 45c Abs. 1 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 37 (§ 45d Netzzugang)

In § 45d Abs. 2 Satz 1 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 38 (§ 45f Vorausbezahlte Leistung)

In § 45f Abs. 1 Satz 1 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 39 (§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)

Die Änderungen in § 45h erfolgen vor dem Hintergrund, dass über die Rechnung von Telekommunikationsanbietern zunehmend Entgelte für Leistungen Dritter abgerechnet werden. Die kundenschützenden Vorschriften der §§ 45h ff. TKG bedürfen im Hinblick auf die gestiegene Bedeutung sowie die erheblichen Gefahren für Teilnehmer und verbreitete Missbrauchsmöglichkeiten - etwa sog. "Kostenfallen" - einer Erweiterung.

Absatz 1 Satz 1 bezieht nunmehr sämtliche Leistungen Dritter ein, die über die Rechnung des Telekommunikationsanbieters abgerechnet werden. Damit wird der bereits bestehende Informationsanspruch des Endkunden (bislang § 45p bzw. jetzt § 45q) ergänzt. Die in der bisherigen Fassung genannten Dienste - insbesondere Telekommunikationsdienste - stellten in der Vergangenheit den ganz überwiegenden Teil der Leistungen Dritter dar. Die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. die frühere Vorschrift des § 15 TKV) steht auch in Zusammenhang mit den durch das TKG geschaffenen Möglichkeiten einer Betreiberauswahl. Hauptanwendungsfälle der Regelung waren in der Vergangenheit Leistungen von "Callby-Call"-Anbietern und Anbietern von "Premium-Diensten". Insbesondere im Bereich des Mobilfunks sind durch die zunehmende und weiter wachsende Verbreitung des mobilen Internets neue Geschäftsmodelle entstanden, bei denen Dritte Leistungen über die Rechnung des Telekommunikationsbetreibers abrechnen.

Dies gilt namentlich für die Inanspruchnahme von Telemedien über das mobile Internet oder Abrechnungmodelle wie "Web-Billing", "Mobile Payment" und "Premium-SMS".

Die Interessen des Rechnungsempfängers, denen Absatz 1 Rechnung trägt, sind in diesen Fällen identisch. Die verfolgten Ziele, etwa die Ermöglichung der Rechtsverfolgung durch Angabe der ladungsfähigen Anschrift, gelten in allen Fällen der Fakturierung Leistungen Dritter.

Neben dem Anwendungsbereich werden in Absatz 1 Satz 1 auch die inhaltlichen Anforderungen an die Teilnehmerrechnung erweitert.

Nummer 1 sieht nunmehr die Angabe von Namen und ladungsfähigen Anschriften der verantwortlichen Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung vor. Die Regelung trägt dem Bedürfnis des Endkunden Rechnung, Kenntnis des Anbieters einer Drittleistung zu erlangen. Durch die Regelung wird auch das Missverständnis ausgeschlossen, der bereits nach bisheriger Rechtslage anzugebende Anbieter von Netzdienstleistungen (Verbindungsnetzbetreiber) sei Anbieter der neben der Verbindung erbrachten Dienstleistung. Die Angabe des Anbieters von Netzdienstleistungen mit ladungsfähiger Anschrift und kostenfreier Kundendiensttelefonnummer (Nummer 3 und Nummer 4) entspricht der bisherigen Rechtslage. Nummer 2 sieht eine Verpflichtung vor, die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen.

Das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form wurde aus Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBG übernommen. Ein hervorgehobener Hinweis auf die Forderungen von Drittanbietern ist zum Schutz des Rechnungsempfängers notwendig, weil dieser nicht ohne weiteres mit Forderungen von Drittanbietern rechnet, sondern vorrangig davon ausgeht, Gegenstand der Rechnung seien Leistungen des rechnungsstellenden Unternehmens.

Absatz 2 Satz 1 sieht eine vorrangige Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge an den rechnungsstellenden Anbieter vor. Absatz 2 Satz 2 entspricht hinsichtlich der übrigen Anbieter der bisherigen Regelung in § 45h Abs. 2, so dass eine Teilzahlung des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter anteilig auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen aufgeteilt wird, soweit der Teilnehmer auch hier nicht von seinem Leistungsbestimmungsrecht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

Absatz 3 sieht erweiterte Hinweispflichten vor, da viele Rechnungsempfänger den Regelungsgehalt des § 45h Abs. 2 nicht kennen dürften. Sie werden vielfach davon ausgehen, dass die um einen bestrittenen Betrag gekürzte Zahlung auch ohne eine entsprechende Tilgungsbestimmung vollständig zur Tilgung der nicht bestrittenen Rechnungspositionen verwendet wird. Dies führt zu der vom Teilnehmer regelmäßig unbeabsichtigten und sowohl für ihn selbst als auch für die Inhaber unbestrittener Forderungen unerwünschten Folge, dass unbestrittene Forderungen nicht vollständig und bestrittene Forderungen teilweise getilgt werden.

Zu Nummer 40 (§ 45k Sperre)

Die bisherige Regelung in § 45k hat sich bewährt und wird fortgeführt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf alle Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dient der Umsetzung von Art. 29

Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe e URL und erstreckt damit die Regelung bspw. auch auf Mobilfunkanbieter.

Durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 werden die Anforderungen an die Einbeziehung von - auch abgetretenen - Forderungen Dritter in die Berechnung der Zahlungsverpflichtungen, auf Grund derer eine Sperre zulässig ist, erhöht. Diese Forderungen müssen, soweit sie bestritten sind, tituliert sein, um bei der Berechnung berücksichtigt zu werden. Dies ist deswegen sachgerecht, weil dem Teilnehmer ansonsten zur Abwendung einer Sperre zugemutet würde, gegenüber dem Rechnung stellenden Unternehmen Ausführungen zu behaupteten Forderungen zu machen, die ihre Grundlage gar nicht in einem vertraglichen Verhältnis zu dem Rechnung stellenden Unternehmen, sondern zu dritten Unternehmen haben. Regelmäßig können Gläubiger gegen Schuldner erst nach Erlangung eines Titels vollstrecken. Es erscheint unverhältnismäßig, dass ihnen abweichend davon das scharfe Instrument einer Sperre im Sinne des § 45k gewährt wird, wenn sie ihre Forderung auf die Telefonrechnung des Schuldners setzen lassen.

Zu Nummer 41 (§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Informationen)

Die Änderungen in § 45n dienen der Umsetzung von Art. 21 URL, der eine Ausweitung der Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vorsieht. Denn transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Anbietern von entscheidender Bedeutung.

Die bisherige Regelung in § 45n (eingefügt durch Gesetz v. 18.2.2007, BGBl. I 106 mit Wirkung vom 24.2.2007) sah hierzu bereits auf Gesetzesebene eine Reihe von Verpflichtungen für die betroffenen Unternehmen vor, was für alle Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit garantierte. Die systematischen Änderungen in Art. 21 Abs. 1 bis 3 URL durch die Änderungsrichtlinie 2009/136/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Dezember 2009, Az. RS C-424/07) machen es nunmehr notwendig, dass der BNetzA die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Transparenz- und Veröffentlichungsverpflichtungen vorzugeben. Um die bislang in diesem Bereich bestehende Rechtssicherheit und Stabilität weiterhin gewährleisten zu können, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Veröffentlichung von Informationen im Telekommunikationsmarkt zu erlassen. (Absatz 1). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Kompetenz nach Absatz 6 an die BNetzA übertragen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die Ausgestaltung als Rechtsverordnung und etwaige Subdelegation an die BNetzA bietet gegenüber der bisherigen zwingenden Verpflichtung der betroffenen Unternehmen auf Richtlinien- bzw. Gesetzesebene ein größeres Maß an Flexibilität und mehr Anpassungsmöglichkeiten an die Gegebenheiten des deutschen Telekommunikationsmarktes. Denn Art. 21 URL sieht vor, dass die nationale Regulierungsbehörde ein Ermessen zur Auferlegung der entsprechenden Verpflichtungen haben muss. Dieses umfasst bspw. die Frage, ob neben Verbrauchern auch Endnutzer i. S. d. § 3 Nr. 8 zwingend den mit § 45n einhergehenden Schutz erhalten müssen. Im Falle des Verordnungserlasses durch die BNetzA nach Absatz 6 bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums des Inneren, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundestages, was aufgrund der europarechtlichen Vorgaben möglich (vgl. Art. 3 Abs. 3a RRL) und verfassungsrechtlich geboten ist.

Mit § 45n Abs. 2 wird Art. 21 Abs. 1 Satz 1 URL umgesetzt.

Die Neuregelung § 45n Abs. 3 greift die bisherige Struktur der gesetzlichen Informationspflichten in § 45n Abs. 1 auf.

In § 45n Abs. 3 Nr. 2 wird die Kürzung in Anhang II Pkt. 2.1 URL nachvollzogen.

§ 45n Abs. 3 Nr. 3 wird ergänzt um eine Informationspflicht bzgl. der Kosten für Endeinrichtungen, wie es in Anhang II Pkt. 2.2 URL vorgesehen ist.

In § 45n Abs. 3 Nr. 5 wird - wie in Anhang II Pkt. 2.5 URL vorgesehen - eine Informationspflicht bzgl. der Kündigungsbedingungen und Portierungsentgelte aufgenommen. Eine Informationspflicht bzgl. der Neuregelung zum Anbieterwechsel ist notwendig, da dem Teilnehmer das zu Grunde liegende Konzept in § 46 bekannt sein muss, damit das entsprechende Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Anbieterwechsels entsteht.

§ 45n Abs. 3 Nr. 6 setzt Anhang II Pkt. 3 URL um.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe a entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe a URL.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 URL i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe b.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe c entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe c URL.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe d entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe d.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe e entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe e.

§ 45n Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe f entspricht dem bisherigen § 45n Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe f und dient der Umsetzung von Anhang II Pkt. 4 i.V.m. Anhang I Teil B Buchstabe a und b.

Mit § 45n Abs. 4 Nr. 1 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a URL umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hatte in den §§ 66a, 66b und 66c, zuletzt geändert durch [G. v. 29.07.2009 I 2409] bereits vor Inkrafttreten der am [19.12.2009] abgeänderten Universaldienstrichtlinie Teile des Anwendungsbereichs des Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a URL adressiert. Die bestehenden nationalen Regelungen sind nunmehr mit den neuen europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, ohne die bereits bestehenden Ansätze inhaltlich in Frage zu stellen (vgl. Art. 3 dieses Gesetzes). In den europarechtlichen Grundlagen sind generell "Nummern oder Dienste, für die eine besondere Preisgestaltung gilt" möglicher Gegenstand von Preisinformationspflichten. Als Dienste mit besonderer Preisgestaltung können demzufolge bspw. auch nationale Datenroaming-Dienste angesehen werden. Gleiches gilt für das Angebot der Betreiberauswahl (sog. Callby-Call). Für einzelne Kategorien dieser Dienste kann im Rahmen der Ausübung der Verordnungsermächtigung - wie bereits in Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a URL vorgesehen - auch zur Information über die Preisgestaltung unmittelbar vor Herstellung der Verbindung verpflichtet werden.

Mit § 45n Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe b URL umgesetzt.

Mit § 45n Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe c URL umgesetzt.

Mit § 45n Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe d URL umgesetzt.

Mit § 45n Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe e URL umgesetzt.

Mit § 45n Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird Art. 21 Abs. 3 Buchstabe f URL umgesetzt.

§ 45n Abs. 4 S. 2 dient der Umsetzung von Art. 21 Abs. 3 Satz 2 URL. Die Prüfung von etwaigen Maßnahmen der Selbstregulierung (Kooperation nichtstaatlicher Akteure) oder der Koregulierung (Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Akteure) steht damit im Ermessen des Verordnungsgebers.

Mit § 45n Abs. 5 wird Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 URL umgesetzt.

§ 45n Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 45n Abs. 3.

Zu den von der BNetzA nach § 45n Abs. 7 Satz 1 möglicherweise zu veröffentlichenden Informationen gehören damit auch die unternehmensindividuellen statistischen Auswertungen der bei der BNetzA eingegangenen Verbraucheranfragen.

Mit § 45n Abs. 7 Satz 3 und 4 wird Art. 21 Abs. 2 URL umgesetzt.

Zu Nummer 42 (§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle)

Mit § 45o Abs. 1 und 2 wird Art. 22 Abs. 1 und 2 URL umgesetzt.

In § 45o Abs. 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung für Rahmenvorschriften für die Dienstqualität und für zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle zu erlassen.

In Abs.2 können zur praktischen Umsetzung im Einzelnen unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschließlich behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III URL aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

Die Regelung in § 45o Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 URL.

Mit § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Neuregelung zur sog. "selektiven Sperre" entsprechend Art. 29 Abs. 1 a. E. i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe b URL umgesetzt. Es handelt sich dabei um eine Nachfolgeregelung zum bisherigen § 45d Abs. 2. Dessen Inhalte sollen im Wesentlichen erhalten bleiben und lediglich an den neuen europarechtlichen Rahmen angepasst werden. Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Rechtssicherheit bleibt § 45d Abs. 2 solange in Kraft bis von der Verordnungsermächtigung in § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Gebrauch gemacht wird (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes).

Mit § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird eine Spreizung der Anschlussentgelte ermöglicht und Art. 29 Abs. 1 a.E. i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe d umgesetzt.

Mit § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Möglichkeit der Verpflichtung zu einer Tarifberatung vorgesehen und damit Art. 29 Abs. 1a. E. i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe f umgesetzt.

Mit § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 können weitergehende Verpflichtungen zur Kostenkontrolle ausgesprochen werden. Davon können unter anderem auch Anwendungen umfasst sein, die in ihrer Ausgestaltung und Wirkung Artikel 6a Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29. Juni 2009, S. 12) entsprechen. Mit § 45o Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird Art. 29 Abs. 1 a. E. i.V.m. Anhang I Teil A Buchstabe g umgesetzt.

Nach § 45o Abs. 4 Satz 2 kann von den zusätzlichen Dienstemerkmalen nach § 45o Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn in ausreichendem Umfang bereits Zugang zu diesen Dienstemerkmalen besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 URL).

In § 45o Abs. 5 ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kompetenz nach Absatz 1 an die BNetzA übertragen kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die Ausgestaltung als Rechtsverordnung und etwaige Subdelegation an die BNetzA bietet gegenüber der bisherigen zwingenden Verpflichtung der betroffenen Unternehmen auf Richtlinien- bzw. Gesetzesebene ein größeres Maß an Flexibilität und mehr Anpassungsmöglichkeiten an die Gegebenheiten des deutschen Telekommunikationsmarktes. Im Falle des Verordnungserlasses durch die BNetzA nach § 45o Abs. 5 bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums des Inneren, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und des Bundestages, was aufgrund der europarechtlichen Vorgaben möglich (vgl. Art. 3 Abs. 3a RRL) und verfassungsrechtlich geboten ist.

Zu Nummer 43 (§ 45p Rufnummernmissbrauch, § 45q Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen)

Die bisherigen §§ 45o und 45p werden im Wege redaktioneller Anpassungen zu den §§ 45p und 45q.

Zu Nummer 44 (§ 46 Anbieterwechsel und Umzug)

Mit Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 URL werden für die Portierung von Rufnummern bereits auf europarechtlicher Ebene mit einem Arbeitstag konkrete Fristen vorgegeben. Zusätzlich fordert Art. 30 Abs. 4 Satz 4 URL grundsätzlich, dass beim Übertragungsverfahren der Dienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen wird.

Ein zuverlässig funktionierender Wechselprozess ist für einen Wettbewerbsmarkt essenziell. Ferner sind längere Versorgungsunterbrechungen in einer Informationsgesellschaft sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen als auch für Endnutzer nicht hinnehmbar. Da die Erfahrungen der letzten Jahre im Telekommunikationsmarkt zeigen, dass die Portierung der Rufnummern beim Anbieterwechsel nur einen Teilbereich des technischen Gesamtprozesses ausmacht und begrenzte Vorgaben für Teilbereiche wenig zielführend erscheinen, adressiert die Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 den gesamten Anbieterwechselprozess. Zum Anbieterwechselprozess gehören neben der beantragten Rufnummernportierung u.a. auch die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung und die Bereitstellung von sog. DSL-Ports. Außerdem werden sowohl die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze als auch die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste adressiert, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Unternehmen zur Realisierung eines funktionierenden Wechselprozesses beitragen. Den betroffenen Unternehmen wird durch § 46 Abs. 1 Satz 1 der entsprechende Zeitraum zur Verfügung gestellt, die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Wechsel des Teilnehmers zu prüfen. Für den Teilnehmer wird durch § 46 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig eine vorzeitige Versorgungsunterbrechung während dieses Vorbereitungszeitraumes ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vertrag beim abgebenden Unternehmen gekündigt wurde und zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Leistungseinstellung die vertraglichen und technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Die Versorgungspflicht des abgebenden Unternehmens entfällt, wenn der Teilnehmer bspw. von seinem zivilrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht oder das aufnehmende Unternehmen den Vertrag mit dem Teilnehmer einvernehmlich auflöst (§ 46 Abs. 1 Satz 1 a. E.).

In § 46 Abs. 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass bei der Durchführung des technischen Umstellungsprozess die Versorgungsunterbrechung nicht länger als einen Kalendertag andauern darf, nachdem die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Die Festlegung auf einen "Kalendertag" statt auf einen "Arbeitstag" ist angemessen, da den betroffenen Unternehmen mit § 46 Abs. 1 Satz 1 die Planung des Schaltvorgangs ermöglicht wird. Durch § 46 Abs. 1 Satz 3 wird gewährleistet, dass auch bei Fehlschlagen des Umstellungsprozesses die Versorgung des Endkunden sichergestellt ist und damit Art. 30 Abs. 4 S. 4 URL umgesetzt (vgl. zum Übergangszeitraum Artikel 3 dieses Gesetzes).

Bereits nach den europarechtlichen Vorgaben in Art. 30 Abs. 4 Satz 6 URL sind wirksame Sanktionen einschließlich einer Entschädigungspflicht bei Verzögerungen oder missbräuchlichem Verhalten vorzusehen. Dieser Ansatz wird nunmehr in § 46 Abs. 2 auf Verzögerungen bzw. missbräuchliches Verhalten im gesamten Wechselprozess übertragen. Der in § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 gewählte pauschale Ansatz ermöglicht dem Teilnehmer - im Vergleich zur Durchsetzung einzelner Schadensersatzansprüche gegenüber dem abgebenden bzw. dem aufnehmenden Unternehmen - einen unbürokratischen Weg zur Durchsetzung seiner Interessen. Gleichzeitig wird so der bürokratische Aufwand für die betroffenen Unternehmen verringert, da diese nicht einer großen Zahl an individuellen Schadensersatzansprüchen, die jeweils einzeln überprüft werden müssten, ausgesetzt sind. Dafür wird mit § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, welches die zwischen Beendigung des ursprünglichen Vertrages und Neuschaltung beim neuen Anbieter entstehende Lücke ausfüllt.

Durch die Reduzierung der Anschlussentgelte nach § 46 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich für das abgebende Unternehmen ein Anreiz, den Wechselprozess möglichst zeitnah abzuschließen. Dabei umfasst das "Anschlussentgelt" alle monatlich regelmäßig anfallenden Kosten (wie bspw. Telefon- oder DSL-Anschluss bzw. Bündelprodukte). Alle Leistungen, die einzelfallabhängig sind (wie bspw. Mehrwertdienste oder Betreiberauswahl), richten sich nach den im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Entgeltregelungen.

Gleichzeitig soll mit § 46 Abs. 2 Satz 2 a. E. ein missbräuchliches Verhalten des Teilnehmers unterbunden werden. Dadurch, dass der Entgeltanspruch des aufnehmenden Anbieters nach § 46 Abs. 2 Satz 4 erst mit erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses entsteht, besteht auch bei diesem ein Interesse an einem kooperativen Mitwirken im Rahmen des Wechselprozesses. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Teilnehmers bleiben durch diese Vorschrift unberührt.

In § 46 Abs. 3 bis 6 erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Änderung der Normstruktur ergeben.

Die Regelung in § 46 Abs. 4 Satz 1 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 46 Abs. 2. Die Ergänzung in § 46 Abs. 4 Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 S. 1 und S. 2 URL. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für den Mobilfunkbereich werden darüber hinaus zusätzliche wettbewerbsfördernde Impulse gesetzt. Mit § 46 Abs. 4 S. 3 erhält der Endnutzer einen Anspruch darauf, vom Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen zu können. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrag mit dem Endnutzer, sodass der Endnutzer bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Portierung seiner Rufnummer verlangen kann. In § 46 Abs. 4 S. 4 wird auf Gesetzesebene klargestellt, dass davon der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und sich daraus ergebende Ansprüche unberührt bleiben. Nach § 46 Abs. 4 Satz 5 ist der abgebende Anbieter - wie bereits beim Vertragsabschluss (vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 8) - verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren, was insbesondere etwaige ausstehende monatliche Entgelte bis zum Ende eines Laufzeitvertrages umfasst. Damit wird sichergestellt, dass der Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen kann. Durch

§ 46 Abs. 4 Satz 6 erhält der Endnutzer einen Anspruch darauf, für seinen bisherigen Vertrag mit dem abgebenden Anbieter eine neue Rufnummer zugeteilt zu bekommen. Damit können Übergangsfragen bei Inkrafttreten der Neuregelung in § 46 Abs. 4 Satz 3 vermieden werden, da somit nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden werden muss.

Die Anpassungen im neuen § 46 Abs. 6 (bisher § 46 Abs. 4) sind redaktioneller Natur.

Aufgrund der Streichung des bisherigen § 40 TKG (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl) wird mit § 46 Abs. 7 sichergestellt, dass die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung weiterhin in Textform erfolgt.

Mit § 46 Abs. 8 werden einheitliche Regelungen für den Fall des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers geschaffen, da dieser Vorgang in der Vergangenheit - ebenso wie die Probleme beim Anbieterwechsel - regelmäßig zu Verbraucherbeschwerden geführt hat und darüber hinaus damit wettbewerbsmindernde Effekte einhergehen (vgl. auch BGH v. 11.11.2010, Az. III ZR 57/10). Mit § 46 Abs. 8 Satz 1 wird die im Markt teilweise übliche Praxis unterbunden, dass dem Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechsels die Mitnahme seiner bisher in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen nur unter "Sonderkündigung" des ursprünglichen Vertrages und Abschluss eines Neuvertrages am neuen Wohnort mit entsprechendem Neubeginn der Vertragslaufzeit ermöglicht wird. Diese Praxis nutzt das Bestreben des Verbrauchers aus, gerade bei einem Wohnortwechsel möglichst zeitnah wieder auf seine bisherigen Telekommunikationsdienste zurückgreifen zu können, und führt zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der vertraglichen Bindung. Der damit einhergehende wettbewerbsmindernde Effekt wird mit § 46 Abs. 8 Satz 1 beseitigt.

Mit § 46 Abs. 8 Satz 2 wird klargestellt, dass der Anbieter grundsätzlich ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann. Dieses bezieht sich auf den Fall, dass der Vertrag am neuen Wohnsitz fortgeführt wird. An der Angemessenheit des Entgelts fehlt es dabei jedoch insbesondere dann, wenn die Höhe des Entgelts für den Umzugsaufwand die Höhe des Entgelts für die Schaltung eines Neuanschlusses übersteigt.

Mit § 46 Abs. 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird.

Der Verbraucher erhält damit - anders als noch vom BGH am 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden - ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelangeboten auch die mobile Komponente umfasst. Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem Verbraucher gewährleistet. Kürzere Kündigungsfristen aufgrund des zu Grunde liegenden Vertrags zwischen Anbieter und Verbraucher bleiben davon unberührt. Die notwendige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung für Endeinrichtungen wird bereits durch § 43a Abs. 1 Nr. 8 bei Vertragsschluss hergestellt.

In § 46 Abs. 8 Satz 4 ist eine Informationsverpflichtung des Anbieters des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gegenüber dem Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers vorgesehen, die sowohl bei Fortführung der Leistung am neuen Wohnort (§ 46 Abs. 8 Satz 1) als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes (§ 46 Abs. 8 Satz 3) gilt. Damit ist gewährleistet, dass ein möglicher Nachmieter die technisch zur Verfügung stehende Infrastruktur umgehend wieder nutzen kann und diese nicht durch den Vormieter blockiert wird. Die Informationsverpflichtung besteht, soweit der Anbieter für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste vom Auszug des Verbrauchers Kenntnis erlangt hat. Dieses liegt für den Fall der Fortführung der Leistung (§ 46 Abs. 8 Satz 1) in jedem Fall dann vor, wenn der Anbieter die neuen Wohnortdaten des Verbrauchers von diesem mitgeteilt bekommt. Wird die Leistungserbringung am neuen Wohnort nicht fortgeführt, erlangt der Anbieter Kenntnis über den Auszug durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nach § 46 Abs. 8 Satz 3.

Soweit nicht durch die im Markt tätigen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen erzielt werden können, erhält die BNetzA in Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 S. 3 URL mit § 46 Abs. 9 entsprechende symmetrische und produktübergreifende Festlegungskompetenzen für die konkrete technische und prozessuale Ausgestaltung des Anbieterwechselprozesses. Vergleichbare Vorgaben im ebenfalls liberalisierten Energiemarkt haben sich bewährt. Dabei wird bewusst auf eine konkrete Abgrenzung zu den bspw. nach Teil 2 des TKG (Marktregulierung) zu treffenden asymmetrischen Festlegungen verzichtet. Auf einen konkrete Abgrenzung zu den nach Teil 5 Abschnitt 2 (Nummerierung) zu treffenden symmetrischen Festlegungen ist ebenfalls verzichtet worden. Denn aufgrund der Ausgestaltung als direkter Anspruch des wechselbereiten Teilnehmers in § 46 Abs. 1 und Abs. 2 muss es das Ziel jeglicher Entscheidung der BNetzA sein, für die praktische Umsetzung dieses Anspruches die entsprechenden Rahmenbedingungen bspw. im Vorleistungs-, im Nummerierungs- sowie im Kundenschutzbereich zu schaffen. An den Stellen, an denen ansonsten die Realisierung des Teilnehmeranspruchs in Frage stände, kann die in § 46 Abs. 9 neu geschaffene Festlegungskompetenz im Verhältnis zu Entscheidungen der BNetzA zum Beispiel im Vorleistungsbereich einen ergänzenden Beitrag zur praktischen Umsetzung des Teilnehmeranspruches leisten.

Dieses wird gerade durch die symmetrische Ausgestaltung und die Adressierung an Anbieter von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten sichergestellt. Mit § 46 Abs. 9 S. 3 erhält die BNetzA die notwendige Flexibilität, für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen haben, von den Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen zu treffen. Gemäß § 46 Abs. 9 S. 4 bleiben die Befugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 unberührt.

Die Festlegungskompetenz nach § 46 Abs. 9 S. 1 umfasst auch die Informationsverpflichtung für den Umzug des Verbrauchers (§ 46 Abs. 8 S. 4), soweit einheitliche technische Vorgaben zur Umsetzung der Regelung notwendig sind und diese nicht durch die im Markt tätigen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen erzielt werden können.

Zu Nummer 45 (§ 47a Schlichtung)

Mit der Änderung in § 47a Abs. 1 wird die Änderung von Art. 34 Abs. 1 URL umgesetzt. Insbesondere aufgrund der in Art. 34 URL eingefügten Formulierung "in Bezug auf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste" ist nunmehr ein gewisser vertragsrechtlicher Bezug der Schlichtungsfälle aufgrund der europäischen Vorgaben notwendig.

Diese Ausweitung der Anwendung des Schlichtungsverfahrens im Telekommunikationsbereich ist auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen sinnvoll. Denn das Schlichtungsverfahren hat sich sowohl für die Telekommunikationsunternehmen als auch für den Endkunden in der Praxis als eine unbürokratische Konfliktlösungsinstanz etabliert und bewährt.

Darüber hinaus trägt die Erweiterung des Anwendungsbereiches in Art. 34 Abs. 1 URL auch der national festzustellenden Entwicklung des Telekommunikationsmarktes Rechnung. Denn die zwischen Unternehmen und Endkunden in Streit stehenden Sachverhalte berühren mit der weitgehenden Einführung von Flatrate-Angeboten nunmehr weniger reine Fragen zu Einzelentgelten - wie noch in den ersten Jahren der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes -, sondern vielmehr Fragestellungen zu vertragsrechtlichen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die zivilgerichtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche neben dem Schlichtungsverfahren bei der BNetzA weiterhin möglich bleibt.

Allein aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten ist bei der Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in Art. 34 Abs. 1 URL sicherzustellen, dass eine gewisse Begrenzung der Sachverhalte, die für das Schlichtungsverfahren in Betracht kommen, vorgesehen ist. Die Nennung der schlichtungsrelevanten Vorschriften soll daher beibehalten werden. Damit wird - wie auch in Art. 34 URL gefordert - eine Einschränkung des Prüfungsumfangs auf das notwendige Maß sichergestellt.

Die Ergänzung in § 47a Abs. 3 schafft für die BNetzA die Möglichkeit bei eröffnetem Verfahren von Amts wegen festzustellen, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind und deswegen des Schlichtungsverfahren zu beenden ist. Dieses war bislang nach § 47a Abs. 3 nur durch übereinstimmende Erklärung des Teilnehmers und des Anbieters möglich. Die Änderung dient damit der Steigerung der Verfahrenseffizienz.

Zu Nummer 46 (§ 47b Abweichende Vereinbarungen)

In § 47b werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 47 (§ 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten)

Mit der Änderung in § 48 Abs. 3 wird Art. 24 i.V.m. Anhang VI URL umgesetzt. Die Änderung bewirkt, dass IPTV von der Verpflichtung nach Nummer 1, einen einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus zu verwenden, ausgenommen wird. Diese gilt nur für die "konventionellen" Übertragungswege Satellit (DVB-S), Kabel (DVB-C) und Terrestrik (DVB-T) sowie deren Nachfolgestandards. Bisher war von der BNetzA eine befristete Ausnahme erteilt worden.

Zu Nummer 48 (§ 52 Aufgaben)

Die Begrifflichkeit wird bereinigt, ohne dass sich materiell das System der Frequenzplanung verändert.

Zu Nummer 49 (§ 53 Frequenzzuweisung)

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für die Frequenzzuweisung, die wie bisher relevante Ergebnisse der Weltfunkkonferenzen ("Frequenzbereichszuweisungsplan") nach Bedarf ergänzt und europäische und nationale Rahmenvorgaben in einer Rechtsverordnung umsetzt. Entsprechend wird die aktuelle Frequenzbereichszuweisungsplan-Verordnung fortzuentwickeln sein.

Frequenzpolitik ist und bleibt nationale Aufgabe. Sie soll dabei aber auch den sich ändernden Rahmenbedingungen im europäischen und internationalen Umfeld Rechnung tragen, welche durch zunehmende europäische Harmonisierung einerseits und die stärkere Hervorhebung der Technologie- und Dienstneutralität andererseits ("Drahtloser Netzzugang") gekennzeichnet sind. Dies soll transparent für potentielle Nutzer der Frequenzplanung sein, so dass Größenvorteile und globale technologische Trends rechtzeitig wirtschaftspolitisch verwertbar werden. Dabei bleiben die besonderen Rechte der Länder, soweit Belange des Rundfunks betroffen sind, unberührt.

Im Hinblick auf Technologie- und Dienstneutralität werden die Vorgaben der Art. 9 Absatz 3 und 4 der geänderten Rahmenrichtlinie berücksichtigt. Danach sind als abschließender Katalog (vgl. auch Erwägungsgrund 35 der Rahmenrichtlinie) verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung von Funknetzen oder Technologien nur zulässig

Die Regelung gilt nach Artikel 9 Absatz 6 der Rahmenrichtlinie für Frequenzen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeteilt werden. Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeteilten Frequenzen sind die über die in Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4 genannten hinausgehenden Beschränkungen bis spätestens 25. Mai 2016 aufzuheben.

Das Ziel einer möglichst flexiblen, marktgerechten Nutzung von Frequenzen ist bereits durch die geltenden Regelungen und die jüngsten Entscheidungen der BNetzA in Deutschland Praxis. Eine freizügige Frequenznutzung ist in vielen Bereichen bereits die Regel. Beschränkungen im Sinne der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie sollen die begründete und in der Frequenzplanung ablesbare Ausnahme darstellen. Alle Nutzer von Funkfrequenzen haben mithin ab Inkrafttreten des Gesetzes die Option, bei der BNetzA einen Antrag auf Aufhebung von Beschränkungen zu stellen. Ein solches Antragsrecht ist in § 150 Absatz 8 Satz 2, mit dem die in der Richtlinie vorgesehene Übergangsvorschrift des Artikels 9a Rahmenrichtlinie umgesetzt wird, normiert.

Zu Nummer 50 (§ 54 Frequenznutzung)

Die BNetzA teilt über die Rahmenfestlegungen der Frequenzzuweisung hinaus - soweit erforderlich - die Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen und hierauf bezogene konkrete Nutzungsbestimmungen auf und trifft weitergehende Festlegungen. Diese vollzieht sie regelmäßig in Form von Verwaltungsvorschriften, im Folgenden:"Frequenzplan". Neben den im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenznutzungen können auch Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nicht im Frequenzplan aufgeführt sind. Dies ist auch in weiteren geheimhaltungsbedürftigen Fällen möglich. Daher sind bei der Aufstellung des Frequenzplans die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, die interessierten Kreise sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. So entsteht rechtzeitig Rechtssicherheit über Frequenznutzungen und die hierauf beruhenden Verwaltungsakte. Die BNetzA kann in einzelnen Einträgen und Teilplanungen rasch durch Abstimmung mit den betroffenen Kreisen reagieren und so flexibel handeln.

Damit einher geht als Entbürokratisierungsmaßnahme die Streichung der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung. In den Verwaltungsverfahren und im praktischen Verwaltungshandeln werden über die allgemeinen Verfahrensvorschriften Beteiligungsrechte vollumfänglich gewahrt.

Zu Nummer 51 (§ 55 Frequenzzuteilung)

In Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Änderung als Folge der Änderung in §§ 53 und 54.

Behörden benötigen den Einsatz so genannter Funkstörsender für Unterdrückungsmaßnahmen im Rahmen gesetzlicher Befugnisse auch in Frequenzbereichen, die im Frequenzplan nicht für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind. Zum einen gilt der Grundsatz, dass Sender, deren ausschließlicher Zweck es ist, erlaubte Frequenznutzungen zu stören, selbst keine Frequenznutzungserlaubnis erhalten können. Zum anderen wird eine gesetzliche Grundlage benötigt, um die für Unterdrückungsmaßnahmen erforderliche Störung Dritter in Ausnahmefällen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu gestatten. Die Störung muss so gering wie möglich gehalten werden. Die Wahrung der Interessen derjenigen, die Frequenzen nutzen, wird durch die BNetzA sichergestellt. So kann gewährleistet werden, dass der Umfang der Nutzungseinschränkung das erforderliche

Maß nicht überschreitet, sondern verhältnismäßig bleibt. Dies ist bereits Bestandteil des geltenden Rechts. Die BNetzA hat für den aktuell bestehenden Bedarf für die "Nutzung von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten" und für den "Einsatz von IMSI-Catchern" entsprechende Bedingungen erlassen.

Weitere Regelungen für bisher nicht erfasste Anforderungen wie z.B. "Einsatz von Jammern" sind möglich, allerdings erfolgen auch solche Eingriffe immer nur im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse örtlich oder zeitlich stark begrenzt. Deshalb wird der unbestimmte Rechtsbegriff der "erheblichen Störung" durch die klarstellende neue Formulierung, die insbesondere die Aufgabe der BNetzA in diesem Zusammenhang hervorhebt, ersetzt.

Die redaktionelle Neufassung in Absatz 2 Satz 1 dient dem besseren Verständnis. Mit der Änderung in Satz 2 wird bewirkt, dass sich die Veröffentlichung an dieser Stelle eindeutig nur auf die Allgemeinzuteilung bezieht; dies war bisher unklar.

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 wird das strenge Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt.

Damit können Zuteilungsanträge schneller und mit weniger Aufwand auch in elektronischer Form gestellt werden. Aus systematischen Gründen werden die formalen Regelungen in Absatz 4 mit den übrigen Verfahrensregelungen zusammengefasst.

Die redaktionelle Änderung in Absatz 3 Satz 2 dient dem besseren Verständnis.

Mit der Regelung in Absatz 3 Satz 3 wird vorgegeben, dass auch die Entscheidung über die Einzelzuteilung zu veröffentlichen ist.

In der geänderten Vorschrift des Absatzes 5 wird durch den Verweis auf § 2 und das dort neu aufgenommene Ziel der Netzneutralität zudem ein neuer Versagungstatbestand für die Frequenzzuteilung geschaffen. Mit der redaktionellen Änderung in Absatz 5 Satz 2 wird der bisherige Absatz 10 aus systematischen Gründen in die Regelung über die Frequenzzuteilung verlagert.

Die Regelung in Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 5 Satz 2, die Verlagerung erfolgt aus systematischen Gründen.

Die bisherige Regelung zur Anzeigepflicht der Änderung von Eigentumsverhältnissen wird rechtsklarer gefasst und entsprechend in Absatz 7 ergänzt.

Die Änderung in Absatz 8 Satz 1 dient der Formerleichterung. Änderungsanträge für Frequenzzuteilungen bedürfen zukünftig nicht mehr der Schriftform. Vielmehr ist Textform ausreichend. Die Änderungen in den Sätzen 3 und 4 dienen dem besseren Verständnis.

Die Änderungen in Absatz 9 dienen der Klarstellung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bezieht sich die Verlängerung richtigerweise auf die Zuteilung und nicht auf die Befristung. Zudem wird der bisher in Satz 2 genannte Begriff "Dienst" durch den neutralen Begriff der "Nutzung" ersetzt.

Der in der bisherigen Fassung des Absatzes 9 enthaltene Satzteil "auf Grund der von der BNetzA festzulegenden Bedingungen" ist im Hinblick auf § 61 Absatz 3 und 4 redundant und wird daher zum besseren Verständnis der Norm gestrichen.

Die Bestimmung des bisherigen Absatzes 10 wurde in Absatz 5 verlagert, weil sie in unmittelbarem Regelungszusammenhang mit dem Zuteilungsanspruch besteht.

Zu Nummer 52 (§ 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten)

Mit dem bisherigen § 56 Abs. 1 ist bereits sichergestellt, dass kein Satellitenbetreiber ein vorhandenes deutsches ITU-Recht (Orbit-Frequenznutzungsrecht) nutzen darf, wenn die BNetzA ihm dies nicht ausdrücklich erlaubt ("Übertragung" des Rechts).

Das bisherige Gesetz deckt jedoch folgende Fälle nicht ab:

Es gibt auf einer bestimmten Orbitposition gar keine ITU-Rechte, aber der Betreiber belegt auf dieser Position trotzdem einfach Frequenzen und verursacht ggf. Störungen bei anderen Satellitensystemen.

Ein Betreiber nutzt mit Genehmigung der BNetzA vorhandene deutsche ITU-Rechte. Da er jedoch darüber hinaus auf derselben Orbitposition zusätzliche Frequenzen für weitere Telekommunikationskunden belegen will, für die noch keine ITU-Rechte ordnungsgemäß angemeldet und koordiniert sind, belegt er diese ohne Erlaubnis der BNetzA und entgegen den Bestimmungen der ITU.

In diesen Fällen ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, die den ITU-Regularien entgegenstehende Frequenznutzung im Orbit zu unterbinden. Das TKG enthält jedoch keine Bestimmung, die den Betreiber in den beiden genannten Fällen verpflichten würde, den Funkbetrieb im Weltraum erst nach Durchführung der ITU-Anmeldeprozeduren und Übertragung der daraus entstandenen Nutzungsrechte aufzunehmen. Da im zweiten Fall keine deutschen Frequenznutzungsrechte für die zusätzlichen Frequenzen bestehen, liegt kein Verstoß gegen das bisherige Gesetz vor. Denn eine "Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte" i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 findet nicht statt, und somit bedarf es auch keiner Genehmigung der BNetzA. Es mangelt bisher also an einer Vorschrift, die den Betreiber verpflichtet, Frequenzen im Weltraum stets nur im Rahmen existierender ITU-Nutzungsrechte zu nutzen. Diese Lücke wird mit dem neuen Absatz 1 geschlossen.

Zu Nummer 53 (§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen)

Die Überschrift bündelt und konkretisiert bisherige Einzelvorschriften für Frequenznutzungen durch den Rundfunk und sicherheitsrelevante Anwender (BOS, Flugfunk).

In Absatz 1 wird mit Blick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Zuteilung von Rundfunkfrequenzen und der Erteilung der medienrechtlichen Genehmigung die Vorschrift neu gefasst. Bisher wird dem Sendernetzbetreiber die Frequenz zur Übertragung des Rundfunkprogramms von der BNetzA zugeteilt. Der Programmveranstalter erhält von der zuständigen Landesbehörde die medienrechtliche Genehmigung zur Übertragung des Programms. Der Programmveranstalter ist nun gehalten, einen Vertrag mit dem von der BNetzA ausgewählten Sendernetzbetreiber abzuschließen.

Die neue Regelung ermöglicht es dem Programmveranstalter, den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber auszuwählen. Dies ist grundsätzlich nicht auf analoge Frequenznutzungen beschränkt. Da sich allerdings bisher bei digitalen Frequenznutzungen mehrere Veranstalter die Übertragungskapazität einer Frequenz teilen, können während der Laufzeit der Frequenzzuteilung jederzeit Veranstalter ausscheiden bzw. neue hinzukommen. Insoweit bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Aufgabenteilung, wonach die BNetzA die Frequenz zur Übertragung des Rundfunkprogramms zuteilt, und der Veranstalter mit dem entsprechenden Zuteilungsnehmer einen Vertrag abschließt.

Absatz 2 wird redaktionell angepasst.

Absatz 3 ist anzupassen, weil bei der Nutzung von Frequenzen des Seefunks und Flugfunks sichergestellt werden muss, dass keine Funkanlagen betrieben werden, die ihre Legalität erst dadurch erhalten, dass sie deutsches Hoheitsgebiet erreichen. Deshalb ist zu ergänzen, dass die entsprechenden Frequenzen nur insoweit als zugeteilt gelten, als sie auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, für den Betrieb der Funkstelle genutzt werden.

Absatz 4 wird redaktionell angepasst.

Absatz 5 regelt die Zuteilung von Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes, insbesondere für Zwecke der Flugsicherung. Die Vorschrift ist die Anpassung an die neue Kompetenzverteilung in dem Bereich Flugsicherung. Die bisher von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Flugsicherungs-Frequenzmanagements sind durch das am 4. August 2009 gebildete Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übernommen worden. Daher ist eine Vereinbarung zwischen der BNetzA und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu treffen, die folgende Regelungsbereiche vorsieht:

Zu Nummer 54 (§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf)

Aus systematischen Gründen werden die bisherigen Regelungen in den §§ 58 und 59 in einer gemeinsamen Vorschrift in zwei Absätzen zusammengefasst. Gleichzeitig wird die Vorschrift mit Blick auf Redundanzen sprachlich angepasst. Die Prinzipien einer gemeinsamen Frequenznutzung und einer möglichst effizienten Frequenznutzung - auch dann, wenn diese nicht Gegenstand des Planes ist, Flexibilität wo immer möglich zu erlauben - sind mittlerweile anerkannt in der europäischen und nationalen Frequenzordnung.

Zu Nummer 55 (§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung)

Wie bereits in der Begründung zur Änderung des § 58 ausgeführt, werden aus systematischen Gründen die bisherigen Regelungen in den §§ 58 und 59 in einer gemeinsamen Vorschrift in zwei Absätzen zusammengefasst. Der bisherige § 59 entfällt daher.

Zu Nummer 56 (§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass sich die Festlegungen nicht auf die Zuteilungsurkunde, sondern auf die Zuteilung selbst beziehen. Ein neuer Satz 2 sieht die bisher im TKG fehlende Regelung vor, die explizit die Beachtung internationaler Vereinbarungen im Frequenzzuteilungsverfahren verlangt.

Absatz 2 wird ergänzt um die Bezugnahme auf die Regulierungsziele. Da es Aufgabe der BNetzA ist, sämtliche Regulierungsziele sicherzustellen, müssen ihr auch im Bereich der Frequenzregulierung entsprechende Befugnisse zustehen. Es ist daher geboten, die Auferlegung von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung aller Regulierungsziele zu ermöglichen. Satz 2 enthält eine klarstellende redaktionelle Änderung.

Die Vorschrift in Absatz 3 wird nicht als Soll- sondern als Kann-Bestimmung formuliert, da keine generelle Verpflichtung für die Angabe von Empfängerparametern notwendig und sinnvoll ist. Die Angabe von Empfängerparametern ist beispielsweise dann geboten, wenn darzulegen ist, welche Referenzempfängerparameter für die Planung und Funkverträglichkeitsbetrachtung unterstellt und damit den Frequenzzuteilungen zu Grunde gelegt wurden.

Zu Nummer 57 (§ 61 Vergabeverfahren)

In Absatz 2 wird in Satz 1 klargestellt, dass das Versteigerungsverfahren gemeint ist. Mit Blick auf die Konvergenz der Telekommunikationsmärkte, die Flexibilisierung und den ausdrücklich normierten Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität kommt es nicht mehr auf die Abgrenzung von Märkten an. Da allerdings nach wie vor zu bestimmen ist, für welchen Zweck die jeweiligen Frequenzen genutzt werden dürfen, wird der Marktbezug durch den Begriff der Frequenznutzung ersetzt.

Absatz 3 wird aufgehoben. Die in der Regelung für den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren vorausgesetzte Abgrenzung des sachlichen und räumlichen Marktes ist aufgrund der Flexibilisierung der Frequenzregulierung (WAPECS, Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität) obsolet. Der bisher an die Marktabgrenzung anknüpfende explizit geregelte Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ist nunmehr nur noch implizit, nämlich bei der Versteigerung im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Ausschreibung im Rahmen der Auswahlentscheidung selbst, möglich (vgl. entsprechende Änderungen in den Absätzen 4 und 5).

In Absatz 3 neu (dem bisherigen Absatz 4) handelt es sich um eine Folgeänderung:

Die klarstellende Ergänzung in Satz 2 Nummer 1 um den Begriff "subjektiv" ist geboten, da die BNetzA schon im Zulassungsverfahren insbesondere die subjektiven Voraussetzungen der Antragsteller (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) zu prüfen hat.

Die Änderung in Satz 2 Nummer 2 trägt der Konvergenz der TK-Märkte Rechnung. Wegen der Flexibilisierung und dem ausdrücklich normierten Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität kommt es hier nicht mehr auf die Abgrenzung von Märkten an. Da allerdings nach wie vor zu bestimmen ist, für welchen Zweck die jeweiligen Frequenzen genutzt werden dürfen, ist der Marktbezug hier durch den Begriff der "Frequenznutzung" zu ersetzen.

Absatz 4 ist redaktionell an die neue Nummerierung anzupassen.

In Absatz 5 wird die Bedeutung des Kriteriums des "räumlichen Versorgungsgrades" nunmehr deutlich hervorgehoben. Neben redaktionellen Anpassungen wird insbesondere klargestellt, dass im Rahmen der Ausschreibung der räumliche Versorgungsgrad ein Kriterium ist, das bei der vergleichenden Auswahlentscheidung zunächst neben anderen Kriterien zu berücksichtigen ist. Erst im Falle sonst gleicher Eignung kommt es sodann entscheidend auf die Frage an, welcher Bewerber einen höheren räumlichen Versorgungsgrad gewährleistet.

In den Absätzen 6 und 7 erfolgen redaktionelle Anpassungen an die neue Nummerierung.

Zu Nummer 58 (§ 62 Flexibilisierung)

Mit der Anpassung wird Art. 9b der geänderten Rahmenrichtlinie umgesetzt.

Die Überschrift wird dem erweiterten Anwendungsbereich angepasst.

Die neue Fassung in Absatz 1 greift die geänderte Richtlinienbestimmung auf, die zum Ziel hat, den Nutzern einen flexibleren Umgang mit zugeteilten Frequenzen zu ermöglichen. Hierzu gehört neben dem Handel die Option, Frequenzen Dritten zur Nutzung oder Mitnutzung (Vermietung) zu überlassen, ebenso wie das gemeinsame Einbringen von Frequenzressourcen in einen Pool. Mit den erweiterten Nutzungsoptionen kann besser und flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden. Die Regelung wird entsprechend erweitert.

Mit den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 werden die notwendigen Folgeänderungen vorgenommen.

Zu Nummer 59 (§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht)

Da die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 systematisch zusammen gehören, werden sie in einem Absatz zusammengefasst.

In diesem neuen Absatz 1 wird in Satz 2 Nummer 2 im Hinblick auf gerichtliche Erfahrungen und Art. 10 Abs. 5 der Genehmigungsrichtlinie klargestellt, dass der Widerruf auch möglich ist, wenn einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung einmalig, aber schwer, zuwidergehandelt oder trotz einmaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird.

Die Regelung in Nummer 3 wird entsprechend der Richtlinie 2009/114/EG gefasst, um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden.

In Nummer 4 wird mit Blick auf die Streichung des Marktbezugs in den vorhergehenden Vorschriften des § 61 Abs. 2, 3 und 4 aus Konvergenzgründen auch hier der Marktbezug gestrichen.

Die Änderung in Absatz 2 erfolgt zum besseren Verständnis in einer redaktionellen Klarstellung des Wortlauts.

Die Streichung in Absatz 3 bewirkt, dass auch in Fällen des Widerrufs nach Absatz 1 keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

Die Regelung in Absatz 4 greift die bisherige Bestimmung auf und passt diese dem aktuellen Stand der Marktentwicklung an. Derzeit haben Frequenzzuteilungen der Netzbetreiber des analogen UKW-Hörfunks sehr unterschiedliche Laufzeiten. Um dies zu harmonisieren, wird das Widerrufsdatum 2015 erhalten.

Dieses ist nicht als Abschaltdatum für UKW-Radio zu verstehen: Frequenzzuteilungen können auf Antrag weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Regelung bietet im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 Satz 2 neu allerdings zwei wesentliche Vorteile:

Zum einen wird so - erstmals - den Programmveranstaltern ermöglicht, den aus ihrer Sicht "wirtschaftlichsten Anbieter der Übertragungsdienstleistung", z.B. einen örtlichen Sendernetzbetreiber, für die Übertragung ihrer Programme auszuwählen. Zum anderen lassen sich so künftig die Laufzeiten der medienrechtlichen Zulassung und der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung der knappen UKW-Frequenzen besser angleichen bzw. koordinieren.

Im Falle einer ursprünglich über Ende 2015 hinausgehenden Frequenzzuteilung an den bisherigen telekommunikationsrechtlichen Zuteilungsnehmer kann der Wechsel auch vorzeitig erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit dem bisherigen Zuteilungsinhaber zu treffen, auf deren Grundlage der Netzbetreiber die Verlängerung der Frequenzzuteilung beantragt.

Zu Nummer 60 (§ 66 Nummerierung)

Die Vergabe von neuen generischen Domänen oberster Stufe erfolgt derzeit durch das nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) in Marina del Rey (USA). Insofern ist eine solche Vergabe der Regelung durch deutsche Behörden weitgehend entzogen. Das Vergabeverfahren von ICANN sieht allerdings bei der Verwendung bestimmter geografischer Begriffe als Voraussetzung einer Vergabe die Zustimmung bzw. Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch die zuständige Regierungs- bzw. Verwaltungsstelle des betroffenen Landes vor. Für Bundesländer soll die Zustimmung bzw. Ablehnung der Verwendung eines geografischen Namens in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - durch das Bundesland als Inhaber des Rechts an seinem Namen erfolgen. Diese Regelung erlaubt es dem Namensrechtinhaber, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten, Anforderungen für die Nutzung des Namens des Bundeslandes festzulegen. Die Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle als Ansprechpartner für ICANN erscheint zur Zeit entbehrlich. Denn nach dem von ICANN vorgesehenen Vergabeverfahren für solche generische Domänen oberster Stufe liegt es in der Verantwortung des Bewerbers, die erforderliche Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Das Kriterium für die Entscheidungsbefugnis in Fällen, in denen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen aufweisen, beruht auf Praktikabilitätserwägungen. Es entspricht im Übrigen auch der Regelung, die von ICANN für das internationale Vergabeverfahren vorgesehen ist.

Zu Nummer 61 (§ 66d Preishöchstgrenzen)

Mit der Ergänzung in § 66d Abs. 5 wird 27 Abs. 3 URL umgesetzt.

Adressaten der Regelung sind alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen. Die Ermittlung des "vergleichbaren Preises" bezieht sich auf das Preisniveau des Gesamtmarktes für Auslandsgespräche. Die BNetzA erhält entsprechende Befugnisse, um die europäischen Vorgaben umzusetzen.

Zu Nummer 62 (§ 66g Warteschleifen)

Lange, kostenpflichtige Warteschleifen sind vor allem bei teuren Sonderrufnummern für viele Verbraucher ein Ärgernis. Die besondere Preisgestaltung für Verbindungen zu dieser Rufnummer rechtfertigt sich dabei regelmäßig nicht aus den Kosten der Herstellung der Telekommunikationsverbindung, sondern aus der Serviceleistung, die über diese Telefonverbindung erbracht wird. Diese Serviceleistung beginnt jedoch erst dann, wenn das Anliegen des Anrufenden bearbeitet wird und nicht schon, wenn der Anrufer in einer Warteschleife auf die Annahme des Gesprächs wartet. Deshalb wird der Einsatz von Warteschleifen nur noch eingeschränkt erlaubt.

Da die Entscheidung über das Ob und Wie des Einsatzes einer Warteschleife nicht bei den an der Herstellung der Telekommunikationsverbindung mitwirkenden Telekommunikationsanbietern, sondern bei dem angerufenen Diensteanbieter liegt, soll dieser mit den Kosten des Anrufs während der Dauer der Warteschleife belastet werden. Adressat der Regelung ist deshalb der angerufene Diensteanbieter.

Der Begriff "Warteschleife" ist in § 3 Nr. 30c definiert.

Uneingeschränkt zulässig bleibt der Einsatz von Warteschleifen gemäß § 66g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bei kostenfreien Rufnummern (heute insbesondere die 0800-er-Rufnummern), ortsgebundenen Rufnummern- und Rufnummern für mobile Dienste. Rufnummern für mobile Dienste sind die herkömmlichen Mobilfunkrufnummern, die keine Sonderrufnummern sind, d.h. die Rufnummern der Nummernbereiche 015, 016, 017. Die Problematik kostenpflichtiger Warteschleifen ist bei kostenfreien Rufnummern nicht gegeben.

Für Ortsnetzrufnummern stehen dem Anrufer in der Regel sog. Flatrate-Tarife zur Verfügung, bei denen der Anrufer einen festen Betrag pro Monat zahlt und mit darüber hinausgehenden Kosten für Ortsnetzrufnummern nicht belastet wird. Auch hier stellen kostenpflichtige Warteschleifen für den Anrufer keine unzumutbare Belastung dar. Die herkömmlichen Mobilfunkrufnummern werden für das Angebot von Serviceleistungen im Geschäftsverkehr kaum verwendet. Zudem ist bei diesen Rufnummern über den Einsatz der persönlichen Mailbox hinaus nicht mit Warteschleifen zu rechnen. Deshalb sind auch keine Beschränkungen für Warteschleifen vorgesehen.

Warteschleifen dürfen vom angerufenen Diensteanbieter bei kostenpflichtigen Rufnummern, die weder ortsgebundene Rufnummern noch Rufnummern für mobile Dienste sind, unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden:

Eine Warteschleife ist zum einen zulässig, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt (§ 66g Abs. 1 Nr. 4). In diesem Fall zahlt der Anrufende stets nur diesen Festpreis, unabhängig davon, wie lange die Warteschleife dauert. Er wird somit nicht mit den Kosten der Warteschleife belastet. Die Kosten des Anrufs, die den vom Anrufer erhobenen Betrag überschreiten, werden dem angerufenen Diensteanbieter, i.d.R. auf Grund entsprechender vertraglicher Regelungen über die beteiligten Telekommunikationsanbieter in Rechnung gestellt.

Zum anderen dürfen Warteschleifen nach Absatz 1 Nr. 5 bei zeitabhängiger Abrechnung eingesetzt werden, wenn der Angerufene die Kosten des Anrufs während der Dauer der Warteschleife trägt. Die Pflicht zur Kostentragung gilt jedoch nur für die Kosten, die für die Anrufzustellung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik entstehen. Bei Anrufen aus dem Ausland trägt der Anrufende diejenigen Kosten selbst, die für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, d.h. die Mehrkosten, die für den Anruf aus dem Ausland gegenüber einem reinen Inlandsanruf entstehen. Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass der Angerufene mit unverhältnismäßig hohen Kosten, deren Entstehung und Vermeidung im Einflussbereich des Anrufenden liegen, belastet wird. Es gelten die Preishöchstgrenzen nach § 66d.

Mit der Einführung des Gebots kostenfreier Warteschleifen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die dargestellten Abrechnungsvorgaben für Warteschleifen können von den Diensteanbietern derzeit nur im sog. Offline-Billing realisiert werden, da ihnen nur bei dieser Abrechnungsmethode die Preissetzungshoheit zukommt. Beim alternativen Online-Billing erfolgt die Preissetzung demgegenüber durch die an der Verbindung beteiligten Telekommunikationsanbieter, die insbesondere Einsatz und Dauer etwaiger nachgelagerter Warteschleifen nicht kontrollieren oder auch nur messen können. Während im Festnetzbereich beide Abrechnungsformen möglich sind, wird im Mobilfunk aktuell nur das Online-Billing praktiziert. Für 0180er-Rufnummern wird derzeit insgesamt nur das Online-Billing angeboten. Die BNetzA plant jedoch, die Rufnummerngasse 0180-0 für das Offline-Billing bereitzustellen.

Im Mobilfunk können kostenlose Warteschleifen demnach bei der Verwendung bestimmter Sonderrufnummern derzeit nur realisiert werden, wenn dort auch das Offline-Billing eingeführt wird. Bieten die Mobilfunkunternehmen zukünftig kein Offline-Billing an, so könnten die benannten Sonderrufnummern von Mobiltelefonen nicht mehr erreichbar sein. Die BNetzA hat jedoch grundsätzlich nach § 18 TKG die Möglichkeit, ein Verfahren zur Anordnung des Offline-Billing einzuleiten. Die Problematik bestünde ggf. allerdings selbst bei Einführung des Offline-Billings im Mobilfunk bei Prepaid-Verträgen fort. Ähnliches gilt bei Anrufen aus öffentlich zugänglichen Anschlüssen wie öffentlichen Telefonzellen, Hotels und Krankenhäusern. In diesen Fällen erhält das Mobilfunkunternehmen die Preisinformation über den durchgeführten "Offline-Call", wie oben ausgeführt, erst nach dem Gespräch. Eine Kontrolle, ob die Gesprächskosten durch die Prepaid-Karte gedeckt sind, kann vor Aufnahme des Gesprächs nicht erfolgen; es besteht insoweit ein Ausfallrisiko. Für eine technische Lösung über das Offline-Billing müssten zudem die betroffenen Warteschleifen netzbasiert realisiert werden. Bei Warteschleifen, die in den Telekommunikationsanlagen der Diensteanbieter realisiert sind, bietet das Offline-Billing allein demgegenüber keine Lösung.

Um den Unternehmen eine ausreichende Zeitspanne für die nötigen technischen Umstellungsprozesse zu gewähren, damit kostenfreie Warteschleifen entweder im Offline- oder im Online-Billing angeboten werden können, sieht das Gesetz eine Umsetzungsfrist von einem Jahr vor. Hierdurch wird Umstellungserfordernissen bei der Technik und der Abrechnung hinreichend Rechnung getragen.

In jedem Fall besteht aber auch die Möglichkeit, das sog. "verzögerte Connect", bei dem der Rückkanal erst mit einer Verzögerung von bis zu 120 Sekunden aufgebaut wird, anzubieten. Dann würde erst mit vollständiger Herstellung des Rückkanals die Telekommunikationsanbindung berechnet. Bei Verwendung des "verzögerten Connect" ist es somit möglich, in den ersten zwei Minuten ab Rufaufbau eine kostenlose Warteschleife anzubieten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Warteschleifen nicht generell, sondern nur bei Sonderrufnummern Einschränkungen unterworfen werden. Um die Erreichbarkeit für seine Kunden umfassend sicherzustellen, ohne auf Warteschleifen verzichten zu müssen, bleibt es den Dienstleistern unbenommen in den Kontaktdaten eine Ortsnetzrufnummer anzugeben, in der auch eine Warteschleife geschaltet werden kann. Da diese Ortsnetzrufnummern von vielen Flat-Tarifen abgedeckt sind, ist die Belastung der Verbraucher durch Warteschleifen in diesem Nummernbereich als vergleichsweise gering einzustufen.

Damit der Anrufende sein Telefonverhalten für den Fall einer Warteschleife ausrichten kann, normiert § 66g Abs. 2 entsprechende Informationspflichten, die mit dem Zeitpunkt des Beginns der Warteschleife einsetzen. Der Anrufende soll darüber informiert werden, ob der Anruf pro Verbindung oder zeitabhängig mit Kostenübernahme während der Warteschleife abgerechnet wird. Auf diesem Wege kann er eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er ggf. später noch einmal anruft und damit bei Abrechnung pro Verbindung erneute Kosten auf sich nimmt oder ob er die Warteschleife bis zu deren Ende abwartet.

Zu Nummer 63 (§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs)

Mit der Ergänzung in § 66h Nr. 1 und Nr. 2 wird sichergestellt, dass auch bei einer möglichen Überführung der §§ 66b und 66c in eine auf Grund des § 45n Abs. 4 Nr. 1 erlassene Rechtsverordnung das gleiche Schutzniveau für den Endnutzer gewahrt bleibt (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes).

§ 66h Nr. 8 ergänzt den neuen § 66g. Werden Warteschleifen entgegen § 66g Abs. 1 eingesetzt oder werden die nach § 66g Abs. 2 erforderlichen Angaben bei Warteschleifen, die nicht unter § 66g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Anruf insgesamt kostenfrei.

Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass sich Dienstanbieter nicht an die Vorgabe des § 66g halten, deren Überprüfung nur schwer möglich ist. Stellt der Dienstanbieter dem Anrufenden entgegen

§ 66g die Kosten der Warteschleife in Rechnung, so läuft er Gefahr, den Entgeltanspruch für den gesamten Anruf und damit auch für die erbrachte Serviceleistung zu verlieren.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 64 (§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern)

Die Regelungen zu dem Rufnummernbereich (0)190er Rufnummern werden aufgehoben, da die Nummern nicht mehr genutzt und auch nicht mehr zugeteilt werden. Mit der Neufassung in Absatz 1 wird im Übrigen der Auskunftsanspruch erweitert. Bei berechtigtem Interesse haben Zuteilungsnehmer gegenüber der BNetzA einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Die gilt für alle Nummern, die direkt der originär von der BNetzA zugeteilt werden. Als Formerfordernis für den Auskunftsantrag wird nicht mehr die Schriftform vorgesehen. In § 66i ist nunmehr einheitlich die Textform für Auskunftsbegehren vorgesehen.

Strukturell werden durch die Änderungen alle Auskunftsansprüche gegenüber der BNetzA in den Absätzen 1 und 2 und gegenüber den Anbietern von Telekommunikationsdiensten in Absatz 3 geregelt.

Die Ergänzung in § 66i Abs. 2 dient dazu, Endnutzern die Durchsetzung ihrer Interessen in den Fällen zu erleichtern, in denen Diensteanbieter ihren Sitz im Ausland haben.

Absatz 3 regelt die Auskunftsansprüche, die die BNetzA nicht selbst erfüllen kann, sondern von Anbietern von Telekommunikationsdiensten erfolgen müssen.

Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer, wie er gemäß Absatz 1 von der BNetzA mitgeteilt wird. Im Falle der Kurzwahlnummern bedarf es des Zusatzes, dass sich der Anspruch gegen den Netzbetreiber wendet, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, da bislang die Kurzwahlnummern im Mobilfunk nicht von der BNetzA zugeteilt werden. Der Zusatz kann erst dann entfallen, wenn es gültige Zuteilungen von der BNetzA in diesem Bereich gibt. Bei portierten Rufnummern geht die Verpflichtung zur Beauskunftung des Diensteanbieters auf den Anbieter über, zu dem die Portierung erfolgte.

Betroffen sind grundsätzlich wie bisher die Nummern, die von der BNetzA originär oder allgemein mit der Vorgabe zugeteilt werden, abgeleitete Zuteilungen vorzunehmen und bei denen Datenschutzaspekte hinter dem Transparenzgedanken zurücktreten. Auskünfte zu Mobilfunk-, Ortsnetz- und Nationalen Teilnehmerrufnummern sind wie bisher vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Regelungen im siebten Teil des TKG nicht umfasst.

Rufnummern für Service-Dienste werden direkt zur eigenen Nutzung zugeteilt, insoweit gilt der Auskunftsanspruch nach Absatz 1. Auch im Falle einer "Nutzung im Rahmen einer Dienstleistung für einen Dritten" bleibt der Zuteilungsnehmer verantwortlich, so dass eine Verpflichtung zur Mitteilung eines Anbieters von Dienstleistungen nicht erforderlich ist.

Durch die Streichung des Wortes "erforderlichenfalls" wird verdeutlicht, dass die Verpflichteten aktuelle Daten der Anbieter von Dienstleistungen vorhalten müssen.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 65 (§ 66j R-Gespräche)

Hier handelt es sich um die redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 66 (§ 66k Rufnummernübermittlung)

Die redaktionelle Anpassung war notwendig, infolge der Streichung von Artikel 2 Buchstabe b) URL, zusätzlich erfolgt die Anpassung an die neue Nummerierung.

Zu Nummer 67 (§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst)

Die Änderung in § 66l ist lediglich die redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 68 (§ 66m Umgehungsverbot)

Mit der Ergänzung in § 66m wird sichergestellt, dass auch bei Erlass einer Rechtsverordnung nach § 45n Abs. 4 Nr. 1 das gleiche Schutzniveau für den Endnutzer gewahrt bleibt (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes).

Zusätzlich wird das Umgehungsverbot um § 66g, der den Einsatz von Warteschleifen regelt, ergänzt.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 69 (§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur)

Mit der Ergänzung in § 67 Abs. 1 wird sichergestellt, dass auch bei Erlass einer Rechtsverordnung insbesondere nach § 45n Abs. 4 Nr. 1 die Eingriffsbefugnisse der BNetzA bestehen bleiben und damit das gleiche Schutzniveau für den Endnutzer gewahrt ist (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes).

Zu Nummer 70 (§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen)

Mit dem neuen § 77a wird Art. 12 RRL umgesetzt. Während das TKG bisher mit § 70 in bestimmten Fällen und unter engen Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Duldungsanspruch statuiert, erhält die BNetzA nach der neuen Vorschrift (Absatz 1) die Befugnis, eine Mitbenutzung von Verkabelungen in Gebäuden und Verkabelungen bis zum Konzentrations- oder Verteilpunkt außerhalb der Gebäude anzuordnen. Adressaten potentieller Anordnungen sind sowohl die Telekommunikationsnetzbetreiber, die über eine in der Vorschrift genannte Berechtigung verfügen, als auch die Eigentümer der Verkabelung.

Die Erweiterung der Befugnisse der BNetzA ist ein wichtiges Element zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus moderner Infrastrukturen. Durch eine gemeinsame Nutzung können die Kosten für die Unternehmen gesenkt und vorhandene Infrastrukturen effizienter genutzt werden. Soweit kartellrechtliche Fragen betroffen sein sollten, bleibt es bei der Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch das BKartA.

Zu diesem Zweck wird die Beteiligung des Bundeskartellamtes in § 123 auch bei Anordnungen nach § 77a Abs. 1 und 2 vorgesehen.

Die in Absatz 1 normierte Konsultationspflicht folgt aus Art.12 Abs. 3 Satz 1 der RRL.

§ 77a Abs. 2 setzt Artikel 12 Abs. 3 a.E. RRL um. Dem zur Duldung der Mitbenutzung Verpflichteten sind die entsprechenden Kosten zu erstatten. Nach der Rahmenrichtlinie ist die Risikoanpassung als zusätzliches Element vorgesehen. Der Hauptzweck einer Risikoanpassung liegt in der Entlastung von einseitigen Investitionsrisiken, die in allen Fällen auftreten können.

§ 77a Abs. 3 setzt Art. 12 Abs. 4 RRL um. Er sieht eine symmetrische Informationsverpflichtung von Telekommunikationsbetreibern und sonstigen Unternehmen vor, die über Infrastrukturbestandteile verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Damit wird im Interesse des zügigen Breitbandauf- und -ausbaus eine wesentliche gegenseitige Informationsgrundlage geschaffen. Sie ermöglicht die optimale Nutzung vorhandener Ressourcen zum raschen Ausbau der Breitbandversorgung als Kernbestandteil einer modernen Daseinsvorsorge, wie sie u.a. auch im Breitbandkonzept der Bundesregierung ihren Niederschlag gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund werden neben Telekommunikationsnetzbetreibern auch Unternehmen verpflichtet, die, wie im Bereich der Energiewirtschaft und der Gas- bzw. Wasserversorgung, bspw. über Leerrohre, Kabelkanalschächte und sonstige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 verfügen.

Der bislang auf freiwilliger Basis bei der BNetzA geführte Infrastrukturatlas wird damit in Zukunft eine zentrale Rolle bei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben zum Breitbandauf- oder -ausbau spielen. Er wird ein gewichtiges Instrument zur Effizienzsteigerung und zur Nutzung von Synergieeffekten darstellen.

Die Einrichtungen, die in Absatz 3 Satz 2 aufgezählt werden, betreffen im Regelfall keine Einrichtungen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird. Für den Ausnahmefall wird gewährleistet, dass sie keinen Eingang in das Verzeichnis findet.

Der gesonderte Hinweis auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen folgt aus Art. 5 Abs. 3 der RRL.

Zu Nummer 71 (§ 78 Universaldienstleistungen)

Die Änderung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 folgt aus den systematischen Änderungen in Art. 4 URL.

Damit wird der Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz (Art. 4 Abs. 1 URL) von dem Anspruch auf Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (Art. 4 Abs. 3 URL) getrennt. Die Ergänzung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 folgt aus der Änderung des Wortlauts in Art. 4 Abs. 1 URL ("öffentliches Kommunikationsnetz") und der Streichung der Legaldefinition des "öffentlichen Telefonnetzes" (Art. 2 lit. b) URL und übernimmt die Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 URL.

Die Änderung in 78 Abs. 2 Nr. 5 folgt aus Art. 6 Abs. 1 URL.

Zu Nummer 72 (§ 79 Erschwinglichkeit der Entgelte)

In § 79 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich aus der Neunummerierung in § 78 Abs. 2 ergeben.

Zu Nummer 73 (§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen)

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 ist eine rechtsförmliche Anpassung an die neue Zitierweise für Richtlinien. Zugleich wird durch die Kurzbezeichnung der URL deutlich, dass auf die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderte Fassung der URL Bezug genommen wird.

Zu Nummer 74 (§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen)

Bei § 90 handelt es sich um eine § 201 des Strafgesetzbuches begleitende Vorschrift. Die Erweiterung des § 90 auf sonstige Telekommunikationsanlagen ist erforderlich, weil durch die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten Abhöranlagen marktfähig geworden sind, die nicht mehr auf den Funktionen von Mikrofonen in Verbindung mit Sendeanlagen beruhen, sondern sich andere Funktionsprinzipien zu Nutze machen. Derzeit sind hier insbesondere sog. Lasermikrofone zu erwähnen, mit denen die durch die Schallwellen des gesprochenen Wortes erzeugten Schwingungen anderer Gegenstände - z.B. Fensterscheiben - wieder in verständliche Sprache zurück gewandelt werden können. Die Vorschrift ist so weit wie möglich technikoffen gefasst. Durch die Ergänzung in Absatz 1, dass Anlagen nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sein müssen, das nicht öffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen, soll eine Ausuferung des Verbotstatbestandes vermieden werden. Der Verbotstatbestand soll, wie bisher auch, auf solche Anlagen beschränkt sein, die von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck, sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen. Anlagen, die zwar aufgrund ihrer Funktionsweise auch für das unbemerkte Abhören oder die unbemerkte Bildaufnahme geeignet sind, jedoch nicht hierzu bestimmt sind, wie etwa Mobiltelefone, sollen dem Verbotstatbestand nicht unterfallen.

Die Änderungen in der Überschrift, in Absatz 1 Nr. 2 und 7 sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind Folgeanpassungen zu der Änderung aus Absatz 1.

Zu Nummer 75 (§ 91 Anwendungsbereich)

Die Ergänzung setzt Art. 3 Abs. 1 der DLRL um.

Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten

Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen. Deshalb muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte zum Auslesen elektronischer Daten an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so gelten die Bestimmungen des Teils 7 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu Nummer 76 (§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen)

Die Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Branchen im TKG nicht mehr einschränkend geregelt. Vielmehr gilt bei der Datenübermittlung das Bundesdatenschutzgesetz abschließend.

Zu Nummer 77 (§ 93 Informationspflichten)

Bei der Verletzung personenbezogener Daten handelt es sich um Daten gemäß § 3 Nr. 30a dieses Gesetzes. Im Falle der Verletzung dieser Daten schreibt Art. 4 Abs. 4 der DSRL vor, dass das gegen die Pflicht verstoßende Unternehmen Benachrichtigungspflichten gegenüber den geschädigten Personen hat. Weitere Benachrichtigungspflichten bestehen auch gegenüber der BNetzA und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Um diese Pflichten, die zum Teil voneinander abhängen und aufeinander aufbauen, einheitlich zu regeln, wird der gesamte Pflichtenkatalog in dem neuen § 109a aufgenommen, weshalb in § 93 Abs. 3 auf die dortigen Rechte der Geschädigten verwiesen wird.

Zu Nummer 78 (§ 95 Vertragsverhältnisse)

Die Streichung der Befugnis ist eine notwendige Folgeänderung aus der Änderung des Adressaten der Benachrichtigungspflicht aus § 98 Absatz 1 Satz 3. Die Änderung ist notwendig, da der Telekommunikationsdiensteanbieter nicht in den Prozess der Übermittlung der Standortdaten eingebunden ist. Deshalb wurde mit der Änderung in § 98 Absatz 1 Satz 3 die ausdrückliche Verpflichtung zur Versendung der InfoSMS nach jeder Ortung an den die Ortung vornehmenden Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen gerichtet.

Zu Nummer 79 (§ 96 Verkehrsdaten)

Bei der ersten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Der Einschub "im dazu erforderlichen Maß" dient der Klarstellung, dass die vom Diensteanbieter dem Dienst mit Zusatznutzen zur Verfügung zu stellenden Verkehrsdaten nur in dem Umfang zu erfolgen haben, damit der Dienst mit Zusatznutzen seinen, sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommen kann.

Zu Nummer 80 (§ 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung)

Die Änderung in Absatz 1 ist eine redaktionelle Änderung.

Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung aus der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 festgestellten Nichtigkeit des § 113a.

Die Ergänzung durch Satz 2 in Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die vom Diensteanbieter verwendeten Verkehrsdaten nur bis maximal drei Monate, nach Versendung der Rechnung gespeichert werden dürfen. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in der Praxis ist hier die Vorgabe der Höchstspeicherfrist angezeigt.

Zu Nummer 81 (§ 98 Standortdaten)

Um bei Diensten mit Zusatznutzen die Transparenz für den Nutzer des Mobilfunkendgerätes zu verbessern und gleichzeitig das Missbrauchsrisiko einzuschränken, ist künftig bei jeder Standortfeststellung, der Nutzer des Mobilfunkendgerät, dessen Standortdaten ermittelt werden, durch Textmitteilung, an das Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren. Adressat der Textmitteilung muss der Nutzer des Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdaten ermittelt werden, sein. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass die von der Standortfeststellung betroffene Person immer der Nutzer des Endgerätes ist, der nicht zwingend identisch mit dem Teilnehmer, der den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sein muss. Da die Textmitteilung der Transparenz dienen soll und diese Transparenz nur durch Kenntnisnahme des von der konkreten Standortfeststellung Betroffenen erreicht werden kann, ist die Änderung zwingend erforderlich. Die Streichung der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Versendung der Textmitteilung dient der Einschränkung des Missbrauchsrisikos, das gerade bei der Fremdortung nicht auszuschließen ist. Da künftig der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzens Adressat der Einwilligung ist und dieser, anders als der Diensteanbieter nicht die Möglichkeit hat die Identität des Teilnehmers, beispielsweise durch einen Abgleich der Unterschriften zu verifizieren, muss die Widerspruchsmöglichkeit im Hinblick auf das Missbrauchsrisiko entfallen.

Der neu eingefügte Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Anknüpfung an das Endgerät in Satz 2 das Versenden einer Textmitteilung immer dann entbehrlich ist, wenn der Standort nur auf dem Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt werden, angezeigt wird. Insbesondere bei der klassischen Eigenortung nimmt der Nutzer die Standortfeststellung unmittelbar wahr, so dass eine einfache Einwilligung, ohne zusätzliche Textmitteilung, bei der Standortfeststellung ausreichend ist.

Bei den übrigen Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass nicht der Diensteanbieter (Mobilfunkunternehmen), sondern der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen Vertragspartner ist, dem gegenüber die datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Erklärungen (schriftliche Einwilligung bei der Fremdortung) abzugeben sind. Der Anbieter des Ortungsdienstes wird deshalb auch ermächtigt, die Daten für die Versendung der Info-SMS zu nutzen.

Die Änderung in Absatz 3 dient der sprachlichen Richtigstellung. Die bei einem Notruf zu erreichenden (Notruf-)Anschlüsse sind keine Anschlüsse mit der Rufnummer 112 oder 110, sondern jeder Notrufanschluss hat eine spezielle Rufnummer. Die vom Nutzer zu wählenden, leicht merkbaren Notrufnummern 112 und 110 dienen lediglich als "Platzhalter" und müssen vom Telefondiensteanbieter des Nutzers in Abhängigkeit vom Ursprungsort der jeweiligen Notrufverbindung in die örtlich richtige Rufnummer des Notrufanschlusses umgesetzt werden. Für die Rufnummer 124 124 (Seenotrettung) gilt dies entsprechend mit dem Unterschied, dass das Ziel der Verbindung unabhängig von deren Ursprung die Seenotleitung (MRCC) Bremen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger (DGzRS) ist.

Zu Nummer 82 (§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten)

Die Möglichkeit des akustischen Signals beim Aufschalten in Satz 2 des Absatzes 2 war auf das Telefonnetz und die dortigen Möglichkeiten ausgerichtet. Die Änderung soll ermöglichen, dass der Diensteanbieter sich zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen auch in anderen Netzen als dem Telefonnetz aufschalten darf. Dabei muss auf technisch geeignete Weise sichergestellt sein, dass unbefugte Dritte nicht auf Inhaltsdaten zugreifen können. Durch die Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in jedem Einzelfall, in dem eine Mitteilung an die Kommunikationsteilnehmer technisch nicht möglich ist, soll einerseits eine verstärkte Datenschutzkontrolle ermöglicht werden, andererseits sollen Rückfragen durch Betroffene und die Datenschutz-Aufsichtsbehörden effektiv und vollständig beantwortet werden können. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist hierzu über den Zweck, die Verarbeitung der Daten, die betroffenen Systeme und Leitungen, die beteiligten Mitarbeiter und die Vernichtung von Aufzeichnungen zu informieren. Die Information hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Informationen über die Verfahren sind in der Regel vorab zu ermitteln, Informationen über die Umstände jeder einzelnen Maßnahme regelmäßig unmittelbar nach deren Abschluss. Eine Speicherung von bei der Aufschaltung erstellten Aufzeichnungen, die Inhaltsdaten beinhalten ist über den für eine unverzügliche Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus nicht zulässig.

Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung des Verwendungszwecks der gemäß § 100 Abs. 3 erhobenen Daten. In Anlehnung an die Regelung des § 15 Abs. 8 TMG dient die Regelung dazu, eine Schädigung der Netzbetreiber und TK-Anbieter durch Missbrauch zu verhindern.

Zu Nummer 83 (§ 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung)

Die Änderung dient der sprachlichen Richtigstellung. Die bei einem Notruf zu erreichenden (Notruf)Anschlüsse sind keine Anschlüsse mit der Rufnummer 112 oder 110, vielmehr hat jeder Notrufanschluss eine spezielle ortsgebundene Rufnummer. Die vom Nutzer zu wählenden leicht merkbaren Notrufnummern 112 und 110 dienen lediglich als "Platzhalter" und müssen vom Telefondiensteanbieter des Nutzers in Abhängigkeit vom Ursprungsort der jeweiligen Notrufverbindung in die örtlich richtige Rufnummer des Notrufanschlusses umgesetzt werden. Für die Rufnummer 124 124 (Seenotrettung) gilt dies entsprechend mit dem Unterschied, dass das Ziel der Verbindung unabhängig von deren Ursprung die Seenotleitung (MRCC) Bremen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger (DGzRS) ist.

Zu Nummer 84 (§ 108 Notruf)

Die Änderungen in Absatz 1 verfolgen nachgenannte Ziele:

Mit Satz 3 Nr. 1 wird die Anforderung beibehalten, dass die Rufnummer des Anschlusses, von dem eine Notrufverbindung ausgeht, an die Notrufabfragestelle zu übermitteln ist. Die Telekommunikationsnetze sind traditionsgemäß so gestaltet, dass die Rufnummer des "Absenders" an den Empfänger, hier also an die Notrufabfragestelle übermittelt wird. Diese von den Notrufabfragestellen für wichtig erachtete Anforderung soll auch für neue Telekommunikationsmöglichkeiten fortgelten. Für den Mobilfunk unumgängliche Abweichungen von dem Grundsatz nach Satz 3 Nr. 1 sind in § 4 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 der Verordnung über Notrufverbindungen berücksichtigt; die Ermächtigung dafür ist durch den geänderten Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 gegeben, der mit dem Ziel einer verbesserten Darstellung umformuliert wird. Die im bisherigen Satz 2 Nr. 1 noch geregelte Übermittlung von anderen Daten als der Rufnummer bei Missbrauch des Notrufs ist wegen der seit 1. Juli 2009 geltenden Vorschrift, dass Notrufe aus Mobilfunknetzen ohne gültige Mobilfunkkarte nicht mehr zulässig sind, an dieser Stelle nicht mehr regelungsbedürftig und entfällt daher in dem neuen Satz 3 Nr. 1.

In Satz 3 Nummer 2 wird die Vorschrift aus Artikel 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 der geänderten URL 2002/22/EG, dass Informationen zum Anruferstandort "unmittelbar nach Eingang des Anrufs" zu übermitteln sind, mit den Wörtern "mit der Notrufverbindung übermittelt oder zeitgleich auf andere Weise bereitgestellt werden" umgesetzt. In der deutschen Fassung des Art. 26 Absatz 1 der geänderten URL 2002/22/EG wird zwar gefordert, dass die Daten zur Standortermittlung des oder der Notrufenden an die Notrufabfragestelle zu "übermitteln" sind. Andere Sprachfassungen indessen gehen davon aus, dass ein "Bereitstellen" der Daten ausreichend ist, was eine andere Anforderung im Vergleich zu der deutschen Fassung darstellt, da "bereitstellen" nicht zwingend bedeutet, dass die Information ohne weitere Aufforderung, also automatisch, an den Empfänger gesendet werden muss, sondern auch bedeuten kann, dass sie zum Abruf vorgehalten wird. Da die EU-Kommission auf Nachfrage bestätigt hat, dass Deutschland den hier tätigen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern in Folge der in diesem Punkt mangelhaften deutschen Fassung der Richtlinie keine höheren Anforderungen als andere Mitgliedstaaten aufbürden muss, wird durch Satz 3 Nr. 2 vorgeschrieben, dass die Diensteanbieter sicherzustellen haben, dass die Daten zur Standortermittlung übermittelt oder zeitgleich auf andere Weise bereitgestellt werden.

Der neue Satz 4 dient der rechtssicheren Feststellung eines allgemein anerkannten Grundsatzes auf Gesetzesebene. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis.

Der neue Satz 5 entspricht dem an zweiter Stelle angesprochenen Aspekt in § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der bisher gültigen Fassung, der aber wegen des anders gelagerten Sachverhalts in einem eigenen Satz aufgegriffen wird. Zudem wird für den Übermittlungszeitpunkt der für eine eventuelle Missbrauchsverfolgung benötigten Daten ein Spielraum eingeräumt, da eine sofortige Kenntnis dieser Daten - im Gegensatz zur Inanspruchnahme der Notrufabfragestellen für echte Notfälle nicht notwendig ist.

Der neue Satz 6 folgt aus Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der geänderten URL 2002/22/EG.

Durch Satz 7 wird klargestellt, dass jeder Diensteanbieter die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung des Notrufs entstehenden Kosten selber zu tragen hat; diese Regelung findet ihre Grenze lediglich in der Bereitstellung und dem Betrieb der Notrufanschlüsse der Notrufabfragestellen.

Dem § 108 wird ein neuer Absatz 2 hinzugefügt, der eine für sprach- oder hörbehinderte Endnutzer wichtige und grundsätzliche Anforderung enthält, die zur Umsetzung von Art. 26 Abs. 4 der geänderten URL 2002/22/EG aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich ist, nämlich die Vorgabe, dass bei Einsatz geeigneter Endgeräte Notrufverbindungen auch als Telefaxverbindungen hergestellt werden müssen. Die Vorschrift entspricht dem bisher durch § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gegebenen Sachstand. Die Vorschrift, die bisher nur in der dortigen Verordnungsermächtigung angesiedelt war, wird jetzt vorgezogen, um ihre Bedeutung hervorzuheben.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Hier kann die bisherige Regelung in Satz 1 Nummer 1 ersatzlos entfallen, da durch die Festlegung der nationalen Notrufnummer 110 in § 108 Abs. 1 Satz 1 sowohl § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als auch § 1 der Verordnung über Notrufverbindungen obsolet wird. Zur Sicherstellung der Notrufmöglichkeiten bedarf es allerdings zwingend eines einheitlichen Verfahrens, nach dem die Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen festgelegt, beschrieben und mit den betroffenen Netzbetreibern abgestimmt werden. Das Verfahren wurde unter weiter Interpretation des bisherigen § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in § 3 der Verordnung über Notrufverbindungen festgelegt. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wird diese Ermächtigung nun in § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 (neu) aufgenommen. Um die Gestaltungshoheit der Länder nicht einzuschränken, wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass in der Verordnung nur die Grundsätze des Verfahrens vorgegeben werden dürfen, die für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind.

Die Änderung im neuen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (bisher: Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift, dass Notrufe auch mittels Telefax möglich sein müssen, wegen der Bedeutung, die ihr aus Art. 26 Abs. 4 der geänderten URL 2002/22/EG zukommt, als neuer Absatz 2 aufgenommen wurde. Die Ergänzung der Vorschrift um die Wörter "oder Ersatznotrufabfragestelle" dient der Umsetzung von Art. 23 Satz 2 und Art. 26 Abs. 3 Satz 1 der geänderten URL 2002/22/EG. Weiterleitungsmöglichkeiten sind zur Sicherstellung einer ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notrufabfragestellen erforderlich und in der NotrufV bereits vorgesehen. Die Ergänzung dient der Rechtssicherheit auf gesetzlicher Ebene.

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sind redaktioneller Art zur sprachlichen Bereinigung und Folgeänderungen aus Absatz 1 Satz 1. Durch Buchstabe b wird zudem die in der Verordnung über Notrufverbindungen erforderliche Festlegung mobilfunkspezifischer Besonderheiten bzgl. der Rufnummernübermittlung gesetzlich untermauert. Dies ist erforderlich, weil es in bestimmten Sonderfällen technisch unmöglich ist, die geforderten Daten zu ermitteln, z.B. bei einer Notrufverbindung in einem fremden Mobilfunknetz, mit dem kein Roaming-Abkommen besteht. Diese Vorschrift ist ausdrücklich auf die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bereitzustellenden Daten beschränkt - mithin also auf Ausnahmen für die Übermittlung der Rufnummer; eine Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, jederzeit Notrufverbindungen herzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken oder von der Verpflichtung, Angaben zum Standort des oder der Notrufenden zu machen, ist nicht Ziel der festzulegenden Ausnahmen.

Die Ergänzung dient ebenfalls der Rechtssicherheit auf gesetzlicher Ebene.

Die Ergänzung der Nummer 6 folgt aus Art. 26 Abs. 5 Satz 4 der geänderten URL 2002/22/EG, die Anforderung wird auch bei der Vorschrift zur Erstellung der Technischen Richtlinie Notruf in § 108 Absatz 4 (neu) berücksichtigt. Darüber hinaus wird Nummer 6 redaktionell angepasst.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und innerhalb der Vorschrift werden Einzelheiten hinsichtlich der Erstellung der Technischen Richtlinie klargestellt und an moderne Veröffentlichungsverfahren angepasst.

Der bisherige Satz 1 wird aus sprachlichen Gründen in die neuen Sätze 1 und 2 aufgeteilt. Die Ergänzungen in Satz 1 dienen folgenden Zwecken:

Die Ergänzung "insbesondere die Kriterien " folgt aus Art. 26 Abs. 5 Satz 4 der geänderten URL 2002/22/EG. Die als Halbsatz 2 eingefügte Ergänzung des Satzes 1 um die Wörter "dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3" dient der Klarstellung, dass bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 die Vorschriften der Verordnung über Notrufverbindungen zu berücksichtigen sind.

Die in dem Relativsatz des bisherigen Satzes 1 verortete Vorschrift, welche Interessenvertretungen bei der Erstellung der Technischen Richtlinie zu beteiligen sind, wird in dem neuen Satz 2 in der Sache unverändert beibehalten, sie wird jedoch redaktionell übersichtlicher gestaltet und durch die Ergänzung "der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen" in Nummer 1 sowie die Ergänzung "der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen" in Nummer 3 präziser gefasst, so dass klar wird, dass die BNetzA nur die Verbände und nur die Hersteller zu beteiligen hat, die durch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zum Notruf und durch die Verordnung über Notrufverbindungen unmittelbar betroffen sind.

Durch die Änderung des neuen Satzes 3 wird das Bekanntmachungsverfahren an moderne Veröffentlichungsverfahren angepasst, wie sie etwa schon für die Bekanntmachung der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 vorgeschrieben sind.

Die Ergänzung des neuen Satzes 4 dient der redaktionellen Anpassung an die Änderungen in Absatz 1 und die Einfügung des neuen Absatzes 2.

Zu Nummer 85 (§ 109 Technische Schutzmaßnahmen)

§ 109 Absatz 1 bezweckt den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten. Hierzu sind technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen erforderlich. Es handelt sich um grundlegende Verpflichtungen, die jeder zu beachten hat, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Aufgrund des hohen Ranges des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes ist dabei der Stand der Technik zu berücksichtigen. In dem gemäß § 109 Abs.6 zu erstellenden Katalog von Sicherungsanforderungen werden die zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen konkretisiert.

Bei Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine durch Einführung des § 3 Nummer 30a bedingte Folgeänderung.

Zweck des Absatzes 2 ist der ordnungsgemäße Betrieb von Telekommunikationsnetzen und die fortlaufende Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten. Insoweit sind, wie bereits im bisherigen Absatz 2 Satz 1 geregelt, angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen sowohl gegen Störungen der Telekommunikationsnetze, als auch gegen äußere Angriffe und Katastrophen zu treffen. In Umsetzung des Art. 13a Abs. 1 der RRL sind zudem Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten erforderlich. Adressiert sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Einzelnen:

Die Sätze 2 und 3 dienen der Umsetzung des Art. 13a Abs. 1 und Abs. 2 der RRL. Sie konkretisieren die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1.

Satz 3 findet seine Grenzen in Fällen, die unter das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften fallen.

Satz 4 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 7.

Durch die Verweisung auf § 11 Abs. 1 des BDSG in Satz 5 wird verdeutlicht, dass diejenigen, die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, für die Einhaltung der Anforderungen des § 109 Absatz 2 verantwortlich bleiben.

Der Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 6.

Absatz 4 regelt die Verpflichtung, einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Diese Verpflichtung bestand für Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsnetze bereits im bisherigen § 109 Absatz 3. Die Ausdehnung dieser Verpflichtung auf Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste dient der Umsetzung von Art. 13b Abs. 2a der RRL und von Art. 4 Abs. 1(a) 3. Spiegelstrich der DLRL.

Die Verpflichtung, Sicherheitskonzepte der BNetzA vorzulegen, gilt für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unverändert fort. Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste sind nur nach Aufforderung der BNetzA verpflichtet, ihr Sicherheitskonzept vorzulegen. Diese Differenzierung dient der Entlastung der kleineren Telekommunikationsdiensteanbieter und einer effektiven Aufgabenerfüllung durch die BNetzA. Satz 4 bezieht sich sowohl auf Telekommunikationsnetzbetreiber, die gesetzlich zur Vorlage verpflichtet sind, als auch auf Telekommunikationsdiensteanbieter, die von der BNetzA zur Vorlage aufgefordert werden.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 13a Abs. 3 der RRL. Es handelt sich hierbei um Informationen, die für Aufsichtsaufgaben oder regulatorische Maßnahmen der BNetzA erforderlich sind. Satz 1 verpflichtet die Unternehmen, der BNetzA auch Störungen der Telekommunikationsdienste zu melden, die nach § 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom (06. August 2010 BGBl. I S. ) aufrecht zu erhalten sind. Bei der BNetzA muss zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden, um eine Entgegennahme der Mitteilungen jederzeit (24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche) zu gewährleisten. Da in der ersten Mitteilung nach Satz 1 voraussichtlich nicht alle Informationen über Art, Ausmaß und Dauer des Störfalls sowie aller ergriffenen Gegenmaßnahmen vorliegen werden, kann ein detaillierter Bericht nötig sein, den die BNetzA gesondert verlangen kann. Eine Unterrichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, der nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit über Vorfälle ist bspw. bei grenzüberschreitenden Sicherheitsverletzungen denkbar. Die Öffentlichkeit wird nur dann benachrichtigt, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Die jährliche Mitteilung an die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit dient der politischen Weiterentwicklung der Vorgaben für zu ergreifende technische und sonstige Schutzmaßnahmen auf europäischer Ebene. Die jährliche Mitteilung wird auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt.

Absatz 6 entspricht den bisherigen Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Empfehlungen über geeignete sichere Verschlüsselungsverfahren zur Speicherung personenbezogener Daten.

Absatz 7 dient der Umsetzung von Art. 13b Abs. 2b der RRL und fordert die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 gemachten Vorgaben durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als die zuständige nationale Behörde oder durch eine von dieser oder einer vergleichbaren EU-Behörde anerkannten qualifizierten unabhängigen Stelle.

Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der DLRL. Unabhängig von den Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder -dienste sind Verletzungen des Schutzes personenbezogener

Daten stets der BNetzA und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu melden. Verpflichtet sind dabei nur Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Darüber hinaus ist eine Unterrichtung der Betroffenen vorgeschrieben, wenn in der Verletzung der personenbezogenen Daten eine Beeinträchtigung der Privatsphäre liegt. Eine Benachrichtigung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn gegenüber der BNetzA nachgewiesen wurde, dass die betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen, die in dem nach § 109 Absatz 6 zu erstellenden Katalog von Sicherheitsanforderungen näher erläutert werden, gesichert waren und die BNetzA nicht von der Möglichkeit des § 109a Abs. 1 Satz 4 Gebrauch macht.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 der DLRL und regelt die inhaltlichen Mindestanforderungen der Benachrichtigung an die Betroffenen sowie an die BNetzA und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Letztere sind zusätzlich über Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die in diesem Zusammenhang beabsichtigten und ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Absatz 3 dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der DLRL und fordert die Führung eines Verzeichnisses über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Hierbei handelt es sich um Informationen, die für Aufsichtsaufgaben oder regulatorische Maßnahmen der BNetzA und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erforderlich sind.

Absatz 4 dient ebenfalls der Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der DLRL, wonach die BNetzA bei Bedarf Leitlinien hinsichtlich der Einzelheiten der Benachrichtigungen über Verletzungen personenbezogener Daten vorgeben kann.

Zu Nummer 87 (§ 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Die Änderung ist eine Folgeänderung des Außenwirtschaftsgesetzes. Der bisherige § 39 Außenwirtschaftsgesetz ist nunmehr in § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes geregelt.

Zu Nummer 88 (§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 - Nichtigkeit der §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes - und um Folgeänderungen auf Grund der Einführung des § 109a.

Zu Nummer 89 (§ 120 Aufgaben des Beirates)

Die Änderung des Verweises in § 120 Nr. 2 ist eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des in Bezug genommenen § 61.

Die Änderung in Nr. 6 ist eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung in § 54.

Zu Nummer 90 (§ 122 Jahresbericht)

Mit der Ergänzung in § 122 Abs. 1 wird die Ausweitung des Anwendungsbereiches von Art. 9 Abs. 1 URL umgesetzt. Danach ist die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife, die als Universaldienst definiert sind, in Bezug auf verpflichtete Unternehmen zu überwachen. Fehlt es an einer Universaldienstverpflichtung, sind die auf dem Markt erbrachten Endnutzertarife zu überwachen. Dabei ist insbesondere das Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen relevant. Die konkrete Ausgestaltung der Überwachung ist dabei derart durchzuführen, dass sie weder für die BNetzA noch für die Unternehmen, die einen solchen Dienst erbringen, mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Zu Nummer 91 (§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)

Die Überschrift von § 123 wird in Abgrenzung zum neu eingefügten § 123a geändert. Dadurch soll deutlich werden, dass § 123 die nationale behördliche Zusammenarbeit regelt (mit dem BKartA und den Landesmedienanstalten), während sich § 123a mit der Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union (Kommission, GEREK, Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten) befasst. Inhaltliche Änderungen sind mit der Änderung der Überschrift nicht verbunden.

Der Verweis in § 123 Abs. 1 Satz 1 auf § 61 Abs. 3 wird in Folge des Wegfalls der Vorschrift gestrichen.

Der Verweis auf die §§ 40 und 41 wurde aufgenommen, um auch für Maßnahmen der BNetzA im Bereich der Funktionellen Trennung eine Zusammenarbeit mit dem BKartA anzuordnen.

Durch den Verweis in § 123 Abs. 1 Satz 2 auf § 77a Abs. 1 und 2 wird die Beteiligung des BKartA bei der symmetrischen, d.h. unabhängig vom Vorliegen beträchtlicher Marktmacht erfolgenden, Anordnung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen nach § 77a Abs. 1 und 2 sichergestellt. Dem BKartA ist vor dem Erlass entsprechender Anordnungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt sowohl für die eigentliche Anordnung der gemeinsamen Nutzung nach § 77a Abs. 1 als auch für die Festlegungen der BNetzA zur Umlegung der Kosten nach § 77a Abs. 2.

Die Änderung des Verweises in § 123 Abs. 1 Satz 3 ergibt sich daraus, dass der in Bezug genommene frühere Art. 82 EG-Vertrag nach den Änderungen durch den Vertrag von Lissabon nunmehr durch den weitgehend inhaltsgleichen Art. 102 AEU-Vertrag ersetzt wurde.

Durch den Einschub in § 123 Abs. 1 Satz 4 soll verdeutlicht werden, dass BKartA und BNetzA auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem GWB wahrende Auslegung des TKG hinzuwirken haben. BKartA und BNetzA haben sich gegenseitig am Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, soweit gleichzeitig Belange des Wettbewerbsrechts und des Telekommunikationsrechts berührt sind. Dies gilt auch für den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 15a.

Zu Nummer 92 (§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union, § 123b Bereitstellung von Informationen) (§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union)

§ 123a Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 2 RRL um und regelt die allgemeine Pflicht der BNetzA zur Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Kommission und dem GEREK.

§ 123a Abs. 2 setzt Art. 3 Absatz 3b RRL um und verpflichtet die BNetzA allgemein zur Unterstützung der Ziele des GEREK im Sinne einer besseren Abstimmung und einheitlichen Herangehensweise.

Der neu eingefügte § 123a Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 1 und 2 RRL um. Nach den Richtlinienvorgaben kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien (vgl. § 3 Nr. 7a) vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Art. 8 RRL genannten Ziele im Beratungsverfahren eine Empfehlung oder im Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung der Richtlinien zur elektronischen Kommunikation erlassen. Sie hat hierbei weitestgehend die Stellungnahmen des GEREK zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten haben hinsichtlich der aufgrund von Art. 19 Abs. 2 RRL erlassenen Empfehlungen sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so hat sie dies der Kommission mitzuteilen.

Da Entscheidungen der Kommission im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 3 RRL unmittelbar in den Mitgliedstaaten verbindlich sind, bedurfte es insoweit keiner Umsetzungsvorschrift. Die Möglichkeit der Kommission zum Erlass von Entscheidungen ist angesichts ihrer Eingriffstiefe gemäß Art. 19 Abs. 3 RRL nur auf bestimmte Bereiche beschränkt und unter strengen Voraussetzungen möglich.

Wie sich aus Erwägungsgrund 58 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG ergibt, sollen sich Entscheidungen der Kommission nach Art. 19 Abs. 1 und 3 RRL zudem nur auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Des Weiteren ist dort vorgesehen, dass die Kommission, um keine Zweifel aufkommen zu lassen, keine Einzelheiten vorgeben sollte, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie sollte alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten nach Erwägungsgrund 58 verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben. (§ 123b Bereitstellung von Informationen)

Mit § 123b Abs. 1 wird Art 5 Abs. 2 Unter Abs. 1 RRL umgesetzt. Er regelt die Informationspflichten der BNetzA gegenüber der Kommission. Sind unter den weitergeleiteten Informationen Angaben, die der BNetzA auf Anforderung von Unternehmen bereitgestellt wurden (vgl. § 127), so sind die Unternehmen zu informieren.

Mit § 123b Abs. 2 wird Art. 5 Abs. 2 Unter Abs. 2 RRL umgesetzt, der die Weiterleitung von Informationen zwischen nationalen Regulierungsbehörden eines Mitgliedstaats untereinander und mit Regulierungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten regelt. Entsprechend den Richtlinienvorgaben wird nur eine Befugnis und keine Pflicht zur Weiterleitung der Informationen normiert. Möglich ist die Weiterleitung, sofern sich aus dem begründeten Antrag der nachfragenden Behörde ergibt, dass sie die Informationen benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union nachzukommen.

Wie sich aus der englischen Richtlinienfassung ergibt, sind mit "Behörden" i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Unter Abs. 2 RRL nur die Regulierungsbehörden gemeint. Da es in der Bundesrepublik Deutschland mit der BNetzA nur eine Regulierungsbehörde gibt, ist nur der Austausch mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln.

Die Weiterleitung von Informationen von der BNetzA an das GEREK und an das Büro des GEREK ist in Art. 19 der GEREK-VO geregelt. Da die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, bedurfte es keiner Umsetzung in § 123b.

§ 123b Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 1 Unter Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 RRL um und regelt die Pflicht der BNetzA zum vertraulichen Umgang mit Unterlagen gegenüber den übermittelnden Unternehmen und der übermittelnden Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats.

§ 123b Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 2 Unter Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 RRL um und ergänzt den unmittelbar geltenden Art. 20 der GEREK-VO, der die vertrauliche Behandlung von Informationen durch das GEREK und das Büro des GEREK regelt.

Die Pflicht zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen seitens der BNetzA dient der Sicherstellung der vertraulichen Behandlung dieser Informationen durch die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Kommission, das GEREK und das Büro des GEREK.

Nach Art. 5 Abs. 3 RRL stellen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine vertrauliche Behandlung von Informationen sicher, die von einer nationalen Regulierungsbehörde als vertraulich angesehen werden.

Nach Art. 20 der GEREK-VO dürfen das GEREK und sein Büro Informationen, um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, weder veröffentlichen noch weitergeben.

§ 123b Abs. 4 gibt der BNetzA eine einheitliche Verfahrensweise für den Umgang mit vertraulichen Informationen gegenüber allen betroffenen Dienststellen vor.

Darüber hinaus wird der BNetzA unabhängig davon, ob sie Informationen als vertraulich einstuft, das Recht gegeben, bei der Kommission zu beantragen, dass diese Informationen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist die Kommission gemäß Art. 5 Abs. 2 Unter Abs. 1 Satz 4 RRL an einer entsprechenden Weitergabe der Informationen gehindert.

Zu Nummer 93 (§ 126 Untersagung)

Die Änderung in Absatz 1 ist eine rechtsförmliche Anpassung an die neue Zitierweise für Verordnungen.

Zugleich wird durch die Kurzbezeichnung der Verordnung deutlich, dass auf die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 geänderte Fassung der Roaming-Verordnung Bezug genommen wird. Die Roaming-Verordnung wird in ihrer Langfassung bereits in § 47a Abs. 1 Nr. 2 zitiert.

Zu Nummer 94 (§ 127 Auskunftsverlangen)

Absatz 2 wird um die neuen Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Unter Abs. 1 Satz 2 und 3 RRL ergänzt. Danach werden bestimmte Arten von Auskünften, die die BNetzA verlangen kann, besonders hervorgehoben.

Dies sind zum einen Informationen über künftige Netz- und Dienstentwicklungen, die sich auf Dienste der Vorleistungsebene auswirken können. Zum anderen sind dies - gegenüber Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten - Rechnungslegungsdaten zu den mit den Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten.

Zu Nummer 95 (§ 132 Beschlusskammerentscheidungen)

Die Verweise in den Absätzen 1, 3 und 4 mussten aufgrund von Änderungen in den Vorschriften, auf die Bezug genommen wird, angepasst werden.

Neu ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf § 77a Abs. 1 und 2 (Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen). Anordnungen der BNetzA zur gemeinsamen Nutzung der dort benannten Infrastrukturen und die Regelungen zur Umlegung der Kosten bei einer solchen Mitbenutzung werden durch Beschlusskammern getroffen.

Da für die Auferlegung von Verpflichtungen nach § 18 weder eine Marktdefinition noch eine Marktanalyse erforderlich ist, ist die Aufführung von § 18 in dem Verweis des § 132 Abs. 4 Satz 2 überflüssig und deshalb zu streichen.

Zu Nummer 96 (§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)

§ 133 Abs. 1 wurde an den geänderten Art. 20 Abs. 1 RRL angepasst. Danach wird der Kreis der Unternehmen, die die Beschlusskammern zur Beilegung von Streitigkeiten anrufen können, erweitert. Einbezogen sind nicht mehr nur Telekommunikationsunternehmen, sondern auch solche Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zu Gute kommen, ohne dass diese Unternehmen selbst öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten.

§ 133 Abs. 2 wurde an den geänderten Art. 21 RRL angepasst. Wie sich aus der englischen Richtlinienfassung ergibt, besteht das allgemeine Erfordernis fort, dass die Streitigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen muss,. Entsprechend Art. 21 Abs. 2 RRL wird in § 133 Abs. 2 die BNetzA verpflichtet, ihre Maßnahmen mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Die nach Art. 21 Abs. 2 RRL neu vorgesehene Möglichkeit für die Regulierungsbehörden, im Rahmen von grenzüberschreitenden Streitigkeiten das GEREK zu konsultieren, wird in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut in § 133 Abs. 3 implementiert.

Der bisherige Absatz 3 wird dementsprechend zu Absatz 4.

Aus dem Entstehungsprozess der Änderungen in Art. 21 RRL ergibt sich, dass das allgemeine Recht der Regulierungsbehörden zur Konsultation des GEREK und die Möglichkeit, das GEREK um eine Stellungnahme zu bitten, zwei gesonderte Befugnisse darstellen sollen.

Die Pflicht der BNetzA gemäß Art. 21 RRL, die Stellungnahmen des GEREK weitestgehend zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus der unmittelbar geltenden GEREK-VO. Nach deren Art. 3 Abs. 3 haben die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden u.a. den Stellungnahmen des GEREK weitestgehend Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 97 (§ 137 Rechtsmittel)

In § 137 Abs. 3 Satz 1 wird klargestellt, dass der dort normierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Beschwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht, d.h. nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, bezieht. Kostenrechtliche Beschwerden, wie die Streitwertbeschwerde nach § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden entgegen OVG NRW vom 22. Juli 2009 (AZ: 13 E 720/09 (PDF) ) nicht umfasst, sodass in Satz 2 hierfür kein spezieller Ausnahmetatbestand geschaffen werden muss. Der Grund für diese gesonderte Betrachtungsweise von allgemeinem Prozessrecht und Kostenrecht liegt darin, dass das Kostenrecht seit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom Mai 2004 hinsichtlich des Rechtsschutzes vom Hauptsacheverfahren und dem allgemeinen Prozessrecht gelöst wurde. Es enthält nunmehr grundsätzlich abschließende Rechtsbehelfsregelungen. Die Regelungen der VwGO über das Beschwerdeverfahren und sonstige verfahrensrechtliche Bestimmungen des Fachrechts sind grundsätzlich nicht anwendbar. Besondere Gründe, die für die Ausdehnung des Rechtsbehelfsausschlusses nach § 137 Abs. 3 Satz 1 auf kostenrechtliche Rechtsbehelfe sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere kommt dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung bei kostenrechtlichen Rechtsbehelfen eine geringere Bedeutung zu, als bei der telekommunikationsrechtlichen Hauptsacheentscheidung.

Hinzu kommt, dass kostenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des von den spezialisierten Beschlusskammern durchgeführten Marktregulierungsverfahrens sind. Insofern kann der Wegfall einer Instanz in kostenrechtlichen Fragen nicht unter Verweis auf diese gerichtsähnlichen Verfahren gerechtfertigt werden.

Die Änderung des Verweises auf § 138 ist eine reine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in § 138.

Zu Nummer 98 (§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur)

§ 138 wird an das Verständnis des EuGH (Urteil vom 13. Juli 2006, Az. Rs. C-438/04) zu dem den Rechtsschutz regelnden Art. 4 RRL angepasst. Nach der in einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen ergangenen EuGH-Entscheidung ist Art. 4 RRL dahingehend auszulegen, dass die Stelle, die über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde befinden soll, über sämtliche

Informationen verfügen können muss, die erforderlich sind, um über die Begründetheit dieser Rechtsbehelfe in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, also auch über vertrauliche Informationen.

Der Schutz dieser Informationen und von Geschäftsgeheimnissen müsse jedoch sichergestellt und so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht.

Nach Auffassung des EuGH verlangt Art. 4 RRL damit, dass es den Gerichten nicht von vornherein verwehrt werden kann, bestimmte Informationen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Vielmehr muss das zuständige Gericht über sämtliche Informationen verfügen können.

Dementsprechend sieht § 138 Abs. 1 die Möglichkeit der BNetzA, die Vorlage von Unterlagen an das Gericht zu verweigern, nicht mehr vor. Die BNetzA ist aber berechtigt, Unterlagen, die sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft, entsprechend zu kennzeichnen.

Damit die Beteiligten, deren Unterlagen dem Gericht vorgelegt werden, die Möglichkeit haben, ein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen, sind sie über die Vorlage zu informieren. Diese Pflicht obliegt dem Gericht der Hauptsache und greift bereits bei der abstrakten Möglichkeit, dass Unterlagen geheimhaltungsbedürftig sind. Das Gericht muss in diesem Stadium des Verfahrens nicht prüfen, ob tatsächlich ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht.

Da die BNetzA die Vorlage von Unterlagen nach § 138 Abs. 1 nicht mehr verweigern kann, sondern alle angeforderten Unterlagen vorlegen muss, bedarf es der richterlichen Überprüfbarkeit einer Vorlageverweigerung nicht mehr. Das Antragsrecht nach Absatz 2 steht demnach nur noch dem- bzw. denjenigen Beteiligten zu, dessen bzw. deren Geheimhaltungsinteressen durch die Vorlage der Unterlagen durch die BNetzA betroffen sind.

Den legitimen Interessen dieser Beteiligten an der Geheimhaltung von Unterlagen kann das Gericht der Hauptsache auf entsprechenden Antrag nach § 138 Abs. 2 durch vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO und der Begründungspflicht des Gerichts nach § 108 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO hinreichend Rechnung tragen.

Mit Rücksicht auf die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 4 RRL kommt ein solcher Ausschluss jedoch nur in Betracht, soweit das Geheimhaltungsinteresse des oder der betroffenen Beteiligten das Recht auf rechtliches Gehör des oder der übrigen Beteiligten überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt das Gericht, ob es für die Entscheidung in der Hauptsache überhaupt auf die Verwendung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen ankommt.

Das Recht zum Antrag auf Ausschluss der Beteiligtenrechte nach Absatz 2 bezieht sich nicht nur auf die von der BNetzA als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Dokumente, sondern auf sämtliche vorgelegte Unterlagen. Die Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen durch die BNetzA nach Absatz 1 ist ein bloßes Ordnungsgebot, dem allenfalls Indizwirkung für den möglichen Ausschluss von Beteiligungsrechten nach §§ 100, 108 VwGO zukommen kann. Das Gericht kann der Einschätzung der BNetzA folgen oder diese Einschätzung ablehnen. Ferner kann das Gericht von der BNetzA nicht als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Unterlagen auf entsprechenden Antrag hin als geheimhaltungsbedürftig einstufen.

Absatz 3 regelt zum einen die Frist für den Antrag nach Absatz 2 Satz 1. Die Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffenen Beteiligten über die Vorlage der Unterlagen durch das Gericht unterrichtet wurden.

Zum anderen ist dort vorgesehen, dass die Entscheidung des Gerichts, inwieweit § 100 VwGO und § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO auf die Hauptsacheentscheidung anzuwenden sind, selbst unter Ausschluss dieser Rechte - in Camera - ergeht.

Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, Beteiligtenrechte auszuschließen oder nicht auszuschließen, steht, nach Absatz 4, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen. Abweichend von der bisherigen Regelung in § 138 Abs. 3 ist der Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Gerichts damit symmetrisch ausgestaltet. Die Beschwerde steht nicht nur demjenigen offen, dessen Geheimhaltungsinteressen berührt werden, sondern auch demjenigen, zu dessen Lasten das rechtliche Gehör nach §§ 100 und 108 Abs. 1 S. 2 VwGO eingeschränkt wird. Die Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit im Falle der Einschränkung der §§ 100 und 108 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gerechtfertigt, da das Gericht in diesem Fall, anders als nach dem bisher geltenden § 138 Abs. 3 TKG, Informationen verwertet, auf die eine Partei keinen Zugriff hat. Demgegenüber führte die Entscheidung des Gerichts, dass Unterlagen nicht vorgelegt werden müssen (§ 138 Abs. 2 in der bisherigen Fassung) nicht dazu, dass Informationen verwertet wurden, auf die eine Partei keinen Zugriff hat. Vielmehr wurden die geheimhaltungsbedürftigen Informationen überhaupt nicht verwertet.

Zu Nummer 99 (§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen)

Durch diese Vorschrift wird der neue Art. 4 Abs. 3 RRL umgesetzt. Danach sammeln die Mitgliedstaaten Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden.

Zu sammeln sind Informationen über die Anzahl, die Dauer der Beschwerdeverfahren und die Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Ferner ist dort vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Informationen der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen hin zur Verfügung stellen. Da die BNetzA selbst an diesen Verfahren beteiligt ist, ist es effizient, sie selbst mit der Sammlung und Weiterleitung der Informationen zu betrauen.

Zu Nummer 100 (§ 140 Internationale Aufgaben)

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes wird der bisherige § 140 zu § 140 Abs. 1.

In Absatz 1 ist aufgrund der mit dem Vertrag von Lissabon bedingten Änderungen der Begriff "Europäische Gemeinschaften" in "Europäische Union" zu ändern.

Der neue Absatz 2 regelt Informationspflichten der BNetzA gegenüber dem BMWi im Bereich der internationalen Gremienarbeit. Die BNetzA hat das BMWi über von ihr wahrgenommene Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien im Bereich der Telekommunikation zu unterrichten. Die Informationspflicht greift sowohl bei Sitzungen, an denen die BNetzA im Auftrag des BMWi teilnimmt, als auch bei Sitzungen, die die BNetzA in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Das BMWi ist vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen und im Nachgang zu den Sitzungen über die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zu informieren. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Bundesregierung die notwendigen Informationen über die internationale Gremienarbeit erhält, um unter anderem auch parlamentarische Anfragen besser beantworten zu können. Die Arbeit in europäischen und internationalen Gremien im Bereich der Telekommunikation kann auf diese Weise effizienter wahrgenommen werden. Soweit die BNetzA die Gremienarbeit in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, findet die Informationspflicht ihre Grenze, wenn zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen auch gegenüber dem BMWi erfordern. Soweit die BNetzA im Auftrag des BMWi tätig wird, ist eine solche Vertraulichkeitsregelung hingegen nicht erforderlich, da das BMWi die Gremienarbeit auch selbst wahrnehmen könnte.

Zu Nummer 101 (§ 142 Gebühren und Auslagen)

Absatz 1:

Nummer 2 und 8 sind redaktionelle Änderungen.

Nummer 10 ist eine Folgeänderung aus der Aufhebung des in Bezug genommenen § 40.

Nummer 11 dient der Klarstellung, dass die BNetzA auch bei Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten Gebühren und Auslagen nach § 133 erheben darf.

Absatz 2 ist neu und ersetzt die Vorschriften zur Regelung des Kostendeckungsprinzips nach dem bisherigen § 142 Abs. 2 Satz 2 und 3.

Um für den Bereich der Telekommunikationsgebühren eine Gebührenkalkulation auf Vollkostenbasis auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen durch den neuen Absatz 2 Vorgaben geschaffen werden, die die generelle Regelung in § 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für das Telekommunikationsgesetz konkretisieren.

Nach dem Kostendeckungsgebot des Satzes 1 sind bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich die gesamten mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Dieses erfordert,

dass die Gesamtheit der Gebühren für Amtshandlungen einer bestimmten Art, die Gesamtheit der Verwaltungskosten für diese besonderen Amtshandlungen decken soll. Satz 1 geht damit nicht von einer Einzeldeckung einer einzelnen Amtshandlung, sondern von einer Gesamtdeckung dieser Amtshandlungen für einen bestimmten Kalkulationszeitraum aus.

Da die Zurechnung der Verwaltungskosten auf die mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten beschränkt ist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten berücksichtigt werden, die mit der Amtshandlung im kausalen Zusammenhang stehen und ihr zuzurechnen sind.

Satz 2 bestimmt, welche Kosten in die Gebührenkalkulation aufzunehmen sind und welches Verfahren hierfür anzuwenden ist. Es gilt der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff, wonach für die Ermittlung der Verwaltungskosten alle Kosten herangezogen werden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zurechenbar und ansatzfähig sein können. Entscheidend ist danach eine verursachergerechte und nachvollziehbare Kostenträgerrechnung mit getrenntem Ausweis der Verwaltungseinzel- und Verwaltungsgemeinkosten. Zurechenbar sind damit sämtliche mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten aus dem Bezug von Gütern und Dienstleistungen anderer öffentlicher und privater Stellen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen mehrere Behörden an einer Amtshandlung beteiligt sind, auch deren Verwaltungskosten entsprechend in die Gebührenkalkulation einzubeziehen sind.

Grundlage der Gebührenkalkulation sind nach der exemplifizierenden Aufzählung in Satz 2 insbesondere die Personal- und Sachkosten einschließlich zurechenbarer Gemeinkosten und gegebenenfalls kalkulatorische Kosten. Weitere Kostenarten, die der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zu den Kosten der Leistungserstellung zählt, sind damit nicht ausgeschlossen, da die Aufzählung nicht enumerativ zu verstehen ist.

Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.

Zu den Personalkosten gehören insbesondere die gezahlten Bezüge, Gehälter und Löhne einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Versorgungszuschläge und sonstige Personalnebenkosten.

Anrechenbare Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z.B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien.

Anrechenbare kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen keine Ausgaben bzw. Auszahlungen entsprechen, z.B. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten oder kalkulatorische Wagniskosten, die unter bestimmten Umständen angesetzt werden können.

Die Kostenarten werden in Einzel- und Gemeinkosten unterschieden. Einzelkosten lassen sich den Amtshandlungen direkt zurechnen. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die ebenfalls für eine Amtshandlung entstehen, sich aber dieser einzelnen Amtshandlungen nicht direkt zurechnen lassen. Eine Zurechnung anteiliger Gemeinkosten (z.B. für die Behördenleitung, die Bibliothek oder ein Kopiergerätes, dass mehrere Kostenstellen nutzen) wird anhand geeigneter und nachvollziehbarer Aufteilkriterien vorgenommen.

Der bisherige Absatz 2 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze unterteilt, nämlich Absatz 3 und Absatz 4.

Absatz 3 enthält die bisherige Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenhöhe sowie der Zahlungsweise. Der Einschub, "dass in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 8 bis 11 das Verfahren zur Ermittlung des Gebührenwertes in der Rechtsverordnung näher zu bestimmen ist", dient der Möglichkeit, in Beschlusskammerverfahren für die anfallenden Kosten eine Gebührentabelle nach dem Vorbild der Gerichtskostengebührentabellen in Zivilgerichtsverfahren zu erstellen.

Die Einfügung "ihre Änderung und" in Absatz 3 Satz 3 dient der Klarstellung der vom Einvernehmenserfordernis betroffenen Sachverhalte. Auch für Änderungen in einer nach Absatz 3 Satz 2 von der BNetzA ermächtigten Rechtsverordnung verbleibt die Ergebnisverantwortung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Nach Absatz 3 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kalkulation kostendeckender Gebühren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 zu konkretisieren. In diesem Rahmen sind die Kostenbegriffe (z.B. kalkulatorische Kostenarten, Gemeinkosten) zu definieren und das Kalkulationsverfahren zu bestimmen. Die Regelung dieser Vorgaben für die Gebührenkalkulation durch Rechtsverordnung dient dem Ziel, Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und Verwaltung zu schaffen und zugleich eine im Vergleich zur Gesetzesänderung vereinfachte Anpassung an die Weiterentwicklung der Kosten-Leistungs-Rechnung zu ermöglichen.

Um eine Kalkulation kostendeckender Gebühren auf Vollkostenbasis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf eine praktikable und tragfähige Grundlage zu stellen, sollen die Gebühren im Regelfall auf Grundlage behördenspezifischer Personal- und Sachkostensätze errechnet werden, die die jeweilige gebührenerhebende Behörde auf Grundlage ihrer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt. Eine Abweichung von diesem Verfahren der Gebührenkalkulation, erfordert die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Diese wird unter Auflagen nur dann erteilt, wenn das Rechnungswesen der Gebühren kalkulierenden Behörde noch keine sicheren und verlässlichen Kalkulationsvoraussetzungen erfüllt.

Absatz 4 nimmt die Sätze 3 und 4 aus dem bisherigen Absatz 2 auf und regelt die Ausnahmen zu Absatz 3.

Zu Nummer 102 (§ 143 Frequenznutzungsbeitrag)

In Absatz 2 wurde Satz 3 gestrichen, da dieser keine praktische Anwendung fand.

In Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da das in Bezug genommene Gesetz geändert wurde.

Die Einfügung "der Beitragskalkulation" in Absatz 4 Satz 1 dient der Klarstellung des Regelungskatalogs der Rechtsverordnung.

Die Einfügung "ihre Änderung und" in Absatz 4 Satz 4 dient der Klarstellung der vom Einvernehmenserfordernis betroffenen Sachverhalte. Auch für Änderungen in einer nach Absatz 4 Satz 3 von der BNetzA ermächtigten Rechtsverordnung verbleibt die Ergebnisverantwortung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Zu Nummer 103 (§ 148 Strafvorschriften)

Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 90.

Zu Nummer 104 (§ 149 Bußgeldvorschriften)

Die Änderung in Nummer 4a ist lediglich eine Umstrukturierung des bisher in § 22 Absatz 3 geregelten bußgeldbewehrten Tatbestands, der aus strukturellen Gründen in § 20 Absatz 3 Satz 1 aufgenommenen wurde. Danach kann die BNetzA den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, Vereinbarungen über gewährte Zugangsleistungen in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen.

Die Änderungen in Nummer 4b bezüglich § 66i Abs. 1 Satz 3 und § 109 Abs. 4 Satz 5, Nummer 5 und 11 des Absatzes 1 sind Folgeänderungen aufgrund von Änderungen der in Bezug genommenen Vorschriften.

Durch die weiteren Ergänzungen in Absatz 1 Nummer 4b werden Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen, die sich auf die neu aufgenommenen Festlegungskompetenzen der BNetzA zum Anbieterwechsel (§ 46 Abs. 9 Satz 1) stützen, bußgeldbewehrt.

Die Änderung in Nummer 4c ist eine Erstreckung der Bußgeldbewehrung auf die neu ins Gesetz aufgenommene Verpflichtung der Unternehmen, der BNetzA Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen zu erteilen, wenn dich diese Entwicklungen auf Dienste der Vorleistungsebene auswirken können. Weiterhin wird die Verpflichtung zur Vorlegung von Rechnungsunterlagen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten bußgeldbewehrt.

Die Streichung der Nummer 5 ist eine Folgeänderung aus der Änderung des 4a, da der dortige Tatbestand aus strukturellen Gründen nunmehr in § 20 Absatz 3 aufgenommen wurde.

Die Änderung in Nummer 6 ist lediglich eine Folgeänderung aus der Umstrukturierung des § 30.

Durch Absatz 1 Nr. 7a werden Verstöße gegen die erweiterten Transparenzvorgaben bei Verträgen in § 43a Abs. 1 Satz 1 bußgeldbewehrt.

Mit Absatz 1 Nr. 7b wird die Verweigerung der Leistung (Sperre), die unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften von den Maßgaben in § 45k Abs. 2 bis 5 abweicht, bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung ist notwendig geworden, da der Anwendungsbereich der Regelung durch die Ausdehnung auf alle Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten deutlich erweitert wurde und nur so eine einheitliche Durchsetzung gewährleistet werden kann. Darüber stellt der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten mittlerweile eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dar, so dass ein Ausschluss von diesen Leistungen nur unter den auf Gesetzesebene definierten Bedingungen stattfinden darf..

Mit Absatz 1 Nr. 7c Buchstabe

Abs. 2 oder Abs. 4 oder gegen vollziehbare Anordnungen der BNetzA aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bußgeldbewehrt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Werden gegenüber Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben, Mindestanforderungen an die Dienstqualität festgelegt, um eine Verschlechterung von Diensten und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, so werden nach Absatz 1 Nr. 7c Buchstabe b) Verstöße gegen eine solche Rechtsverordnung nach § 45o Abs. 3 oder gegen vollziehbare Anordnungen der BNetzA aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bußgeldbewehrt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Mit Absatz 1 Nr. 7d) wird der Fall bußgeldbewehrt, dass die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei einem Anbieterwechsel entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellen, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

Mit Absatz 1 Nr. 7e erfolgt eine Bußgeldbewehrung für den Fall, dass die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze entgegen

§ 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbrechen.

Die Änderung in Nummer 11 ist lediglich eine redaktionelle Änderung auf Grund der Umstrukturierung des § 56.

Durch die neuen Nummern 13i und 13 j werden Verstöße gegen den neu aufgenommenen § 66g bußgeldbewehrt. Dies gilt zum einen für den Fall, dass bei Sonderrufnummern eine Warteschleife eingesetzt wird, ohne dass der Anruf einem Festpreis unterliegt oder die Kosten der Warteschleife übernommen werden. Zum anderen wird auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 66g Abs. 2 bußgeldbewehrt.

Hierdurch soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 66g sichergestellt werden. Auf entsprechende Beschwerden aus dem Markt kann die BNetzA die Einhaltung der Verpflichtung durch Testanrufe überprüfen.

Die Änderungen der Nummern 13k bis 13o sowie die Änderungen innerhalb der Vorschriften sind Folgeänderungen aus den Verschiebungen innerhalb des Gesetzes.

Die Ergänzung in Nummer 15 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 90.

Die Änderung in Nummer 17b ist eine Folgeänderung der Änderung des § 98.

Die Änderung in Nummer 19 dient der Anpassung der Bußgeldvorschrift an den Regelungsumfang des § 108 Absatz 1 Satz 1.

Die Ergänzung der Bußgeldvorschriften um die Nummern 19a und die Umformulierung der Nummer 20 ist im Sinne des dem Notruf beizumessenden hohen gesellschaftlichen Stellenwertes erforderlich, um sicherzustellen, dass die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber der Umsetzung der die Notrufverbindungen betreffenden Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen. Dies schließt neben der Herstellung von Sprachverbindungen zu der jeweiligen Notrufabfragestelle insbesondere auch die die Herstellung von telefaxfähigen Notrufverbindungen für sprach- und hörbehinderte Nutzer sowie die Übermittlung der Rufnummer und die Übermittlung oder Bereitstellung von Standortinformationen ein.

Bei der Nummer 21 handelt es sich um eine Folgeänderung, bedingt durch die Änderung des § 109.

Die Bußgeldbewährung nach den Nummern 21a bis 21c ist zur Anpassung an die durch die Richtlinie 02/58/EG und die Richtlinie 02/21/EG geschaffenen Verpflichtungen erforderlich und soll der BNetzA ausreichende Sanktionsmöglichkeiten gewährleisten.

Bei der Änderung der Nummer 35 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 festgestellten Nichtigkeit des § 113b.

Die Aufhebung der Nummern 36 bis 39 ist eine redaktionelle Folgeänderung aus der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 festgestellten Nichtigkeit der §§ 113a und 113b.

Die Änderungen und Ergänzungen des Absatzes 1a dienen der Umsetzung der Artikel 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009.

Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt sich um Folgeänderungen aus der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 festgestellten Nichtigkeit der §§ 113a und 113b und den Änderungen in § 149 Abs. 1 Nr. 5, 7a bis 7h, 13i bis 13o, 19a und 19b und 21a bis 21c. Für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 02/58/EG und Richtlinie 02/21/EG und für ähnlich gravierende Verstöße wird auf den bereits bestehenden Bußgeldrahmen zurückgegriffen, die Rechtsverletzungen werden jeweils angepasst an vergleichbare Rechtsverletzungen mit ähnlichem Unrechtsgehalt.

Der neue Satz 2 in Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Telekommunikation, auch solcher nach dem Bundesdatenschutzgesetz, die BNetzA sein soll.

Zu Nummer 105 (§ 150 Übergangsvorschriften)

Die Änderung der Nummerierung des Absatzes 4a ist Folge der Aufhebung des Absatzes 5 wegen Zeitablaufs.

Absatz 5 wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Der bisherige Absatz 7 ist als Übergangsvorschrift entbehrlich, da das eingeführte Frequenzplanungsregime beibehalten wird.

Der neue Absatz 7 trifft eine Übergangsregelung für telefonische Warteschleifen. Bis der neue § 66g in Kraft tritt ist der Einsatz von Warteschleifen danach unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.

Warteschleifen dürfen gemäß Absatz 7 Nummer 6 bei kostenpflichtigen Rufnummern auch dann eingesetzt werden, wenn lediglich die ersten zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei sind. Der Rufaufbau beginnt, nachdem der Anrufer die letzte Ziffer der Telefonnummer des Angerufenen eingegeben hat. Die Kostenfreiheit endet spätestens zwei Minuten nach Beginn des Rufaufbaus.

Sie endet früher, wenn die Warteschleife früher beendet wird.

Wer die Kosten in diesen ersten zwei Minuten ab Rufaufbau trägt, lässt das Gesetz bewusst offen, um die technischen und tariflichen Möglichkeiten zur Realisierung dieser Lösung nicht zu sehr einzuschränken. Verwirklichen lässt sich diese Übergangslösung durch das sog. "verzögerte Connect", bei dem der Rückkanal erst mit einer Verzögerung von bis zu 120 Sekunden aufgebaut wird. Erst mit vollständiger Herstellung des Rückkanals wird die Telekommunikationsverbindung dem Anrufenden berechnet.

Preisansagepflichten, wie § 66g Abs. 2 sie normiert, gelten nach dieser Übergangsregelungen nicht. Unberührt hiervon bleiben jedoch Preisangabe, -ansage, und -anzeigepflichten nach den §§ 66a bis 66c.

Als Sanktion bei Verstößen gegen diese Übergangsregelung sehen die Sätze 3 und 4 ein Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro vor. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat diesen Betrag, so kann er überschritten werden. § 66h Nummer 8, der den Wegfall des Entgeltanspruchs regelt, ist auf die Übergangsregelung des § 150 Abs. 7 hingegen nicht anwendbar.

Die Ergänzung in Absatz 8 dient der Umsetzung des Art. 9a Abs. 1 RRL.

Mit der Ergänzung in Absatz 9 wird klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht der Deutschen Telekom AG auf die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen bezieht, die im Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) festgelegt wurden.

Absatz 9a regelt eine Übergangsfrist für Anbieter von technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten, die für diese Anbieter die Erfüllung der Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 bis zum 01. Januar 2009 aussetzt. Seit dem 01. Januar 2009 gilt die Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 für alle Anbieter, weshalb sie wegen Zeitablaufs aufgehoben werden kann.

Die Aufhebung des Absatzes 12b erfolgt, Satz 1 betreffend, als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 aufgrund der Nichtigkeit der §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes und, Satz 2 betreffend, wegen Zeitablaufs der § 111 betreffenden Übergangsvorschrift. Gleiches gilt für die Aufhebung der übrigen Absätze.

Die Änderung der Nummerierung der Absätze 13 und 14 sind redaktionelle Änderungen aufgrund des Wegfalls vorheriger Absätze.

Zu Nummer 106

Für die Regulierungsziele des TKG wird auf § 2 insgesamt verwiesen. Dies entspricht der Vorgehensweise in den Richtlinienvorgaben bzgl. der Ziele des Art. 8 Abs. 2 bis 4 RRL. Zudem wird hierdurch deutlich, dass bei Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 die neuen Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 zu wahren sind.

Zu Nummer 107

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wird nunmehr durchgehend statt von "Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit" von "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" (vgl. § 3 Nr. 17a) gesprochen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien entspricht.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wird nunmehr durchgehend statt von "Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit" von "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste" (vgl. § 3 Nr. 17a) gesprochen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien entspricht.

Zu Buchstabe c

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wird nunmehr durchgehend statt von "Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit" von "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst" (vgl. § 3 Nr. 17a) gesprochen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien entspricht.

Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen)

Zu Nummer 1 (§ 1 Notrufnummern)

Die zusätzliche nationale Notrufnummer "110" ist nunmehr direkt auf gesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Die Vorschrift des § 1 wird hierdurch entbehrlich und ist aufzuheben.

Zu Nummer 2 (§ 2 Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen werden an die Erfordernisse der geänderten Verordnung angepasst und neu nummeriert. Im Einzelnen:

Zu Nummer 3 (§ 3 Einzugsgebiete)

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der redaktionellen Anpassung auf Grund der Einführung des Begriffs "Notrufursprungsbereich" in § 2 Nummer 5. Die Formulierung des Satzes 1 macht darüber hinaus deutlich, dass je Notrufursprungsbereich eine Ersatznotrufabfragestelle festgelegt werden kann. Damit werden insbesondere für größere Notrufabfragestellen praxisgerechte Ersatzschaltekonzepte möglich.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 sind ebenfalls Folgeänderungen aus der Einführung der Begriffe "Notrufcodierung" und "Notrufursprungsbereich" in § 2 Nummer 4 und 5; dies gilt ebenso für die erste Änderung in Satz 2. In Satz 2 wird durch die Einfügung des Wortes "betroffenen" vor dem Wort "Netzbetreiber" im Sinne von § 3 Absatz 1 und von § 108 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes klargestellt, dass nur diejenigen Zugang zu den Informationen über die Notrufcodierungen erhalten sollen, die sie für ihre Aufgabenerledigung brauchen. Daraus folgt auch, dass die Zugangsmöglichkeiten der Diensteanbieter zu diesen Informationen auf die Gebiete begrenzt sein sollen, in denen sie ihre Dienste anbieten; Transitnetzbetreiber benötigen diese Informationen beispielsweise nicht. Für betroffene (Zugangs-)Netzbetreiber beschränkt sich diese Notwendigkeit auf die Kenntnisnahme der festgelegten Notrufursprungsbereiche. Die Maßnahmen sind geboten, um die Möglichkeit zu verringern, dass die lebensrettenden Zwecken dienenden Notrufanschlüsse zusätzlichen Missbrauchsversuchen ausgesetzt sind.

Durch die Ergänzung des Satzes 2 um die Wörter "sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen" erhalten die für den Notruf nach Landesrecht zuständigen Behörden und die von diesen benannten Notrufabfragestellen die Möglichkeit, die von der BNetzA bereitgestellten Informationen mit ihren Festlegungen zu vergleichen. Dies ist ein unbedingt erforderliches Korrektiv für die Bereitstellung effektiver Notrufmöglichkeiten.

Die Änderung in Absatz 3 dient der Anpassung der Vorschrift an Artikel 26 Absatz 2 der geänderten Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG.

Zu Nummer 4 (§ 4 Notrufverbindungen)

Mit Buchstabe a wird dem § 4 ein neuer Absatz 1 vorangestellt; die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden daher zu den Absätzen 2 bis 8. Der neue Absatz 1 entspricht dem mit Artikel 26 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG angestrebten Ziel, dass Notrufe auch dann möglich sein sollen, wenn der Person, die den Notruf absetzen will, kein Zahlungsmittel wie Bargeld, Kreditkarten oder Guthabenkarten (mit oder ohne noch vorhandenem Guthaben) zur Verfügung stehen. Wenngleich der Aspekt "ohne Zahlungsmittel" aus der deutschen Version des Artikel 26 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG nicht klar hervorgeht, sind andere Sprachversionen derselben Vorschrift hier sehr deutlich. Der neue Absatz 1 dient der Klarstellung, dass es nicht zulässig ist, die in Artikel 26 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG und § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes geforderte Unentgeltlichkeit dadurch zu gewähren, dass zunächst für den Verbindungsaufbau ein Zahlungsmittel (z.B. Bargeld, Kreditkarte, Guthabenkarte) erforderlich ist, das dann nach Abschluss der Notrufverbindung zurückgegeben (Bargeld) oder nicht belastet wird. Die Vorschrift findet ihre Grenze dort, wo im Mobilfunk Identifikationsmerkmal und Zahlungsmittel in einer Karte (z.B. in den Fällen der sog. Prepaid-Karten) zusammenfallen.

Unter Buchstabe b wird der bisherige Absatz 1 in geänderter Fassung als neuer Absatz 2 eingeführt. Die Änderungen dienen folgenden Zwecken:

Mit Buchstabe c wird der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3. Die Änderung in Satz 1 ist erforderlich, weil die Vorschrift zur Vorrangigkeit von Notrufverbindungen nunmehr bereits in § 108 Absatz 1 Satz 4 des TKG verankert ist.

Mit Buchstabe d werden die neuen Absätze 4 und 5, die den bisherigen Absätzen 3 und 4 entsprechen, neu gefasst.

Das Konstrukt "eigene ONKz + Notrufnummer" ist daher nicht länger zu unterstützen und nach und nach abzubauen. Statt dessen ist einer sachgerecht gestalteten Ermittlung des Standortes des oder der Notrufenden der Vorzug zu geben.

Mit Buchstabe e werden die bisherigen Absätze 5 und 6 unverändert zu den neuen Absätzen 6 und 7.

Mit Buchstabe f wird der bisherige Absatz 7 über ergänzende Vorschriften für Mobilfunknetze teilweise neu gefasst und als neuer Absatz 8 eingeführt.

Diese Zusatzinformation ist erforderlich, um Artikel 26 Absatz 5 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG sinnvoll umzusetzen. Diese Zusatzinformationen müssen aber nicht zwingend bei jedem Notruf bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn sie an bekanntzugebender Stelle abrufbar sind.

Insofern wird auch auf die Begründung zu Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verwiesen. Sobald in einem Mobilfunknetz bessere Standortangaben verfügbar sind, treten diese nach Maßgabe der Technischen Richtlinie an die Stelle der mit Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 geforderten Informationen.

Zu Nummer 5 (§ 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse)

Unter Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 Nummer 1 und 2 geändert. Die Forderung in § 5 Satz 1 Nummer 1 nach Gewährleistung der Betriebsbereitschaft folgt aus Artikel 23 Satz 2 der geänderten Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG. Dazu hat sich bewährt, Notrufanschlüsse ständig technisch auf ihre Betriebsbereitschaft zu überwachen. Eine solche technische Überwachung ist eine für die zuverlässige Gestaltung des Notrufs unabdingbare Voraussetzung, die aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend klar in der NotrufV verankert werden muss.

Die Änderung in Nummer 2 dient der sprachlichen Bereinigung, da ein Netzbetreiber keine Rufnummern zuteilt.

Mit Doppelbuchstabe bb wird die bisherige Nummer 7 aufgehoben, die sich auf die fallweise Weiterleitung von Notrufen bezog. Eine solche kann aber nur erfolgen, wenn der Notruf von der Notrufabfragestelle bereits angenommen und abgefragt wurde. Die Weiterleitung von bereits abgefragten Notrufen ist daher eine Aufgabe, die in die Zuständigkeit der Notrufabfragestelle fällt und mithin technisch von der Telekommunikationsanlage der Notrufabfragestelle umgesetzt werden muss. Diese Art der Weiterleitung ist also keine Aufgabe, die dem Betreiber des Notrufanschlusses auferlegt werden kann. Nummer 7 ist mithin ersatzlos aufzuheben.

Unter Buchstabe b werden in § 5 Satz 2 redaktionelle Folgeänderungen eingearbeitet.

Zu Nummer 6 (§ 6 Technische Richtlinie)

§ 6 Satz 1 wird redaktionell angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 7 Übergangsvorschriften)

Unter Buchstabe a wird Absatz 1 redaktionell angepasst, da die zusätzliche nationale Notrufnummer nunmehr direkt auf gesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt ist.

Unter Buchstabe b wird in Absatz 4 im Rahmen redaktioneller Folgeänderungen der neu eingeführte Begriff "Notrufursprungsbereich" berücksichtigt.

Unter Buchstabe c wird der bisherige Absatz 5 wegen Ablauf der bisher dort geregelten Übergangsfristen aufgehoben.

Unter Buchstabe d wird Nummer 6 redaktionell an die neue Nummerierung in § 4 angepasst.

Unter Buchstabe e wird der bisherige Absatz 7 wegen Ablauf der bisher dort geregelten Übergangsfristen aufgehoben.

Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Im Hinblick auf den Umfang der Änderungen im TKG enthält Artikel 3 die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Befugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, den Wortlaut des TKG zum 1. Januar 2012 festzustellen und ihn im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Artikel 4 (Inkrafttreten)

Mit den Transparenzvorgaben in Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a URL für Nummern und Dienste, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, sind u.a. Regelungsinhalte betroffen, die der deutsche Gesetzgeber in den §§ 66a, 66b und 66c, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), bereits vor Inkrafttreten der am 19.12.2009 abgeänderten Universaldienstrichtlinie adressiert hatte.

Zur Gewährleistung der für den Telekommunikationsmarkt notwendigen Rechtssicherheit sollen diese Regelungen zunächst auf Gesetzesebene erhalten bleiben. Gleiches sieht auch der europäische Rechtsrahmen vor, der die Zuweisung der Regelungskompetenz an die nationalen Regulierungsbehörden mit der Einschränkung vorsieht, dass im nationalen Recht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. Erwägungsgrund 32 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG). Um darüber hinaus gerade für die betroffenen Unternehmen einen systematisch einheitlichen Rechtsrahmen zu gewährleisten und ein Auseinanderfallen von Transparenzregelungen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene zu vermeiden, sollen die §§ 66a, 66b und 66c, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) bei der erstmaligen Anwendung der Ermächtigungsgrundlage in § 45n Abs. 4 Nr. 1 in die entsprechende Rechtsverordnung überführt und damit ersetzt werden. Dabei wird dem einmal im Gesetzgebungsverfahren erzielten Kompromiss, der den §§ 66a, 66b und 66c in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geänderten Fassung zu Grunde liegt, und insbesondere dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung getragen. Gleiches gilt für die in § 45d Abs. 2 geregelten Rufnummernsperre. Eine entsprechende Regelung kann in die Rechtsverordnung nach § 45o überführt werden.

Mit der Neuregelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 wird das abgebende Unternehmen verpflichtet, bei einem Fehlschlag des Wechsels die ursprüngliche Versorgung des Teilnehmers bis zu einem erneuten Wechselversuch zunächst wieder herzustellen. Zur Umsetzung der Regelung bedarf es technischer und organisatorischer Umsetzungsmaßnahmen seitens der Unternehmen. Außerdem können Anpassungen der Entscheidungen der BNetzA im Bereich der Marktregulierung bzw. ergänzende Festlegungen im Bereich der Nummerierung bzw. des Kundenschutzes notwendig werden. Mit der Übergangsfrist wird ein angemessener und europarechtlich noch vertretbarer zeitlicher Umsetzungsrahmen eingeräumt. Darüber hinaus gehende Umsetzungsfristen aufgrund etwaiger Festlegungen der BNetzA zur technischen Implementierung bleiben davon unberührt.

Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ggf. erforderliche technische und organisatorische Umstellungen für die Einhaltung der Anforderungen nach § 66g vorzunehmen, sollen die Regelungen zu Warteschleifen nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der TKG-Änderungen wirksam werden, sondern erst zwölf Monate später. Für die Übergangszeit gilt das so genannte, in § 150 Abs. 7 Nr. 6 geregelte "verzögerte Connect". Da auch mit Blick auf das "verzögerte Connect" technische Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind, tritt diese Regelung drei Monate später in Kraft.

Wegen mit diesem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der NotrufV wird diese erst einen Tag später als das TKG in Kraft gesetzt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1487:
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden 16 Informationspflichten der Wirtschaft und 13 Informationspflichten der Verwaltung neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten dargestellt und soweit möglich eine Abschätzung der damit einhergehenden Bürokratiekosten abgegeben. Zur Abschätzung der Kosten hat das Ressort die Spitzenverbände der Telekommunikationsbranche und die Bundesnetzagentur umfassend und frühzeitig beteiligt. Gleichwohl konnten nicht in allen Fällen die Bürokratiekosten abschließend ermittelt werden, da keine hinreichenden Informationen zu den Fallzahlen oder den Kosten im Einzelfall vorliegen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der NKR die Absicht des Ressorts, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Regelungsvorhabens eine Evaluierung durchzuführen. Dabei soll auch der mit dem Regelungsvorhaben verbundene Erfüllungsaufwand ermittelt werden.

Zudem wird die Bundesnetzagentur im Zuge der Umsetzung des Gesetzes ermächtigt, weitere Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Leitlinien zu erlassen.

Sofern diese Regelungen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft haben, bittet der NKR um eine Abschätzung der Kosten und um frühzeitige Beteiligung.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender